Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 163/15
Tenor
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2014 wird verworfen; jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt nur zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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I. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hinsichtlich der Angriffe der Revision auf die - sorgfältige - Beweiswürdigung und rechtliche Bewertung durch das Landgericht nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 16. Juni 2015 (S. 8 f.) Bezug.
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Allerdings hat es das Landgericht entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in dieser Sache in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft zu bestimmen. Da hier ersichtlich nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 1 StR 166/08, juris), bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 3 StR 152/14, juris Rn. 2) selbst.
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II. Die erhobenen Verfahrensbeanstandungen sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Juni 2015 dargelegten Gründen ohne Erfolg. Der näheren Erörterung bedarf nur Folgendes:
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1. Die Rüge der Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ist jedenfalls unbegründet.
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a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
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Im Verlauf des ersten Hauptverhandlungstages (23. Oktober 2012) unterbrach der Vorsitzende die Hauptverhandlung, um mit den Verteidigern des Angeklagten, denjenigen der Mitangeklagten sowie der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einer Verständigung zu erörtern. Das sich hieran anschließende Gespräch fand nichtöffentlich und in Abwesenheit der Angeklagten statt. Zunächst stellten die Staatsanwaltschaft und sodann das Gericht ihre Vorstellungen zu den in Betracht kommenden Strafen im Falle einer geständigen Einlassung des Angeklagten und der Mitangeklagten dar. Der vom Vorsitzenden in Aussicht gestellte Strafrahmen für die in diesem Fall gegen den Angeklagten festzusetzende Freiheitsstrafe betrug fünf Jahre bis fünf Jahre und sechs Monate. Der anwesende Verteidiger des Angeklagten nahm hierzu Stellung und rügte insbesondere das Verhältnis des in Aussicht gestellten Strafmaßes im Verhältnis zu denjenigen der Mitangeklagten; eine Einigung wurde nicht erzielt. Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung ließ sich der Mitangeklagte T. zu seiner Person ein. Sodann gab der Vorsitzende bekannt, dass in der Sitzungsunterbrechung ein Rechtsgespräch stattgefunden habe, das bislang nicht zu einer Verständigung geführt habe. Der Angeklagte äußerte sich erstmals am 8. Januar 2014, dem 74. Hauptverhandlungstag, zur Sache. In der Hauptverhandlung vom 10. April 2014 (88. Hauptverhandlungstag) verlas der Vorsitzende einen von ihm verfassten Vermerk über das am ersten Hauptverhandlungstag geführte Rechtsgespräch. Hierin teilte er die im Gespräch vom 23. Oktober 2012 hinsichtlich des Angeklagten geäußerte Strafmaßvorstellung des Gerichts, die Straferwartung der Staatsanwaltschaft und die Erwiderung des damals anwesenden Verteidigers des Angeklagten mit. Der Angeklagte ließ sich nach der Mitteilung vom 10. April 2014 noch mehrfach zur Sache ein. Eine Verständigung kam auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht zustande. Das Urteil erging am 31. Juli 2014 nach insgesamt 101 Hauptverhandlungstagen.
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b) Es kann offen bleiben, ob es - wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Juni 2015 vertreten - bereits der Zulässigkeit der Rüge entgegensteht, dass die Revision nicht mitgeteilt hat, ob sowie gegebenenfalls wie und wann der Revisionsführer von seinen Verteidigern über den Inhalt des am 23. Oktober 2012 geführten Gesprächs unterrichtet worden war. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob es aufgrund der Einheitlichkeit des Rechtsmittels (vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 345 Rn. 21) der Zulässigkeit der sowohl von Rechtsanwalt B. als auch von Rechtsanwalt Prof. Dr. S. vorgebrachten Verfahrensbeanstandung insgesamt entgegensteht, dass Rechtsanwalt B. in seiner Revisionsbegründungsschrift die Mitteilung des Vorsitzenden der Strafkammer über das durchgeführte Rechtsgespräch zur Erzielung einer Verständigung vorgetragen hat, während Rechtsanwalt Prof. Dr. S. in seiner Revisionsrechtfertigungsschrift hierzu widersprüchlich und unzutreffend behauptet hat, der Vorsitzende habe ins Protokoll keinen Hinweis aufgenommen, dass Gespräche stattgefunden hätten. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil das Urteil auf der Rechtsverletzung nicht beruht. Hierzu gilt:
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aa) Gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ist über Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO zu berichten, die - wie hier - außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist. Das Transparenzgebot soll sicherstellen, dass derartige Erörterungen stets in der öffentlichen Hauptverhandlung zur Sprache kommen und durch die Möglichkeit, Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung zu führen, kein informelles und unkontrolliertes Verfahren betrieben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 215 ff.; BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418 mwN). Die Mitteilungspflicht erstreckt sich auch auf die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte gegebenenfalls vertreten wurden und auf welche Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen ist (BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, wistra 2011, 72, 73; vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, NJW 2015, 645). Dabei ist über die stattgefundenen Erörterungen jedenfalls in der Regel unverzüglich zu informieren (BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, wistra 2011, 72, 73; vom 27. Januar 2015 - 1 StR 393/14, NStZ 2015, 353).
