Beschluss vom Landesarbeitsgericht Bremen - 1 TaBV 13/16

Landesarbeitsgericht Bremen 1 TaBV 13/16 2 BV 210/15 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren 1) 2) 3) 4) 5) 7) 8) Antragsteller und Beteiligte zu 1) – 5), 7) und 8) und Beschwerdegegnerin Proz.-Bev.: 6) Beteiligte zu 6) und Beschwerdeführerin Proz.-Bev.: Verkündet am 22.11.2016 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

2 - hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der Anhörung vom 22. November 2016 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts den ehrenamtlichen Richter die ehrenamtliche Richterin beschlossen: Die Beschwerde der Beteiligten zu 6. wird unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 17.02.2016 – 2 BV 210/15 – mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass 1. Ein aus drei Personen bestehender Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 6. in der ...straße 54-70 in 28195 Bremen bestellt wird. Der Wahlvorstand setzt sich zusammen aus den Beteiligten zu 2., 3., und 7. 2. Zu Ersatzmitgliedern des Wahlvorstandes zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 6. in der ...straße 54-70 in 28195 Bremen die Beteiligten zu 5. und 8. mit der Maßgabe bestellt werden, dass die Reihenfolgte des Nachrückens für den Fall der Verhinderung eines Wahlvorstandsmitglieds sich nach der alphabetischen Namensfolge der Ersatzmitglieder bestimmt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3 - G R Ü N D E : I. Die Beteiligten streiten um die Bestellung eines Wahlvorstandes. Die Beteiligte zu 6. (im Folgenden Arbeitgeberin) betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit Filialen im gesamten Bundesgebiet. In einem ihrer Bremer Betriebe, nämlich denjenigen in der …straße, in dem aktuell 19 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, besteht kein Betriebsrat. Auch ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat ist nicht gebildet. Die Beteiligten zu 2., 3., 5. sowie 7. und 8. sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der vorgenannten Filiale. Die Beteiligten zu 1. und 4. waren bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Die Beteiligte zu 1. ist auf Grund Fristablaufs ihres befristeten Arbeitsvertrages zum 30.06.2016 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, die Beteiligte zu 4. hat einen Aufhebungsvertrag zum 31.05.2016 unterschrieben. Die Beteiligte zu 1. ist Mitglied der Gewerkschaft v. . Mit Schreiben vom 28. August 2015 ließen die Beteiligten zu 1., 3. und 4. durch die Gewerkschaft v. der Arbeitgeberin mitteilen, dass beabsichtigt sei, in dem Betrieb in der …straße in Bremen eine Betriebsratswahl in die Wege zu leiten und das zu diesem Zwecke am 22.10.2015, um 18:00 Uhr eine Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes stattfinden solle (Anlage A1, Bl. 5 f. d. A.). Die Einladung zu dieser Versammlung wurde am 14.10.2015 im Aufenthaltsraum des Betriebs in der ...straße ausgehängt. Eine weitere Einladung mit Angabe der Zeit und des Ortes der Versammlung wurde am 15.10.2015 ausgehängt (Anlage A6, Bl. 84 f d. A.). Außerdem informierte die Arbeitgeberin auf Bitten der Beteiligten zu 1., 3. und 4. auch diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Durchführung der Versammlung, die auf Grund von Arbeitsunfähigkeit bzw. Elternzeit nicht im Betrieb anwesend waren. An der Betriebsversammlung am 22.10.2015, die von der Gewerkschaftssekretärin Frau Sch. von v. geleitet wurde, nahmen 21 von damals 23 beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern teil (Anlage A7, Bl. 86 f. d. A.). Sämtliche anwesenden Arbeitnehmer trugen sich in die Teilnehmerliste ein. Fünf Mitarbeiter, nämlich die Beteiligten zu 1. bis 5., ließen sich zunächst als Kandidaten aufstellen. Kurz vor Durchführung der Wahl ließen sich noch drei weitere Arbeitnehmer aufstellen, so dass

4 - letztlich acht Personen zu Wahl standen. Eine Wahlbewerberin für den Wahlvorstand war kürzer als sechs Monate bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Gewählt werden sollte ein dreiköpfiger Wahlvorstand. 17 Personen gaben ihre Stimme ab. Der Kandidat, der am meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, erhielt 10 Stimmen (Anlage A4, Bl. 25 d. A.). Ein zweiter Wahlgang wurde nicht durchgeführt. Mit Antragsschriftsatz vom 09.11.2015, beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven am 10.11.2015 eingegangen, haben die Beteiligten zu 1. bis 5. die Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht beantragt. Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, ein Wahlvorstand für die Durchführung einer Betriebsratswahl sei nunmehr vom Arbeitsgericht zu bestellen, da ein solcher auf der Betriebsversammlung vom 22.10.2015 nicht gewählt worden sei, weil keiner der Kandidaten die erforderliche Stimmenmehrheit habe erzielen können. Geplant sei eine Wahl nach § 14a BetrVG durchzuführen. Die Beteiligten zu 1. bis 5. haben beantragt, 1. Es wird ein aus drei Personen bestehender Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 6. in der ...straße in 2… Bremen bestellt. Der Wahlvorstand setzt sich zusammen aus den Beteiligten zu 1. bis 3. 2. Zu Ersatzmitgliedern des Wahlvorstandes zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 6. in der ...straße in 2… Bremen werden die Beteiligten zu 4. und 5. mit der Maßgabe bestellt, dass die Reihenfolge des Nachrückens für den Fall der Verhinderung eines Wahlvorstandsmitglieds sich nach der alphabetischen Namensfolge der Ersatzmitglieder bestimmt. Die Beteiligte zu 6. hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Die Beteiligte zu 6. hat vorgetragen, dass es schon an einer ordnungsgemäßen Einladung zu der Betriebsversammlung mangele. Zunächst hätten die Beteiligten zu 1., 3. und 4. die Einladung nicht unterschrieben. Außerdem hätten weder die vorgenannten Beteiligten noch die Gewerkschaft v. längerfristig abwesende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu der Versammlung eingeladen. Darüber hinaus habe die am 14.10.2015

