Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 B 64/15

Gründe

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Die auf alle Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.

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Die aufgeworfene Frage,

wie weit die per Beschluss angeordnete richterliche Inaugenscheinnahme reicht und ob es mit den Grundrechten insoweit vereinbar ist, während der Inaugenscheinnahme einer Beweisaufnahme (auch) Hilfsmittel zu benutzen und Gegenstände zu verändern, oder ob es zur Wahrung der Rechte eines (abwesenden) Beteiligten/Betroffenen hierfür nicht eines separaten (Beweis-) Beschlusses bedarf,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. In der gestellten allgemeinen Form ist die Frage in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, denn es bleibt offen, um welche Grundrechte, Hilfsmittel und veränderte Gegenstände es gehen soll. Doch auch wenn man unter Hinzuziehung der weiteren Beschwerdebegründung die Frage dahin formuliert, ob ein Beweisbeschluss eines Flurbereinigungsgerichts, der - wie hier - ausdrücklich die Inaugenscheinnahme von zwei zugeteilten Abfindungsflurstücken anordnet (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 9. Juni 2015 S. 3), auch ohne gesonderte Erwähnung die Durchführung einer Probegrabung mit einem Spaten umfasst, um stichprobenartig die Moortiefe festzustellen (vgl. hierzu Verhandlungsniederschrift vom 9. Juni 2015 S. 4) und die Einstufung der Bodenart als "Moor" und der Zustandsstufe II zu überprüfen (vgl. hierzu Urteil des Oberverwaltungsgerichts S. 26), bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens. Denn die Frage lässt sich ohne Weiteres anhand der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung klären.

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Danach ist durch die gemäß § 139 FlurbG vorgeschriebene besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts eine sachverständige Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden Sachverhalte regelmäßig gewährleistet. Die eigene Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts muss im "Normalfall", d.h. bei Sachverhalten, mit denen das Flurbereinigungsgericht regelmäßig befasst ist, namentlich bei Feststellungen zur Nutzungsart und Bodengüte, nicht besonders begründet werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 9 B 15.11 - juris Rn. 6 m.w.N.); anderes gilt nur in Fällen, die schwierig gelagert sind oder besondere Spezialkenntnisse erfordern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1989 - BVerwG 5 B 146.88 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 14 S. 9 m.w.N.). Hiervon ausgehend umfasst jedenfalls die Inaugenscheinnahme eines in einem Moorgebiet befindlichen Abfindungsflurstücks durch ein Flurbereinigungsgericht eine Probegrabung der oben beschriebenen Art. Wie weit in anderen Fällen eine richterliche Inaugenscheinnahme im Sinne des § 371 ZPO reicht, ob diese insbesondere auf eine unmittelbare Sinneswahrnehmung beschränkt ist, wie die Beschwerde meint, ist nicht entscheidungserheblich.

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Im Übrigen benennt die Beschwerde mit dem Hinweis auf "Grundrechte" der Beteiligten und der Erläuterung dazu, den Beteiligten sei wenigstens die Möglichkeit einzuräumen, entweder durch Anwesenheit oder durch vorherige Kenntnisgabe den Probeentnahmen beizuwohnen, lediglich den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebung gemäß § 97 Satz 1 VwGO. Zur Anwendung dieser Vorschrift für die Entnahme von Bodenproben bei einer Inaugenscheinnahme hat das Bundesverwaltungsgericht bereits geklärt, dass der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebung den Verfahrensbeteiligten das Recht einräumt, bei der Entnahme von Bodenproben zugegen zu sein (BVerwG, Beschluss vom 18. März 2014 - 10 B 11.14 - Buchholz 310 § 97 VwGO Nr. 6 Rn. 11 ff.). Diesem Recht wird entsprochen durch Ladung zu dem entsprechenden Termin. Damit wird den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gegeben, sich rechtzeitig mit der Auswahl der Probenentnahmestellen, mit der Bestimmung der Bohrtiefe oder den Bezugspunkten für Messungen zu befassen und ihren Standpunkt hierzu deutlich zu machen (BVerwG, a.a.O.).

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Weitergehender Klärungsbedarf ist aus dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar. In Wirklichkeit wendet sich die Beschwerde dagegen, dass das Flurbereinigungsgericht trotz der Meinung des Klägers, an der Terminsteilnahme verhindert zu sein, verhandelt, einen Beweisbeschluss verkündet und Beweis erhoben hat. Läge, wie der Kläger geltend macht, ein erheblicher Verhinderungsgrund vor, wäre das Verfahren des Flurbereinigungsgerichts mit einem Mangel behaftet (siehe dazu unten), eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage stellt sich in diesem Zusammenhang indes nicht.