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Diesen inhaltlich an die Mitteilung zu stellenden Maßstäben genügte die nur formelhaft gehaltene Erklärung vom ersten Hauptverhandlungstag nicht; die ergänzende Erklärung vom 10. April 2014 war verspätet.
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bb) Das Urteil beruht jedoch nicht im Sinne von § 337 Abs. 1 StPO auf dem Verfahrensverstoß.
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Ein Urteil beruht auf einem Rechtsfehler, wenn es ohne diesen möglicherweise anders ausgefallen wäre. An einer solchen Möglichkeit fehlt es, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann bzw. rein theoretischer Natur ist. Insbesondere bei Verstößen gegen das Verfahrensrecht hängt diese Entscheidung stark von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. November 1968 - 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 280; vom 8. November 1984 - 1 StR 608/84, NStZ 1985, 135; vom 11. Mai 2011 - 2 StR 590/10, BGHSt 56, 235, 238; Beschluss vom 19. August 2010 - 3 StR 226/10, wistra 2011, 73, 74; Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14, juris Rn. 17).
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(1) Ausgehend von diesen Maßstäben ist zunächst auszuschließen, dass der Schuldspruch durch die unzureichende Mitteilung vom 23. Oktober 2012 über das geführte Gespräch beeinflusst wurde. Seine Feststellungen hat das Landgericht nach umfassender Beweisaufnahme und aufgrund einer - ausweislich der Urteilsurkunde sehr sorgfältigen - Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei getroffen. Auch im Falle eines frühzeitigen Geständnisses wäre die Strafkammer zwingend gehalten gewesen, das Geständnis umfassend auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 209 f.). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten noch umfassender oder unter noch weitergehendem Beweisantritt in Abrede gestellt hätte, wenn er über den Inhalt des Gesprächs vom 23. Oktober 2012 bereits zu diesem Zeitpunkt vollumfänglich informiert worden wäre.
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Es ist weiter auszuschließen, dass sich der Angeklagte bei rechtzeitiger vollständiger Unterrichtung über das Gespräch vom 23. Oktober 2012 frühzeitig geständig im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen hätte und der Strafausspruch wegen des in diesem Fall gegebenen bestimmenden Strafmilderungsgrundes ohne den Rechtsfehler milder ausgefallen wäre. Der Angeklagte hat sich nach der Mitteilung vom 10. April 2014 noch mehrfach zur Sache eingelassen, ohne auf den Verständigungsvorschlag zurückzukommen. Daneben war er ausweislich seiner in der Hauptverhandlung vom 10. April 2014 zu Protokoll genommenen schriftlichen Erklärung von seinem Verteidiger darüber informiert worden, dass die Strafkammer eine Straferwartung von fünf Jahren geäußert hatte. Ob die Ausführungen in der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt Prof. Dr. S. (S. 3), dem Angeklagten sei von seiner Verteidigung lediglich mitgeteilt worden, "welche Höchststrafe sich das Gericht für ihn" vorstelle, dahin zu verstehen sind, dass der Angeklagte auch über die Höchstgrenze von fünf Jahren sechs Monaten unterrichtet war, kann dahinstehen. Da der Angeklagte nach seiner Erklärung vom 10. April 2014 schon kein Interesse an einer Verständigung auf Grundlage der von der Strafkammer genannten Strafuntergrenze von fünf Jahren hatte, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Angeklagte an einer Verständigung auf Grundlage der am 23. Oktober 2012 geäußerten Vorstellungen insgesamt nicht interessiert war. Dass der Angeklagte die Vorgänge in seiner Erklärung vom 10. April 2014 im Übrigen insoweit richtig wiedergegeben und nicht der Mitteilung des Vorsitzenden vom selben Tage angepasst hat, folgt bereits daraus, dass der Angeklagte seine Erklärung schriftlich vorformuliert hatte.
