Urteil vom Bundessozialgericht (2. Senat) - B 2 U 18/17 R
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Februar 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. März 2017 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Revisionsverfahren. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Stöberhundeführer während einer Schwarzwilddrückjagd am 3.12.2013 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
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Der Kläger, ein leidenschaftlicher Jäger, züchtet und bildet nebenberuflich Jagdhunde aus. Mit seinen Hunden ist er ca zehnmal im Jahr in verschiedenen Jagdrevieren als Treiber tätig und nutzt diese Einsätze im Internet zur Werbung für die Hundeausbildung. Am Unfalltag leistete er Treibdienste für eine Schwarzwilddrückjagd im Jagdrevier der Beigeladenen. Diese hatte ihn - wie bereits zweimal zuvor - angefordert und beauftragt, in einem zugewiesenen Areal mit zwei Stöberhunden eigenständig Schwarzwild aufzustöbern, heraus zu jagen und vor die Schützen zu bringen. Um kurzfristige Anweisungen entgegenzunehmen, führte er ein Funkgerät mit sich; gegenüber der Jagdleitung war er weisungsgebunden. Die Beigeladene zahlte ihm eine Aufwandsentschädigung iHv 25 Euro und je Hund iHv 10 Euro, insgesamt also 45 Euro. Als er während der Jagd seinen Hunden nacheilte, stolperte er, prallte mit dem Gesicht gegen einen Baum und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu.
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Die Beklagte lehnte es ab, diesen Unfall als Arbeitsunfall festzustellen und zu entschädigen, weil der Kläger unternehmerähnlich tätig geworden sei (Bescheid vom 19.2.2014; Widerspruchsbescheid vom 2.7.2014). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.1.2015). Dagegen hat das Bayerische LSG die angefochtenen Bescheide sowie das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und festgestellt, dass der Unfall vom 3.12.2013 ein Arbeitsunfall sei (Urteil vom 15.2.2017 und Berichtigungsbeschluss vom 27.3.2017): Der Kläger sei als Beschäftigter gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII kraft Gesetzes versichert gewesen, weil er als Stöberhundeführer vollständig in die Jagdorganisation eingegliedert gewesen sei und damit eine zeitlich begrenzte unselbständige Arbeit verrichtet habe. Die Drückjagd stelle eine klassische Form arbeitsteiligen Zusammenwirkens dar, die höchst koordiniert ablaufen müsse, um erfolgreich zu sein. Jeder Stöberhundeführer müsse sich perfekt in die Gesamtplanung der Drückjagd einpassen, sodass bei der Gesamtschau die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte den Ausschlag gäben. Andernfalls wäre der Kläger jedenfalls "hilfsweise" als Wie-Beschäftigter gemäß § 2 Abs 2 S 1 SGB VII versichert gewesen. Es habe schließlich auch keine Versicherungsfreiheit gemäß § 4 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VII bestanden, weil diese Vorschrift nur von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Nr 5 SGB VII, also von der Unternehmerpflichtversicherung in der Land- und Forstwirtschaft, nicht aber von der Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung oder Wie-Beschäftigung befreie und der Kläger auch kein Jagdgast gewesen sei.