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2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

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a. Die angegriffene Entscheidung weicht bei der Anwendung von § 134 Abs. 2 FlurbG nicht von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2004 - 9 B 8.04 - (juris) ab. Dort wird ausgeführt, die Frage, ob Nachsicht gewährt wird, dürfe nicht einseitig von der rechtlichen Beurteilung der mit dem verspäteten Rechtsbehelf angegriffenen Entscheidung abhängig gemacht werden. Erst im Anschluss an die Gewährung der Nachsicht sei Raum für die eigentliche rechtliche Überprüfung des angegriffenen behördlichen Akts, die dann so zu erfolgen habe, als läge ein fristgerechter Rechtsbehelf vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluss nicht den Rechtssatz aufgestellt, das Verfahren der Nachsichtgewährung habe zwingend zweistufig zu erfolgen und nach einer Feststellung im gerichtlichen Verfahren, dass eine Nachsichtgewährung notwendig ist, sei diese - in Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens - vorab durch die Behörde durchzuführen.

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Die Vorschrift des § 134 Abs. 2 FlurbG stellt eine Spezialregelung zu § 32 VwVfG dar und ist deshalb auf das Verwaltungsverfahren und nicht auf das gerichtliche Verfahren bezogen (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2004 - 10 B 20.04 - juris Rn. 7). Gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde nach Lage des einzelnen Falles verspätete Erklärungen trotz Versäumung im Verfahren zulassen. Sie muss dies tun, wenn bei unverschuldeter Versäumung Erklärungen unverzüglich nach Behebung des Hindernisses nachgeholt werden (§ 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Das Bundesverwaltungsgericht verlangt jedoch nicht, ein bereits anhängiges gerichtliches Verfahren nach der Entscheidung, dass Nachsicht zu gewähren ist, zunächst an die Behörde zurückzugeben.

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Die Beschwerde übersieht bei ihrer Kritik an der Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts, dass eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur auf einen Widerspruch in abstrakten, entscheidungstragenden Rechtssätzen, nicht aber auf eine - vermeintlich - fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze gestützt werden kann (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 6 B 27.09 - NVwZ 2010, 525 Rn. 3 ). Davon abgesehen hat die Vorinstanz im Streitfall zutreffend die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angewendet und im Anschluss an die Feststellung, dass Nachsichtgewährung erforderlich ist, im Wege einer Spruchreifmachung der Sache die Richtigkeit der Bewertung der Abfindungsflurstücke ... und ... überprüft. Dabei hat das Flurbereinigungsgericht aufgrund eigener Beweisaufnahme durch den insbesondere für die Feststellung der Bodengüte sachkundig besetzten Senat eigene Feststellungen für die Wertfestsetzung der neuen Abfindungsflurstücke getroffen. Eine Abweichung von Rechtssätzen aus den von der Beschwerde in diesem Zusammenhang weiter benannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1980 - 1 C 19.78 - (BVerwGE 61, 105) und vom 29. November 1988 - 1 C 75.86 - (Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 32) liegt offenkundig nicht vor. Beide Entscheidungen befassen sich mit der Ermessensausübung im Ausländerrecht, betreffen also schon nicht denselben Rechtssatz.

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b. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts weicht nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1960 - 1 B 99.60 - (Buchholz 424.00 § 56 RUO Nr. 1) ab. Die Beschwerde sieht hier einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in der Aussage, die Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung eines Beteiligten gegenüber der Teilnehmergemeinschaft gehe zulasten des Beteiligten, wenn er durch die Vernachlässigung seiner Mitwirkungsobliegenheit einen Schaden erleidet. Der Beteiligte müsse, wenn er in den Besitz neuer Grundstücke vorläufig eingewiesen sei, bei ihrer Nutzung so verfahren, wie ein verantwortungsbewusster Beteiligter sich verhalten würde.

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Die Beschwerde meint, von der Aussage des letztgenannten Satzes weiche die Vorinstanz ab, indem sie die vom Kläger unterlassene Bewirtschaftung der ihm vorläufig zugewiesenen Grundstücke als Verletzung seiner Mitwirkungsverpflichtung ansehe. Das Oberverwaltungsgericht verlange von einem verantwortungsbewussten Beteiligten eine besonders aufwändige Bewirtschaftung, um eine möglichst ertragreiche Bearbeitung von neu zugewiesenen Abfindungsflurstücken zu erreichen. Dies gehe über die vom Bundesverwaltungsgericht postulierte Obliegenheit eines "verantwortungsbewussten Beteiligten" hinaus (Beschwerdebegründung S. 12).

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Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerde erneut, dass eine angeblich fehlerhafte Anwendung der Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts mit der Divergenzrüge nicht geltend gemacht werden kann. Im Übrigen missversteht die Beschwerde das angefochtene Urteil. Von einer "aufwändigen Ersatzbewirtschaftung" spricht das Urteil lediglich hinsichtlich der ersatzweisen Bewirtschaftung durch die Beklagte. Von einem verantwortungsbewussten Beteiligten verlangt das Oberverwaltungsgericht demgegenüber eine möglichst ertragreiche Bearbeitung von neu zugewiesenen Abfindungsflurstücken. Eine solche Bearbeitung entspricht der Vorgehensweise eines "verantwortungsbewussten Beteiligten", weil - wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat - sich ansonsten der Zustand der Flächen wieder erheblich verschlechtert und die Nutzung als Grünland ohne erneute erhebliche Aufwendungen nicht mehr möglich ist.

