Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamburg (5. Kammer) - 5 Sa 42/14

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Mai 2014 – 28 Ca 309/13 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Mittelklassewagen zum privaten Gebrauch zur Verfügung zu stellen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat Juli 2013 € 452,- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.08.2013 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat August 2013 € 452,- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.09.2013 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat September 2013 € 452,- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.10.2013 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat Oktober 2013 € 452,- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.11.2013 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat November 2013 € 452,- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2013 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat Dezember 2013 € 452,- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2014 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat Januar 2014 € 452,- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2014 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Monat Februar 2014 € 452,- brutto € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2014 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen.

10. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte je die Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen.

2

Die Beklagte betreibt ein Rechenzentrum mit der Maßgabe, auf einheitliche Lösungen und Strukturen in der Informationstechnik hinzuwirken, um so die Effizienz und Wirtschaftlichkeit des IT-Einsatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung zu steigern. Die Beklagte wurde in der Rechtsform einer GmbH aufgrund Gesellschaftsvertrages vom 13.01.2003 gegründet (Anl. B 2, Bl. 221 d.A.). Gründungsgesellschafter waren mehrere norddeutsche Landesversicherungsanstalten, also Körperschaften des öffentlichen Rechts. Mittlerweile ist Alleingesellschafterin der Beklagten die D.GmbH, die wiederum ihrerseits aufgrund eines Kooperationsvertrages zwischen verschiedenen öffentlich-rechtlich organisierten Rentenversicherungsträgern gegründet wurde und die als Alleingesellschafterin für verschiedene Rechenzentren, darunter die Beklagte, die Aufgaben einer Management-Holding wahrnimmt (Anl. B 3 – 5, Bl. 237 – 251 d.A.).

3

Aus § 14 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten ergibt sich, dass Auskunfts-, Kontroll- und Prüfrechte der Innenrevision der Gesellschafter der D.GmbH in Abstimmung mit deren Aufsichtsrat gewährleistet werden. § 17 des Gesellschaftsvertrages regelt, dass die Beklagte den zuständigen Aufsichtsbehörden bzw. deren Beauftragten auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen hat, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts über die Gesellschafter der D. GmbH – also öffentlich rechtlich organisierter Träger – aufgrund pflichtgemäßer Prüfung gefordert werden (Anlage B 4, Bl. 242, 243 d.A.).Die D.GmbH dient nach ihrem Gesellschaftsvertrag den Belangen der Sozialversicherung (Anl. B 5, Bl. 245 d.A.).

4

Der Kläger ist seit dem 01.04.2006 bei der Beklagten am Standort Hamburg in der dritten Führungsebene als KC-Leiter KC Systemtechnik/Produktionsmanagement & Bestandsmanagement mit einem Brutto-Verdienst von monatlich 5.800,00 € beschäftigt. Die Parteien schlossen am 23.03.2006 einen Arbeitsvertrag (Anlage K 1, Bl. 7 ff der Akte), in dem es unter § 6 heißt:

5

„Nach Beendigung der Probezeit wird ein Mittelklasse-Dienstwagen der R.-GmbH zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Näheres hierzu wird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.“

6

Die Probezeit betrug gemäß § 3 des Arbeitsvertrags sechs Monate und endete am 01.10.2006. Daraufhin stellte die Beklagte dem Kläger als Dienstwagen einen Opel InsigniaSports Tourer ... im Anschaffungswert von 45.255,00 € zur Verfügung. Zur näheren Spezifizierung des Dienstwagens sowie zur Wertberechnung wird auf die Anlage K 2 (Bl. 10 ff der Akte) Bezug genommen. Am 25.04.2013 teilte die Beklagte dem Kläger schriftlich mit, dass im Rahmen einer Aufsichtsprüfung durch das Niedersächsische Landesprüfungsamt für die Sozialversicherung festgestellt wurde, dass für Gesellschaften im Besitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts in Niedersachsen die Regelungen der Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie) des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 04.10.2002 anzuwenden sei, wonach die Beklagte dem Kläger – nach einer von ihr gewährten Auslauffrist bis zum 30.06.2014 – keinen Dienstwagen mehr zur Verfügung stellen könne. Die Präambel der Richtlinie lautet:

7

„Den (...) der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, die Kfz-Richtlinie entsprechend anzuwenden.“

8

Für den weiteren Inhalt der Kfz-Richtlinie wird auf die Anlage K 6 (Bl. 21 ff der Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 06.06.2013 erläuterte der Kläger der Beklagten seine Rechtsauffassung, wonach diese sehr wohl einen Dienstwagen zu stellen habe. Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 13.06.2013 abermals, dass sie der niedersächsischen Aufsicht unterläge und daher die Richtlinien – u.a. auch die Kfz-Richtlinie – einzuhalten habe. Seit dem 01.07.2013 erhielt der Kläger von der Beklagten sodann keinen Dienstwagen mehr.

9

Mit seiner am 27.08.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, ihm einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen, ferner Nutzungsausfall für die Monate, in denen ihm ein Dienstwagen nicht mehr zur Verfügung stand sowie die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung weiteren Nutzungsausfalls verpflichtet ist, soweit sie dem Kläger auch in Zukunft keinen Dienstwagen zur Verfügung stelle. Dieser betrage monatlich 926,00 € und berechne sich aus 452,00 €, was 1 % des Brutto-Listenpreises entspreche und weiteren 474,00 € für die tägliche Fahrtstrecke zur Arbeit, welche als einfache Strecke 35 km beträgt.

10

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei der in Rede stehenden Kfz-Richtlinie nur um eine verwaltungsinterne Vorschrift handele, welche keinerlei Rechtswirkung nach außen entfalte. Die Richtlinie beinhalte daher kein gesetzliches Verbot und könne arbeitsvertragliche Regelungen nicht außer Kraft setzen. Darüber hinaus sei die Kfz-Richtlinie ausweislich der Präambel nicht einmal unmittelbar auf die Beklagte anwendbar. Sollte der Teil des Arbeitsvertrags, wonach ihm ein Dienstwagen zugesagt worden sei, tatsächlich unwirksam sein, stehe dem Kläger aber jedenfalls der geldwerte Vorteil als Schadensersatz zu.

11

Der Kläger hat beantragt,

12

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Insignia Sports Tourer ..., 118 kW (160 PS) zum beruflichen und privaten Gebrauch zu stellen,

13

2. die Beklagte hilfsweise zu verurteilen, dem Kläger einen Mittelklassewagen zum beruflichen und privaten Gebrauch zur Verfügung zu stellen,

14

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Monat Juli 2013 926,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.08.2013 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen,

15

4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Monat August 2013 926,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.09.2013 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen,

16

5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Monat September 2013 926,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.10.2013 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen,

17

6. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Monat Oktober 2013 926,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.11.2013 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen,

18

7. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Monat November 2013 926,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.12.2013 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen,

19

8. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Monat Dezember 2013 926,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.01.2014 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen,

20

9. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Monat Januar 2014 926,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.02.2014 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen,

21

10. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Monat Februar 2014 926,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 01.03.2014 zusätzlich neben dem Gehalt zu zahlen,

22

11. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den 28.02.2014 hinaus monatlich zusätzlich zum Gehalt 926,00 € zu zahlen, soweit die Beklagte nicht der Verpflichtung weder aus dem Antrag zu Ziffer 1. noch aus dem Antrag zu Ziffer 2. nachkommen wird.