5 - ausgehängte Einladung nur das Datum der Betriebsversammlung, nicht aber Ort und Zeit derselben ausgewiesen. Einer gerichtlichen Bestellung des Wahlvorstandes stünden außerdem Verstöße gegen einen ordnungsgemäßen Ablauf der Betriebsversammlung am 22.10.2015 entgegen. So habe die anwesende Gewerkschaftssekretärin Frau Sch. erklärt, dass nur mitwählen dürfe, wer sich zuvor in die Teilnehmerliste eingetragen habe. Weiter habe sie geäußert, dass nur solche Arbeitnehmer zu Mitgliedern des Wahlvorstandes gewählt werden könnten, die bereits ein halbes Jahr bei der Arbeitgeberin beschäftigt seien und außerdem, dass ein Betriebsrat auch ohne Wahl vom Arbeitsgericht eingesetzt werden könne. Eine Bestellung des Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht scheide aber vor allem deswegen aus, da auf der Betriebsversammlung kein zweiter Wahldurchgang durchgeführt worden ist. Ein solcher hätte aber, nachdem im ersten Wahlvorgang kein Kandidat gewählt worden sei, zwingend erfolgen müssen, da die Einsetzung durch das Arbeitsgericht nur im Ausnahmefall erfolgen dürfe. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat mit Beschluss vom 17.02.2016 – 2 BV 210/15 – Bl. 113 ff d. A. – den Anträgen der Beteiligten zu 1. bis 5. stattgegeben. Die zulässigen Anträge seien begründet und ein Wahlvorstand aus den Beteiligten zu 1. bis 3. sei zu bestellen sowie als Ersatzmitglieder die Beteiligten zu 4. und 5. Die Antragsteller seien aktivlegitimiert, da sie alle wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes seien. Auch sei kein Betriebsrat bei der Beteiligten zu 6. gebildet, so dass das Arbeitsgericht einen Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl einsetzen könne. Zu der Betriebsversammlung in dem Betrieb in der ...straße am 22.10.2015 sei ordnungsgemäß eingeladen worden. Die Beteiligte zu 1. sei v. - Mitglied, so dass die Gewerkschaft einladungsbefugt gewesen sei. Es bestehe auch kein Schriftformerfordernis für die Einladung. Der Aushang vom 15.10.2015 sei ordnungsgemäß gewesen, d. h. eine Woche vor der Betriebsversammlung seien Zeit und Ort bekannt gemacht worden. Dass die Gewerkschaft längerfristig abwesende Arbeitnehmer nicht eingeladen habe, sei unschädlich, da die Arbeitgeberin das Schreiben von v. vom 28.08.2015 an die abwesenden Arbeitnehmer weitergeleitet habe. Auch der Ablauf der Betriebsversammlung sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Äußerungen der Gewerkschaftssekretärin seien unerheblich. Auch habe sich niemand, der weniger als sechs Monate Betriebszugehörigkeit bei der Beklagte aufweise, von einer Kandidatur abhalten lassen, da Frau I. , die noch keine sechs Monate im Betrieb beschäftigt gewesen sei, sich ja auch habe als Wahlvorstandsmitglied aufstellen lassen. Auch die Voraussetzung, dass auf der Betriebsversammlung kein Wahlvorstand gewählt worden sei, sei eingetreten. Es hätte insoweit einer Mehrheit von elf Stimmen bedurft, um in den Wahlvorstand gewählt zu werden. Ein zweiter Wahlgang sei nach dem Gesetz nicht erforderlich. Das Demokratieprinzip stehe einer Einsetzung des Wahlvorstandes durch