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c. Weiter weicht die angegriffene Entscheidung nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1982 - 5 C 20.80 - (BVerwGE 66, 47) ab. Die Beschwerde entnimmt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts den Rechtssatz, die Flurbereinigungsbehörde habe bei der vorläufigen Besitzeinweisung die dem neuen (vorläufigen) Zustand zugedachte Nutzungsmöglichkeit zu gewährleisten. Sie trage die Verantwortung für den Zustand, die Beschaffenheit und die Nutzungsmöglichkeit der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfassten Grundstücke. Damit verbundene Nutzungseinbußen müssten unabhängig von der herzustellenden Wertgleichheit der Landabfindung anderweitig ausgeglichen werden. Könnten Nutzungen aus den neuen Grundstücken zeitweilig nicht gezogen werden, etwa wegen des die vorgesehene Nutzungsmöglichkeit einschränkenden Zustandes der Grundstücke (vernachlässigte Düngung, starke Verunkrautung), dann könnten die nicht erzielbaren Erzeugnisse auch kein Äquivalent für die auf den entzogenen Grundstücken vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten bilden.

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Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe entgegen den Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts keine Differenzierung zwischen der herzustellenden Wertgleichheit einerseits und der davon getrennt zu betrachtenden Nutzungseinbuße andererseits vorgenommen. Außerdem weiche das Oberverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ab, soweit es die Auffassung vertrete, der Anspruch auf Nachteilsausgleich sei durch die immerhin sechs Jahre andauernde behördliche Ersatzbewirtschaftung verbraucht und entsprechende Nutzungseinbußen seien mit den Aufwendungen der Flurbereinigungsbehörde "verrechnet".

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Diese Sichtweise der Beschwerde trifft nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht behandelt an der in Bezug genommenen Stelle (UA S. 34) einen Anspruch nach § 51 Abs. 1 FlurbG auf Ausgleich eines vorübergehenden Nachteils zwischen dem Wert der eingebrachten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung. Es handelt sich also um einen Anspruch auf Nachteilsausgleich aufgrund einer Nutzungseinbuße bei vorausgesetzter Wertgleichheit zwischen eingebrachten Grundstücken und Landabfindung. Das Gericht bejaht einen solchen Anspruch trotz Wertgleichheit dem Grunde nach, sieht ihn aber wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Klägers als entfallen an. Darin liegt keine Divergenz in abstrakten, entscheidungstragenden Rechtssätzen gegenüber der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. soeben unter b.).

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d. Schließlich weicht das angegriffene Urteil nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2008 - 9 C 1.08 - (Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 89) ab. Nach dieser Entscheidung ist im Fall einer vorläufigen Besitzeinweisung für die Beurteilung der Wertgleichheit der Landabfindung derjenige Zeitpunkt maßgeblich, in dem die vorläufige Besitzeinweisung wirksam wird. Dieser Zeitpunkt ist nicht nur für die Bemessung der Landabfindung, sondern auch für alle den Grundstückswert bestimmenden Merkmale einschließlich der konkreten Nutzungsmöglichkeiten durch den betroffenen Teilnehmer und damit auch für die Gestaltungsmerkmale des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG maßgeblich (BVerwG, a.a.O. Rn. 13). Gestaltungsgesichtspunkte, die erst nach diesem Zeitpunkt aufgetreten sind, können für die Feststellung der Wertgleichheit und Abfindung grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1995 - 11 C 21.94 - Buchholz 424.01 § 15 FlurbG Nr. 4 S. 6; Beschluss vom 12. Juli 2007 - 9 B 18.07 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 87 Rn. 16).

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Auf der Grundlage dieser Rechtssätze sei - so die Beschwerde - für alle grundstückswertbestimmenden Merkmale der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung im Jahre 2005 maßgeblich. Das Oberverwaltungsgericht stelle jedoch bei seiner Entscheidung auf den Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme im Jahre 2015 ab und stelle fest, dass sich der Zustand der Flächen nach Einstellung der Ersatzbewirtschaftung durch die Behörde im Jahre 2011 erheblich verschlechtert habe. Außerdem verweise das Gericht auch auf die erst im Jahre 2015 wirksam gewordene Reform der gemeinsamen Agrarpolitik nach Maßgabe der EU-Grundverordnungen Nr. 1305/2013 und 1307/2013.

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Die geltend gemachte Abweichung liegt nicht vor. Das Flurbereinigungsgericht geht von dem Obersatz aus, dass für die Überprüfung der Richtigkeit der Bewertung der Abfindungsflurstücke ... und ... auf die Verhältnisse spätestens in dem zwischenzeitlich viele Jahre zurückliegenden Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung zum 1. November 2005 abzustellen ist. Hinsichtlich der Fördermöglichkeiten als Grünland bezieht sich das Gericht dann ausdrücklich und entscheidungstragend auf die im Jahre 2005 geltenden europarechtlichen Regelungen und ministeriellen Erlasse dazu. Lediglich zur Betonung der Beständigkeit dieser Regelungen über Fördermöglichkeiten für Grünlandnutzung wird darauf hingewiesen, dass diese Fördermöglichkeiten auch mit der nunmehr wirksam gewordenen Reform nach Maßgabe der EU-Grundverordnungen Nr. 1305/2013 und 1307/2013 über Direktzahlungen fortentwickelt worden sind.

