Urteil vom Finanzgericht des Saarlandes - 1 K 354/03

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein in Frankreich ansässiges Straßenbauunternehmen, das auch Umsätze im Inland ausführt.

Mit Bescheiden vom 17. Januar 1994 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer der Streitjahre 1991 und 1992 im Wege der Schätzung fest, nachdem die Klägerin keine Umsatzsteuererklärung eingereicht hatte. In der Folge entstand Streit über die Zuständigkeit des Beklagten. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage, die beim Finanzgericht unter dem Gz. 1 K 247/94 anhängig war.

Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 26. April 1995 (Rbh) die streitigen Bescheide aufgehoben hatte, nahm die Klägerin ihre Klage zurück (Rbh). Das Finanzamt Kehl, das sich für den Erlass von Umsatzsteuerbescheiden für zuständig hält, erließ am 26. Februar 1998 Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 1991 und 1992. Beide Festsetzungen zur Umsatzsteuer sind mit Zinsbescheiden zur Umsatzsteuer 1991 und 1992 verbunden (USt Kehl). Gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen ging die Klägerin mittels Einspruch und Klage vor. Das Klageverfahren ist beim Finanzgericht Baden-Württemberg - Außensenate Freiburg unter dem Gz. 3 K 268/00 anhängig (Bl. 28).

Nachdem die Klägerin in einem weiteren gerichtlichen Verfahren (Gz. 1 K 390/98) gerügt hatte, ihr sei hinsichtlich der Zinsen kein ordnungsgemäßer Bescheid erteilt worden, erließ der Beklagte am 8. Oktober 1999 einen Zinsbescheid zur Umsatzsteuer 1991 und 1992.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 29. Oktober 1999 Einspruch ein. Diesen wies der Beklagte durch Entscheidung vom 17. November 1999 als unbegründet zurück (Bl. 10).

Am 16. Dezember 1999 erhob die Klägerin Klage (Bl. 1). Sie benannte dabei ihren Geschäftsführer R als Prozess- und Zustellungsbevollmächtigten (Bl. 1). Das Verfahren wurde im Einvernehmen mit den Beteiligten durch Beschluss vom 7. Februar 2000 bis zum Abschluss der Verfahren 1 K 390/98 und 1 K 391/98 zum Ruhen gebracht (Bl. 14). Nachdem die Verfahren 1 K 390/98 und 1 K 391/98 zum rechtskräftigen Abschluss gebracht worden waren, wurde der Rechtsstreit wieder aufgenommen.

Am 27. April 2004 hob der Beklagte die streitigen Zinsbescheide -wegen Unzuständigkeit- auf (Bl.32). Gleichzeitig erklärte er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt (Bl. 31). Im Anschluss daran wurde die Klägerin mehrfach -zuletzt mit Schreiben vom 3. Juni 2004- vergeblich aufgefordert, sich hierzu zu äußern.

Am 21. Juni 2004 beraumte der Vorsitzende des Senats Termin zur mündliche Verhandlung auf den 14. Juli 2004 an (Bl. 38). Die Klägerin wurde zu dem Termin mit einfachem Brief unter der Adresse ihres inländischen Zustellungsbevollmächtigten geladen (Bl. 38).

Am 9. Juli 2004 ging beim Finanzgericht der Schriftsatz der Rechtsanwälte Dr. B und Kollegen vom selben Tag ein (Bl. 48). Darin wird gerügt, dass den Rechtsanwälten Dr. B und Kollegen keine Ladung zugegangen sei, wobei die Rechtsanwälte unter Hinweis auf eine Vollmacht vom 4. Dezember 2003 (Bl. 51) davon ausgingen, dass sie bereits als Prozessbevollmächtigte der Klägerin bestellt seien. Gleichzeitig beantragten die Rechtsanwälte mit Blick auf eine Terminkollision von Rechtsanwalt Dr. B und die fehlende Zeit zur Einarbeitung Aufhebung des Termins. Mit Schreiben vom 12. Juli 2004 teilte der Senatsvorsitzende den Rechtsanwälten Dr. B und Kollegen unter Darlegung von Gründen mit, dass eine Terminaufhebung nicht in Betracht komme.

Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2004 beantragten die Rechtsanwälte Dr. B und Kollegen, ihnen Akteneinsicht zu gewähren. Sie gaben an, nicht in die Sache eingearbeitet zu sein. Gleichzeitig beantragten sie erneut die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2004 lehnte die Klägerin die an der Entscheidung über die Nichtaufhebung des Termins beteiligten Richter des Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Diese hätten eine unzutreffende Ermessensentscheidung getroffen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unzulässig zu verwerfen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Akten des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

1. Ordnungsgemäße Ladung

1.1. Nach § 91 Abs. 1 FGO sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden, sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist. Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen (§ 53 Abs. 1 FGO).

Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen des Gerichts an ihn zu richten (§ 62 Abs. 3 Satz 5 FGO). Zur Bestellung genügt es, dass jemand durch ausdrückliche (oder schlüssige) Handlung dem Gericht gegenüber als Bevollmächtigter gekennzeichnet worden ist. Die bisherige, auf die ursprüngliche Fassung des § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO gestützte Rechtsprechung, wonach ein Bevollmächtigter nur dann als "bestellt" galt, wenn die ihm notwendigerweise schriftlich erteilte Vollmacht dem Gericht vorlag, ist aufgrund der Neufassung des § 62 Abs. 3 FGO durch das Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (FGOÄndG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109) überholt (BFH-Beschluss vom 20. Januar 2003 VI B 138/02, BFH/NV 2003, 788).

1.2. Die Klägerin ist ordnungsgemäß zum Termin geladen worden. Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 53 Abs. 1 FGO wurde dem von der Klägerin benannten Zustellungsbevollmächtigten, nämlich ihrem Geschäftsführer R, die Ladung zum Termin vom 14. Juli 2004 am 25. Juni 2004 (förmlich) zugestellt (Bl. 42).

Einer entsprechenden Zustellung der Ladung an die Rechtsanwälte Dr. B und Kollegen bedurfte es nicht, da im Zeitpunkt der Ladung dem Gericht keine Bestellung der jetzigen Prozessbevollmächtigten vorlag. Die Klägerin hat das Verfahren von der Klageerhebung an ohne Hinzuziehung der Rechtsanwälte Dr. B und Kollegen betrieben. Erst mit Schreiben der Rechtsanwälte vom 9. Juli 2004 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass diese für die Klägerin im Verfahren auftreten wollten. Zwar hat der Beklagte den Aufhebungsbescheid vom 27. April 2004 der Kanzlei Dr. B übermittelt (Bl. 32). Hieraus war jedoch nicht ohne weiteres abzuleiten, dass die Rechtsanwälte Dr. B und Kollegen auch als Prozessbevollmächtigte der Klägerin fungieren sollten. Wäre dies gewollt gewesen, so hätten die Klägerin oder die Rechtsanwälte diese Tatsache dem Gericht mitteilen müssen. Zeit bestand hierzu ausreichend.

Insoweit kann im Verlaufe des 1999 begonnenen Klageverfahrens offen bleiben, ob die am 9. Juli 2004 übersandte Vollmacht (Bl. 51) hinreichend deutlich ist, was den Umfang betrifft (dazu Gräber/Koch, FGO, Komm., 5. Aufl., § 62 Rz. 51). Die Formulierung "wegen steuerlichen Angelegenheiten" lässt eine Bezugnahme auf das konkrete (gerichtliche) Verfahren vermissen.

2. Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung

2.1. Nach § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO kann das Gericht aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gründe vor, so verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. Welche Gründe i.S. von § 227 Abs. 1 ZPO als erheblich anzusehen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Sowohl der Prozessstoff als auch die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Beteiligten und ggf. des Prozessbevollmächtigten sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ebenso wie die weiteren Umstände, dass im finanzgerichtlichen Verfahren nur eine Tatsacheninstanz besteht und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in mündlicher Verhandlung vorzutragen (BFH-Urteil vom 7. Februar 1995 VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 1992 VII B 81/91, BFH/NV 1993, 29, und in BFH/NV 2002, 662).

Eine Terminsverlegung kann geboten sein, wenn der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter wegen (anderweitiger) berufsbedingter Abwesenheit nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Wegen des prozessualen Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung hat die Terminsplanung des Gerichts jedoch in der Regel Vorrang (z.B. BFH-Urteil vom 20. März 1992 VI R 125/87, BFH/NV 1993, 105, m.w.N.). Es ist deshalb stets zunächst zu prüfen, ob eine Verlegung des anderen Termins oder eine Vertretung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten in Betracht kommt, z.B. wenn der bisherige Prozessbevollmächtigte in einer Sozietät tätig ist (BFH-Urteil vom 26. April 1991 III R 87/89, BFH/NV 1991, 830, m.w.N.). Erhebliche Gründe liegen deshalb jedenfalls nicht vor, wenn bei Verhinderung des Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten aus der Sozietät zumutbar ist, weil dieser den Termin sachgerecht wahrnehmen kann (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726, 727; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626). Besonderheiten, die einer Prozessvertretung durch ein anderes Mitglied der Sozietät als nicht zumutbar erscheinen lassen, müssen indessen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 726; in BFH/NV 1999, 626). Dazu ist nicht ausreichend, pauschal auf die "besondere Komplexität" oder "bestimmte Eigentümlichkeiten" des Verfahrens zu verweisen. Fehlt es an ausreichendem Vortrag, muss von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgegangen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneint werden (BFH-Beschluss vom 7. April 2004 I B 111/03, juris).

Wird ein Prozessvertreter erst kurz vor der mündlichen Verhandlung bestellt, so ist dies nur dann ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn es sich um eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierige Sache handelt, der Wechsel (oder die erstmalige Bestellung) kurz vor der mündlichen Verhandlung stattfindet und vom Kläger nicht verschuldet ist ( ständige Rechtsprechung; s. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 1997 X B 12/97, BFH/NV 1998, 599; vom 14. Juni 1995 VIII B 126-127/94, BFH/NV 1996, 144 m.w.N.).

In jedem Fall aber kann die Verlegung des Termins abgelehnt werden, wenn die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder wenn die prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt worden sind (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 43; BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46, m.w.N.; vom 26. November 1997 IV B 81/97, BFH/NV 1998, 1104, m.w.N.).

2.2. Eine Terminverlegung kam nicht in Betracht, weil die von der Klägerin vorgebrachten Gründe nicht erheblich sind und auch die Absicht der Prozessverschleppung offensichtlich ist.

Insoweit verdient die prozessuale Situation Erwähnung: Der Rechtsstreit ist grundlegend auf die Umsatzsteuerbescheide 1991 und 1992 des beklagten Finanzamts zurückzuführen. Mit ihnen im Zusammenhang stehen die streitigen Zinsbescheide. Sämtliche Bescheide sind -wegen der Unzuständigkeit des Finanzamts Saarlouis- aufgehoben. Das Finanzamt Kehl hat inhaltsgleiche Bescheide (zur Umsatzsteuer und zu den Zinsen) erlassen, die die Klägerin erneut angegriffen hat und deretwegen beim Baden-Württemberg bereits ein weiteres Verfahren anhängig gemacht worden ist. Der jetzige Rechtsstreit betrifft also lediglich noch die Frage, wie die Klägerin auf die Erledigungserklärung des Beklagten sinnvoller Weise reagieren sollte. Nach dem Kenntnisstand des Gerichts wäre bei einer Erledigungserklärung der Klägerin ein Beschluss ergangen, der die Kosten des erledigten Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt hätte.

