Beschluss vom Landesarbeitsgericht Bremen - 1 Ta 48/24
Landesarbeitsgericht Bremen 1 Ta 48/24 5 Ca 5044/24 Beschluss In dem Beschwerdeverfahren – Gläubiger und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigter: g e g e n – Schuldnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigter: hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am 21. Februar 2025 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen – Bremerhaven vom 30.10.2024 – 5 Ca 5044/24 - wird zurückgewiesen. 2. Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 347,78 EUR festgesetzt.
2 Gründe: I. Die Parteien streiten nach einseitiger Erledigungserklärung des Gläubigers darum, ob das Zwangsgeldverfahren in der Hauptsache erledigt ist und wem die Kosten aufzuerlegen sind. Mit seiner Klage vom 17.01.2024 hat der Gläubiger begehrt, die Schuldnerin zur Zahlung von Urlaubsabgeltung für das Jahr 2021 nebst Zinsen sowie zur Erteilung einer Gehaltsabrechnung im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung für das Jahr 2021 zu verurteilen. Die Schuldnerin habe ihm weder Urlaubsabgeltung gezahlt, noch eine Lohnabrechnung über die Urlaubsabgeltung erteilt. Mit Anerkenntnisurteil vom 03.07.2024 hat das Arbeitsgericht den folgenden Tenor erlassen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Urlaubsabgeltung für das Jahr 2021 in Höhe von brutto EUR 3.747,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung des Jahres 2021 eine Gehaltsabrechnung zu erteilen. Das Anerkenntnisurteil wurde der Schuldnerin am 03.07.2024 zugestellt. Dem Gläubiger wurde am 08.07.2024 Vollstreckungsklausel erteilt und eine vollstreckbare Ausfertigung des Anerkenntnisurteils übersandt. Nachfolgend übersandte die Schuldnerin dem Gläubiger eine Gehaltsabrechnung, die einen Bruttobetrag in Höhe von 3.994,22 Euro auswies. Die Schuldnerin addierte hierbei die sich aus Ziffer 1 des Anerkenntnisurteils vom 03.07.2024 ergebenden Verzugszinsen zu dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung hinzu und führte ausweislich der Abrechnung auch auf den Zinsbetrag Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ab. Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 18.09.2024 beantragt, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld festzusetzen, um die Schuldnerin anzuhalten, „1. die sich aus dem Anerkenntnisurteil vom 03. Juli 2024 ergebende Hauptforderung in Höhe von brutto 3.747,80 EUR im Wege der Lohnabrechnung abzurechnen; 2. den sich aus dem Anerkenntnisurteil ergebenden Zinsbetrag ohne Abzüge auf Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in der Lohnabrechnung auszuweisen;“.
3 Der Gläubiger hat die Auffassung vertreten, die Schuldnerin habe durch die Erteilung einer Gehaltsabrechnung über 3.994,22 Euro ihre Verpflichtung aus dem Anerkenntnisurteil nicht erfüllt. Die Lohnabrechnung sei fehlerhaft, da der Zinsbetrag ein Schadensersatzanspruch sei und damit weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsabgaben in Abzug zu bringen seien. Auch aus dem Wortlaut des Tenors des Anerkenntnisurteils ergäbe sich, dass eine Gehaltsabrechnung nur im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung zu erteilen sei. Mit Beschluss vom 30.10.2024 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen. Der Antrag sei zulässig, jedoch unbegründet. Die titulierte Verpflichtung auf Erteilung einer Abrechnung im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung für 2021 sei erfüllt. Aus § 108 S. 1 GewO ergäbe sich, dass bei Zahlung des Arbeitsentgeltes eine Abrechnung zu erteilen sei, die dazu diene, die tatsächlich erhaltene Zahlung nachvollziehen zu können. Die Frage, ob bei Berechnung der tatsächlichen Zahlung in zutreffender Höhe Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind, sei nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären. Gegen diesen ihm am 07.11.2024 zugestellten Beschluss hat der Gläubiger am 20.11.2024 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss vom 30. Oktober 2024 dahingehend abzuändern, dass gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin ein Zwangsgeld festgesetzt wird. Da der Urlaubsabgeltungsanspruch durch das Anerkenntnisurteil konkret beziffert worden sei, hätte auch die Gehaltsabrechnung über diesen konkret bezifferten Betrag erteilt werden müssen. