| Die teils unzulässige Klage ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Im Einzelnen: |
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| 1. Soweit der Kläger beantragt, dass sein Arbeitsverhältnis durch das Schreiben der Beklagten vom 21.12.2020 nicht beendet wird, fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, die Klage ist unzulässig. Beim Schreiben vom 21.12.2020 handelt es sich insbesondere nicht um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. |
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| a) Die Frage, ob eine Erklärung als Willenserklärung oder als Mitteilung anzusehen ist, ist nach den Auslegungsmaßstäben der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen (vgl. nur etwa BAG vom 02.03.1973 - 3 AZR 325/72; BAG vom 04.12.1986 - 2 AZR 33/86). Eine Willenserklärung kann nur dann als Kündigung qualifiziert werden, wenn sich aus ihr der Wille ergibt, das Arbeits- oder Dienstverhältnis für die Zukunft zu beenden. Gemäß § 133 BGB ist die Erklärung so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger unter Würdigung der ihm bekannten Umstände nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen konnte. Es kommt also nicht darauf an, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung subjektiv verstehen wollte, sondern darauf, wie ein objektiv urteilender Erklärungsempfänger die Erklärung verstehen durfte. Voraussetzung für eine Kündigung ist nicht, dass der Begriff der Kündigung ausdrücklich gebraucht wird (BAG vom 05.02.2009 - 6 AZR 151/08 Rz. 30 m.w.N.). |
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| b) Unter Berücksichtigung der obigen Grundsätze liegt im Schreiben der Beklagten lediglich ein Informationsschreiben dahingehend, dass aus ihrer Sicht durch die Regelung in der Gesamtbetriebsvereinbarung das Arbeitsverhältnis beendet wird. Es wird also lediglich auf einen anderen Beendigungstatbestand hingewiesen. Dass gerade keine Kündigung gewollt war, ergibt sich ferner ausdrücklich aus dem Passus, dass es nach der Gesamtbetriebsvereinbarung gerade keiner Kündigung bedarf. Auch ein anderer Beendigungstatbestand ist im Schreiben vom 21.12.2020 ersichtlich nicht zu sehen. Die Beklagte hat sich im Übrigen zu keinem Zeitpunkt darauf berufen, dass sie im Schreiben eine Kündigungserklärung sieht. Im Ergebnis fehlt es daher an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klageerhebung. |
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| 2. Der Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der in der Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehenen Beendigungsregelung nicht sein Ende gefunden hat, ist überwiegend unbegründet, er hat nur insoweit Erfolg, als dass die Beendigung erst zum 31.07.2021 eintritt. |
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| a) Das Arbeitsverhältnis gilt nicht gemäß den §§ 21, 17 Abs. 1 S. 1 TzBfG als rechtswirksam. Zwar handelt es sich bei der Vereinbarung in der Gesamtbetriebsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei oder nach Eintritt der Regelaltersrente endet, um eine Befristungsabrede, so dass die 3-Wochenfrist des § 17 S. 1 TzBfG einzuhalten ist (vgl. nur BAG vom 04.11.2015 - 7 AZR 851/13). Mit der vom 08.01.2021 erhobenen Befristungskontrollklage hat der Kläger jedoch die 3-Wochenfrist gewahrt, die Klage kann dabei schon vor Befristungsende erhoben werden. |
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| b) Die in der Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehene Regelung, wonach bei rentennahen Jahrgängen das Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer Auslauffrist von 6 Monaten zum Monatsende nach Erreichen der ungekürzten Regelaltersrente endet, scheitert nicht daran, dass der Arbeitsvertrag keine derartige Begrenzung vorsieht. |