Angesichts dieser Verfahrenssituation fällt es schwer, die Ausführungen der Klägerin nachzuvollziehen, wonach es einer aufwändigen Einarbeitung bedürfte. Die von der Klägerin im Schreiben vom 13. Juli 2004 angesprochen Frage der ordnungsgemäßen Verzinsung wird sich ohne Weiteres im Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg klären lassen, nachdem das Finanzamt Kehl sowohl entsprechende Umsatzsteuer- wie auch Zinsbescheide hierzu erlassen hat.

Insoweit ist die Absicht der Klägerin offensichtlich, den Prozess zu verschleppen.

Darüber hinaus konnten die von der Klägerin angeführten Gründe eine Terminaufhebung nicht rechtfertigen. So erforderte der Prozessstoff -wie dargestellt- keine längere Einarbeitungszeit. Zudem wird die Klägerin zwar nicht durch eine Sozietät vertreten, da die beiden weiteren Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. B dort angestellt sind. Indessen gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bei einer Vertretung durch eine Sozietät entsprechend, da die Grundkonstellation -nämlich die mögliche Wahrnehmung des Mandats durch einen Anwalt- hier wie dort gleichermaßen gegeben ist. Zudem lautete die Vollmacht auf sämtliche Anwälte. Gründe für die Verhinderung sämtlicher Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. B sind nicht dargetan. Und auch für den Rechtsanwalt Dr. B ist durchaus zweifelhaft, ob dieser bei einer um 13.30 Uhr beginnenden Hauptverhandlung in einer Steuerstrafsache gehindert war, den Termin am 14. Juli 2004 um 10.30 Uhr in Saarbrücken wahrzunehmen. Rechnet man für die mündliche Verhandlung eine halbe Stunde und lässt diese -wie geschehen- um 11.00 Uhr beginnen, so hätten dem Rechtsanwalt noch zwei Stunden zur Bewältigung der Fahrstrecke zwischen Saarbrücken und Wiesbaden zur Verfügung gestanden.

Überdies verdient Erwähnung, dass die Klägerin diese Situation selbst herbei geführt hat. Ihr ging die Ladung zum Termin am 14. Juli 2004 am 25. Juni 2004 zu. Hätte sie hierauf sofort mit einer Information gegenüber der Kanzlei Dr. B reagiert, hätte für zumindest einen Rechtsanwalt der Kanzlei noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, sich in die Sache einzuarbeiten. So aber wartete die Klägerin mit ihrer Information bis zum 9. Juli 2004. Auch dieses Abwarten führt dazu, keine erheblichen Gründe für eine Terminaufhebung anzunehmen.

3. Angebliche Befangenheit der Richter des Senats

3.1. Von Fällen der Selbstablehnung (§ 48 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 FGO) abgesehen, kann ein Richter nur aufgrund eines Ablehnungsgesuchs (§ 44 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 FGO) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (Gräber/Koch, a.a.O., § 51 Rz. 27). Ein solcher Antrag erfordert grundsätzlich, dass der Antragsteller individuelle Gründe anführt, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines bestimmten Richters rechtfertigen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 FGO). Eine Ausnahme vom Grundsatz der Individualablehnung ist lediglich dann anzuerkennen, wenn der Ablehnungsgrund in der Mitwirkung an einer dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Kollegialentscheidung besteht (BFH-Beschluss vom 3. August 2000 VIII B 80/99, m.w.N.). Zum anderen sind die (individuellen) Ablehnungsgründe glaubhaft zu machen (vgl. § 44 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 FGO); dies setzt voraus, dass substantiiert und nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen werden, die bei objektiver Beurteilung die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen (BFH-Beschluss vom 10. September 1997 V B 59/97, BFH/NV 1998, 338, m.w.N.).

