Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 14 Ta 366/14
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom19. Mai 2014 (1 Ca 1529/10) aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung der Frage einer Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers an das Arbeitsgericht Detmold zurückverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I. Der Kläger beantragte mit seiner am 16. November 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageschrift die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutz- und eine Zahlungsklage. Durch Beschluss vom 12. November 2011 wurde ihm diese antragsgemäß ohne Zahlungsanordnung bewilligt.
3Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens teilte das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 17. Februar 2014 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter anderem Folgendes mit:
4… Der Kläger kann jedoch gem. § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO bis zu vier Jahre nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten herangezogen werden, wenn sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse inzwischen wesentlich verbessert haben.
5Damit das Gericht dies prüfen kann, werden Sie hiermit aufgefordert, eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers innerhalb eines Monats ab Erhalt dieses Schreibens einzureichen. …
6Das Gericht kann die Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 2 ZPO nachträglich aufheben, wenn der Kläger dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.
7Das vorstehende Schreiben wurde mit dem amtlichen Vordruck „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. Februar 2014 zugestellt. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht. Daraufhin hob das Gericht die Prozesskostenhilfe durch die hier angefochtene Entscheidung gemäß § 124 Nr. 2 ZPO auf. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. Mai 2014 zugestellt, hiergegen richtet sich die am 12. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde.
8II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung (im Folgenden: a. F.), §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers vom 11. Juni 2014 ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben, da es das Nachprüfungsverfahren auf der Grundlage der erst seit 1. Januar 2014 geltenden Regelung des § 120a ZPO durchgeführt und eine erneute Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck verlangt hat.
91. Gemäß § 40 Satz 1 EGZPO sind, wenn die Partei vor dem 1. Januar 2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt, für diesen Rechtszug die §§ 114 bis 127 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Für alle bis zum 31. Dezember 2013 gestellten Anträge gilt das bisherige Recht fort (vgl. Härtl, FamFR 2013, 555). Das gilt auch für das Nachprüfungsverfahren (vgl. LAG Hamm, 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14; 21. Juli 2014, 14 Ta 64/14; 21. Juli 2014, 14 Ta 88/14; alle demnächst juris; Straßfeld, SGb 04.14, 176) sowie für das Aufhebungsverfahren (vgl. Straßfeld, a. a. O.). Die Feststellung der Bedürftigkeit sowie die Anordnung einer Raten- oder Einmalzahlung richten sich wegen der gesetzlich angeordneten Fortgeltung der §§ 114 bis 127 ZPO a. F. für den gesamten Rechtszug auch noch vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens nach §115 ZPO a. F. (vgl. Just, NJ 2014, 102 <103>). Die Übergangsvorschrift des § 40 Satz 1 EGZPO hat zur Folge, dass bei der Bearbeitung von Prozesskostenhilfeanträgen sowie bei der Überprüfung von Bewilligungsentscheidungen zwischen Verfahren beruhend auf Prozesskostenhilfeanträgen vor dem 1. Januar 2014 und ab dem 1. Januar 2014 zu unterscheiden ist; dies wird für das Nachprüfungsverfahren (§ 120 Abs. 4 ZPO a. F.) und für das Aufhebungsverfahren (§ 124 ZPO a.F.) absehbar für einen Zeitraum von mehr als vier Jahren gelten (vgl. Straßfeld, a. a. O., 176; dies., SGb 05.14, 236 <242>). Hat demnach eine Partei einen Prozesskostenhilfeantrag vor dem 1. Januar 2014 gestellt und ist ihr Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden, findet das Nachprüfungsverfahren auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Vorschrift des § 120 Abs. 4 ZPO statt. § 120a ZPO ist unanwendbar.
10Das Arbeitsgericht hat mit seinem Schreiben vom 17. Februar 2014 fälschlicherweise auf § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO als rechtliche Grundlage der Nachprüfung verwiesen. Darüber hinaus hat es zu Unrecht die Abgabe einer erneuten Erklärung auf dem amtlichen Vordruck angefordert. Nur für die Prozesskostenhilfeanträge, die nach dem 1. Januar 2014 gestellt und ganz oder teilweise zu Gunsten der Partei ohne Zahlungsanordnung beschieden wurden, ist im Nachprüfungsverfahren nach § 120a Abs. 4 ZPO die Verwendung des amtlichen Vordrucks nach § 117 Abs. 3 ZPO vorgeschrieben. Nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage ist die Aufforderung zur Ausfüllung des im automationsgestützten Verfahren übersandten, jedoch zur Benutzung freigestellten Formulars unzulässig, weil die Partei im Nachprüfungsverfahren hierzu nicht verpflichtet ist (vgl. im Einzelnen LAG Hamm, 12. April 2010, 14 Ta 657/09, juris m. w. N.). Füllt sie den Vordruck nicht oder nur unvollständig aus, rechtfertigt dies allein nicht die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung, wenn ihre übrigen Angaben eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen. Soweit hiergegen immer noch eingewandt wird, der Verweis auf die in § 120 Abs. 4 ZPO a. F. fehlende gesetzliche Anordnung eines Zwangs zur Benutzung des Vordrucks erscheine sehr formalistisch und trage nicht dem Gedanken der Vereinfachung und Reduzierung bürokratischen Aufwands Rechnung (so - zu Unrecht - immer noch Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage, 2014, Rn. 400), rechtfertigt dies nicht die Einführung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Verpflichtung mit der Folge, dass bei einem Verstoß die Partei einen verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung und die durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gewährten Vergünstigen insgesamt verliert (vgl. LAG Hamm, 12. April 2010, a. a. O.).
112. Das Verfahren war zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die Frage, ob eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt, an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Es wird nunmehr unter Beachtung der Vorgabe, dass die Ausfüllung eines Vordrucks nach § 117 Abs. 3 ZPO (a. F.) nicht verlangt werden kann, eine Veränderung der Verhältnisse bei der Partei abzufragen haben. Sollte der Kläger Angaben machen, diese aber lückenhaft oder nicht hinreichend belegt sein, kann eine Aufhebung oder Abänderung der bewilligten Prozesskostenhilfe nur nach einem gerichtlichen Hinweis hierauf erfolgen. Der gerichtlichen Hinweispflicht wird nur durch eine Auflage genügt, die genau bezeichnet, welche konkreten Mängel bei den dem Gericht bislang mitgeteilten Angaben der Partei und ihrer Glaubhaftmachung bestehen (vgl. hierzu allgemein LAG Hamm, 17. Juni 2013, 14 Ta 77/13, juris). Eine vollständige Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren ist lediglich dann zulässig, wenn die Beurteilung, ob eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten und eine Aufrechterhaltung der ursprünglichen Bewilligung oder eine Zahlungsanordnung gerechtfertigt ist, aufgrund der ungenügenden Angaben der Partei und/oder der von ihr vorgelegten Belege nicht möglich ist.
123. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
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Referenzen
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- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 2x
- ZPO § 116 Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung 2x
- ZPO § 117 Antrag 4x
- ZPO § 118 Bewilligungsverfahren 2x
- ZPO § 119 Bewilligung 2x
- ZPO § 120 Festsetzung von Zahlungen 4x
- ZPO § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts 2x
- ZPO § 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe 2x
- ZPO § 123 Kostenerstattung 2x
- ZPO § 124 Aufhebung der Bewilligung 5x
- ZPO § 125 Einziehung der Kosten 2x
- ZPO § 126 Beitreibung der Rechtsanwaltskosten 2x
- ZPO § 127 Entscheidungen 3x
- § 40 EGZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 120a Änderung der Bewilligung 5x
- § 11 Abs. 1 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 1x
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