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| aa) Nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen zwar unmittelbar und zwingend. Diese gesetzliche Regelung ist jedoch unvollständig. Sie wird durch das Günstigkeitsprinzip ergänzt. Das in § 4 Abs. 3 TVG nur unvollkommen geregelte Günstigkeitsprinzip ist Ausdruck eines umfassenden Grundsatzes, der unabhängig von der Art der Rechtsquelle und auch außerhalb des Tarifvertragsgesetzes Geltung beansprucht. Es gilt auch für das Verhältnis von vertraglichen Ansprüchen zu den Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung. Günstigere einzelvertragliche Vereinbarungen gehen daher den belastenden Regelungen einer Betriebsvereinbarung vor (vgl. nur BAG vom 6. November 2007 - 1 AZR 862/06 - Rn. 23 - juris). Die Arbeitsvertragsparteien können – ausdrücklich oder konkludent – indes ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen (BAG vom 5. März 2013 - 1 AZR 417/12, Rn. 60 -juris). Häufig wird der Arbeitgeber in die von ihm formulierte Einheitsregelung oder in seine Gesamtzusage den Vorbehalt aufnehmen, dass eine spätere betriebliche Regelung den Vorrang haben solle (sog. Betriebsvereinbarungsoffenheit). Wann indes von einer sog. "Betriebsvereinbarungsoffenheit“ auszugehen ist, wird unterschiedlich gesehen. Teilweise wird angenommen, dass bei kollektiven Regelungen/Einheitsregelungen im Arbeitsvertrag generell davon auszugehen sei, dass ein verständiger Arbeitnehmer auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt von einer Betriebsvereinbarungsoffenheit ausgehen müsse (in diese Richtung mit allerdings nicht tragenden Erwägungen etwa BAG vom 05.03.2013 a.a.O.; vgl. auch LAG-Berlin-Brandenburg vom 23.01.2018 - 7 Sa 1076/17, vgl. auch etwa Oberthür, ArbRB 2015, 274 f.). Nach anderer Auffassung muss - insbesondere unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten des Transparenzgebotes des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB - der Arbeitgeber einen entsprechenden Vorbehalt hinreichend klar und verständlich zum Ausdruck bringen (so etwa BAG vom 11.04.2018 - 4 AZR 119/17 speziell Rz. 55, wonach der reine Verweis auf die dynamische Geltung von Tarifverträgen nicht ausreichend ist; für die Beachtung des Harmonisierungsinteresses als arbeitsrechtliche Besonderheit im Sinne des § 310 Abs. 4 S. 2 BGB, was zu einer Einschränkung des Transparenzgebotes im Ergebnis führe, indes etwa Meinel, NZA 2014, 509, 513). |
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| Auf die Frage der Betriebsvereinbarungsoffenheit kommt es allerdings gar nicht an, wenn die arbeitsvertragliche Regelung gerade keine Regelung trifft, von der die Betriebsvereinbarung ungünstiger abweicht. So wird teilweise etwa bei der Einführung einer Altersgrenze durch Betriebsvereinbarung vertreten, dass wenn nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt ist, dass der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, die Regelung in der Betriebsvereinbarung gar nicht kollidiert, mithin die Frage der Betriebsvereinbarungsoffenheit dahinstehen könnte (so ausdrücklich etwa LAG Hamm vom 14.01.2015 - 4 Sa 1176/14 Rz. 49). Nach anderer Auffassung ist zu differenzieren: Wenn zur Zeit des Vertragsschlusses keine Altersgrenze im Betrieb aufgrund Kollektivvereinbarung existiert, hat ein unbefristeter Vertrag bewusst keine Altersgrenze, da die Parteien genau diese Rechtsfolge vereinbart haben (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.11.2013 – 5 Sa 312/13, so auch Kock, NJW 2017, 1980 ff.). |
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| bb) Die erkennende Kammer geht von einer im Ergebnis ausdrücklichen bzw. hinreichend klaren Betriebsvereinbarungsoffenheit der arbeitsvertraglichen Regelung aus, so dass die Frage, ob überhaupt das Günstigkeitsprinzip für den Fall der Altersgrenzenregel eingreift, wenn der Arbeitsvertrag weder positiv noch negativ regelt, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet oder nicht endet, offengelassen werden kann. Auch unter Geltung der §§ 305 ff BGB (zur Anwendung der §§ 305 ff. BGB auch auf Altverträge ab dem 01.01.2003 nach Ablauf der Übergangsfrist der Art. 229, § 5 S. 2 EGBGB etwa BAG vom 24.09.2019 – 9 AZR 273/18 Rz. 19), insbesondere unter Beachtung des Transparenzgebotes nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, ist eine Betriebsvereinbarungsoffenheit anzunehmen. Die Verweisungsklausel hält der AGB-Kontrolle stand. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist nicht verletzt. Richtig ist zwar, dass das Transparenzgebot das Bestimmtheitsgebot einschließt und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders klar und deutlich erkennen kann, welche Rechte und Pflichten er hat. Das Bestimmtheitsgebot ist verletzt, wenn eine Klausel vermeidbare Unklarheiten und Spielräume für den Verwender enthält (BAG vom 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 23). Voraussetzungen und Umfang der Leistungspflicht müssen so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, „was auf ihn zukommt“. Bei einem ungeschriebenen und lediglich aus den äußeren Umständen gefolgerten Verzicht auf das Günstigkeitsprinzip als tragendem Rechtsgrundsatz dürfte dies nicht gegeben sein (vgl. nur BAG vom 11.04.2018 Rz. 55 a.a.O.). |