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Soweit das Oberverwaltungsgericht schließlich die Ergebnisse seiner Inaugenscheinnahme aus dem Jahre 2015 berücksichtigt hat, geschah auch dies auf der Grundlage der Annahme, dass auf die Verhältnisse zum 1. November 2005 abzustellen ist. Im Anschluss an diesen Obersatz begründet das Gericht dann, dass geeignete Feststellungen bezogen auf diesen Zeitpunkt noch möglich gewesen seien. Wegen des nach § 51 FlurbG grundsätzlich bestehenden gesonderten Anspruchs auf Ausgleich vorübergehender Nachteile etwa zur Beseitigung von Verbuschung, Verunkrautung und Vernässung komme es auf die dauerhaften, nachhaltigen Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Flurstücke an. Bezogen darauf verfüge der Senat über ausreichende Erkenntnismöglichkeiten mit den von den Beteiligten eingereichten Fotos, der Stellungnahme von Herrn B. (aus dem Jahr 2006), den schriftlichen Angaben von Landwirten, die die Fläche in den Jahren 2006 bis 2011 bewirtschaftet haben einschließlich der Aussagen der beiden hierzu vom Senat vernommenen Zeugen sowie der ergänzend vom Kläger eingereichten Stellungnahmen Dritter und schließlich dem Ergebnis der eigenen Augenscheinseinnahme des Senats.

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Abgesehen davon, dass eine Divergenzrüge nicht auf den Vorwurf einer unrichtigen Anwendung der vom Revisionsgericht aufgestellten Rechtssätze gestützt werden könnte (s.o.), entspricht die Sichtweise der Vorinstanz den Aussagen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2008 - 9 C 1.08 - (Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 89). Das Oberverwaltungsgericht schöpft seine Erkenntnisse über den Wert der beiden Abfindungsflurstücke aus Umständen, die ihm eine Beurteilung bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Jahres 2005 ermöglichen. So trifft das Gericht Feststellungen dazu, dass aus von ihm ermittelten Verhältnissen ab dem Jahre 2007 Rückschlüsse auf den Zustand der Abfindungsflurstücke gezogen werden können. Durch die Zeugen seien die Angaben des Beklagten glaubhaft bestätigt worden, dass nach der erfolgten Neueinsaat in den Jahren ab 2007 nutzbares Gras gewachsen und geerntet worden sei, wozu die Flurstücke auch befahren werden mussten und konnten.

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3. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

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a. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht dem Kläger nicht das rechtliche Gehör versagt (§ 138 Nr. 3 VwGO).

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aa. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ablehnung des Terminsverlegungsantrags. Bei Ablehnung eines Antrags auf Vertagung eines Termins, zu dem das Gericht ordnungsmäßig geladen hat, kommt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Vertagung im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 ZPO vorliegt und dem Gericht unterbreitet worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 10 B 9.06 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 45 Rn. 9). Der erhebliche Grund ist gemäß § 227 Abs. 2 ZPO auf Verlangen glaubhaft zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 6 B 32.09 - juris Rn. 4).

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Die Erkrankung eines Beteiligten kann dann ein hinreichender Grund für eine Terminsverlegung sein, wenn sie so schwer wiegt, dass vom Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH, Beschluss vom 4. März 2014 - VII B 189/13 - BFH/NV 2014, 1057 Rn. 5), und wenn der Beteiligte gehindert ist, sich im Termin durch einen Anwalt oder in Verfahren ohne Vertretungszwang auch durch andere Personen vertreten zu lassen. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn der die Vertagung beantragenden Partei im Falle einer Vertretung nach Lage der Dinge die Möglichkeit genommen würde, sich "erschöpfend und sachgemäß" zu erklären (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 10 B 9.06 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 45 Rn. 9 m.w.N.).

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Keine dieser beiden Voraussetzungen für eine Terminsverlegung lag hier vor. Weder hat der Kläger seine Verhandlungsunfähigkeit, wie von ihm gefordert, durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests glaubhaft gemacht noch lässt sich feststellen, dass eine Vertretung - etwa wie vom Gericht angeregt durch ein Familienmitglied - dem Kläger die Möglichkeit genommen hätte, sich erschöpfend und sachgemäß zu erklären.

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Der vom Flurbereinigungsgericht zuvor anberaumte Verhandlungstermin vom 29. April 2015 war aufgehoben worden, nachdem der Kläger einer Aufforderung, für den damaligen Termin seine Verhandlungsunfähigkeit durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests glaubhaft zu machen, nicht nachgekommen war und sich am Nachmittag des 28. April 2015 in stationäre Behandlung begeben hatte. Mit Schreiben des Berichterstatters vom 6. Mai 2015 wurde der Kläger um Angaben zu seinem aktuellen Gesundheitszustand, gegebenenfalls um Vorlage eines Attests, gebeten.