23

Die Beklagte hat beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass aufgrund der Kfz-Richtlinie der Teil des Arbeitsvertrags, wonach dem Kläger ein Dienstwagen zugesagt wurde, teilnichtig sei. Für diesen Teil bestehe keine Rechtsgrundlage, weil er im Konflikt zum Gesetz in Form der Kfz-Richtlinie stehe. Nach dieser Richtlinie stehe dem Kläger kein Dienstwagen zu. Die Richtlinie habe zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers bereits Gültigkeit gehabt, sodass die Beklagte schon zu diesem Zeitpunkt keine Zusage zur privaten Nutzung eines Dienstwagens hätte machen dürfen. Selbst wenn die Richtlinie nicht unmittelbar gelte, stelle sie den Maßstab für Wirtschaftlichkeit in Bezug auf die Körperschaften des öffentlichen Rechtes und deren Arbeitsgemeinschaften mit Sitz im Land Niedersachsen dar und sei deshalb von der Beklagten zwingend zu beachten. Auch habe die Beklagte den Runderlass des Niedersächsischen Finanzministeriums aus dem Jahr 1997 zu beachten, dessen Regelungen auch für die Arbeiter und Angestellten der der Landesaufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts – zu denen auch die Beklagte zähle – anzuwenden seien. Zudem habe nach der erfolgten Außenprüfung das Landesprüfungsamt für die Sozialversicherung Niedersachsen der Beklagten unbestritten auferlegt, die Gestellung eines Dienstwagens an Mitarbeiter der Organisationsstufe des Klägers umgehend zu beenden.

26

Durch das der Beklagten am 16.06.2014 zugestellte Urteil vom 07.05.2014, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1 abgewiesen, im Übrigen hat es der Klage stattgegeben.

27

Hiergegen richtet sich die am 08.07.2014 eingelegte und mit am 16.09.2014 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten, nachdem die Berufungsbegründungsfrist am 15.08.2014 bis zum 16.09.2014 verlängert worden war.

28

Die Beklagte räumt ein, dass die Kfz-Richtlinie selbst – wie das Arbeitsgericht ausführe - kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB sei. Allerdings ergebe sich gemäß Art. II § 2 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 27.03.1990 (Nds.GVBl. Nr. 15, S. 115) iVm. § 6 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes ein Besserstellungsverbot, das im Ergebnis erstreckt werde auch auf die Angestellten der der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften öffentlichen Rechts. Leistungen seien also nur im Rahmen der tariflichen Vorschriften zulässig. Hiergegen verstoße die Überlassung eines Dienstwagens auch für private Nutzung in § 6 des Arbeitsvertrages der Parteien. Die Gesellschafter der D.GmbH unterlägen den Vorgaben der dienstlichen Aufsicht gemäß § 87 ff SGB IV, sie – die Beklagte – selbst unterliege gesellschaftsrechtlichen Bindungen, so dass entsprechende Aufsichtsmaßnahmen durchgreifen könnten. Hilfsweise rüge sie den Umfang des ausgeurteilten Schadensersatzanspruchs.

29

Die Beklagte beantragt,

30

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07.05.2014 – 28 Ca 309/13
die Klage auch im Übrigen abzuweisen.

31

Der Kläger beantragt,

32

die Berufung zurückzuweisen.

33

Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit Rechtsausführungen.

34

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

35

Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

36

Mit ausführlicher, überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht dem Erfüllungsanspruch hinsichtlich der Überlassung eines Mittelklassewagens stattgegeben. Dem folgt das Berufungsgericht. Gleiches gilt für den Schadensersatzanspruch für die Zeit nach dem vertragswidrigen Entzug eines Dienstwagens dem Grunde nach. Die Berufung ist deshalb nur teilweise begründet.

37

1. Hinsichtlich des Feststellungsantrags fehlt allerdings zum einen das Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Die zugrunde liegenden Rechtsfragen werden im Rahmen der zulässigen Leistungsklage beantwortet, der Umfang des geltend gemachten Ersatzes war und bleibt bezifferbar (vgl. Zöller ZPO 30. Aufl. 2014 Nr. 7a zu § 256). Zum anderen führt die Fassung des Feststellungsantrags zur Unzulässigkeit, wonach – Bedingung – die Zahlungsverpflichtung für den Fall festgestellt werden soll, dass die Beklagte den Verpflichtungen aus den Leistungsanträgen nicht nachkommt. Innerprozessuale Bedingungen sind zwar zulässig, Prozesshandlungen sind aber bedingungsfeindlich, soweit ihre Wirksamkeit von einem außerprozessualen Ereignis abhängig gemacht wird (Zöller aaO. Nr 20 vor § 128). Ob die Beklagte ihren Verpflichtungen nachkommt, ist ein solcher außergerichtlicher Umstand.