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte Verletzungen formellen (§ 103 SGG) und materiellen Rechts (§ 2 Abs 1 Nr 1, Abs 2 S 1 und § 4 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VII): Der Kläger sei als selbständiger Hundezüchter und damit als Unternehmer eines Hundezuchtunternehmens im Rahmen eines Auftrags tätig geworden, habe eigene Arbeitsmittel (Hunde) mit Verlustrisiko eingesetzt und sei deshalb ein eigenes Unternehmerrisiko eingegangen. Mit Blick auf den konkreten Inhalt der Arbeitsleistung sei er keinen Weisungen unterworfen gewesen. Der Kläger sei nur verpflichtet gewesen, die abstrakt-generellen Vorgaben des Jagdleiters einzuhalten, die für alle Jagdteilnehmer gegolten hätten. Darüber hinaus fehle die organisatorische Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen, weil sie weder die erforderlichen Arbeitsmittel (Jagdgewehr und Stöberhunde) gestellt habe noch der Kläger auf ihre Organisation und Arbeitskräfte angewiesen gewesen sei. Folglich könne er allenfalls als (selbständiger) Unternehmer seines bei der Verwaltungs-BG versicherten Jagdhundezuchtunternehmens unfallversichert sein. Insofern hätte sich das LSG gedrängt fühlen müssen näher aufzuklären, in welchem Zusammenhang die Teilnahme des Klägers an Treib-/Drückjagden mit dessen Unternehmen der Zucht und des Verkaufs von Jagdhunden stehe. Im Übrigen sei der Kläger nach § 4 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VII als Jagdgast versicherungsfrei gewesen. Wende man diese Vorschrift wortlautgetreu nur auf Versicherte iS des § 2 Abs 1 Nr 5 SGB VII an, liefe sie faktisch leer. Es sei zu berücksichtigen, dass dessen Vorgängervorschrift (§ 542 Nr 3 RVO) Jagdgäste ganz allgemein versicherungsfrei gestellt habe und sich daran ausweislich der Gesetzesbegründung zum SGB VII (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG) nichts habe ändern sollen.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Februar 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. März 2017 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22. Januar 2015 zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Die Beigeladene, die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, hat keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Zu Recht hat das LSG das klageabweisende Urteil des SG vom 22.1.2015 sowie den Bescheid vom 19.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2014 (§ 95 SGG) aufgehoben und festgestellt, dass der Unfall vom 3.12.2013 ein Arbeitsunfall ist. Das angefochtene Berufungsurteil vom 15.2.2017 verletzt weder § 2 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 S 1 SGB VII noch § 4 Abs 2 S 1 Nr 1 Alt 2 SGB VII. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Var 1, § 55 Abs 1 Nr 1, § 56 SGG) ist begründet. Die Entscheidung der Beklagten in dem Bescheid vom 19.2.2014, die Feststellung des Ereignisses vom 3.12.2013 als Arbeitsunfall abzulehnen, und der Widerspruchsbescheid vom 2.7.2014 sind rechtswidrig. Der Kläger hat infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII begründenden Tätigkeit als beschäftigter Stöberhundeführer einen Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 2 S 1 SGB VII erlitten. Er ist dabei auch nicht als Jagdgast versicherungsfrei gewesen (§ 4 Abs 2 S 1 Nr 1 Alt 2 SGB VII).
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Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 S 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 S 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat (stRspr, vgl BSG vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 35 RdNr 13, vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 55 RdNr 9, vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 53 RdNr 11, vom 4.7.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 50 RdNr 10 und - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 49 RdNr 14 sowie vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 47 RdNr 12, vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20 und vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 26 f). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat einen "Unfall" (1.) als Beschäftigter (2.) infolge einer versicherten Tätigkeit (3.) erlitten und war dabei nicht versicherungsfrei (4.). Schließlich stehen von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse einer Sachentscheidung nicht entgegen (5.).
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1. Der Kläger hat einen Unfall iS des § 8 Abs 1 S 1 SGB VII erlitten, als er nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) am 3.12.2013 während der Schwarzwilddrückjagd seinen Stöberhunden nacheilte, stolperte, mit dem Gesicht gegen einen Baum prallte und sich dabei ua eine Mittelgesichts- und Orbitabodenfraktur zuzog.
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2. Im Unfallzeitpunkt war er auch als Beschäftigter iS des § 8 Abs 1 S 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII tätig. Für den Begriff des Beschäftigten iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII gilt über § 1 Abs 1 S 1 SGB IV die Legaldefinition der Beschäftigung nach § 7 Abs 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (S 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (S 2). Eine Beschäftigung liegt daher immer dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie kann aber auch ohne Arbeitsverhältnis gegeben sein ("insbesondere"), wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingegliedert und dem Weisungsrecht eines Unternehmers vor allem in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung untergeordnet hat (vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 31 ff). Dabei kommt es auf die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse an. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine formlose Abbedingung rechtlich möglich ist. Entscheidend ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl BSG vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 33 RdNr 16, vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 14 und vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 16 mwN; Schnapp, WzS 2016, 277, 282). Der Kläger verrichtete als Stöberhundeführer "Arbeit" (nachfolgend a) aufgrund eines Auftragsvertrags (nachfolgend b), wobei revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist, dass das LSG diese Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild dem rechtlichen Typus der Beschäftigung zugeordnet und den Kläger als Beschäftigten der Beigeladenen iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII angesehen hat (nachfolgend c).