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| Der Arbeitsvertrag von 1994 enthält, anders als noch die Regelung 1989, indes ausdrücklich den Verweis, dass "im Übrigen" auch die Arbeitsordnungen der I.-Werke, und zwar in der jeweils geltenden Fassung, Geltung beanspruchen. Da der Arbeitsvertrag im Übrigen gerade jedenfalls ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit vorsieht, kann die Gesamtbetriebsvereinbarung als im Übrigen eingreifende Regelung Platz greifen. Aus Sicht der erkennenden Kammer kommt damit mit einer hinreichenden Klarheit, auch unter Beachtung AGB-rechtlicher Gesichtspunkte insbesondere des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zum Ausdruck, dass der Arbeitsvertrag betriebsvereinbarungsoffen ist. Der Verweis auf die Arbeitsordnungen, zumal noch in der jeweils geltenden Fassung, was eine Öffnung für die Zukunft unterstreicht, stellt den erforderlichen betrieblichen Bezug her. Der Begriff der Arbeitsordnung ist weit gefasst und betrifft ersichtlich Regelungen auch zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses einschließlich von Beendigungsregelungen. Zum damaligen Zeitpunkt bestand auch schon ein Betriebsrat und die Arbeitsordnungen waren bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages von 1994 weit gefasst und zudem nicht einseitig durch den Arbeitgeber aufgestellt, sondern jeweils in Abstimmung mit dem Betriebsrat, der die Arbeitsordnungen unterzeichnete (Rechtsqualität einer Betriebsvereinbarung, vgl. auch § 77 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Bereits die Regelung 1986 erfasste eben nicht nur Regelungen zum Verhalten des Arbeitsnehmers im Betrieb, sondern etwa Regelungen zum Urlaub bzw. Lohnabrechnungsregelungen (unter IV, vgl. insgesamt Abl. 160 ff.). Die Arbeitsordnung von 1987 und damit eine Regelung vor Unterzeichnung des geänderten Arbeitsvertrages 1994 war zudem ausdrücklich bereits als Betriebsvereinbarung bezeichnet. Aus Sicht der Kammer ist dies insgesamt ausreichend anzunehmen, dass der Kläger mit einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, insbesondere was auch eine durchaus im Arbeitsleben übliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Ruhestand angeht, rechnen musste. Die (auch verschlechternde) Regelung kann auch erst später Inkrafttreten, es genügt die Bestimmbarkeit zum Zeitpunkt der Verwendung, eine dynamische Bezugnahme auf Regelungswerke, nicht nur Tarifverträge, ist allgemein im Arbeitsleben anerkannt (vgl. nur BAG vom 10.12.2008 – 4 AZR 801/07). Die Klausel wird auch nicht für überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB gehalten. Auch eine vergleichbare dynamische Verweisungsklausel auf Tarifverträge ist nicht überraschend im Sinne des § 305 c I BGB (vgl. auch LAG Köln vom 14.01.2008 – 14 Sa 606/07). Insoweit unterscheidet sich hiesiger Fall auch ausdrücklich von der Konstellation in der BAG-Entscheidung vom 11.04.2018, a.a.O, wo es mit dem reinen Verweis auf die tariflichen Regelungen auch an der betrieblichen Bezugsebene fehlte, um eine Betriebsvereinbarungsoffenheit zu begründen. Im Ergebnis ist die hier gewählte Formulierung mehr als eine vage konkludente Betriebsvereinbarungsoffenheit, die sich nur aus den Gesamtumständen ergibt, insbesondere nicht nur aus dem Umstand, dass zum damaligen Zeitpunkt bereits ein Betriebsrat bestand (für die Möglichkeit indes einer auch konkludenten Betriebsvereinbarungsoffenheit jedenfalls bei Gesamtzusagen etwa BAG vom 30.01.2019 - 5 AZR 442/17, weitgehend für Einheitsregelungen auch BAG vom 24.10.2017 - 1 AZR 846/15; zur Existenz eines Betriebsrates als eindeutiges Indiz für eine Betriebsvereinbarungsoffenheit jedenfalls bei Gesamtzusagen auch BAG vom 10.03.2015 – 3 AZR 56/14, dort im Bereich der betrieblichen Altersversorge, kritisch hingegen Creutzfeldt, NZA 2018, 1111). |