Eine Richterablehnung kann grundsätzlich nicht mit Erfolg auf die Rechtsfehlerhaftigkeit von Entscheidungen gestützt werden. Rechtsfehler können nur ausnahmsweise, und zwar dann eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht. Die Fehlerhaftigkeit muss ohne weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen (BFH-Beschluss vom 3. Mai 2000 IV B 46/99, BStBl II 2000, 376).

Grundsätzlich hat das Finanzgericht über ein Ablehnungsgesuch durch gesonderten Beschluss -ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter- zu entscheiden (§ 51 FGO i.V.m. §§ 46, 47 ZPO). Nach der Rechtsprechung bedarf es jedoch keines besonderen Beschlusses, wenn das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig ist (BFH-Beschluss vom 3. Mai 2000 IV B 46/99, BStBl II 2000, 376). In diesen Fällen kann das Gericht den Befangenheitsantrag -unter Mitwirkung der abgelehnten Richter- in den Gründen der Entscheidung zur Hauptsache zurückweisen. Das gleiche gilt, wenn das Ablehnungsgesuch aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist (Gräber/Koch, a.a.O., § 51 Anm. 68).

3.2. Im Streitfall ist das Ablehnungsgesuch vom 14. Juli offensichtlich 2004 unzulässig.

Die Klägerin wendet sich mit ihrem Gesuch gegen den Senat insgesamt. Der Antrag wird damit begründet, dass das Gericht unzulässiger Weise eine Aufhebung des Termins nicht vorgenommen habe. Über die Aufhebung eines Termins entscheidet indessen der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung (§ 155 FGO i.V. mit § 227 Abs. 4 Satz 1 FGO). Damit kann sich ein Befangenheitsgrund allenfalls in seiner Person ergeben. Die Ablehnung des ganzen Senates -ohne Benennung einzelner Mitglieder- ist mithin unzulässig.

4. Entscheidung zur Sache

Der Beklagte hat den angegriffenen Zinsbescheid ersatzlos aufgehoben. Damit ist die Klägerin hierdurch nicht mehr beschwert. Ihre Klage, die sich weiterhin gegen diesen Bescheid richtet, ist damit gemäß § 40 Abs. 2 FGO unzulässig.

Die Klage war somit wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen.

5. Die Kosten des Verfahrens waren nach § 135 Abs. 1 FGO der Klägerin aufzuerlegen.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

1. Ordnungsgemäße Ladung

1.1. Nach § 91 Abs. 1 FGO sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden, sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist. Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen (§ 53 Abs. 1 FGO).

Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen des Gerichts an ihn zu richten (§ 62 Abs. 3 Satz 5 FGO). Zur Bestellung genügt es, dass jemand durch ausdrückliche (oder schlüssige) Handlung dem Gericht gegenüber als Bevollmächtigter gekennzeichnet worden ist. Die bisherige, auf die ursprüngliche Fassung des § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO gestützte Rechtsprechung, wonach ein Bevollmächtigter nur dann als "bestellt" galt, wenn die ihm notwendigerweise schriftlich erteilte Vollmacht dem Gericht vorlag, ist aufgrund der Neufassung des § 62 Abs. 3 FGO durch das Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (FGOÄndG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109) überholt (BFH-Beschluss vom 20. Januar 2003 VI B 138/02, BFH/NV 2003, 788).

1.2. Die Klägerin ist ordnungsgemäß zum Termin geladen worden. Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 53 Abs. 1 FGO wurde dem von der Klägerin benannten Zustellungsbevollmächtigten, nämlich ihrem Geschäftsführer R, die Ladung zum Termin vom 14. Juli 2004 am 25. Juni 2004 (förmlich) zugestellt (Bl. 42).