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(2) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der oben dargelegten, bereits vom Reichsgericht begründeten Auslegung des § 337 StPO nicht entgegensteht und die maßgebend auf die Kausalität abstellende Beruhensprüfung auch bei Verletzung von § 243 Abs. 4 StPO nicht um normative Gesichtspunkte zu ergänzen ist (BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14, juris Rn. 21 ff.). Selbst wenn man jedoch unter Zurückstellung der in der Entscheidung vom 23. Juli 2015 dargelegten Bedenken den in den Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170; 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172) aufgestellten Maßstäben zur normativen Beruhensprüfung folgen würde, wäre nach den dort aufgezeigten Kriterien hier ein Fall gegeben, der die Wertung, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO nicht beruht, rechtfertigen würde. Hierzu gilt:
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Das Schutzgut der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit ist angesichts des konkreten Verfahrensablaufs schon nicht verletzt worden, weil der Vorsitzende über das Gespräch vom 23. Oktober 2012 - jedenfalls soweit sich die Erörterungen auf den Angeklagten bezogen - am 10. April 2014 ausreichend detailliert unterrichtet hatte. Zwar ist die Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO in der Regel unverzüglich zu machen; dies betrifft indes lediglich die Unterrichtung des Angeklagten, da die Mitteilung auf sein Prozessverhalten entscheidenden Einfluss haben kann. Die Öffentlichkeit hat hingegen keinen Anspruch auf eine rechtzeitige Unterrichtung. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiter rügt, die Unterrichtung durch den Vorsitzenden vom 10. April 2014 sei unvollständig gewesen, wird dies von dem Revisionsvortrag nicht getragen, da diesem ein weitergehender Inhalt des Erörterungsgesprächs vom 23. Oktober 2012 nicht zu entnehmen ist (zu dem Erfordernis, zum Inhalt der Verständigungsgespräche vorzutragen vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13, BGHSt 58, 315, 318).
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Es steht fest, dass eine rechtswidrige und informelle Verständigung zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war. Der zweifelsfreie, vom Revisionsführer selbst mitgeteilte Inhalt des am 23. Oktober 2012 geführten Gesprächs gibt mit Blick auf den Regelungsinhalt des § 257c Abs. 2 StPO keinen Grund zur Beanstandung. Dass der Strafkammer an einer verständigungsbasierten Beendigung des Verfahrens gelegen war, wurde zu keiner Zeit verschwiegen. Vielmehr hatte der Vorsitzende der Strafkammer dies noch am 23. Oktober 2012 in der Hauptverhandlung durch seine Erklärung, ein entsprechendes Rechtsgespräch sei erfolglos verlaufen, öffentlich gemacht.
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Auch Art und Schwere des Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 StPO begründen bei der nach der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotenen normativen Betrachtung ein Beruhen des Urteils auf der unterlassenen Mitteilung nicht. Unter diesem Gesichtspunkt ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass das Vorgehen der Strafkammer durch die Mitteilung des Vorsitzenden vom ersten Hauptverhandlungstag sowohl gegenüber dem Angeklagten als auch gegenüber der Öffentlichkeit offen gelegt wurde. Angesichts des feststehenden unbedenklichen Inhalts des geführten Gesprächs ist nicht zu erkennen, dass der Angeklagte, der jedenfalls über die Strafmaßvorstellungen des Gerichts durch seinen Verteidiger informiert worden war, unzutreffend über weitere Details des Gesprächs von seinen Verteidigern unterrichtet worden ist oder worden wäre, hätte er sich - soweit eine weitere Unterrichtung unterblieben sein sollte - bei diesen nach der Mitteilung des Vorsitzenden über Inhalt und Verlauf des Gesprächs detailliert erkundigt. Schließlich sind der Angeklagte und die Öffentlichkeit später detailliert unterrichtet worden (zu einem Ausschluss des Beruhens bei vergleichbarer Sachlage BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170, 172; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 590/14, NStZ-RR 2015, 379).