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| c) Die Betriebsvereinbarung ist nicht aufgrund formeller Mängel, etwa aufgrund fehlerhafter Beschlussfassung, unwirksam. Das reine pauschale Bestreiten eines formal ordnungsgemäßen Zustandekommens des Beschlusses durch die Klägerseite reicht nach Ansicht der erkennenden Kammer, worauf im Vorfeld des Kammertermins ausdrücklich hingewiesen wurde, nicht aus. Zwar sind Erklärungen des Betriebsratsvorsitzenden, die nicht von einem entsprechenden Beschluss des Betriebsrats gedeckt sind, unwirksam. Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat nach § 26 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Er ist nicht Vertreter im Willen, sondern Vertreter in der Erklärung. Gibt der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat aber eine Erklärung ab, spricht eine - allerdings jeder Zeit widerlegbare - Vermutung dafür, dass der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat Die Darlegungs- und Beweispflicht liegt also bei demjenigen, der ein unbefugtes Handeln des Betriebsratsvorsitzenden geltend macht (§ 292 ZPO). Ein solch unbefugtes Handeln des Betriebsratsvorsitzenden hat der darlegungspflichtige Kläger nicht dargetan. Er hat vielmehr das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses ausdrücklich nur mit Nichtwissen bestritten und damit seiner Darlegungslast nicht genügt (so für einen Interessenausgleich etwa BAG vom 21.02.2002 - 2 AZR 581/00). Dabei war insbesondere auch zu beachten, dass die Beklagte konkret zu den Abläufen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht vorgetragen hat, insbesondere auch, dass auch eine Beauftragung des örtlichen Betriebsrates zu Gunsten des Gesamtbetriebsrates vorlag. Einer Beweisaufnahme bedurfte es daher nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht. |
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| d) Beendigungsregelungen in Betriebsvereinbarungen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Bezuges bzw. der Bezugsmöglichkeit einer (abschlagsfreien) Regelaltersgrenze vorsehen, sind rechtlich anerkannt. Sie müssen allerdings die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG beachten und mit höherrangigem Recht vereinbar sein (vgl. insbesondere § 75 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BetrVG). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist gerichtlich voll überprüfbar. Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten muss eine derartige Betriebsvereinbarung für die bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung bereits rentennahen Arbeitnehmer Übergangsregelungen vorsehen. Deren nähere Ausgestaltung unterliegt dem Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien. Den Betriebsparteien stehen dabei verschiedene rechtlich zulässige und interessengerechte Möglichkeiten zur Verfügung, den Kreis der rentennahen Jahrgänge zu bestimmen und hierfür entsprechende Übergangsregelungen - etwa in Form individueller Verlängerungsmöglichkeiten, finanzieller Kompensationen oder dem Hinausschieben oder Absehen von der Einführung einer Altersgrenze für diese Personengruppe - vorzusehen (vgl. BAG vom 21.02.2017 - 1 AZR 292/15 insbesondere Rz. 16, 19 und 23; speziell zu den Übergangsregelungen auch etwa Hampe, DB 2018, 1465 ff.). |
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| aa) Ein Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG liegt entgegen der Auffassung der Klägerseite, der die Vorschrift nur kurz ohne nähere Begründung erwähnt, nicht vor. |
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| (1) Nach § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Eine gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist unwirksam. Eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen liegt vor, wenn sie in einem Tarifvertrag enthalten sind und der Betrieb in den räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fällt. Tarifüblich ist eine Regelung, wenn der Regelungsgegenstand in der Vergangenheit in einem einschlägigen Tarifvertrag enthalten war und die Tarifvertragsparteien über ihn Verhandlungen führen (BAG vom 13.10.2015 - 1 AZR 853/13). |