Einer entsprechenden Zustellung der Ladung an die Rechtsanwälte Dr. B und Kollegen bedurfte es nicht, da im Zeitpunkt der Ladung dem Gericht keine Bestellung der jetzigen Prozessbevollmächtigten vorlag. Die Klägerin hat das Verfahren von der Klageerhebung an ohne Hinzuziehung der Rechtsanwälte Dr. B und Kollegen betrieben. Erst mit Schreiben der Rechtsanwälte vom 9. Juli 2004 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass diese für die Klägerin im Verfahren auftreten wollten. Zwar hat der Beklagte den Aufhebungsbescheid vom 27. April 2004 der Kanzlei Dr. B übermittelt (Bl. 32). Hieraus war jedoch nicht ohne weiteres abzuleiten, dass die Rechtsanwälte Dr. B und Kollegen auch als Prozessbevollmächtigte der Klägerin fungieren sollten. Wäre dies gewollt gewesen, so hätten die Klägerin oder die Rechtsanwälte diese Tatsache dem Gericht mitteilen müssen. Zeit bestand hierzu ausreichend.

Insoweit kann im Verlaufe des 1999 begonnenen Klageverfahrens offen bleiben, ob die am 9. Juli 2004 übersandte Vollmacht (Bl. 51) hinreichend deutlich ist, was den Umfang betrifft (dazu Gräber/Koch, FGO, Komm., 5. Aufl., § 62 Rz. 51). Die Formulierung "wegen steuerlichen Angelegenheiten" lässt eine Bezugnahme auf das konkrete (gerichtliche) Verfahren vermissen.

2. Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung

2.1. Nach § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO kann das Gericht aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gründe vor, so verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. Welche Gründe i.S. von § 227 Abs. 1 ZPO als erheblich anzusehen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Sowohl der Prozessstoff als auch die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Beteiligten und ggf. des Prozessbevollmächtigten sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ebenso wie die weiteren Umstände, dass im finanzgerichtlichen Verfahren nur eine Tatsacheninstanz besteht und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in mündlicher Verhandlung vorzutragen (BFH-Urteil vom 7. Februar 1995 VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 1992 VII B 81/91, BFH/NV 1993, 29, und in BFH/NV 2002, 662).

Eine Terminsverlegung kann geboten sein, wenn der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter wegen (anderweitiger) berufsbedingter Abwesenheit nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Wegen des prozessualen Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung hat die Terminsplanung des Gerichts jedoch in der Regel Vorrang (z.B. BFH-Urteil vom 20. März 1992 VI R 125/87, BFH/NV 1993, 105, m.w.N.). Es ist deshalb stets zunächst zu prüfen, ob eine Verlegung des anderen Termins oder eine Vertretung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten in Betracht kommt, z.B. wenn der bisherige Prozessbevollmächtigte in einer Sozietät tätig ist (BFH-Urteil vom 26. April 1991 III R 87/89, BFH/NV 1991, 830, m.w.N.). Erhebliche Gründe liegen deshalb jedenfalls nicht vor, wenn bei Verhinderung des Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten aus der Sozietät zumutbar ist, weil dieser den Termin sachgerecht wahrnehmen kann (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726, 727; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626). Besonderheiten, die einer Prozessvertretung durch ein anderes Mitglied der Sozietät als nicht zumutbar erscheinen lassen, müssen indessen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 726; in BFH/NV 1999, 626). Dazu ist nicht ausreichend, pauschal auf die "besondere Komplexität" oder "bestimmte Eigentümlichkeiten" des Verfahrens zu verweisen. Fehlt es an ausreichendem Vortrag, muss von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgegangen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneint werden (BFH-Beschluss vom 7. April 2004 I B 111/03, juris).

Wird ein Prozessvertreter erst kurz vor der mündlichen Verhandlung bestellt, so ist dies nur dann ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn es sich um eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierige Sache handelt, der Wechsel (oder die erstmalige Bestellung) kurz vor der mündlichen Verhandlung stattfindet und vom Kläger nicht verschuldet ist ( ständige Rechtsprechung; s. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 1997 X B 12/97, BFH/NV 1998, 599; vom 14. Juni 1995 VIII B 126-127/94, BFH/NV 1996, 144 m.w.N.).

