Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamburg (6. Kammer) - 6 Sa 72/17
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. Juli 2017 über den Betrag von € 2.193,55 brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von € 88,46 brutto zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 1.347,48 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von € 25,48 seit dem 2. Juli 2015, auf € 25,48 seit dem 2. August 2015, auf € 25,48 seit dem 2. September 2015, auf € 25,48 seit dem 2. Oktober 2015, auf € 25,48 seit dem 2. November 2015, auf € 25,48 seit dem 2. Dezember 2015, auf € 25,48 seit dem 2. Januar 2016, auf € 25,48 seit dem 2. Februar 2016, auf € 25,48 seit dem 2. März 2016, auf € 25,48 seit dem 2. April 2016, auf € 25,48 seit dem 2. Mai 2016, auf € 25,48 seit dem 2. Juni 2016, auf 86,81 € seit dem 2. Juli 2016, auf 86,81 € seit dem 2. August 2016, auf 86,81 € seit dem 2. September 2016, auf 86,81 € seit dem 2. Oktober 2016, auf 86,81 € seit dem 2. November 2016, auf 86,81 € seit dem 2. Dezember 2016, auf 86,81 € seit dem 2. Januar 2017, auf 86,81 € seit dem 2. Februar 2017, auf 86,81 € seit dem 2. März 2017, auf 86,81 € seit dem 2. April 2017, auf 86,81 € seit dem 2. Mai 2017 und auf 86,81 € seit dem 2. Juni 2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Der Kläger hat 28 %, die Beklagte hat 72 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nur für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
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Die klagende Partei verlangt eine höhere Anpassung ihrer betrieblichen Altersversorgung für die Jahre 2015, 2016 und 2017.
- 2
Die klagende Partei war vom 1. Mai 1969 bis zum 31. Dezember 1997 bei einem Unternehmen des B.-Konzerns tätig, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die Beklagte ist als Versicherungsunternehmen in den deutschen A.-Konzern eingebunden.
- 3
Die B. errichtete in den 60ger Jahren des letzten Jahrhunderts eine betriebliche Altersversorgung, die als „Betriebliches Versorgungswerk“ (kurz: BVW) bezeichnet wird. Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten bis zum 31. März 1985 begonnen hat, Ansprüche auf Leistungen aus dem BVW.
- 4
Unter dem 8. Juli 1987 schlossen der Gesamtbetriebsrat und die B. D. L. AG die Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“. Diese Betriebsvereinbarung, für deren Inhalt im Einzelnen auf die Anlage K 1, Bl. 17 ff. d.A verwiesen wird, gliedert sich in Grundbestimmungen, Ausführungsbestimmungen und Übergangsbestimmungen.
- 5
Nach der Betriebsvereinbarung sind den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen „Gesamtversorgungsbezüge“ zu gewähren, deren Höhe unter Zugrundelegung des pensionsfähigen Arbeitsentgelts (§ 2 der Ausführungsbestimmungen, im Folgenden: AusfBest BVW) und der anrechnungsfähigen Dienstzeit (§ 3 AusfBestBVW) zu errechnen ist (vgl. § 4 AusfBest BVW). Die Gesamtversorgungsbezüge setzen sich zusammen aus der Sozialversicherungsrente, einer weiteren Betriebsrente aus einer Versorgungskasse der B. VVaG (im Folgenden: V1-Altersrente) und einer Pensionsergänzungszahlung (siehe § 5 AusfBestBVW). Um die Höhe der Pensionsergänzungszahlung zu ermitteln, ist zunächst die Summe der gesetzlichen Rente und der V1 Altersrente zu bilden. Diese Summe ist von den ermittelten Gesamtversorgungsbezügen in Abzug zu bringen. Der sich ergebende Differenzbetrag ist als Pensionsergänzung an die Betriebsrentner zu zahlen. Für die Einzelheiten wird auf die Regelung unter § 5 AusfBestBVW verwiesen. Auf den Abrechnungen für die Betriebsrentner werden die Leistungen der Versorgungskasse als „V1-Altersrente“ und die Pensionsergänzungszahlungen als „V2-Rente“ bezeichnet.
- 6
Die Versorgungsleistungen werden aufgrund einer entsprechenden arbeitgeberseitigen Zusage jeweils am Monatsersten per Überweisung an die Betriebsrentner gezahlt.