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a) Obgleich der Kläger aus Jagdleidenschaft im Rahmen seines privaten Hobbys tätig geworden ist, verrichtete er "Arbeit", als er mit seinen Hunden während der Drückjagd Schwarzwild aufstöberte. "Arbeit" iS des § 7 Abs 1 S 1 SGB IV ist jedes bewusste, zielgerichtete Verhalten des Menschen, das der Befriedigung eigener oder fremder Bedürfnisse dient, wobei der Begriff wirtschaftlich - nicht erwerbswirtschaftlich - zu verstehen ist (vgl BSG vom 12.7.1979 - 2 RU 23/78 - SozR 2200 § 539 Nr 60 zum Begriff der "Arbeit" iS des § 539 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 RVO; vgl auch BAG vom 19.9.2012 - 5 AZR 678/11 - BAGE 143, 107 RdNr 23 und vom 22.4.2009 - 5 AZR 292/08 - Juris RdNr 15 mwN). Nach den bindenden Feststellungen des LSG übte der Kläger als Stöberhundeführer "ohne Zweifel … eine Arbeit von wirtschaftlichem Wert" aus, wobei seine Handlungstendenz "fremdwirtschaftlich auf die Unterstützung der Treibjagd und der die Treibjagd veranstaltenden Jagdleitung gerichtet war".
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b) Der Kläger verletzte sich, als er seine Pflichten aus dem Auftragsvertrag (§ 662 BGB) mit der Beigeladenen erfüllte. Dass er dabei unentgeltlich tätig war (§ 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV), steht im Rahmen der Gesetzlichen Unfallversicherung nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats einer Beschäftigung nicht entgegen (BSG vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 33 RdNr 22 mwN - Handballspielerin und vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 14 - Postzusteller). Die Aufwandsentschädigung iHv insgesamt 45 Euro stellte keine Vergütung als Gegenleistung für erbrachte Arbeit (§ 611 Abs 1 BGB) oder für eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) dar, sondern ersetzte tatsächlich entstandene Aufwendungen des Klägers (zB Fahrtkosten, Hundefutter als "durchlaufende Posten") nach § 670 BGB pauschal, ohne ihm damit einen nennenswerten Vermögenszuwachs zu verschaffen (vgl dazu BSG vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R - BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr 6, RdNr 49 mit Hinweis auf BAG vom 13.3.2013 - 5 AZR 294/12 - AP Nr 25 zu § 10 AÜG = NZS 2013, 1226, Juris RdNr 34 ff; BGH vom 6.4.2017 - IX ZB 40/16 - Juris RdNr 10 zum Begriff der Aufwandsentschädigung iS des § 850a Nr 3 ZPO). Folglich hat das LSG zu Recht das Zustandekommen eines unentgeltlichen Auftragsvertrags iS des § 662 BGB bejaht. Das LSG bezeichnet die Beigeladene mehrfach - zumindest mittelbar - als "Auftraggeber" und stellt ausdrücklich fest, der Kläger sei "von der Beigeladenen damit beauftragt worden, mit seinen Stöberhunden Schwarzwild in den Dickungen aufzustöbern" und habe "für die Beigeladene … zuvor bereits einmal einen solchen Auftrag übernommen".