6 - das Arbeitsgericht nicht entgegen. Dieses sei befugt, den Wahlvorstand einzusetzen, zumal die Arbeitgeberin keine Einwände gegen die Beteiligten zu 1. bis 3. vorgetragen habe und ebenfalls auch nicht gegen die Ersatzmitglieder. Gegen diesen Beschluss, der der Arbeitgeberin am 03.03.2016 zugestellt wurde (Bl. 119 d. A.), hat diese mit Schriftsatz vom 01.04.2016, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tage eingegangen (Bl. 120 d. A.), Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30.05.2016, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tage eingegangen (Bl. 145 d. A.), begründet, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 04.04.2016 bis zum 01.06.2016 verlängert worden war (Bl. 141 d. A.). Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, das Arbeitsgericht hätte keinen Wahlvorstand bestellen dürfen. In formeller Hinsicht fehle es schon an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der Beteiligten zu 5. Auch seien nach dem Ausscheiden der Beteiligten zu 1. zum 30.06.2016 und der Beteiligten zu 4. zum 31.05.2016 aus dem Betrieb der Arbeitgeberin nur noch zwei der ursprünglichen Antragsteller im Betrieb beschäftigt. Der Beschluss des Arbeitsgerichts widerspreche dem Demokratieprinzip, denn der Belegschaft solle von der Gewerkschaft v. ein Betriebsrat aufoktroyiert werden. Durch die Äußerungen der Gewerkschaftssekretärin Frau Sch. sei ein massiver Druck gegenüber den Beschäftigten aufgebaut worden. So habe sie geäußert, es könne nur wählen, wer sich in die Teilnehmerliste eingetragen habe und falls ein Betriebsrat nicht gewählt werde, werde ein solcher durch das Gericht eingesetzt. Auch habe sie geäußert, nur solche Arbeitnehmer, die ein halbes Jahr im Betrieb beschäftigt seien, könnten in den Wahlvorstand gewählt werden. Zudem habe sie diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die meinten, keinen Betriebsrat zu benötigen, zum Verlassen der Versammlung aufgefordert. Diese Äußerungen zeigten jedenfalls in der Gesamtschau, welch massiver Druck durch die Gewerkschaft aufgebaut worden sei. Zudem verlange die herrschende Meinung in der Literatur die Durchführung mindestens eines zweiten Wahlgangs auf einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes. Ein solcher entspreche auch dem Beschleunigungsgebot im Gegensatz zu einem gerichtlichen Bestellungsverfahren ggf. über mehrere Instanzen. Auch die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07.01.2015 – 27 BVGa 5/14 – spreche für die Position der Arbeitgeberin. Das Schreiben an R. und andere Medien von zahlreichen Mitarbeitern der Beteiligten zu 6. vom 26.02.2016 (Anlage A4, Bl. 171 f. d. A.) zeige, dass die Mehrheit der Belegschaft keinen Betriebsrat wünsche. Auch gebe es starke verfassungsrechtliche Bedenken gegen ein Eingreifen des Arbeitsgerichts auf das Wahlgeschehen. Zudem gebe es keinen gesetzlichen Zwang zur Bildung von

7 - Betriebsräten. § 17 Abs. 4 BetrVG sei wohl nicht verfassungsgemäß, jedenfalls aber restriktiv als „Notbehelf“ zu interpretieren. Ein zweiter Wahlgang hätte in jeden Fall durchgeführt werden müssen. Zudem sei keinem der Kandidaten für den Wahlvorstand klar gewesen, dass man eine Kandidatur auch zurückziehen könne, um den Bewerberkreis zu verkleinern, so dass man ggf. Mehrheiten hätte sicherstellen können. Die Beteiligte zu 6. beantragt, der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 17.02.2016, Az.: 2 BV 210/15, wird geändert und die Anträge werden zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1. bis 4., 7. und 8. beantragen, Die Beschwerde der Beteiligten zu 6. mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass 1. ein aus drei Personen bestehender Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 6. in der ...straße in 2… Bremen bestellt wird. Der Wahlvorstand setzt sich zusammen aus den Beteiligten zu 2.,3. und 7. 2. zu Ersatzmitgliedern des Wahlvorstandes zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 6. in der ...straße in 2… Bremen die Beteiligten zu 5. und 8. mit der Maßgabe bestellt werden, dass die Reihenfolge des Nachrückens für den Fall der Verhinderung eines Wahlvorstandsmitglieds sich nach der alphabetischen Namensfolge der Ersatzmitglieder bestimmt. Die Antragsteller verteidigen den Beschluss des Arbeitsgerichts. Frau I. C. und Frau D. B. seien dem Verfahren als Beteiligte zu 7. und 8. beigetreten. Wegen des Ausscheidens der Beteiligten zu 1. und 4. aus dem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin, sollten jetzt die Beteiligten zu 2., 3. und 7. als Wahlvorstand und die Beteiligten zu 5. und 8. als Ersatzmitglieder arbeitsgerichtlich bestellt werden. Die Beteiligte zu 5. sei aus dem Kreis der Antragsteller ausgeschieden. Dies sei aber rechtlich unerheblich, da stets mindestens drei tatsächlich bei der Arbeitgeberin beschäftigte Arbeitnehmer Antragsteller gewesen seien. Der Mangel der Vollmacht durch die Beteiligte zu 5. stehe auch der Mitgliedschaft im Wahlvorstand als Ersatzmitglied nicht entgegen, zumal das Arbeitsgericht nicht an Wahlvorschläge der Antragsteller gebunden sei. Das Quorum von drei Arbeitnehmern zum Zeitpunkt auch der Entscheidung der Beschwerdekammer sei gegeben. Das Demokratieprinzip sei bei einer Bestellung durch das Arbeitsgericht nicht

8 - verletzt. Auch sei von v. kein Druck auf die Teilnehmer der Betriebsversammlung am 22.10.2015 ausgeübt worden. Wenn ein solcher ausgeübt worden sei, dann allerdings durch die Beteiligte zu 6., die unangekündigte Einzelgespräche mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geführt habe. Dies habe offensichtlich auch zum Ausscheiden der Beteiligten zu 5. aus dem Kreis der Antragsteller geführt. Die Darstellung der Äußerungen der Gewerkschaftssekretärin Frau Sch. auf der Betriebsversammlung durch die Arbeitgeberin sei unzutreffend. An sämtliche Teilnehmer seien Stimmzettel ausgeteilt worden. Frau Sch. habe nur auf die gerichtliche Einsetzungsmöglichkeit hinsichtlich eines Wahlvorstandes, nicht aber – wie von der Arbeitgeberin behauptet – auf eine solche hinsichtlich eines Betriebsrats hingewiesen. Sie habe auch nicht geäußert, dass man für die Mitgliedschaft im Wahlvorstand sechs Monate Betriebszugehörigkeit aufweisen müsse; dies habe sie nur in Bezug auf das passive Wahlrecht für den Betriebsrat gesagt. Unabhängig davon seien die angeblichen Äußerungen von Frau Sch. rechtlich unerheblich. Zudem müsse ein Antrag auf Einsetzung eines Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl nicht von der Mehrheit der Belegschaft getragen sein. Ein zweiter Wahlgang sei nicht erforderlich gewesen. Dagegen spreche schon der Wortlaut des § 17 Abs. 4 BetrVG. Zudem sei unerheblich, aus welchen Gründen auf der Betriebsversammlung kein Wahlvorstand gewählt worden sei. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere dem Beschluss vom 26.02.1992 – 7 ABR 37/91 – sowie aus der herrschenden Meinung in der Literatur. Auch das Demokratieprinzip stehe insoweit nicht entgegen. Zudem hätte im Streitfall ein zweiter Wahlgang tatsächlich nichts verändert. Die von Arbeitgeberin genannte Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07.01.2015 passe nicht auf die vorliegende Fallgestaltung. Zudem hätte ja auch während des gesamten Verfahrens vor den Arbeitsgerichten ein Wahlvorstand auf andere Weise eingesetzt werden können; dies sei indessen – unstreitig – nicht geschehen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II.