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| (2) Die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie BW enthalten gerade keine Regelungen, dass Arbeitsverhältnisse mit der Regelaltersrente oder mittelbar an diesen Umstand anknüpfend, enden. Allein, dass Regelungen zu Kündigungsmöglichkeiten bzw. Kündigungsfristen und Ausschluss von Kündigungen in bestimmten Situationen, vgl. etwa § 4 Ziffer 4 MTV Metall BW, enthalten sind, erzeugt keine Sperrwirkung (siehe auch BAG vom 18.03.2010 – AZR 337/08; vgl. auch LAG Niedersachsen vom 07.06.2011 – 13 Sa 1611/10 Rz. 24). |
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| bb) Ein Verstoß gegen § 14 Abs.1 TzBfG (fehlender Sachgrund) bzw. eine unzulässige - unmittelbare - Altersdiskriminierung nach § 1, § 3 Abs. 1 S. 1 AGG liegt nicht vor. Regelungen, die wie hier, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Eintritt der Regelaltersgrenze (bzw. für den Arbeitnehmer vorteilhafter bei rentenberechtigten bzw. rentennahmen Personen sogar darüber hinaus) vorsehen, sind - und zwar unabhängig wie hoch konkret die Rentenzahlung ausfällt - zum einen sachlich gerechtfertigt nach § 14 Abs. 1 TzBfG und im Hinblick auf eine Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt nach § 10 S. 3 Nr. 5 AGG (vgl. hierzu ausführlich etwa BAG vom 13.10.2015 - 1 AZR 853/13 m.w.N.) Auch wenn man die Angabe eines beschäftigungspolitischen Zieles in der Regelung selbst zur legitimen Rechtfertigung fordert, wäre dies gegeben. Es geht ersichtlich darum, auch die Erwerbstätigkeit der jüngeren Generation zu fördern, was insbesondere in der Formulierung einer weichen Beschäftigungsquote von Auszubildenden (vgl. nur § 3 der GBV) sowie einer Übernahmequote (vgl. § 4 der GBV) zum Ausdruck kommt. |
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| cc) Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist die abgeschlossene Betriebsvereinbarung bzw. genauer die konkrete Beendigungsregelung beim Kläger nicht wegen einer fehlenden bzw. unzureichenden Übergangsregelung unwirksam. Da der Kläger ab dem 01.01.2021 berechtigt ist, eine Regelaltersrente zu beziehen, gilt für ihn nach der Betriebsvereinbarung die Regelung des § 2 Abs. 3 S. 2, wonach das Arbeitsverhältnis mit einer Auslauffrist von 6 Monaten zum Monatsende nach Erreichen der ungekürzten Regelaltersrente endet. Dies wäre mithin dann der 31.07.2021 (und nicht wie die Beklagte in ihrem Schreiben vom 21.12.2020 mitteilt der 30.06.2021). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist zunächst festzuhalten, dass die 6 Monatsfrist nicht etwa mit dem 00.12.2020 beginnt, d.h. dem Geburtstag, an dem die 65 Jahre und 9 Monate erreicht sind. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 2 Ziffer 1 zu sehen (auf den auch ausdrücklich verwiesen wird), der auf die Bezugsmöglichkeit der Regelaltersrente abstellt und das ist erst der 01. des Folgemonats nach Erreichen des Rentenalters. |
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| Damit führt die Regelung bei den sog. rentennahen Jahrgängen, die die Betriebsparteien aufgrund ihren Spielraumes mit 12 Monaten nach Ansicht der Kammer vertretbar definiert haben, zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, was bezogen auf das Datum des Renteneintrittsalters im Ergebnis der höchst möglichen BGB-Kündigungsfrist von 7 Monaten entspricht (vgl. § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB). Dies ist nach Ansicht der Kammer eine Regelung die den arbeitsvertraglichen Bestandsschutz (Anknüpfungspunkt auch Artikel 12 GG) bzw. den Vertrauensschutz (der aus Artikel 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 20 Abs. 3 GG abgeleitet wird und den auch die Betriebsparteien einzuhalten haben) wahrt. Es handelt sich um eine nach Ansicht der Kammer hinreichend lange Übergangsfrist. Das Bundesarbeitsgericht spricht in seiner Entscheidung vom 21.02.2017 a.a.O. ausdrücklich von einem weiten Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien und engt die Möglichkeiten, den Vertrauensschutz zu gewährleisten, nicht ein. |