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Dabei ist das LSG von einem richtigen Verständnis des Rechtsbegriffs "Auftrag" iS des § 662 BGB ausgegangen und hat zutreffend das Vorliegen eines Auftrags bejaht: Ob jemand als Auftragnehmer ein Geschäft iS des § 662 BGB unentgeltlich besorgt bzw sich als Auftraggeber besorgen lässt oder nur eine (außerrechtliche) Gefälligkeit erweist oder sich erweisen lässt, hängt vom wechselseitigen Rechtsbindungswillen ab (BGH vom 23.7.2015 - III ZR 346/14 - BGHZ 206, 254 RdNr 8 mwN; Fikentscher/Heinemann, Schuldrecht, 10. Aufl 2006, RdNr 28; Sprau in Palandt, BGB, 78. Aufl 2017, Einf v § 662 RdNr 4). Eine vertragliche Bindung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn wesentliche Interessen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und sich der Auftraggeber auf die Leistungszusage verlässt. Nach den Feststellungen des LSG "muss sich jeder Stöberhundeführer perfekt in die Gesamtplanung der Drückjagd einpassen, um den Erfolg der Jagd zu garantieren". Dies erlaubt den Schluss, dass sich die Beigeladene als Veranstalterin der Drückjagd auf die Teilnahme des Klägers verlassen hat, um sie - ihrem wirtschaftlichen Interesse entsprechend - "koordiniert" und erfolgreich durchzuführen. Im wirtschaftlichen und rechtlichen Interesse des Klägers lag es, sich Ansprüche gemäß § 670 BGB auf die pauschale Aufwandsentschädigung iHv 45 Euro und ggf auch auf den Ersatz verletzungsbedingter Tierarztkosten zu sichern (zum Schadenersatz im Auftragsverhältnis vgl BGH vom 5.12.1983 - II ZR 252/82 - BGHZ 89, 153 und vom 27.11.1962 - VI ZR 217/61 - BGHZ 38, 270; zum Ganzen Martinek/Omlor in Staudinger, BGB, 2017, § 670 RdNr 17 ff; Sprau in Palandt, aaO, § 670 RdNr 11). Folglich ist zwischen der Beigeladenen und dem Kläger ein Auftragsvertrag über eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung zustande gekommen, was auch die Beklagte einräumt.
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c) Hiervon ausgehend ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das LSG die Tätigkeit des Klägers nach ihrem Gesamtbild dem rechtlichen Typus der Beschäftigung zugeordnet hat. Die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (statt vieler BSG vom 24.3.2016 - B 12 KR 20/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 29 RdNr 13 f mwN). Das LSG hat seiner Entscheidung die richtigen rechtlichen Wertungsmaßstäbe zugrunde gelegt (nachfolgend aa) und ist von seinen den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen ausgegangen (nachfolgend bb). Mit Blick auf den eigentlichen Abwägungsvorgang sind schließlich weder Abwägungsfehler aufgezeigt noch erkennbar, sodass das Abwägungsergebnis, der Kläger habe als Auftragnehmer der Beigeladenen nichtselbständige Arbeit als "Beschäftigter" iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII verrichtet, revisionsrechtlicher Nachprüfung standhält (nachfolgend cc). Damit ist zugleich das Vorliegen einer "Wie-Beschäftigung" nach § 2 Abs 2 S 1 SGB VII ausgeschlossen (nachfolgend dd), die das Berufungsgericht "hilfsweise" angenommen hat.
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aa) Das LSG hat in zutreffender Weise auf die gesetzlichen Wertungsmaßstäbe des § 7 Abs 1 SGB IV und die in der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit entwickelten Beweisanzeichen zurückgegriffen, die allerdings - wie das Gesetz selbst sagt und die Vorinstanz nicht verkennt - (nur) "Anhaltspunkte" bieten und deshalb lediglich Indizwirkung haben, aber keine Tatbestandsmerkmale sind, unter die schlicht zu subsumieren wäre (Preis, NZA 2000, 914, 918; Schnapp, WzS 2016, 277, 279). Denn die Begriffe der "Beschäftigung" bzw des "Beschäftigten" lassen sich nicht mit einem abschließenden Katalog unabdingbarer Merkmale und Untermerkmale im Voraus definieren (Klassen- oder Allgemeinbegriff), sondern nur einzelfallbezogen durch eine größere und unbestimmte Zahl von (charakteristischen) Merkmalen (Anzeichen, Indizien) umschreiben (offener Typus- oder Ordnungsbegriff), wobei das eine oder andere Merkmal gänzlich fehlen oder je nach Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam sein kann. Entscheidend ist jeweils ihre Verbindung, die Intensität und die Häufigkeit ihres Auftretens im konkreten Einzelfall. Daraus hat das LSG zu Recht geschlossen, dass es bei der Zuordnung einer Tätigkeit zum Typus der Beschäftigung auf eine Gesamtschau ankommt (vgl BVerfG
vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr 11; BSG vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 18) , bei der die für und gegen eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gründe gegen- und untereinander abzuwägen sind.