9 - Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 6. (Arbeitgeberin) ist mit der von der Beschwerdekammer im Tenor geänderten Maßgabe unbegründet. Im Betrieb der Arbeitgeberin ist zur Durchführung einer Betriebsratswahl in dem Betrieb der Beteiligten zu 6. in der ...straße in Bremen ein 3-köpfiger Wahlvorstand, der sich aus den Beteiligten zu 2., 3. und 7. zusammensetzt, zu bestellen. Zu Ersatzmitgliedern des Wahlvorstands zur Durchführung der Betriebsratswahl sind die Beteiligten zu 5. und 8. mit der Maßgabe zu bestellen, dass die Reihenfolge des Nachrückens für den Fall der Verhinderung eines Wahlvorstandsmitglieds sich nach der alphabetischen Namensfolge der Ersatzmitglieder bestimmt. Die Beschwerdekammer folgt der Entscheidung des Arbeitsgerichts im Ergebnis und in der Begründung und macht sich diese zu Eigen. A. Die Beschwerde der Beteiligten zu 6. ist gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie wurde darüber hinaus form- und fristgerecht erhoben und begründet und ist auch im Übrigen zulässig. 1. Die von den Antragstellern vorgenommene Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz ist rechtlich zulässig. Sie beruhte darauf, dass auf Grund des Eintritts der Frau C. und der Frau B. als Beteiligte zu 7. und 8. und auf Grund des Ausscheidens des vom Arbeitsgericht bestellten Wahlvorstandsmitglieds Frau W. sowie des Ausscheidens der Frau G-W. als Ersatzmitglied des Wahlvorstandes andere Anträge zur Entscheidung gestellt worden sind, als sie erstinstanzlich zur Entscheidung angestanden haben. Die von den Antragstellern vorgenommene Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz, die beschwerderechtlich als zulässige Anschlussbeschwerde nach den §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 524 ZPO zu werten ist, die wegen einer im Beschlussverfahren fehlenden Beschwerdeerwiderungsfrist zeitlich unbefristet bis zum Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer eingelegt werden kann (s. dazu Germelmann u.a., ArbGG, 8. Aufl., § 89 Rn 34 ff.), ist nach § 87 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 81 Abs. 3 ArbGG zulässig. Hiernach ist auch im Beschwerdeverfahren nach den §§ 87 ff. ArbGG eine Antragsänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Antragsänderung liegt auch vor bei einem Wechsel in der Person des Antragstellers (Germelmann u.a., a.a.O., § 81 Rn 85 m.w.N.). Zwar hat die Beteiligte zu 6. der Antragsänderung nicht ausdrücklich zugestimmt. Die Beschwerdekammer hat jedoch die Antragsänderung für sachdienlich gehalten.

10 - Denn dem in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrag liegt der gleiche Lebenssachverhalt zu Grunde, auf den die Antragsteller ihren Antrag auch schon in erster Instanz gestützt haben (BAG vom 05.11.1985, 1 ABR 49/83; BAG vom 21.01.2003, 1 ABR 9/02; BAG vom 26.10.2004, 1 ABR 37/03). Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen um die Frage, ob die Bestellung eines Wahlvorstandes nach § 17 Abs. 4 BetrVG durch das Arbeitsgericht erfolgen durfte. Welche Personen zum Wahlvorstandsmitglied bestellt werden sollten, hatte ersichtlich keine oder nur untergeordnete Bedeutung. Die Antragsänderung wird insoweit nicht auf Tatsachen gestützt, die nicht bereits dem Arbeitsgericht zur Verhandlung und Entscheidung zu Grunde gelegen haben (§ 533 Nr. 2 ZPO). 2. Die Beteiligte zu 5. hat sich der Beschwerde der Antragsteller nicht angeschlossen. Sie wurde mangels Vollmacht auch nicht mehr vom Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. bis 4. und 7. und 8. vertreten. Ihr Ausscheiden aus dem Kreis der Antragsteller führt allerdings nicht zu Zulässigkeitsproblemen. B. Die Beschwerde der Beteiligten zu 6. ist unbegründet. 1. Der Antrag der Antragsteller ist zulässig. a) Die Antragsteller verfolgen zutreffend ihr Begehren im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2a, 80 ArbGG. Es handelt sich um eine zwischen den Beteiligten streitige Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Die Beteiligten streiten nämlich darum, ob das Arbeitsgericht zur Bestellung eines Wahlvorstandes befugt gewesen ist gem. § 17 Abs. 4 BetrVG. b) Die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 2., 3., 7. und 8. folgt aus § 81 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Danach bedarf es für die Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht eines Antrages von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. Dass die Antragsberechtigung von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern bei Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens am 10.11.2015 beim Arbeitsgericht vorgelegen hat, ist