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| Das Bundesarbeitsgericht fordert - zu Recht - auch nicht, dass die Auslauffrist der fiktiv höchst möglichen Kündigungsfrist entsprechen müsste. Aus der BAG-Entscheidung ist daher nicht zu entnehmen, dass etwa nur das sog. "Opt-In-Modell" (d.h. der Arbeitnehmer muss aktiv sein Einverständnis zu einem bestimmten Zeitpunkt erklären, sonst gilt die Regelung für ihn nicht) den Vertrauensschutz wahrt (vgl. hierzu etwa Hampe, DB 2018, S. 1468). Die Regelung orientiert sich insoweit auch an § 41 S. 3 SGB VI, der gerade das Hinausschieben eines ursprünglich vereinbarten Beendigungszeitpunktes vorsieht. Die Betriebsvereinbarung differenziert im Übrigen in sachgerechter Weise zwischen den rentennahen Mitarbeitern und den bereits rentenberechtigten (hier ist eine Auslauffrist von 6 Monaten zum Quartalsende und damit eine typischerweise längere Auslauffrist vorgesehen, was sachgerecht ist, da diese gerade noch weniger Zeit haben, ihre Lebensplanung auf eine geänderte rechtliche Lage einzustellen). Im Übrigen beschränkt sich die Betriebsvereinbarung auch nicht darauf, nur pauschal immer lediglich eine gewisse zeitliche Verlängerung vorzusehen, sondern sieht z.B. im Bereich von Altersteilzeitverträgen mit Zustimmung des Betriebsrates Ausnahmen vor. |
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| Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass der Kläger im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung eine besondere Rentennähe von nur wenigen Wochen hat und sich damit die Regelung insoweit, was den Vertrauensschutz angeht, negativer auswirkt, als etwa bei einem Mitarbeiter, der noch fast ein Jahr vor der Regelaltersrente steht. Den Betriebsparteien ist es indes zuzubilligen, pauschalierte Regelungen zu treffen, die sich bei bestimmten Mitarbeitern negativer auswirken können als bei anderen, soweit die entsprechende Regelung, insbesondere etwa Stichtagsregelungen, nicht willkürlich sind. Die Betriebsparteien müssen nicht alle denkbaren Nachteile berücksichtigen (vgl. nur BAG vom 11.11.2008 - 1 AZR 475/07). Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht zwingend rechtlich erforderlich, dass die Betriebsparteien unterschiedliche Regelungen je nach Beschäftigungsdauer (worauf der Kläger speziell abstellt, der auf sein langes Beschäftigungsverhältnis seit 1970 abhebt) treffen müssten. |
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| Soweit der Kläger ferner argumentiert, ihm werde der Kündigungsschutz entzogen (im Hinblick auf § 4 Abs. 4 MTV wäre er ordentlich unkündbar), ist zu sagen, dass eine Befristungsabrede, zumal noch der Betriebsparteien, bei der insbesondere der kollektive Bezug der Gesamtbelegschaft zu betrachten ist, zu trennen ist von der Situation der Kündigung als einseitige Maßnahme des Arbeitgebers. Der Kündigungsschutz greift bei einer Befristungsabrede gerade nicht. |
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| Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass die Klage insoweit nur Erfolg hat, als sie das Beendigungsdatum 30.06.2021 betrifft. Die Klage war hingegen im Übrigen abzuweisen, da das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.07.2021 endet. |
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| 3. Der Antrag Ziffer 2 war ebenfalls abzuweisen, soweit man diesen (neben der allgemeinen Feststellungsklage, die für erledigt erklärt wurde) als eigenständigen Antrag sieht, da das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2021 sein Ende finden wird. |
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| Der Kläger hat gemäß den §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 91 Abs. 1,92 Abs. 1, 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Bezogen auf das Obsiegen mit nur einem Monat längerer Beschäftigungsdauer ist das Unterliegen der Beklagten als geringfügig anzusehen. Gleiches gilt, soweit man bezüglich der für erledigt erklärten allgemeinen Feststellungsklage ursprünglich ein Feststellungsinteresse bejahen würde, für die § 91a ZPO Entscheidung bezogen auf die für von beiden Seiten für erledigt erklärte allgemeine Feststellungsklage. |
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| Der Urteilsstreitwert (vgl. § 61 Abs. 1 S. 1 ArbGG), der nicht dem Kostenstreitwert entspricht, wurde auf zweimal einen Quartalsverdienst festgesetzt, da sowohl die Gesamtbetriebsvereinbarung als auch das Schreiben vom 21.12.2020 als möglicher Beendigungstatbestand angegriffen wurde. |
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| Die Berufung ist bereits kraft Gesetzes zulässig. Da die Bestandsstreitigkeit nicht teilbar ist, wurde unter teleologischer Reduktion des § 64 Abs.3a ArbGG von einer gesonderten Zulassungsentscheidung abgesehen. |
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