In jedem Fall aber kann die Verlegung des Termins abgelehnt werden, wenn die Absicht einer Prozessverschleppung offensichtlich ist oder wenn die prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt worden sind (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 43; BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46, m.w.N.; vom 26. November 1997 IV B 81/97, BFH/NV 1998, 1104, m.w.N.).

2.2. Eine Terminverlegung kam nicht in Betracht, weil die von der Klägerin vorgebrachten Gründe nicht erheblich sind und auch die Absicht der Prozessverschleppung offensichtlich ist.

Insoweit verdient die prozessuale Situation Erwähnung: Der Rechtsstreit ist grundlegend auf die Umsatzsteuerbescheide 1991 und 1992 des beklagten Finanzamts zurückzuführen. Mit ihnen im Zusammenhang stehen die streitigen Zinsbescheide. Sämtliche Bescheide sind -wegen der Unzuständigkeit des Finanzamts Saarlouis- aufgehoben. Das Finanzamt Kehl hat inhaltsgleiche Bescheide (zur Umsatzsteuer und zu den Zinsen) erlassen, die die Klägerin erneut angegriffen hat und deretwegen beim Baden-Württemberg bereits ein weiteres Verfahren anhängig gemacht worden ist. Der jetzige Rechtsstreit betrifft also lediglich noch die Frage, wie die Klägerin auf die Erledigungserklärung des Beklagten sinnvoller Weise reagieren sollte. Nach dem Kenntnisstand des Gerichts wäre bei einer Erledigungserklärung der Klägerin ein Beschluss ergangen, der die Kosten des erledigten Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt hätte.

Angesichts dieser Verfahrenssituation fällt es schwer, die Ausführungen der Klägerin nachzuvollziehen, wonach es einer aufwändigen Einarbeitung bedürfte. Die von der Klägerin im Schreiben vom 13. Juli 2004 angesprochen Frage der ordnungsgemäßen Verzinsung wird sich ohne Weiteres im Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg klären lassen, nachdem das Finanzamt Kehl sowohl entsprechende Umsatzsteuer- wie auch Zinsbescheide hierzu erlassen hat.

Insoweit ist die Absicht der Klägerin offensichtlich, den Prozess zu verschleppen.

Darüber hinaus konnten die von der Klägerin angeführten Gründe eine Terminaufhebung nicht rechtfertigen. So erforderte der Prozessstoff -wie dargestellt- keine längere Einarbeitungszeit. Zudem wird die Klägerin zwar nicht durch eine Sozietät vertreten, da die beiden weiteren Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. B dort angestellt sind. Indessen gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bei einer Vertretung durch eine Sozietät entsprechend, da die Grundkonstellation -nämlich die mögliche Wahrnehmung des Mandats durch einen Anwalt- hier wie dort gleichermaßen gegeben ist. Zudem lautete die Vollmacht auf sämtliche Anwälte. Gründe für die Verhinderung sämtlicher Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. B sind nicht dargetan. Und auch für den Rechtsanwalt Dr. B ist durchaus zweifelhaft, ob dieser bei einer um 13.30 Uhr beginnenden Hauptverhandlung in einer Steuerstrafsache gehindert war, den Termin am 14. Juli 2004 um 10.30 Uhr in Saarbrücken wahrzunehmen. Rechnet man für die mündliche Verhandlung eine halbe Stunde und lässt diese -wie geschehen- um 11.00 Uhr beginnen, so hätten dem Rechtsanwalt noch zwei Stunden zur Bewältigung der Fahrstrecke zwischen Saarbrücken und Wiesbaden zur Verfügung gestanden.