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Die V1-Altersrente wird über eine Überschussbeteiligung nach § 16 Abs. 3 Ziff. 2 BetrAVG angepasst. Zur Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge ist in § 6 der AusfBest BVW Folgendes geregelt:
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„§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse
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1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (…)
- 10
2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.
- 11
3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziff. 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.
Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziff. 1.
- 12
4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 Ausfbestg. BVW anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 Ausfbestg. BVW vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten.
- 13
Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderung nach der Ziff. 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziff. 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“
- 14
Die klagende Partei schied aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung vom 13. Juni 1996 1997 zum 31. Dezember 1997 aus dem Arbeitsverhältnis zur Rechtsvorgängerin der Beklagten aus. In der Aufhebungsvereinbarung ist in Ziffer 8 zur Altersversorgung Folgendes geregelt:
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„Die B. D. L. AG gewährt Herrn L., unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen der Versorgungskasse der B. VVaG., mit Beginn des Kalendermonats, von dem ab erstmals der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – ggf. auch mit Abschlägen – möglich ist, eine monatliche Rente von 2.526,94 DM brutto. Diese Rente wird nach den betrieblichen Bestimmungen angepaßt.“
- 16
Für den Inhalt der Aufhebungsvereinbarung im Übrigen wird auf die Anlage B 2, Bl. 113 ff. d.A. verwiesen.
- 17
Aus dem Berufungsvorbringen der Parteien ergibt sich, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine größere Zahl von Aufhebungsvereinbarungen geschlossen hat, die Regelungen wie die hier streitgegenständliche enthielten. Um die in den Regelungen ausgewiesenen Rentenbeträge zu ermitteln, ging die Beklagte regelmäßig wie folgt vor:
- 18
Das Gesamtversorgungsniveau der Betriebsrentner wurde in einem ersten Schritt im Regelfall auf ein Austrittsalter 63 bestimmt. Hierbei hatten die meisten Betriebsrentner aufgrund ihrer langen Betriebszugehörigkeitszeiten bei einem Austrittsalter von 63 die höchstmögliche Gesamtversorgung erreicht.
- 19
Sodann wurden in einem Näherungsverfahren die gesetzliche Rente und die V1-Altersrente im Regelfall ebenfalls auf ein Austrittsalter 63 berechnet und von der errechneten Gesamtversorgung in Abzug gebracht. Die verbleibende Differenz wurde dann auf das tatsächliche Austrittsalter im M-Ntel-Verfahren gequotelt.
- 20
Die klagende Partei bezieht seit dem 1. Juni 2001 betriebliche Versorgungsleistungen.
- 21
Bis zum 30. Juni 2015 erhielt die klagende Partei monatlich zum einen eine als V2-Rente bezeichnete betriebliche Versorgungsleistung in Höhe von € 1.600,71 brutto. Daneben erhielt sie eine V1-Altersrente in Höhe von € 533,08 brutto, insgesamt also Versorgungsleistungen in Höhe von € 2.133,79 brutto (siehe die Abrechnung Anlage K 3, Blatt 31 der Akte).
- 22
Zum 01.07.2015 erhöhten sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 %.
- 23
Nach Anhörung des Gesamtbetriebsrats und der örtlichen Betriebsräte, die mit dem geplanten Vorgehen jeweils nicht einverstanden waren, entschied der Vorstand der Beklagten mit Beschluss vom 26. August 2015, die Anpassung der Betriebsrenten im Jahr 2015 auf 0,5 % zu reduzieren. Ein inhaltlich entsprechender Beschluss wurde vom Aufsichtsrat am 9. Oktober 2015 gefasst. Da eine Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5 % statt um 2,09717 % im Ergebnis bei vielen Begünstigten des BVW faktisch zu einer „Nullrunde“ in Bezug auf die Pensionsergänzung geführt hätte, entschlossen sich die zuständigen Gremien der Beklagten dazu, die Pensionsergänzungszahlung um 0,5 % zu erhöhen, wenn dies für den Betriebsrentner zu einem günstigeren Ergebnis als die Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5 % führte. In der Praxis hatte der Günstigkeitsvergleich regelmäßig zur Folge, dass ab dem 1. Juli 2015 eine um 0,5 % erhöhte Pensionsergänzung an die BVW-Betriebsrentner gezahlt wurde.