11 - zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Beteiligten zu 2. und 3. sind ebenso wie die im Beschwerdeverfahren als weitere Antragsteller zu 7. und 8. auftretenden Mitarbeiter wahlberechtigte Arbeitnehmer der Beteiligten zu 6. Dass die ursprünglichen Antragsteller zu 1. und 4., Frau W. und Frau G-W. , im Laufe des Beschwerdeverfahrens aus dem Kreis der antragsberechtigten Arbeitnehmer ausgeschieden sind, ist unerheblich. Für das Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG ist entschieden, dass der während eines Wahlanfechtungsverfahrens eintretende Verlust der Wahlberechtigung eines Antragstellers nicht die Unzulässigkeit der Wahlanfechtung zur Folge hat. Die Wahlberechtigung des eine Betriebsratswahl anfechtenden Arbeitnehmers muss nur zum Zeitpunkt der Wahl gegeben sein. Ein späterer Wegfall der Wahlberechtigung durch Ausscheiden aus dem Betrieb nimmt dem Arbeitnehmer die Anfechtungsbefugnis nicht. Nur wenn sämtliche die Wahl anfechtenden Arbeitnehmer aus den Betrieb ausscheiden, führt dies zur Unzulässigkeit eines Wahlanfechtungsantrages, da für die Fortführung des Wahlanfechtungsverfahrens in diesem Fall kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht (BAG vom 15.02.1989, 7 ABR 9/88; BAG vom 16.11.2005, 7 ABR 9/05). Diese Grundsätze gelten nach Auffassung der Beschwerdekammer auch im gerichtlichen Bestellungsverfahren nach § 17 Abs. 4 BetrVG (ebenso LAG Hamm vom 02.10.2009, 10 TaBV 27/09). In beiden Verfahren, sowohl im Anfechtungsverfahren wie auch im Bestellverfahren verlangt der Gesetzgeber für die Antragsberechtigung ein bestimmtes Quorum an wahlberechtigten Arbeitnehmern. Auch im vorliegenden Verfahren waren trotz Ausscheidens der ursprünglichen Antragsteller zu 1. und 4. aus dem Betrieb der Arbeitgeberin sowohl zum Zeitpunkt der Einleitung des Beschlussverfahrens wie auch zum Zeitpunkt der arbeitsgerichtlichen Entscheidung und der Entscheidung der Beschwerdekammer drei wahlberechtigte Antragsteller vorhanden. Dies ist ausreichend (ebenso LAG Hamm vom 02.10.2009, a.a.O.). c) Die Beteiligung der Antragsteller und der Arbeitgeberin am vorliegenden Verfahren ergibt sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. Beteiligte des vorliegenden Verfahrens sind die jeweiligen Antragsteller und die Arbeitgeberin. Auch die Antragsteller eines Bestellungsverfahrens nach § 17 Abs. 4 BetrVG können Mitglieder in dem vom Arbeitsgericht zu bestellenden Wahlvorstand sein. Im Übrigen brauchen sie nicht mit denjenigen identisch zu sein, die zur Betriebsversammlung eingeladen haben (GK(-Kreutz), BetrVG, 10. Aufl., § 17 Rn

12 - 43; Richardi (-Thüsing), BetrVG, 13. Aufl., § 17 Rn 29; DKKW (-Homburg), BetrVG, 15. Aufl., § 17 Rn 18). 2. Die Anträge der Antragsteller sind auch in der in der Beschwerdeinstanz gestellten Form begründet. Im Betrieb der Arbeitgeberin in der ...straße in Bremen ist zur Durchführung einer Betriebsratswahl ein 3-köpfiger Wahlvorstand zu bestellen, der aus den Beteiligten zu 2., 3. und 7. besteht. Zu Ersatzmitgliedern des Wahlvorstandes sind die Beteiligten zu 5. und 8. mit der Maßgabe zu bestellen, dass die Reihenfolge des Nachrückens für den Fall der Verhinderung eines Wahlvorstandsmitglieds sich nach der alphabetischen Namensfolge der Ersatzmitglieder bestimmt. Nach § 17 Abs. 4. BetrVG bestellt das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft einen Wahlvorstand für die Wahl eines Betriebsrats, wenn trotz Einladung keine Betriebsversammlung stattfindet oder wenn die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand wählt. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt. a) Dass die Beteiligten zu 2., 3., 7. und 8. zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern der Beteiligten zu 6. gehören, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Damit ist die Aktivlegitimation der das Verfahren betreibenden Beteiligten gegeben. b) Unstreitig besteht im Betrieb der Beteiligten zu 6. in der ...straße in Bremen kein Betriebsrat, so dass der Anwendungsbereich des § 17 BetrVG eröffnet ist. Ebenso unstreitig existieren bei der Arbeitgeberin auch weder ein Gesamt- noch ein Konzernbetriebsrat, so dass der Versuch der Wahl eines Wahlvorstandes auf einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2 BetrVG rechtlich nicht zu beanstanden ist. c) Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass zu der Betriebsversammlung am 22.10.2015 ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Die Beteiligte zu 1. ist Mitglied der Gewerkschaft v. und war zum Zeitpunkt der Einladung zur Betriebsversammlung am 22.10.2015 auch Arbeitnehmerin der