Überdies verdient Erwähnung, dass die Klägerin diese Situation selbst herbei geführt hat. Ihr ging die Ladung zum Termin am 14. Juli 2004 am 25. Juni 2004 zu. Hätte sie hierauf sofort mit einer Information gegenüber der Kanzlei Dr. B reagiert, hätte für zumindest einen Rechtsanwalt der Kanzlei noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, sich in die Sache einzuarbeiten. So aber wartete die Klägerin mit ihrer Information bis zum 9. Juli 2004. Auch dieses Abwarten führt dazu, keine erheblichen Gründe für eine Terminaufhebung anzunehmen.

3. Angebliche Befangenheit der Richter des Senats

3.1. Von Fällen der Selbstablehnung (§ 48 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 FGO) abgesehen, kann ein Richter nur aufgrund eines Ablehnungsgesuchs (§ 44 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 FGO) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (Gräber/Koch, a.a.O., § 51 Rz. 27). Ein solcher Antrag erfordert grundsätzlich, dass der Antragsteller individuelle Gründe anführt, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines bestimmten Richters rechtfertigen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 FGO). Eine Ausnahme vom Grundsatz der Individualablehnung ist lediglich dann anzuerkennen, wenn der Ablehnungsgrund in der Mitwirkung an einer dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Kollegialentscheidung besteht (BFH-Beschluss vom 3. August 2000 VIII B 80/99, m.w.N.). Zum anderen sind die (individuellen) Ablehnungsgründe glaubhaft zu machen (vgl. § 44 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 FGO); dies setzt voraus, dass substantiiert und nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen werden, die bei objektiver Beurteilung die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen (BFH-Beschluss vom 10. September 1997 V B 59/97, BFH/NV 1998, 338, m.w.N.).

Eine Richterablehnung kann grundsätzlich nicht mit Erfolg auf die Rechtsfehlerhaftigkeit von Entscheidungen gestützt werden. Rechtsfehler können nur ausnahmsweise, und zwar dann eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht. Die Fehlerhaftigkeit muss ohne weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen (BFH-Beschluss vom 3. Mai 2000 IV B 46/99, BStBl II 2000, 376).

Grundsätzlich hat das Finanzgericht über ein Ablehnungsgesuch durch gesonderten Beschluss -ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter- zu entscheiden (§ 51 FGO i.V.m. §§ 46, 47 ZPO). Nach der Rechtsprechung bedarf es jedoch keines besonderen Beschlusses, wenn das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig ist (BFH-Beschluss vom 3. Mai 2000 IV B 46/99, BStBl II 2000, 376). In diesen Fällen kann das Gericht den Befangenheitsantrag -unter Mitwirkung der abgelehnten Richter- in den Gründen der Entscheidung zur Hauptsache zurückweisen. Das gleiche gilt, wenn das Ablehnungsgesuch aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist (Gräber/Koch, a.a.O., § 51 Anm. 68).

3.2. Im Streitfall ist das Ablehnungsgesuch vom 14. Juli offensichtlich 2004 unzulässig.

Die Klägerin wendet sich mit ihrem Gesuch gegen den Senat insgesamt. Der Antrag wird damit begründet, dass das Gericht unzulässiger Weise eine Aufhebung des Termins nicht vorgenommen habe. Über die Aufhebung eines Termins entscheidet indessen der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung (§ 155 FGO i.V. mit § 227 Abs. 4 Satz 1 FGO). Damit kann sich ein Befangenheitsgrund allenfalls in seiner Person ergeben. Die Ablehnung des ganzen Senates -ohne Benennung einzelner Mitglieder- ist mithin unzulässig.

4. Entscheidung zur Sache

Der Beklagte hat den angegriffenen Zinsbescheid ersatzlos aufgehoben. Damit ist die Klägerin hierdurch nicht mehr beschwert. Ihre Klage, die sich weiterhin gegen diesen Bescheid richtet, ist damit gemäß § 40 Abs. 2 FGO unzulässig.

Die Klage war somit wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen.

5. Die Kosten des Verfahrens waren nach § 135 Abs. 1 FGO der Klägerin aufzuerlegen.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.

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