- 24
Die Beklagte teilte der klagenden Partei mit Schreiben vom 16. Oktober 2015, für dessen weiteren Inhalt auf die Anlage K 4, Blatt 32 f. der Akte verwiesen wird, mit:
- 25
„Ab 01.07.2015 beträgt ihre Versorgungsleistung aus dem Betrieblichen Versorgungswerk 1.608,71 € monatlich brutto.“
- 26
Entsprechend zahlte die Beklagte an die klagende Partei beginnend mit dem 1. Juli 2015 die um 0,5 % erhöhte „V2-Rente“ in Höhe von € 1.608,71 brutto zzgl. der unveränderten V1-Altersrente von € 533,08 brutto, insgesamt also ein Betrag in Höhe von € 2.141,78 brutto.
- 27
Zum 1. Juli 2016 wurde die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,24512 % gesteigert. Die Beklagte fasste nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamt-und des Konzernbetriebsrats – gegen deren ausdrücklichen Wunsch – durch ihren Vorstand und durch den Aufsichtsrat am 17. Mai 2016 den Beschluss, die Rentenanpassung nach dem BVW zum 1. Juli 2016 nur in Höhe von 0,5 % vorzunehmen, da eine darüberhinausgehende Erhöhung nicht vertretbar sei.
- 28
Mit Schreiben aus dem August 2016 informierte die Beklagte ihre Betriebsrentner, also auch die klagende Partei, dass die V1-Altersrente zum 1. Juli 2016 um 0,51 % erhöht werde, da Überschussanteile aus dem Geschäftsjahr 2015 gutgeschrieben würden. Die Versorgungsleistungen des Betrieblichen Versorgungswerks würden zum 1. Juli 2016 um 0,5 % gesteigert. Mindestens aber werde die zum 1. Juli 2016 tatsächlich gezahlte Pensionsergänzung um 0,5 % erhöht, wenn diese infolge der Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge absinken oder stagnieren sollte. Für den Inhalt des Schreibens im Einzelnen wird auf die Anlage K 6, Bl. 222 f. d.A. verwiesen.
- 29
Der klagenden Partei zahlte die Beklagte beginnend ab dem 1. Juli 2016 eine V1-Altersente in Höhe von € 535,80 brutto und eine V2-Rente in Höhe von € 1.616,75 brutto, insgesamt also Versorgungsleistungen in Höhe von € 2.152,55 brutto.
- 30
Mit ihrer am 20. Juli 2016 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage hat die klagende Partei zunächst die Differenz zwischen den gezahlten Versorgungsleistungen und den Versorgungsleistungen verlangt, die zu erbringen wären, wenn die V1-Altersrente und der V2-Rente nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW zum 1. Juli 2015 um den Steigerungssatz der gesetzlichen Rente angehoben würden. Mit am 8. Dezember 2016 beim Arbeitsgericht eingegangener Klagerweiterung hat sie die Klage um die Geltendmachung der Differenzbeträge nach dem Rentenerhöhungszeit 1. Juli 2016 zu gewährenden erweitert.
- 31
Während des laufenden Rechtsstreits wurde die gesetzliche Rente zum 1. Juli 2017 um 1,90476 % erhöht. Die Beklagte erhöhte die Versorgungsbezüge der Betriebsrentner um denselben Prozentsatz. Im Berufungsverfahren macht die klagende Partei nunmehr im Wege der Anschlussberufung für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2017 einen um 1,90476 % gesteigerten Differenzbetrag geltend.
- 32
Die klagende Partei hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde für 2015 und 2016 die volle Anpassung der Versorgungsbezüge gemäß § 6 Abs. 1 AusfBest BVW. Sie könne sich nicht auf § 6 Abs. 3 AusfBest BVW stützen. Diese Regelung sei unwirksam, da sie sowohl unklar als auch unverhältnismäßig sei. Sie verstoße zudem gegen § 87 Abs. 1 Nrn. 8 und 10 BetrVG. Die Anpassungsentscheidung sei im Übrigen zumindest für 2015 zu spät erfolgt, nämlich erst nach dem Anpassungstermin. Jedenfalls seien die Entscheidungen des Vorstandes und Aufsichtsrates in 2015 und 2016 unbillig.