38

Zulässig, denn hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, ist der Hilfsantrag zu Ziffer 2. Zwar ist der Begriff „Mittelklassewagen“ recht weit und könnte zu Problemen in der Zwangsvollstreckung führen. Zu Recht verweist das Arbeitsgericht jedoch auf die der Beklagten bei der Gestellung eines Fahrzeugs eingeräumte Wahlmöglichkeit zur Umsetzung dieses Begriffs aus dem Arbeitsvertrag. Des Weiteren ist – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – durch die jahrelange Überlassung eines Opel Insignia die Wertigkeit des zur Verfügung gestellten Fahrzeugs konkretisiert.

39

2. Dem Kläger steht der Anspruch auf Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung als Erfüllung der wirksam geschlossenen vertraglichen Vereinbarung gemäß § 611 BGB zu.

40

Der Arbeitsvertrag vom 23. März 2006 ist wirksam. Die Beklagte wird nach außen durch ihren Geschäftsführer/ihre Geschäftsführerin vertreten, die ihrerseits ihre Vertretung etwa auf die Personalleitung delegieren. Dies ist nicht im Streit.

41

Allgemeine zivilrechtlich begründete Zweifel an der Wirksamkeit einer Dienstwagenüberlassungsvereinbarung in diesem wirksam geschlossenen Arbeitsvertrag bestehen nicht. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung steht auf sicherem rechtlichen Fundament (Nägele, Der Dienstwagen 2. Aufl. 2010, S. V). Sie entspricht einer allgemein üblichen Praxis des Arbeitslebens und stellt einen geldwerten Vorteil und damit einen zusätzlich zur Barvergütung gewährten Entgeltbestandteil in Form einer Sachleistung dar (BFH 29.05.1963 – IV 359/62 -; BAG 24.032009 - 9 AZR 733/07 – Juris). Dies ist ein auch steuerlich reizvoller Vergütungsbestandteil, um die erbrachte Leistung zu entlohnen und Personal zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zu bewegen und es zu halten. Schon hieraus folgt, dass die Auffassung, der sich im Privatrecht organisierende und nach seinen Regeln handelnde Staat könne sich seinen vertraglich übernommenen Pflichten im Hinblick auf öffentlich-rechtlich Sparsamkeitsvorschriften entziehen, nicht überzeugt.

42

Die öffentlich-rechtliche Eigenschaft der Gesellschafter der privatrechtlich organisierten Gesellschafterin der privatrechtlich organisierten Beklagten führt nicht zu einer Teilnichtigkeit des Arbeitsvertrages der Parteien hinsichtlich der Dienstwagenvereinbarung in § 6 des Vertrages. Soweit der Staat zulässigerweise sich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, privatrechtlicher Gestaltungsmittel bedient, folgen die Rechte und Pflichten aus dem Privatrecht mit der hier nicht relevanten Ausnahme seiner über die Drittwirkung hinaus regelmäßig bestehen bleibenden Grundrechtsbindung (Stein, Staatsrecht, 20. Aufl. 2007, § 27 VI). Wie von den Parteien erörtert, könnte sich eine Unwirksamkeit der Dienstwagenvereinbarung somit nur dann ergeben, wenn eine Verbotsnorm iSd. § 134 BGB bestünde. Dies ist - wie das Arbeitsgericht sorgfältig darlegt - nicht der Fall.