13 - Beteiligten zu 6., so dass die Gewerkschaft auch einladungsberechtigt war. Denn eine Gewerkschaft ist im Sinne von § 17 BetrVG im Betrieb vertreten, wenn ihr mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebes als Mitglied angehört (BAG vom 10.11.2004, 7 ABR 19/04). Soweit die Beteiligte zu 6. vorgetragen hat, dass das Einladungsschreiben nicht von den einladenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unterschrieben gewesen ist, mag dies zutreffen, ist jedoch unerheblich, da nach allgemeiner und zutreffender Auffassung mangels entsprechender gesetzlicher Regelung kein Schriftformerfordernis für die Einladung existiert (LAG Hamm vom 29.11.1973, 3 Sa 663/73; Fitting u.a., BetrVG, 28. Aufl., § 17 Rn 17). Jedenfalls mit dem Aushang vom 15.10.2015 (Anlage A6, Bl. 84 f. d. A.) erfolgte eine ordnungsgemäße Einladung zu der Betriebsversammlung am 22.10.2015. Denn in dieser Einladung sind auch die Zeit und der Ort der Betriebsversammlung allgemein bekannt gemacht worden. Da dieser Aushang eine Woche vor der Versammlung erfolgte, ist auch an der Rechtzeitigkeit der Einladung nicht zu zweifeln. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass der Umstand, dass weder die Gewerkschaft v. noch die drei einladenden Arbeitnehmer längerfristig abwesende Beschäftigte des Betriebes in der ...straße in Bremen der Beteiligten zu 6. zur Betriebsversammlung eingeladen haben, der Ordnungsmäßigkeit der Einladung nicht entgegensteht. Denn unstreitig haben die Beteiligten zu 1., 3. und 4. durch die Gewerkschaft v. mit ihrem Schreiben vom 28.08.2015 (Anlage A1, Bl. 5 f d. A.) die Arbeitgeberin aufgefordert, das Einladungsschreiben an abwesende Beschäftigte weiterzuleiten, was diese auch getan hat. Da regelmäßig weder die Gewerkschaft noch die die Betriebsratswahl initiierenden Arbeitnehmer über die erforderlichen Daten von abwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Betriebes verfügen, ist dieses Vorgehen auch rechtlich unbedenklich. d) Durchführung und Ablauf der Betriebsversammlung vom 22.10.2015 stehen der Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht nicht entgegen. Soweit die Beteiligte zu 6. vorgetragen hat, durch die behaupteten Äußerungen der Gewerkschaftssekretärin Frau Sch. sei auf der Betriebsversammlung jedenfalls in der Gesamtschau ein massiver Druck gegen den Willen der Mehrzahl

14 - der Mitarbeiter aufgebaut worden, kann die Beschwerdekammer diese Auffassung nicht nachvollziehen. Selbst wenn die Gewerkschaftssekretärin tatsächlich geäußert hat, dass nur diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitwählen könnten, die sich in die Teilnehmerliste eingetragen hätten, wäre diese Äußerung unerheblich, da unstreitig 21 Arbeitnehmer der Versammlung beigewohnt haben und sich ausweislich der Teilnehmerliste 21 Arbeitnehmer auch in diese eingetragen haben. Da sich zudem mit Frau I. unstreitig eine Person zur Wahl des Wahlvorstandes aufgestellt hatte, die noch keine Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten im Betrieb der Beteiligten zu 6. zurückgelegt hatte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Frau Sch. geäußert habe, dass eine solche Kandidatur nicht möglich sei. Auch hat die Beteiligte zu 6. nicht vorgetragen, dass es weitere Arbeitnehmer im Betrieb gäbe, die kürzer als sechs Monate beschäftigt gewesen sind und sich zur Wahl hätten aufstellen wollen. Soweit behauptet wird, die Gewerkschaftssekretärin habe geäußert, dass ein Betriebsrat ohnehin vom Gericht bestellt werde, ergibt sich daraus noch nicht, weshalb eine solche Aussage – so sie denn tatsächlich getroffen worden ist – geeignet sein könnte, der gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstandes entgegenzustehen. Ohnehin ist zweifelhaft, ob rechtlich unzutreffende Äußerungen von Teilnehmern einer Wahlversammlung die Bestellung des Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht verhindern könnten. Soweit sich die Beteiligte zu 6. darauf beruft, Frau Sch. habe geäußert, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der Auffassung seien, keinen Betriebsrat zu benötigen, die Versammlung verlassen sollten, ist nicht dargetan, dass es auf Grund dieser behaupteten Äußerung zum Verlassen der Versammlung durch einzelne Arbeitnehmer gekommen ist. Zudem lässt sich – selbst wenn diese Äußerungen jedenfalls teilweise durch die Gewerkschaftssekretärin getätigt worden seien – nicht feststellen, dass ein unzulässiger massiver Druck auf die Beschäftigten aufgebaut worden wäre. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwieweit durch rechtlich unzutreffende Äußerungen ein solcher Druck zustande gekommen sein soll. Soweit die Beteiligte zu 6. sich darauf beruft, dass zwingend ein zweiter Wahlgang für den Wahlvorstand auf der Betriebsversammlung vom 22.10.2015 hätte durchgeführt werden müssen, vermag die Beschwerdekammer dem nicht zuzustimmen. Zwar wird – worauf die Arbeitgeberin zu Recht hingewiesen hat – in der Literatur zum Teil die Durchführung eines zweiten Wahlgangs empfohlen (s. Richardi (-Thüsing), a.a.O., § 17 Rn 22; GK (-Kreutz), a.a.O., § 17 Rn 39). Die Durchführung eines zweiten Wahlgangs mag auch in vielen Situationen durchaus