- 33
Bei einer Erhöhung der Altersversorgungsbezüge (V1-Altersrente und V2-Rente) im Umfang der gesetzlichen Rentensteigerung ergebe sich bei Abzug der von der Beklagten gewährten Rentenleistungen ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von € 36,75 brutto für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 und in Höhe von € 118,40 brutto für die Zeit ab dem 01.07.2016. Hieraus errechne sich für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 eine Differenz von € 441,00 brutto und für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Oktober 2016 eine Differenz in Höhe von € 473, 88 brutto.
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Die klagende Partei hat folgende Anträge gestellt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.11.2016 über den Betrag von 2.152,55 € (der sich aus 535,80 € und 1.616,75 € zusammensetzt) hinaus jeweils zum 1. Monats einen Betrag in Höhe von 118,40 € brutto zu zahlen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag von 441,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 36,75 € seit dem 01.07.2015, auf 36,75 € seit dem 01.08.2015, auf 36,75 € seit dem 01.09.2015, auf 36,75 € seit dem 01.10.2015, auf 36,75 € seit dem 01.11.2015, auf 36,75 € seit dem 01.12.2015, auf 36,75 € seit dem 01.01.2016, auf 36,75 € seit dem 01.02.2016, auf 36,75 € seit dem 01.03.2016, auf 36,75 € seit dem 01.04.2016, auf 36,75 € seit dem 01.05.2016, auf 36,75 € seit dem 01.06.2016 zu zahlen.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 473,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 118,40 € seit dem 01.07.2016, auf 118,40 € seit dem 01.08.2016, auf 118,40 € seit dem 01.09.2016 und auf 118,40 € seit dem 01.10.2016 zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat vorgetragen, dass die klagende Partei über die bereits erfolgten Erhöhungen der V2-Rente um jeweils 0,5 Prozent in 2015 und 2016 hinaus keinen Anspruch auf Erhöhung ihrer Versorgungsbezüge habe.
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Die klagende Partei gehe fälschlich von einem Gesamtversorgungssystem nach dem betrieblichen Versorgungswerk aus. Der im Aufhebungsvertrag festgeschriebene Betrag stelle die vereinbarte Leistung aus einer Direktzusage dar. Diese ersetze die Regelungen des BVW einschließlich des dortigen Gesamtversorgungssystems. Hierdurch stehe die klagende Partei nicht schlechter.
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Die jeweiligen Entscheidungen der Beklagten zur Rentenanpassung in den Jahren 2015 und 2016 seien von § 6 Ziff. 3 AusfBest BVW gedeckt. Die Regelung sei wirksam, insbesondere nicht zu unbestimmt. Sie sei dahin auszulegen, dass der Vorstand jährlich entscheiden müsse, wie der sogenannte Teuerungsausgleich zu erfolgen habe. Halte er eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung für vertretbar, sei der Ausgleich nach § 6 Ziff. 1 AusfBest BVW bereits definiert. Halte er eine solche Anpassung nicht für vertretbar, müsse er mit dem Aufsichtsrat über einen angemessenen Ausgleich entscheiden und diesen definieren, wobei Vorstand und Aufsichtsrat eine gemeinsame Entscheidung nach billigen Ermessen treffen müssten. Auslegungsbedürftig sei in § 6 Ziff. 3 AusfBest BVW der Begriff „vertretbar“. Dieser sei dahin auszulegen, dass die jährlichen gemeinsamen Ermessenentscheidungen von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt seien. Dies bedeute, dass eine von § 6 Ziff. 1 AusfBest BVW negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige. Ein solcher sachlicher Grund liege den Anpassungsentscheidungen der Beklagten im 2015 und 2016 zugrunde.