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bb) Als abwägungsrelevante Indizien hat das LSG festgestellt, dass der Kläger "gegenüber der Jagdleitung (Jagdleiter und Revierwildmeister) … weisungsgebunden" war und "ein Funkgerät bei sich" führte, "um kurzfristige Anweisungen entgegenzunehmen". Diese Weisungsbefugnis der Auftraggeberin folgt bereits implizit aus § 665 S 1 BGB (Martinek/Omlor, aaO, § 665 RdNr 1 ff), wonach der Beauftragte nur dann berechtigt ist, von ihren Weisungen abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass sie bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Ebenso wenig ist die Annahme des LSG revisionsgerichtlich zu beanstanden, dass der Kläger in die Jagdorganisation der Beigeladenen eingegliedert gewesen ist. Denn nach den bindenden tatrichterlichen Feststellungen war der Kläger bei der Drückjagd "örtlich und zeitlich insofern gebunden, als er seine Tätigkeit exakt zu der von der Jagdleitung vorgegebenen Zeit und in dem von der Jagdleitung ihm vorgegebenen Zeitrahmen ausüben musste … Die Drückjagd stellt eine klassische Form arbeitsteiligen Zusammenwirkens dar, die höchst koordiniert ablaufen muss, um zum Erfolg zu führen." Zur (objektivierten) Handlungstendenz des Klägers hat die Vorinstanz schließlich festgestellt, dass seine Tätigkeit fremdwirtschaftlich auf die Unterstützung der Treibjagd und der die Treibjagd veranstaltenden Jagdleitung gerichtet gewesen ist; zugleich verfolgte er aufgrund seiner Jagdleidenschaft und seinen persönlichen Interessen an den Hunden auch eigenwirtschaftliche Ziele und nutzte derartige Einsätze als Stöberhundeführer zur Werbung für seine nebenberufliche Hundeausbildung.
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Soweit die Revision in diesem Zusammenhang sinngemäß geltend macht, das LSG habe seine Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) verletzt, weil es nicht näher aufgeklärt habe, dass die Teilnahme des Klägers an Treib-/Drückjagden im Wesentlichen mit seinem bei der Verwaltungs-BG versicherten Jagdhundezuchtunternehmen zusammen hänge und allein dieser selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sei, greift diese Revisionsrüge nicht durch (§ 170 Abs 3 S 1 SGG). Denn die Beklagte gibt schon nicht an, aufgrund welchen Beteiligtenvorbringens sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen, eine Internetrecherche und Auswertung der Homepage des Zuchtunternehmens durchzuführen, um zu erkennen, dass sich der Arbeitsunfall bei einer Tätigkeit für das bei der Beklagten nicht versicherte Unternehmen der Hundezucht ereignet habe. Ferner hat das Berufungsgericht berücksichtigt, dass der Kläger innerhalb des ihm zugewiesenen Areals selbständig arbeitete und mit seinen beiden Hunden eigene Arbeitsmittel von erheblichem Wert einbrachte. Dass das LSG weitere abwägungsrelevante Indizien nicht berücksichtigt haben könnte, ist weder aufgezeigt noch sonst erkennbar. Folglich liegt kein Abwägungsdefizit vor, das die Ergebnisrichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung in Frage stellen könnte (vgl dazu auch BSG vom 19.12.2013 - B 12 R 49/12 B - Juris RdNr 13).