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Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 an das Gericht hatte der Kläger dann mitgeteilt, er befinde sich nicht mehr im Krankenhaus, "aber in einer nicht schulmedizinisch und gerichtlich anerkannten ambulanten Behandlung". Ohne anwaltlichen Beistand sei er nicht verhandlungsfähig. Er sei bemüht, schnellstmöglich einen neuen Anwalt zu finden. Hierzu teilte der Berichterstatter unter dem 18. Mai 2015 mit, dass auf Verlangen die erheblichen Gründe für eine Terminsänderung glaubhaft zu machen seien und die Anforderung eines amtsärztlichen Attests ein solches anerkanntes Mittel der Glaubhaftmachung darstelle.

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In der Ladung zum dann auf den 9. Juni 2015 anberaumten Termin forderte die Vorsitzende den Kläger auf, rechtzeitig einen Vertreter zu bevollmächtigen, falls er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe, den Termin wahrzunehmen. Anderenfalls werde in seiner Abwesenheit verhandelt.

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Mit am 4. Juni 2015 bei Gericht eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger die Aufhebung des auf den 9. Juni 2015 anberaumten Termins. Unter dem 5. Juni 2015 teilte die Vorsitzende mit, dass an dem angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 9. Juni 2015 festgehalten werde. Zwar könne ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung darin liegen, dass sich eine Partei wegen eines notwendigen Anwaltswechsels nicht genügend auf den Verhandlungstermin vorbereiten konnte. Das sei hier jedoch nicht anzunehmen, weil der Anwaltswechsel für den Kläger nicht überraschend gekommen sei. Weil im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht kein Anwaltszwang bestehe, die angezeigte (erneute) Beendigung eines Mandatsverhältnisses ohne nähere Begründung erst nach der Ladung und unmittelbar vor dem ursprünglich zum 29. April 2015 erfolgten Termin erfolgt sei, der Kläger jedoch nicht nur selbst hinreichend über den bisherigen Verfahrensstand unterrichtet, sondern bislang auch in der Lage gewesen sei, umfänglich schriftlich vorzutragen, solle eine weitere Verzögerung der auch im Interesse des Klägers anberaumten Augenscheinseinnahme und Erörterung der Sach- und Rechtslage in einer mündlichen Verhandlung vermieden werden. Überdies habe seit Ende April 2015 hinreichend Gelegenheit bestanden, sich um einen neuen Prozessbeistand zu bemühen.

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Verhandlungsunfähigkeit habe der Kläger trotz der Aufforderung des Gerichts vom 18. Mai 2015 nicht durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests glaubhaft gemacht. Soweit er geltend mache, ohne anwaltlichen Beistand nicht verhandlungsfähig zu sein, sei er bereits unter dem 18. Mai 2015 sowie erneut mit der Terminsladung aufgefordert worden, rechtzeitig einen Vertreter zu bevollmächtigen. Mangels Anwaltszwangs könne es sich auch um ein Familienmitglied handeln. Die Entscheidung über die beantragte Terminsverlegung sei unanfechtbar, hilfsweise angekündigte Rechtsmittel gingen ins Leere.

32

In einem weiteren Schreiben vom 7. Juni 2015 teilte der Kläger noch mit, in einer Anlage seien seine Anträge für die Verhandlung enthalten, da er an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Da der Treffpunkt bei ihm am Stall sei, teile er mit, dass er den Schriftsatz einige Meter entfernt in das linke Fenster stelle. Er beantrage, den Schriftsatz als in der Verhandlung übergeben anzusehen und zu berücksichtigen.

33

In der Verhandlungsniederschrift über den Termin vom 9. Juni 2015 wurde festgestellt, dass ein Schriftsatz des Klägers an der Hofstelle abgeholt worden ist. Der Antrag auf "Aussetzung der Inaugenscheinnahme" und der mündlichen Verhandlung wurde abgelehnt. Das Gericht erachte eine Beweisaufnahme für geboten.

34

Auf der Grundlage dieses Verfahrensablaufs lässt sich ein Gehörsverstoß nicht feststellen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung (S. 18) hat der Berichterstatter nicht lediglich darauf hingewiesen, dass eine Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit verlangt werden könne, sondern vom Kläger wurde Glaubhaftmachung verlangt. Anders konnte der Kläger die Schreiben des Berichterstatters vom 18. Mai 2015 und die Hinweise der Vorsitzenden in der Ladung zum 9. Juni 2015 vernünftigerweise nicht verstehen. Bereits für den Termin am 29. April 2015 war der Kläger zur Glaubhaftmachung seiner Verhandlungsunfähigkeit zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests aufgefordert worden; dieser Hinweis wurde durch das Schreiben des Berichterstatters vom 18. Mai 2015 wiederholt. Darüber hinaus wurde dem Kläger durch die Verfügung der Vorsitzenden in ihrem Ladungsschreiben unzweifelhaft verdeutlicht, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werde, wenn er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe, den Termin wahrzunehmen und auch keinen Vertreter bestelle. Außerdem hat die Vorsitzende in ihrem Schreiben vom 5. Juni 2015 auf die Aufforderung des Gerichts vom 18. Mai 2015 zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests Bezug genommen. Gleichwohl hat der Kläger seine angebliche Verhandlungsunfähigkeit für den Termin am 9. Juni 2015 nicht glaubhaft gemacht.