43

§ 134 BGB greift ein, wenn ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, das Rechtsgeschäft selbst muss verbotswidrig sein. Das ist der Fall, wenn sein Inhalt gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. § 134 BGB dient damit der Inhaltskontrolle (Staudinger BGB, 2003. Nr. 1 zu § 134). Zu den Gesetzen im Sinne des § 134 BGB gehören Gesetze im formellen Sinne. Ein Rechtsgeschäft kann auch dann nichtig sein, wenn es ein landesgesetzliches Verbotsgesetz verletzt (Staudinger aaO. Nr. 42).

44

Übertragen auf vorliegenden Rechtsstreit bedeutet dies Folgendes: Die Niedersächsische Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge ist kein formelles Verbotsgesetz. Es darf auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen werden.

45

Soweit die Beklagte einen Verstoß gegen Art. II § 2 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 27.03.1990 verweist, handelt es sich um ein formelles Gesetz. Es ist jedoch kein Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB. Es verbietet nämlich nicht den Abschluss von Dienstwagenvereinbarungen mit Mitarbeitern außerhalb von der Landesaufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Die Vorschriften mögen sich nicht nur auf Beamte, sondern auch auf Angestellte und Arbeiter beziehen, es lässt sich auch noch argumentieren, dass die Beklagte jedenfalls mittelbar einer öffentlich-rechtlichen Aufsicht unterstehe. Es führt aber kein Weg daran vorbei, dass die Beklagte eine juristische Person des Privatrechts ist. Sie ist vermutlich – legitimer Weise – auch deshalb in dieser Form organisiert, um gerade bestimmten öffentlich-rechtlichen Regeln, die einer Wettbewerbsfähigkeit entgegenstehen, auszuweichen. Inwieweit sich die Organe im Innenverhältnis zu ihren jeweiligen Gesellschaftern an diese Bestimmungen zu halten haben, kann vorliegend offenbleiben, denn im Außenverhältnis bleiben die privatrechtlich abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wirksam.

46

Privatrechtlich gibt es kein „Besserstellungsverbot“, im Falle beiderseitiger Tarifbindung ergibt sich dies hinsichtlich kollektivrechtlicher Vorschriften aus § 4 Abs. 3 TVG.

47

Der Kläger hat Anspruch auf Erfüllung des wirksam abgeschlossenen Arbeitsvertrages und damit auf Überlassung eines Mittelklassewagens zur privaten Nutzung.

48

3. Der Kläger hat gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 283 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit ab dem 01.07.2013. Die Beklagte war – wie eben ausgeführt - nicht berechtigt, ihm die Möglichkeit zu entziehen, das ihm zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug für Privatfahrten zu nutzen. Der Kläger hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung im Umfang von € 452,- brutto je Monat des Entzugs des Fahrzeugs.

49

Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger gemäß § 251 Abs. 1 BGB in Geld zu entschädigen. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung richtet sich auf das positive Interesse. Demgemäß ist der Kläger so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte.

50

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, kann die Berechnung einer Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung erfolgen (BAG 27. Mai 1999 - 8 AZR 415/98 - BAGE 91, 379; 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21; 21. März 2012 – 5 AZR 651/10 – AP Nr. 24 zu § 611 BGB Sachbezüge, Juris). Neben der abstrakten Berechnung kann der Geschädigte auch eine konkrete Schadensberechnung vornehmen – z.B. die ihm entstandenen Kosten öffentlicher Verkehrsmittel usw. - und den ermittelten Schaden ersetzt verlangen (Nägele aaO. S. 213).

51

Für vorliegendes Verfahren hat sich der Kläger für den abstrakt ermittelten monatlichen Betrag von 1 % des Listenpreises entschieden, seine weitergehende Zahlungsklage war deshalb abzuweisen.

52

Ihm steht der Schadensersatzanspruch nicht als Nettovergütung zu. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist die private Nutzung des Dienstwagens zu versteuern. Der Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten zu vertretenden Unmöglichkeit dieses Naturallohnanspruchs tritt an dessen Stelle und ist steuerlich in gleicher Weise zu behandeln (BAG 21. März 2012 aaO).

53

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

III.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.

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