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cc) Dass das Berufungsgericht die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte (Weisungsbindung, Eingliederung in die Jagdorganisation, fremdwirtschaftliche Handlungstendenz) höher als die für eine selbständige Tätigkeit anzuführenden Indizien (selbständige Arbeit im zugewiesenen Areal, Einbringen eigener Arbeitsmittel, Nutzung der Jagdteilnahme für die Hundezucht/-ausbildung) gewichtet und für ausschlaggebend erachtet hat, lässt keinen Abwägungsfehler erkennen, der das Abwägungsergebnis zu Lasten der Revisionsführerin beeinflusst haben könnte. Folglich ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Kläger habe - im Rahmen eines Auftragsvertrags - "unselbständige" Arbeit verrichtet. Es hat dabei zutreffend eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers als "Anhaltspunkte" für eine Beschäftigung herangezogen, wie dies § 7 Abs 1 S 2 SGB IV vorsieht, und im Rahmen der Gesamtbeurteilung als relevante Aspekte der Fremdbestimmtheit und der persönlichen Abhängigkeit berücksichtigt und entsprechend gewichtet. Dass es diesen Gesichtspunkten im Rahmen der Gesamtschau und Gesamtabwägung gegenüber den anderen, für eine selbständige Tätigkeit anzuführenden Indizien den Vorrang eingeräumt hat, lässt keine Abwägungsfehleinschätzung erkennen.
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dd) War der Kläger somit als "Beschäftigter" für die Beigeladene tätig, entfällt damit zugleich die nachrangige Wie-Beschäftigung, weil die Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII einer Versicherung nach § 2 Abs 2 S 1 SGB VII vorgeht (§ 135 Abs 1 Nr 7 SGB VII; vgl auch BSG vom 28.5.1957 - 2 RU 150/55 - BSGE 5, 168, 171 zum Verhältnis von § 537 Nr 1 und Nr 10 RVO aF).
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3. Der Kläger ist auch gemäß § 8 Abs 1 S 1 SGB VII infolge einer versicherten Tätigkeit als Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII verunglückt. Eine Tätigkeit ist in der Beschäftigtenversicherung nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses eine eigene Tätigkeit (vgl auch § 121 Abs 1 SGB VII) in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl § 7 Abs 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII; vgl zuletzt BSG vom 19.6.2018 - B 2 U 32/17 R - SozR
, Juris RdNr 15) . Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII wird daher ausgeübt und eine versicherte Tätigkeit verrichtet, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (vgl BSG vom 30.3.2017 - B 2 U 15/15 R - NJW 2017, 2858 RdNr 15, vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - BSGE 121, 297 = SozR 4-2700 § 2 Nr 36 RdNr 12, vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 33 RdNr 14, vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 53 RdNr 12, vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 13, vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 45 RdNr 23 f und grundlegend vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 27 ff). Das LSG hat das Tätigwerden des Klägers als Stöberhundeführer während der Schwarzwilddrückjagd am 3.12.2013 zutreffend als Erfüllung seiner (Haupt-)Pflicht aus dem Auftragsvertrag angesehen, wobei seine Handlungstendenz "fremdwirtschaftlich auf die Unterstützung der Treibjagd und der die Treibjagd veranstaltenden Jagdleitung gerichtet war".