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 21.11.2024 nicht abgeholfen und diese dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren haben die Parteien übereinstimmend vorgetragen, dass die Schuldnerin dem Gläubiger bereits unter dem Datum 30.10.2024 eine korrigierte Gehaltsabrechnung mit einer ausgewiesenen Urlaubsabgeltung i.H.v. 3.747,80 € brutto erstellt und der Gläubiger diese im November 2024 erhalten habe (Bl. 75 der Akte). Daraufhin hat der Gläubiger das Verfahren auf Festsetzung eines Zwangsgeldes mit Schriftsatz vom 16.01.2025 für erledigt erklärt und begehrt, der Schuldnerin die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens aufzuerlegen. Die Schuldnerin hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt:
4 Die sofortige Beschwerde vom 20.11.2024 wird zurückgewiesen. Der Gläubiger trägt im Beschwerdeverfahren ergänzend vor, dass sich der Abrechnungsanspruch in Ziffer 2 des Anerkenntnisurteils ersichtlich auf Ziffer 1 des Anerkenntnisurteils und damit auf den dort titulierten Betrag beziehe. Bei dem in Ziffer 1 tenorierten Zinsbetrag handele es sich ersichtlich um eine Nebenanspruch, der nicht dem tenorierten Bruttobetrag als weiterer Bruttobetrag hinzuaddiert werden dürfe. Es stelle eine unhaltbare Rechtsauffassung dar, dass der Zinsanspruch einer Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegen könne. In einem weiteren Erkenntnisverfahren könne die Frage nicht geklärt werden, da die Beklagte bereits rechtskräftig zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung i.H.v. 3.747,80 € brutto nebst Zinsen verurteilt sei. Die Schuldnerin trägt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrages im Beschwerdeverfahren vor, dass der titulierte Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung bereits vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfüllt gewesen sei. Bei der Frage, ob die gezahlten Verzugszinsen der Lohnsteuer- sowie der Sozialversicherungspflicht unterworfen seien, handele es sich um eine materiell- rechtliche, im Erkenntnisverfahren zu entscheidende, Rechtsfrage. Etwas Anderes ergebe sich nicht aus der Tenorierung des Anerkenntnisurteils. Daher sei der Zwangsgeldfestsetzungsantrag bereits im Zeitpunkt dessen Anhängigkeit unbegründet gewesen, weswegen durch die Erteilung der korrigierten Gehaltsabrechnung kein erledigendes Ereignis im Rechtssinne eingetreten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte (§§ 793, 567, 569 ZPO, 62 Abs. 2, 78 ArbGG), mithin zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. 1. Die Beschwerde ist unbegründet. a. Aufgrund der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Gläubigers ist nicht über den ursprünglichen Antrag des Gläubigers, sondern über den Antrag des Gläubigers zu entscheiden, festzustellen, dass der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes ursprünglich zulässig und begründet war, jedoch durch ein erledigendes Ereignis nachträglich gegenstandslos geworden ist.
5 aa. Die einseitige Erledigungserklärung der klagenden Partei führt zur Änderung des Streitgegenstands, die als Beschränkung der Klage nach § 264 Nr. 2 ZPO regelmäßig zulässig ist. Die klagende Partei begehrt dann, festzustellen, dass ihre ursprünglich zulässige und begründete Klage durch das behauptete Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 91a ZPO Rn. 44ff. m.w.N.). Liegen diese Voraussetzungen vor, spricht das Gericht die Erledigung aus und bestimmt, dass die beklagte Partei die Kosten zu tragen hat. Diese Regelungen kommen über § 891 S.3 ZPO auch in Beschlussverfahren nach §§ 887 - 890 ZPO (MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 891 Rn. 5) sowie in hierauf bezogenen Beschwerdeverfahren (Althammer in: Zöller a.a.O. § 91a ZPO Rn. 37 sowie OLG Dresden, Beschluss vom 18.12.2020 – 4 W 842/20 – Rn. 3) zur entsprechenden Anwendung. Liegen die Voraussetzungen nicht kumulativ vor, hat eine abweisende Sachentscheidung zu ergehen (Althammer in: Zöller a.a.O. § 91a ZPO Rn. 44). bb. Vorliegend hat der Gläubiger das Zwangsvollstreckungsverfahren mit Schriftsatz vom 16.01.2025 für