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Hierfür genügten entgegen der Darstellung der Beschwerde weder die ärztliche Bescheinigung seines Hausarztes vom 24. April 2015, wonach ihm - dem Kläger - "ohne einen neuen rechtlichen Beistand eine Vernehmung" nicht zumutbar sei noch die Bescheinigung des A. - Klinikums vom 28. April 2015, wonach der Kläger "voraussichtlich bis auf weiteres arbeitsunfähig erkrankt" sei. Zwar genügt in der Regel die Vorlage einer privatärztlichen Bescheinigung, um die vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit wegen einer Erkrankung glaubhaft zu machen. Hat das Gericht aber - wie hier - Zweifel an der Verhandlungsunfähigkeit, muss es Nachforschungen anstellen und im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren versuchen, sich vor der Entscheidung über den Verlegungsantrag Klarheit zu verschaffen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 34.14 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 75 Rn. 21). Dies hat das Gericht hier durch die Aufforderung zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests getan. Dieses Vorgehen war auch angemessen, da die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen keine eindeutigen Aussagen zu einer auch noch am 9. Juni 2015 bestehenden Verhandlungsunfähigkeit enthielten und zudem nach Aktenlage (vgl. Vermerk über einen Verlegungsantrag des Klägers in einem früheren Verfahren, Blatt 597 der Akten) greifbare Anhaltspunkte für die Absicht der Prozessverschleppung bestanden.

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Die Behauptung der Beschwerde, der Kläger sei in der Möglichkeit beschnitten worden, eine Terminsverlegung durch Glaubhaftmachung erheblicher Gründe zu erreichen, und der Senat habe deutlich gemacht, solchen Vortrag nicht zu berücksichtigen, trifft nicht zu. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Schreiben der Vorsitzenden vom 5. Juni 2015, mit dem die beantragte Terminsverlegung abgelehnt worden ist. Denn das Schreiben nimmt darauf Bezug, dass ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO für eine Terminsverlegung nicht hinreichend dargetan worden sei. Verhandlungsunfähigkeit habe der Kläger trotz Aufforderung des Gerichts vom 18. Mai 2015 nicht durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests glaubhaft gemacht.

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Aus den von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 1995 - 6 B 65.94 - (Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 262) und vom 29. September 1994 - 3 C 28.92 - (BVerwGE 96, 368) folgt nichts anderes. In dem erstgenannten Fall hatte das Verwaltungsgericht - so wie hier das Oberverwaltungsgericht - Zweifel an der tatsächlichen Verhandlungsunfähigkeit des Klägers und deshalb ohne Gehörsverstoß eine weitergehende Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit verlangt. Im zweitgenannten Fall ging es um die Frage, ob ein Verfahrensbeteiligter alles in seinen Kräften stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan hat, um sich durch Wahrnehmung des Verhandlungstermins rechtliches Gehör zu verschaffen. Im hiesigen Fall ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass er bereits im Ansatz nichts zur Glaubhaftmachung seiner Verhandlungsunfähigkeit dargetan hat, obwohl ihm die Notwendigkeit einer solchen Glaubhaftmachung vom Gericht vor Augen geführt worden war.

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bb. Das rechtliche Gehör des Klägers ist ferner nicht dadurch verletzt worden, dass dem Kläger eine angekündigte Stellungnahmefrist nicht eingeräumt worden ist. Die Beschwerde macht hierzu geltend, im Schreiben der Vorsitzenden vom 5. Juni 2015 sei die Einvernahme präsenter Zeugen in der mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellt worden. Zudem sei ihm in diesem Schreiben und zuvor schon im Beschluss vom 27. April 2015 angekündigt worden, er werde hinreichend Gelegenheit erhalten, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und etwaige Anträge zu stellen. Er habe dies jedoch nicht tun können, da unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung das Urteil verkündet worden sei.

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Die Behauptung, eine angekündigte Stellungnahmefrist sei nicht eingeräumt worden, trifft nicht zu. Ausweislich des Schreibens der Vorsitzenden vom 5. Juni 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, in der mündlichen Verhandlung werde darüber entschieden werden, ob weitere Beweiserhebungen, zum Beispiel die Einnahme präsenter Zeugen, erforderlich seien. Die vom Kläger überreichten Unterlagen und Stellungnahmen würden berücksichtigt. Der Kläger oder ein von ihm mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteter Vertreter werde im Übrigen in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit haben, ergänzend vorzutragen und etwaige Anträge zu stellen.