15 - sinnvoll sein. Doch lässt sich – soweit ersichtlich – keine Literaturmeinung finden, die davon ausgeht, dass bei Nichtdurchführung eines zweiten Wahlgangs auf einer Betriebsversammlung die Bestellung durch das Arbeitsgericht gem. § 17 Abs. 4 BetrVG gesperrt wäre. Im Gegenteil, in der Literatur wird ausgeführt, dass das Arbeitsgericht sofort angerufen werden könne, nachdem eine Betriebsversammlung zu dem in der Einladung vorgesehenen Zeitpunkt nicht zustande gekommen sei oder aber stattgefunden habe, aber keinen Wahlvorstand gewählt habe (Richardi (-Thüsing), a.a.O., § 17 Rn 30) und andererseits wird ausgeführt, dass der Grund, weshalb ein Wahlvorstand auf der Betriebsversammlung nicht gewählt worden sei, unerheblich sei und dabei insbesondere auch die Tatsache, dass nicht genügend Bewerber die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Arbeitnehmer erreicht hatten, in Betracht komme (GK (-Kreutz), a.a.O., § 17 Rn 46). Auch der Wortlaut des § 17 Abs. 4 BetrVG spricht dagegen, dass in jedem Fall ein zweiter Wahlgang erforderlich ist, bevor das Bestellungsverfahren beim Arbeitsgericht eingeleitet werden kann. Die Vorschrift stellt nur die Voraussetzung auf, dass auf der Betriebsversammlung trotz Einladung kein Wahlvorstand gewählt worden ist. Soweit die Beteiligte zu 6. vorträgt, ein zweiter Wahlgang entspreche auch eher dem Beschleunigungsgebot als eine Bestellung des Wahlvorstandes über ggf. mehrere Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit, übersieht sie, dass vorliegend sehr wahrscheinlich auch ein zweiter Wahlgang nicht dazu geführt hätte, dass Kandidaten die Stimmen der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer auf sich hätten vereinigen können. Dass keinem der Kandidaten für den Wahlvorstand - wie die Arbeitgeberin behauptet – klar gewesen sei, dass man eine Kandidatur zurückziehen könne, um den Bewerberkreis zu verkleinern, so dass Mehrheiten sichergestellt werden könnten, wird von der Beteiligten zu 6. nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit sich die Arbeitgeberin auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07.01.2015 (27 BVGa 5/14) beruft, ergibt sich daraus nichts anderes, zumal es sich insoweit um eine Entscheidung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gehandelt hat. Schon das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das Arbeitsgericht Hamburg nicht zu der Frage erklärt, ob vor Durchführung eines gerichtlichen Bestellungsverfahrens bei erfolglosen Wahlversuch zwingend ein zweiter Wahlgang zu erfolgen hat. Das Arbeitsgericht

16 - Hamburg hat vielmehr nur festgestellt, dass für den Fall, dass die Betriebsversammlung zunächst beschließt, einen fünfköpfigen Wahlvorstand zu wählen, die Wahl des Wahlvorstandes erst dann abgeschlossen ist, wenn auch fünf Personen – ggf. durch einen zweiten Wahlgang – gewählt worden sind und jedenfalls nicht davon ausgegangen werden könne, dass in dem Fall, dass nur drei Personen die erforderliche Stimmenmehrheit erlangen, ein dreiköpfiger Wahlvorstand gewählt worden ist. Zu der hier streitgegenständlichen Frage verhält sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg jedoch nicht. e) Auf der Betriebsversammlung am 22.10.2015 ist kein Wahlvorstand gewählt worden. Diesbezüglich hat es lediglich den gescheiterten Versuch gegeben, einen Wahlvorstand zu wählen. Denn nach § 17 Abs. 2 i.V.m. § 17a Ziff. 3 BetrVG bedarf es zur Wahl des Wahlvorstandes in einer Betriebsversammlung der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer. Die Mehrheit der Betriebsversammlung hat vorliegend aber gerade keinen Wahlvorstand gewählt. Es hätte nämlich bei 21 Anwesenden einer Mehrheit von elf Stimmen bedurft. Demgegenüber hat der Kandidat mit den meisten Stimmen nur zehn Stimmen auf sich vereinigen können, so dass es nicht zu wirksamen Wahl eines Wahlvorstandes gekommen ist. f) Die Bestellung des Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht widerspricht auch nicht dem Demokratieprinzip. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstandes nach § 17 Abs. 4 BetrVG ein Notbehelf, auf den nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die Initiatoren der Betriebsratswahl allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens die Chance eingeräumt haben, einen demokratisch legitimierten Wahlvorstand zu wählen und wenn dies gleichwohl nicht erfolgt ist (BAG vom 26.02.1992, 7 ABR 37/91; BAG vom 19.03.1974, 1 ABR 87/73). Wie das Arbeitsgericht aber schon zutreffend erkannt hat, gibt das Gesetz gleichzeitig klar zu erkennen, dass die Gründe, warum auf der Betriebsversammlung kein Wahlvorstand gewählt worden ist, nicht entscheidend sind (LAG Hamm vom 02.10.2009, a.a.O.; vgl. auch BAG vom 26.02.1992, a.a.O.; Fitting u.a., a.a.O., § 17 Rn 32; DKKW (-Homburg), a.a.O., § 17 Rn 17; Richardi (-Thüsing), a.a.O., § 17 Rn 28 ff.; GK (-Kreutz), a.a.O., § 17 Rn 46).