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Hierbei müsse es sich nicht um einen wirtschaftlichen Grund im Sinne des § 16 BetrAVG handeln. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 BetrAVG und die in diesem Zusammenhang vom Bundesarbeitsgericht vorgegebenen Maßstäbe für das rechtmäßige Unterbleiben der gesetzlichen Anpassung seien nicht relevant. In § 6 der Ausführungsbestimmungen sei keine Anlehnung an die Vorschrift des § 16 BetrAVG, sondern vielmehr eine zusätzliche Anpassungsmöglichkeit geregelt. Der erforderliche sachliche Grund folge aus dem Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung des Unternehmens der Beklagten, dessen wesentlicher Baustein das Konzept „S.“ bilde. Mit diesem Programm sichere der Konzern trotz widriger Rahmenbedingungen seine zukünftige Wettbewerbsfähigkeit. Grundlage dieses Konzepts sei nicht die wirtschaftliche Lage der Beklagten, sondern deren zukunftsfähige Aufstellung am Markt. Ziel des Konzepts sei u.a. die Einsparung von Personalkosten mit der Folge, dass die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. Daher sei es angemessen, dass auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Hinzu komme, dass das Interesse des Klägers im Hinblick auf einen Teuerungsausgleich als eher gering anzusehen sei, da das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern im BVW - im Vergleich zu anderen Versorgungswerken bei der Beklagten und im A.-Konzern - bereits überdurchschnittlich hoch sei.
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Der gemeinsame Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat sei auch für die Jahre 2015 und 2016 jeweils rechtzeitig und formell ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere hebe der gemeinsame Beschluss der Gremien nicht eine vorherige automatische Anpassung nach § 6 Ziff. 1 AusfBest BVW nachträglich wieder auf, sondern ersetze die nach § 6 Ziff. 1 AusfBest BVW vorzunehmende Anpassung. Eine automatische Erhöhung der Versorgungsbezüge in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente sei in den Ausführungsbestimmungen nicht vorgesehen. Vielmehr sei in jedem Fall eine Prüfung und Entscheidung des Vorstands zur Anpassung der Versorgungsbezüge erforderlich.
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Die teilweise Aussetzung der Betriebsrentenanpassung unterliege keinem Mitbestimmungsrecht. Das aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG folgende Mitbestimmungsrecht habe der Betriebsrat durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung abschließend ausgeübt und verbraucht. Darüber hinaus seien keine Mitbestimmungsrechte gegeben, insbesondere werde ein solches Recht nicht durch die teilweise Aussetzung der Anpassung von Betriebsrenten ausgelöst, da eine entsprechende Aussetzung der Anpassung in § 6 Ziff. 3 AusfBest BVW bereits angelegt sei.
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Mit Urteil vom 6. Juni 2017 hat das Arbeitsgericht der Klage mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch der klagenden Partei folge aus § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW. Die klagende Partei könne eine Erhöhung ihrer Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl zum 1. Juli 2015 als auch zum 1. Juli 2016 verlangen.
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Dem jeweiligen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat käme im Hinblick auf die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge weder für das Jahr 2015 noch für das Jahr 2016 eine Bedeutung zu, da die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW unwirksam sei. Sie habe kein hinreichend bestimmten Inhalt. Die Regelung könne auch nicht im Wege der gesetzeskonformen Auslegung dahingehend ausgelegt werden, dass sie einen hinreichend bestimmten Regelungsgehalt aufweise.
- 48
Da die Rentenzahlungen jeweils zum Monatsersten geleistet würden, könnten Verzugszinsen erst ab dem Tag nach Fälligkeit, also ab dem Zweiten eines Monats verlangt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 306 ff. d.A.).
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Das Urteil ist der Beklagten am 9. Juni 2017 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am Montag, den 10. Juli 2017 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. September 2017 mit ihrem an diesem Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Berufungsbegründung ist der klagenden Partei am 25. September 2017 zugestellt worden.
- 50
Die Beklagte hält das Urteil des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Sie trägt vor, die Aufhebungsvereinbarung habe die bei der Beklagten grundsätzlich geltende Systematik der Gesamtversorgung durchbrochen und die Regelungen zum betrieblichen Versorgungswerk abgelöst. Lediglich die Leistungen aus der Versorgungskasse blieben bestehen und würden zusätzlich neben dem monatlich festgelegten Betrag der „Pensionsergänzung“ ausgezahlt. Nur die Pensionsergänzung unterliege der Anpassungsprüfung nach § 6 AusfBestg BVW und sei von der Beklagten in der Vergangenheit laufend angepasst worden. Die monatlichen Zahlungen der Versorgungskasse würden demgegenüber im Wege einer Überschussbeteiligung erhöht. Durch die Bezugnahme auf die Anpassungsvorschriften des BVW in § 8 der Aufhebungsvereinbarung würden keinesfalls die separaten, auf verschiedenen Regelungen basierenden Leistungszusagen zu einer Gesamtversorgung im Sinne eines einheitlichen Anspruchs zusammengezogen.