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Die Gehörsrüge misst dem Schreiben der Vorsitzenden einen Inhalt bei, der ihm nicht zukommt. In dem Schreiben kommt deutlich zum Ausdruck, dass die Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung selbst, nicht aber zu einem späteren Zeitpunkt eingeräumt werden sollte. Gleiches gilt für den von der Beschwerde genannten Beschluss vom 27. April 2015, mit dem der Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Berichterstatter abgelehnt worden war. In diesem Beschluss wurde der Kläger ebenfalls darauf hingewiesen, dass er "in der mündlichen Verhandlung" die Möglichkeit haben werde, seine Rechtsauffassung darzulegen und die Einholung der von ihm für erforderlich gehaltenen Beweismittel zu beantragen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang wiederholt geltend macht, er sei an der Teilnahme der mündlichen Verhandlung schuldlos gehindert gewesen, kann auf die Ausführungen oben unter aa. zur Terminsverlegung verwiesen werden.

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cc. Fehl geht die Gehörsrüge, der Kläger habe im Schriftsatz vom 8. Juni 2015 ausdrücklich den Antrag gestellt, zum Verlauf der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen und weitere Zeugen benennen zu können und dies sei vom Gericht gänzlich unberücksichtigt geblieben. Bereits in der Ladung zur mündlichen Verhandlung war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass im Falle seines Ausbleibens auch ohne ihn verhandelt, Beweis erhoben und entschieden werden kann. Mit der Einhaltung der Anforderungen aus § 102 Abs. 2 VwGO hat das Oberverwaltungsgericht dem Kläger die Folgen seines Ausbleibens hinreichend verdeutlicht. Er konnte nicht mehr mit der Einräumung einer Stellungnahmefrist nach der mündlichen Verhandlung oder der Gelegenheit zur Benennung weiterer Zeugen rechnen.

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Die Ausführungen am Schluss der Beschwerdebegründung (ab S. 33 unten) befassen sich mit der Frage, was der Kläger bei Teilnahme an der mündlichen Verhandlung oder bei Einräumung einer Stellungnahmefrist hätte vortragen können. Mit diesen Ausführungen kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden, weil die hierfür vorausgesetzten Verfahrensmängel nach dem Gesagten nicht vorliegen.

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dd. Eine Gehörsverletzung liegt auch nicht darin, dass im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Abfindungsflurstücke eine Probegrabung durchgeführt worden ist. Eine Beweisaufnahme zur Bodengüte dieser Flurstücke konnte für den Kläger, der selbst Landwirt ist, nicht überraschend kommen. Denn die Wertfestsetzung für die Abfindungsflurstücke ... und ... war ein wesentlicher Streitpunkt im Prozess. Die Begutachtung der Bodenqualität im Wege der Inaugenscheinnahme ist in diesem Zusammenhang in Flurbereinigungsverfahren gängige Praxis (siehe dazu etwa VGH München, Urteile vom 22. Oktober 2014 - 13 A 14.1394 - juris Rn. 17 und vom 22. Oktober 2014 - 13 A 14.1109 - juris Rn. 22). Im Übrigen kann dazu auf die Ausführungen oben zur Grundsatzrüge Bezug genommen werden.

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ee. Ein Verfahrensmangel in Form eines Gehörsverstoßes oder einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) kann nicht mit der Rüge dargetan werden, das Oberverwaltungsgericht habe nicht über Inhalt und Quellen der eigenen Sachkunde informiert.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Tatsachengericht grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es sich selbst die für die Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts erforderliche Sachkunde zutraut. Die Begründung für das Vorliegen eigener ausreichender Sachkenntnis muss vom Tatsachengericht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise dargelegt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 1999 - 9 B 381.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42 S. 1 f. m.w.N. und vom 10. Juni 2003 - 8 B 32.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 57 S. 16 m.w.N.). Für das Flurbereinigungsrecht gelten allerdings die oben bereits im Zusammenhang mit der Grundsatzrüge dargestellten Besonderheiten. Dementsprechend gelten auch geringere Anforderungen an die Darlegung und Begründung der eigenen Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts; diese muss im "Normalfall", d.h. bei Sachverhalten, mit denen das Flurbereinigungsgericht regelmäßig befasst ist, nicht besonders begründet werden. Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht im Hinblick auf zu Unrecht angenommene eigene Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts kommt hiernach erst dann in Betracht, wenn dessen Beurteilung agrarwirtschaftlicher Fragen gravierende Mängel aufweist, namentlich wenn sie von unzutreffenden Tatsachen ausgeht, in sich widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder ohne die notwendige Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vorgenommen wurde, mithin wenn sie schlechterdings unvertretbar ist (BVerwG, Beschluss vom 4. November 2010 - 9 B 85.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 376 Rn. 5, 9).