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c) Soweit Rechtsanwalt Prof. Dr. S. in seiner Revisionsbegründungsschrift (Revisionsbegründung S. 9 f.) rügt, die Strafkammer habe in gesetzeswidriger Weise Druck ausgeübt, weil die Differenz zwischen der im Falle eines Geständnisses und der nach streitiger Beweisaufnahme zu erwartenden Strafe unverhältnismäßig groß gewesen sei (sog. "Sanktionsschere"), verhilft auch dies der Rüge nicht zum Erfolg. Dass der Vorsitzende im Rahmen des Erörterungsgesprächs vom 23. Oktober 2012 auch eine Straferwartung für den Fall einer unterbleibenden oder die Anklagevorwürfe in Abrede stellenden Einlassung nannte, behauptet die Revision selbst nicht. Der Vorsitzende war hierzu auch nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2013 - 5 StR 318/13, NStZ 2013, 671). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang das Urteil angreift, weil das Landgericht im weiteren Verlauf des Verfahrens mit einer unvertretbar hohen Strafe gedroht habe, "um ein prozesskonformes Verhaltes des Revisionsführers durch Abgabe eines Geständnisses zu erzwingen", ist die Rüge unzulässig. Konkrete Tatsachen hierzu sind nicht vorgetragen worden. Dies gilt auch, soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf Ausführungen in Haftfortdauerbeschlüssen Bezug nimmt, da diese weder vorgelegt noch inhaltlich mitgeteilt worden sind.
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Dass die gegen den Angeklagten verhängte Strafe von den im Gespräch vom 23. Oktober 2012 für den Fall eines frühzeitigen Geständnisses genannten Strafmaß deutlich abweicht, vermag einen Verfahrensfehler unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des § 243 Abs. 4 StPO von vornherein nicht zu begründen. Die Frage nach dem Vorliegen einer unzulässig weit geöffneten "Sanktionsschere" bezieht sich hinsichtlich beider Alternativen (mit und ohne Geständnis) auf den Zeitpunkt der Verständigungsgespräche (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 1 StR 400/10, BGHR StPO § 257c Strafrahmen 1).
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2. Zur Rüge einer Verletzung von § 338 Nr. 8, § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO, weil der Angeklagte nicht ordnungsgemäß verteidigt gewesen und der Vorsitzende gehalten gewesen sei, die Pflichtverteidiger D. und von Dr. auszutauschen und zumindest einen neuen Pflichtverteidiger zu bestellen (Revisionsbegründung RA B. , S. 2 ff.), gilt das Folgende:
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a) Soweit die Revision einen Verstoß gegen § 338 Nr. 8 StPO rügt, bleibt der Rüge schon deshalb der Erfolg versagt, weil die Vorschrift eine Beschränkung der Verteidigung durch Gerichtsbeschluss voraussetzt (vgl. auch KK-Gericke aaO, § 338 Rn. 102); bei den im Rahmen der Rüge im Einzelnen angegriffenen Beschlüssen handelt es sich jedoch sämtlich um Entscheidungen des Vorsitzenden.
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b) Aber auch unter der Stoßrichtung einer Verletzung von § 140 Abs. 1 Nr. 1, § 141 StPO bleibt die Rüge erfolglos. Die eine Entpflichtung der Pflichtverteidiger ablehnenden Beschlüsse vom 25. April 2014 (Revisionsbegründung RA Birkner, S. 36 f.), vom 8. Mai 2014 (Revisionsbegründung RA B. , S. 42 f.) und vom 17. Juni 2014 (Revisionsbegründung RA B. , S. 45 f.) zeigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Juni 2015 keinen Rechtsfehler auf. Hinsichtlich des Ablehnungsbeschlusses vom 8. Juli 2014 (Revisionsbegründung RA B. , S. 89 f.) ist die Rüge bereits unzulässig, da die Revision weder das in dem Ablehnungsbeschluss in Bezug genommene Schreiben vom 26. Januar 2014 vorgelegt hat noch dessen vollständiger Inhalt der Revisionsbegründung zu entnehmen ist. Zudem liegt dem Beschluss vom 8. Juli 2014 die als Entpflichtungsantrag ausgelegte schriftliche Erklärung des Angeklagten vom 20. Juni 2014 zugrunde, die ihrerseits zur Begründung, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinen Pflichtverteidigern nachhaltig und endgültig zerrüttet sei, maßgeblich Bezug auf einen früheren vom Angeklagten korrigierten Einlassungsentwurf nimmt. Diesen hat die Revision zwar vorgelegt, jedoch sind die handschriftlichen Anmerkungen des Angeklagten vermehrt nicht lesbar (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 - 2 StR 166/84, BGHSt 33, 44; KK-Gericke aaO, § 344 Rn. 38).
