Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 2 Ta 505/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 22.07.2010 - 5 Ca 1793/09 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird wegen an das Landgericht Essen verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.


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