46

Dies kann aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht festgestellt werden. Die vom Kläger angesprochene Stellungnahme der Landwirtschaftlichen Bezugsgenossenschaft eG D. vom 4. Juni 2015 war nach der maßgeblichen (und auch zutreffenden) Sichtweise des Flurbereinigungsgerichts nicht entscheidungserheblich, da nicht der in der Stellungnahme beschriebene aktuelle Zustand der Flächen, sondern der Zustand der Flächen im Jahre 2005 und in den Jahren danach festzustellen war (vgl. UA S. 25 unten). Die Bekundungen der Zeugen V. und L. - zwei frühere Bewirtschafter der fraglichen Abfindungsflurstücke - werden vom Flurbereinigungsgericht ebenso nachvollziehbar gewürdigt wie die abweichende Einschätzung des Herrn M., der die Fläche im eigentlichen Beurteilungszeitraum (2005) bewirtschaftete. Soweit die Beschwerde - in etwas anderem Zusammenhang - rügt, dass nicht auch die beiden anderen Bewirtschafter T. und W. angehört wurden, drängte sich deren Befragung nach Aktenlage nicht auf; im Übrigen ist ihre schriftliche Einlassung Gegenstand der Akten (Blatt 495 f. Bd. II). Insgesamt wendet sich die Beschwerde mit diesen Rügen und dem weiteren Vorbringen zur Bewertung der Abfindungsflurstücke durch das Flurbereinigungsgericht im Gewand einer Aufklärungs- oder Gehörsrüge in Wirklichkeit gegen die Tatsachenwürdigungen durch das Flurbereinigungsgericht.

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ff. Schließlich stellt auch die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts zur Einziehung des "V.-grabens" sowie die Beurteilung der Sandfänge keine gehörsverletzende Überraschungsentscheidung dar. Ein Urteil stellt sich als Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. Mai 2001 - 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. m.w.N. und vom 16. Februar 2012 - 9 B 71.11 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 42 Rn. 9). So liegt es hier offenkundig nicht.

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Die Zuteilung des vom Kläger eingebrachten V.-grabens an die Vechtaer Wasseracht im Wege- und Gewässerplan (§ 41 FlurbG) war Gegenstand des Flurbereinigungsverfahrens. Dabei ist auch der Vortrag des Klägers zu seinem bisherigen Eigentum an dem Graben berücksichtigt worden. Deshalb konnte die Behandlung dieses Gesichtspunkts im Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht überraschend für den Kläger sein. Unabhängig davon war die Frage, ob es sich bei dem Graben um einen Bestandteil der nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG besonders geschützten Hoffläche handelt, für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich (s. UA S. 31 unten).

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Hinsichtlich der Sandfänge war zu prüfen, ob es einen rechtfertigenden Grund für ihre Verlegung gibt. Auch diese Prüfung konnte für den Kläger nach dem Inhalt des Flurbereinigungsplans nicht überraschend sein. Für das Oberverwaltungsgericht war dabei nicht entscheidend, in welcher Lage die bisherigen Fänge sich genau befinden. Daher mussten hierzu keine zusätzlichen Feststellungen etwa durch eine Ortsbesichtigung getroffen werden.

50

b. Ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 5 VwGO ist nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das Urteil des Flurbereinigungsgerichts ist nicht auf eine mündliche Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.

51

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 22. April 1988 - 4 ER 202.88 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 5 und vom 21. März 1994 - 8 B 33.94 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 7) ist eine Verhandlung dann "öffentlich" im Sinne von § 55 VwGO i.V.m. § 169 Satz 1 GVG, wenn sie in Räumen oder an Örtlichkeiten stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind. Eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe braucht nicht hinzuzutreten (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1998 - 7 B 120.98 - Buchholz 300 § 169 GVG Nr. 9). Insbesondere muss die mündliche Verhandlung nicht in jedem Fall durch Aushang bekannt gegeben werden. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung gebietet es auch verfassungsrechtlich nicht, dass jedermann weiß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung abhält. Es genügt vielmehr, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, und dass der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 - NJW 2002, 814 <814>).

52

Hieran gemessen kann kein Verstoß des Flurbereinigungsgerichts gegen § 138 Nr. 5 VwGO festgestellt werden. Die Beschwerde rügt nicht das Fehlen eines Hinweises an der Gerichts- oder Hofstelle auf die mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme. Vielmehr beanstandet sie, dass das Flurbereinigungsgericht sich von dem in der Ladung bestimmten "Treffpunkt" an der Hofstelle des Klägers für mehr als zwei Stunden entfernt und die mündliche Verhandlung erst danach im Rathaus der Stadt D. fortgesetzt hat. So habe ein möglicherweise interessierter Zuhörer den Ort der beiden Inaugenscheinnahmen von dem festgelegten Treffpunkt an der Hofstelle aus nicht finden können, weil er nicht über die genaue Lage des Ortes informiert worden war und mit den in den Beschlüssen verkündeten Flurstücksbezeichnungen nichts hätte anfangen können. Mit dieser Rüge kann jedoch kein Verstoß gegen die Öffentlichkeit des Verfahrens dargetan werden, weil ein derartig interessierter Zuhörer ohne Schwierigkeiten den Beteiligten zum Ort der Inaugenscheinnahme hätte folgen bzw. sich nach dem genauen Weg dorthin hätte erkundigen können (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1984 - 4 StR 243/84 - NStZ 1984, 470 <470>). Soweit ein eventuell interessierter Zuhörer erst nach dem Weggang der Beteiligten zu dem "Treffpunkt" gelangt ist, bleibt es bei dem Grundsatz, dass eine an jedermann gerichtete Bekanntgabe des Ortes einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Im Übrigen bietet die Beschwerde keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass im konkreten Fall Zuhörer die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gewünscht hätten.

53

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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