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Unzulässig ist die Rüge schließlich auch hinsichtlich des Entpflichtungsantrags des Angeklagten vom 16. Juli 2014 und des hierzu ergangenen Beschlusses des Vorsitzenden vom 29. Juli 2014 (Revisionsbegründung RA B. , S. 95 f.). Ob das den Pflichtverteidigern und hier insbesondere Rechtsanwalt D. vorgeworfene Verhalten geeignet war, das Vertrauensverhältnis des Angeklagten zu seinen Pflichtverteidigern zu zerstören, kann ohne Kenntnis der Erklärungen der Verteidiger hierzu nicht beurteilt werden. Dementsprechend sind solche Erklärungen des Verteidigers gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bei einer Verfahrensrüge mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2003 - 1 StR 481/03, NStZ 2004, 632, 633). Die Erklärungen der Pflichtverteidiger zu den von dem Angeklagten in seinem Entpflichtungsantrag vom 16. Juli 2014 erhobenen Vorwürfen teilt die Revision indes nicht mit. Der Revisionsbegründung lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Pflichtverteidiger zu den Vorwürfen keine Stellungnahme abgegeben haben, obwohl diesen - was die Revision ebenfalls nicht vorträgt - seitens des Vorsitzenden mit Verfügung vom 16. Juli 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist (Hauptakte Bd. XLVII, Bl. 10690). Ob der von der Revision vorgetragene Schriftsatz der Pflichtverteidiger D. und von Dr. vom 24. Juli 2014 mit dem Entpflichtungsantrag vom 16. Juli 2014 in Zusammenhang stand, lässt sich der Revisionsbegründung nicht entnehmen. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Revision auch hätte vortragen müssen, weshalb dem Wahlverteidiger Prof. Dr. S. eine Wahrnehmung des Sitzungstags vom 30. Juli 2014 und damit ein Schlussvortrag nicht möglich war, nachdem der Angeklagte das am 16. Juli 2014 von Rechtsanwalt D. gehaltene Plädoyer für unzureichend hielt (vgl. zu diesem Vortragserfordernis im Rahmen von § 338 Nr. 8 StPO: BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 1 StR 373/11, NStZ 2012, 462, 463).
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3. Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht einen in der Hauptverhandlung vom 26. März 2014 gestellten Beweisantrag wegen Prozessverschleppung abgelehnt (Revisionsbegründung RA Dr. Z. , S. 40 ff.), ist unzulässig. In dem angegriffenen Ablehnungsbeschluss vom 27. März 2014 hat die Strafkammer zur Begründung ihrer Auffassung, der Beweisantrag sei ausschließlich gestellt worden, um das Verfahren zu verzögern, unter anderem darauf abgestellt, dass die Beweiserhebung nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme nichts ergeben werde, und wegen der Begründung auf einen früheren Ablehnungsbeschluss (Ablehnung des Antrags des Angeklagten auf Vernehmung "aller von ihm angesprochenen Kunden" und des Zeugen R. [Anlage 6 zum Protokoll vom 13. März 2014]) verwiesen. Diesen Ablehnungsbeschluss trägt die Revision zwar ebenfalls noch vor, nicht jedoch den dort weiter in Bezug genommenen Ablehnungsbeschluss hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen W. . In diesem Beschluss hat die Strafkammer dargelegt, aus welchen Gründen sie nach dem bisherigen Beweisergebnis davon überzeugt war, dass es sich bei dem von der Business Capital Investors Corporation betriebenen Vertriebssystem um ein Schneeballsystem handelte. Dieser Umstand war für den Schuldspruch und insbesondere die Tatbestandsmerkmale Täuschung, Irrtum und Vermögensschaden von maßgebender Bedeutung. Seine Kenntnis ist daher für die Beurteilung erforderlich, ob der Schluss der Kammer, die im Beweisantrag vom 26. März 2014 beantragte Beweiserhebung werde keine Beweisergebnisse zugunsten des Angeklagten erbringen, rechtsfehlerfrei begründet war.
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Zudem wurde der abgelehnte Beweisantrag am 13. Juni 2014 noch einmal wiederholt (Revisionsbegründung RA Dr. Z. , S. 47). Insoweit hätte es zur Zulässigkeit der Rüge gehört, auch den hierzu ergangenen Ablehnungsbeschluss der Kammer mitzuteilen; die neue Bescheidung eines wiederholt gestellten Beweisantrages kann etwaige Fehler der ersten Ablehnung heilen, weil der Angeklagte seine Verteidigung auf die neue Beurteilung einstellen kann (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2012 - 1 StR 647/11, NStZ-RR 2012, 178; vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 167/14, juris Rn. 25).
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Becker Hubert Mayer
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Gericke Spaniol
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