erledigt erklärt. Die Schuldnerin hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen, sondern an ihrem Sachantrag festgehalten. b. Der geänderte Antrag, gerichtet auf Feststellung, dass der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein erledigendes Ereignis nachträglich gegenstandslos geworden ist, ist nicht begründet. Der auf die Erzwingung der Erteilung einer Gehaltsabrechnung über einen Bruttobetrag in Höhe von 3.747,80 Euro (1.) sowie auf die Ausweisung des Verzugszinsbetrages ohne Abzüge für Steuern und Sozialabgaben in der Gehaltsabrechnung (2.) gerichtete Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes vom 18.09.2024 hat sich zwar durch die Übersendung einer solchen Gehaltsabrechnung spätestens im November 2024 erledigt. Der zulässige Zwangsgeldantrag des Gläubigers war jedoch bereits zuvor unbegründet. Insoweit folgt das Beschwerdegericht den zutreffenden Gründen des Ausgangsgerichts. Das Beschwerdevorbringen bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen: Die Verurteilung einer Arbeitgeberin zur Erteilung einer Gehaltsabrechnung für einen bestimmten Zahlungsanspruch bezieht sich regelmäßig - wie vorliegend - auf die Erteilung einer Abrechnung gemäß § 108 GewO, welche den Anforderungen der
6 Entgeltbescheinigungsverordnung entspricht. Diesen Anspruch hat die Schuldnerin bereits vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfüllt. aa. Der Abrechnungsanspruch aus § 108 GewO besteht, wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Diese eröffnet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu erkennen, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält. (vgl. BAG, 12.10.2022 - 10 AZR 496/21). Der Arbeitnehmer soll erkennen können, wie sich aus dem zugrunde gelegten Bruttobetrag der zur Auszahlung gelangte Nettobetrag ergibt, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat. Insofern stellt der Anspruch nach § 108 GewO keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs dar, sondern eine reine Wissenserklärung und keine Willenserklärung (vgl. BAG 05.07.2012 - 4 AZR 867/16). Welche Angaben die Gehaltsabrechnung enthalten muss, um den gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung nach § 108 GewO zu erfüllen, ergibt sich aus § 108 GewO selbst in Verbindung mit der auf der Grundlage von § 108 Abs. 3 GewO erlassenen Entgeltbescheinigungsverordnung. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich. Aus § 1 der Entgeltbescheinigungsverordnung ergeben sich Einzelheiten zu weiteren Angaben, die in der Abrechnung enthalten sein müssen. Wird eine Abrechnung erteilt, die diese Angaben enthält und das Zustandekommen des tatsächlich ausbezahlten Betrages und der tatsächlich abgeführten Steuern und Sozialabgaben enthält, ist der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung, ausgehend von dem Zweck, dem Arbeitnehmer transparent die Zusammensetzung seines Lohnes und des Zustandekommens seines Auszahlungsbetrages zu erläutern, erfüllt. Nicht zur Erfüllung des Abrechnungsanspruchs gehört die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung in Bezug auf die Frage, ob die Arbeitgeberin die steuer- und sozialversicherungsrechtlich zutreffenden Beträge in Abzug gebracht hat. Die Transparenz erfordert nicht, dass dem Arbeitnehmer eine Abrechnung darüber erteilt wird, wie sein Arbeitsentgelt richtigerweise zu berechnen wäre. Es kommt nur darauf an, wie es der Arbeitgeber tatsächlich berechnet hat und insbesondere, welche Abzüge er aus welchen Gründen tatsächlich vorgenommen und welche Beträge er abgeführt hat (BAG, Beschluss vom 07. September 2009 – 3 AZB 19/09 – Rn. 17 sowie zuletzt LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. April 2022 – 5 Sa 282/21 –, Rn. 30). bb. Vorliegend ergibt sich aus der Tenorierung des Anerkenntnisurteils vom 03.07.2024, entgegen der Auffassung des Gläubigers, nicht, dass die Schuldnerin eine Abrechnung