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4. Zu Recht hat das LSG schließlich auch Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs 2 S 1 Nr 1 Alt 2 SGB VII verneint. Denn diese Vorschrift stellt nach ihrem klaren Wortlaut nur Personen, die aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Jagdgast jagen, von der Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 5 SGB VII frei. Der Kläger unterfiel hier jedoch der Beschäftigtenversicherung nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII, die § 4 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VII ausdrücklich nicht erfasst. Soweit die Beklagte vorträgt, die Vorschrift regele nach der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des UVEG (BT-Drucks 13/2204 S 76) "die Versicherungsfreiheit der Fischerei- und Jagdgäste entsprechend dem geltenden Recht (§ 542 Nr 3 RVO)", kommt dies in dem im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Gesetzestext nicht zum Ausdruck. Subjektive Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung einer Bestimmung können im Rahmen der Auslegung allenfalls dann beachtlich sein, wenn sie zumindest andeutungsweise Eingang in die gesetzliche Formulierung gefunden haben(sog modifizierte Andeutungstheorie; vgl BVerfG vom 21.5.1952 - 2 BvH 2/52 - BVerfGE 1, 299, 312; Jacobi, Methodenlehre der Normwirkung, 2008, S 102; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, 10. Aufl 2018, RdNr 734 ff, 799; Wank, Die Auslegung von Gesetzen, 6. Aufl 2015, S 33). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Die von der Beklagten befürwortete erweiternde Norminterpretation scheitert damit am möglichen Wortsinn, der Grenze jeder Auslegung ist (BVerfGE 1, 299, 312 und BVerfG vom 3.4.1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6, 12 und vom 25.1.2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193, 210). Jenseits dieser Grenze kann der Rechtsanwender nur rechtsfortbildend tätig werden, wozu die obersten Gerichtshöfe des Bundes grundsätzlich befugt sind (BVerfG vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - NJW 2018, 2542 RdNr 73, vgl auch § 41 Abs 4 SGG). Dies setzt indes ein lückenhaftes Gesetz voraus (Meier/Jocham, JuS 2016, 392, 393; vgl auch Spellbrink in Kasseler Komm, 101. Ergänzungslfg, § 31 SGB I RdNr 25), das hier nicht vorliegt. Denn im Geltungsbereich (§ 3 Nr 1 SGB IV) der Grundnorm des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII sind (lückenlos) alle Beschäftigten kraft Gesetzes unfallversichert. Wollte man - wie die Beklagte - die Rechtsfolge der "Versicherungsfreiheit", die § 4 Abs 2 S 1 Nr 1 Alt 2 SGB VII für die Versicherung nach § 2 Abs 1 Nr 5 SGB VII ausnahmsweise anordnet, im Wege der teleologischen Extension (dazu Meier/Jocham, JuS 2016, 392, 394 f; BFH vom 2.12.2015 - V R 25/13 - BFHE 251, 534 mwN) auf die Beschäftigtenversicherung erstrecken, so würde damit keine Gesetzeslücke ausgefüllt, sondern vielmehr die nach der Gesetzessystematik anzuwendende allgemeine Norm des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII ignoriert.
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5. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob die Verwaltungs-BG nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG notwendig beizuladen gewesen wäre, weil sie an dem streitigen Rechtsverhältnis als Dritte derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das Unterlassen einer echten notwendigen Beiladung ist ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensverstoß. Eine unterbliebene notwendige Beiladung zieht jedoch keine Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine Zurückverweisung der Sache an das LSG nach sich, wenn die vom Revisionsgericht getroffene Entscheidung den Beizuladenden weder verfahrensrechtlich noch materiell-rechtlich benachteiligen kann (stRspr, vgl BSG vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 12 RdNr 18, vom 31.10.2012 - B 13 R 11/11 R - SozR 4-1300 § 106 Nr 1 RdNr 41, vom 6.4.2006 - B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190, 195 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1 RdNr 20 und vom 18.1.1990 - 4 RA 4/89 - BSGE 66, 144, 146 f = SozR 3-5795 § 6 Nr 1 S 3 f). Eine Benachteiligung der Verwaltungs-BG scheidet hier schon deshalb aus, weil mit der Feststellung des Ereignisses vom 3.12.2013 als Arbeitsunfall dieser Versicherungsfall zugleich der Beklagten als Unfallversicherungsträger zugerechnet wird, deren Verbandszuständigkeit für diesen Versicherungsfall und alle gegenwärtig und zukünftig aus ihm entstehenden Rechte dadurch exklusiv begründet wird (BSG vom 5.7.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr 1, RdNr 18, 20).
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass die Beigeladene keine Anträge gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist, sodass eine Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen billigem Ermessen widerspräche (s BSG vom 14.11.2002 - B 13 RJ 19/01 R - Juris RdNr 44 insoweit in BSGE 90, 127 ff nicht abgedruckt).
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