17 - Es darf allerdings auch nicht übersehen werden, dass die Wahl eines Wahlvorstandes auf der Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 1 und 2 BetrVG bereits einen Ausnahmefall darstellt. Denn grundsätzlich bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat in betriebsratslosen Betrieben einen Wahlvorstand (§ 17 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Erst dann, wenn weder ein GBR noch ein KBR bestehen, wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung gewählt. Zudem darf nicht übersehen werden, dass es offensichtlich das Ziel des Gesetzgebers war, in betriebsratslosen Betrieben eine Betriebsratswahl schnell und einfach durchführen zu können. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch darauf hingewiesen, dass ja eine Bestellung durch das Arbeitsgericht sogar dann erfolgen kann, wenn – eine ordnungsgemäße Einladung vorausgesetzt – überhaupt keine Versammlung stattgefunden hat. In diesem Fall müsse die Bestellung durch das Gericht aber erst recht möglich sein, da hier ja sogar eine Versammlung abgehalten worden ist mit dem Versuch der Wahl eines Wahlvorstandes, jedoch eine entsprechende Mehrheit nicht erzielt werden konnte. Gegen die Argumentation der Arbeitgeberin mit dem Demokratieprinzip spricht auch, dass durch die Anrufung des Arbeitsgerichts und die Einleitung des vorliegenden Bestellungsverfahrens das der Betriebsversammlung gem. § 17 Abs. 2 BetrVG zustehende Recht, einen Wahlvorstand zu wählen, jedenfalls so lange nicht beschränkt wird, wie eine rechtskräftige Entscheidung noch nicht vorliegt (BAG vom 19.03.1974, 1 ABR 87/73). Einer Betriebsversammlung im Betrieb der Beteiligten zu 6. bleibt es danach vorbehalten, mindestens bis zur Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses einen anderen Wahlvorstand zu wählen. Auch das Schreiben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beteiligten zu 6. vom 26.02.2016 (Anlage A4, Bl. 171 f. d. A.) stützt die Auffassung der Arbeitgeberin nicht. Zum einen muss der Antrag auf Bestellung eines Wahlvorstandes beim Arbeitsgericht gerade nicht von der Mehrheit der Belegschaft getragen sein. So ist auch eine Vorababstimmung über die Bildung eines Betriebsrats im Betrieb unzulässig (s. die Fallgestaltung bei ArbG München vom 26.05.1987, DB 1987, S. 2662). In dem vorgenannten Schreiben der Mitarbeiter wird aber auch nicht geäußert, dass diese explizit keinen Betriebsrat wollten; vielmehr wird nur erklärt, dass diese gern bei der Beteiligten zu 6. arbeiten.

18 - Soweit die Arbeitgeberin sich darauf beruft, dass es keinen gesetzlichen Zwang zur Betriebsratsbildung gebe, ist auf das gesetzliche Leitbild zu verweisen, dass in § 1 Abs. 1 BetrVG zum Ausdruck kommt, wonach in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern Betriebsräte „gewählt werden“. Jedenfalls folgt aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) einerseits sowie der Schutzpflicht des Staates für die Grundrechte der Arbeitnehmer – insbesondere aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG – andererseits nicht nur die Legitimation, sondern auch die Verpflichtung, überhaupt eine Beteiligung der Arbeitnehmer gesetzlich sicher zu stellen (s. nur Fitting u.a., a.a.O., § 1 Rn 4; GK (-Wiese), a.a.O., Einleitung Rn 49). Das BetrVG dient nämlich zugleich auch dem Demokratiegedanken und dem gesellschaftlichen Grundprinzip, nach dem Herrschafts- und Leitungsbefugnisse nicht ausschließlich von einer Führungsperson oder einem Führungsorgan ausgeübt werden, sondern unter Mitwirkung der Betroffenen erfolgen sollen (s. BAG vom 10.12.2002, 1 ABR 7/02; Fitting u.a., a.a.O.). Nach allem kann die Beschwerdekammer auch den verfassungsrechtlichen Bedenken der Arbeitgeberin gegen ein Eingreifen des Arbeitsgerichts auf das Wahlgeschehen gem. § 17 Abs. 4 BetrVG nicht beitreten. Auch die von der Arbeitgeberin befürwortete restriktive Interpretation des § 17 Abs. 4 BetrVG findet im Gesetz keine Stütze. 3. Nach allem war das Gericht befugt, gem. § 17 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 17a Nr. 4 i.V.m. § 16 Abs. 2 BetrVG einen Wahlvorstand aus Arbeitnehmern des Betriebes, die zur Übernahme des Wahlvorstands bereit sind, einzusetzen. Das Gericht ist bei der Auswahl dieser Arbeitnehmer frei. Die Beteiligte zu 6. hat keine Umstände vorgetragen, die der Bestellung der Beteiligten zu 2., 3. und 7. als Wahlvorstand entgegenstehen. Um den eventuellen Ausfall einzelner bestellter Wahlvorstandsmitglieder zu kompensieren und zeitlichen Verzögerungen entgegenzuwirken, war es des Weiteren erforderlich, Ersatzmitglieder zu bestellen. Da die Arbeitgeberin auch bezüglich dieser Arbeitnehmer keine Umstände vorgetragen hat, die einer Bestellung entgegenstehen könnten, waren die Beteiligten zu 5. und 8. antragsgemäß als Ersatzmitglieder zu bestellen. Dass die Beteiligte zu 5. den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. bis 4. und 7. und 8. nicht bevollmächtigt hat hinsichtlich der zweiten Instanz, steht der Bestellung als Ersatzmitglied nicht entgegen, da das Arbeitsgericht nicht an Wahlvorschläge der Antragsteller gebunden ist (s. nur LAG Hamm vom 02.10.2009, a.a.O.).

19 - C. Die Rechtsbeschwerde war nicht gem. § 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen insoweit nicht gegeben sind. Wegen der Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss einzulegen, wird auf § 92a ArbGG hingewiesen.

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