7 mit einem ausgewiesenen Bruttobetrag i.H.v. genau 3.747,80 € ohne Hinzurechnung weiterer Beträge zur Erfüllung des zu Ziffer 2 tenorierten Abrechnungsanspruch erteilen musste. Der Tenor kann unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze lediglich dahingehend verstanden werden, dass zumindest über den ausgeurteilten Bruttobetrag der Urlaubsabgeltung für 2021 bei dessen Zahlung einer Gehaltsabrechnung im Sinne des § 108 GewO zu erteilen ist. Diesen Anspruch hat die Schuldnerin erfüllt. Sie hat dem Gläubiger bereits vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens eine Abrechnung im Sinne des § 108 GewO erteilt, aus welcher der Gläubiger unstreitig ersehen konnte, wie sich der Bruttobetrag zusammensetzt, welche Abzüge die Schuldnerin vorgenommen und abgeführt hat und welcher Nettobetrag sich für den Gläubiger daraus ergibt. Dass die Schuldnerin (materiellrechtlich vermutlich fehlerhaft -siehe Hinweisbeschluss vom 20.12.2024-) hierbei die zu zahlenden Verzugszinsen ebenfalls als Bruttobetrag behandelt, entsprechend in die Abrechnung aufgenommen und hierauf ebenfalls Steuern- und Sozialabgaben abgeführt hat, ändert hieran nichts. Denn, wie erläutert, bezweckt der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung nach § 108 GewO lediglich, dass der Arbeitnehmer nachvollziehen können soll, von welchen Bruttobeträgen der Arbeitgeber ausgeht und wie sich aus diesen aufgrund der tatsächlich vorgenommenen Abzüge der ihm zugeflossenen Nettobetrag ergibt. Diesen Zweck erfüllte die Abrechnung. Der Abrechnungsanspruch nach § 108 GewO dient nicht zur Vorbereitung oder Durchsetzung von Zahlungsansprüchen. Soweit der Gläubiger meint, die Schuldnerin habe (zunächst) zu viele Steuern- und Sozialabgaben abgeführt und dadurch den zu Ziffer 1 des Tenors ausgeurteilten Betrag nebst Verzugszinsen nicht vollständig erfüllt, hätte er die vollständige Erfüllung seines titulierten Zahlungsanspruchs, zwar nicht, wie er zu Recht einwendet, durch ein neues Erkenntnisverfahren über einen bereits rechtskräftig zugesprochenen Zahlungsanspruch, jedoch durch Vollstreckung seines Zahlungstitels durchsetzen können. Im Rahmen der Vollstreckung einer Geldforderung hätte die Schuldnerin die vollständige Erfüllung des Zahlungsanspruches nach § 774 Nr. 4 ZPO und § 775 Nr. 5 ZPO belegen bzw. im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO einwenden müssen (vgl. zur Zwangsvollstreckung von Bruttobeträgen: Düwell / Lipke, ArbGG - Kommentar, 6. Auflage 2025, § 62 ArbGG, Rn. 31 sowie zum Verhältnis von § 774 Nr. 4 und 5 ZPO zu § 767 ZPO im Einzelnen: Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 775 ZPO, Rn. 12). Im Rahmen der als Erkenntnisverfahren ausgestalteten Vollstreckungsgegenklage wäre über die Frage der etwaig in zu großem Umfang abgeführten Steuer- und Sozialabgaben und die etwaige Erfüllungswirkung dieser Abgaben zu befinden gewesen, wobei die Annahme einer solchen in Bezug auf die auf Verzugszinsen abgeführten Steuern- und Sozialabgaben äußerst zweifelhaft gewesen wäre.
8 2. Der Gegenstandswert für die Beschwerdeinstanz entspricht der von der von den Beteiligten in diesem Verfahren nicht angegriffenen angemessenen Festsetzung des Arbeitsgerichts. Eine Gegenstandswertfestsetzung ist im Hinblick auf die 0,5 Rechtsanwaltsgebühr nach Nr. 3500 VV RVG erforderlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Dies ergibt sich für die Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens aus § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG und im Übrigen aus dem Fehlen eines Zulassungsgrundes nach § 78 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 1x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- ArbGG § 62 Zwangsvollstreckung 2x
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 2x
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 3x
- GewO § 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts 10x
- ZPO § 767 Vollstreckungsabwehrklage 2x
- ZPO § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung 2x
- ZPO § 264 Keine Klageänderung 1x
- ZPO § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung 1x
- ZPO § 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- § 1 der Entgeltbescheinigungsverordnung 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Landesarbeitsgericht Bremen - 1 Ta 48/24 1x
- 5 Ca 5044/24 2x (nicht zugeordnet)
- 4 W 842/20 1x (nicht zugeordnet)
- 10 AZR 496/21 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 867/16 1x (nicht zugeordnet)