- 51
Das Günstigkeitsprinzip greife vorliegend nicht ein, da die vertragliche Festlegung eines bestimmten Pensionsergänzungsbetrages nur das Auszahlungsresultat des Gesamtversorgungsmodells der Betriebsvereinbarung abbilde. Im Übrigen sei die klagende Partei durch die Regelung in Ziffer 8 der Aufhebungsvereinbarung bessergestellt als nach der Betriebsvereinbarung zum BVW. Der Grund liege darin, dass gemäß § 5 Ziff. 1.1 AusfBestg BVW die fiktive ungekürzte Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegenzurechnen sei. Demgegenüber würden bei der Ermittlung der Pensionsergänzung im Rahmen von Frühpensionierungsvereinbarungen die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und die V1-Altersrente auf das Alter 63 hochgerechnet. Somit würden der errechneten Gesamtversorgung niedrigere Abzugsbeträge gegenübergestellt, was dazu führe, dass die so ermittelte Betriebsrente für die Betriebsrentner günstiger sei als die Versorgung nach dem BVW.
- 52
Die Entscheidungen der Beklagten zur Rentenanpassung nach dem BVW in den Jahren 2015 und 2016 seien von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW gedeckt. Die Regelung sei hinreichend bestimmt. Der Begriff „vertretbar“ sei dahingehend auszulegen, dass der Vorstand jährlich mit einer Entscheidung nach billigem Ermessen festlegen müsse, wie der sogenannte Teuerungsausgleich zu erfolgen habe. Diese Ermessensentscheidung sei an den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu messen. Dies bedeute, dass eine von § 6 Ziff. 1 AusfBest BVW abweichende Entscheidung einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige.
- 53
Auch auf der Rechtsfolgenseite sei die Formulierung „was nach seiner Auffassung geschehen soll“ bestimmt genug. Diese Formulierung sei dahingehend auszulegen, dass der Vorstand unter den Voraussetzungen und im Zusammenhang der Vorschriften der Gesamtbetriebsvereinbarung ein umfangreiches Gestaltungsrecht habe. Die Betriebsparteien hätten schon bei Abschluss der Betriebsvereinbarung BVW das Bedürfnis gesehen, der Anpassungsautomatik in § 6 Ziff. 1 AusfBest BVW ein Korrektiv in Form eines Änderungsvorbehalts entgegenzusetzen.
- 54
Die streitige Anpassungsentscheidung unterliege keinem Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte. Der habe innerhalb der vorgegebenen Rahmen nur bei der Verteilungsstruktur der Finanzmittel mitzubestimmen. Dementsprechend bestehe kein Mitbestimmungsrecht, wenn gerade keine Änderung der Verteilungsgrundsätze vorgenommen werde. Vorliegend würden die Verteilungsgrundsätze durch die Anpassungsentscheidung der Beklagten nicht berührt. Die Kürzung des Dotierungsrahmens könne der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei durchführen. Bei der Anpassungsentscheidung seien alle Betriebsrentner nach denselben Maßstäben behandelt worden. Sowohl der Verteilungsschlüssel als auch der Leistungsplan sowie die Rentengestaltung seien durch die Anpassungsentscheidung nicht berührt worden.
- 55
Zudem sei dem Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats durch dessen vorherige Mitwirkung bei der Festlegung des Inhalts der Ausführungsbestimmungen vollständig Rechnung getragen worden
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Die Entscheidung über die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge in den Jahren 2015 und 2016 sei formell und materiell nach billigem Ermessen getroffen worden. Das Arbeitsgericht sei von einer unzutreffenden Grundannahme ausgegangen, soweit es in seinem Urteil die Anpassungsentscheidung als unbillig angesehen habe. Bei der gebotenen Ermessensentscheidung seien das Interesse der Beklagten an einer gedeihlichen Fortentwicklung des Unternehmens einerseits und das Interesse der klagenden Partei an einem Teuerungsausgleich anderseits angemessen in Ausgleich gebracht worden. Die Ermessensentscheidung über die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge im Jahr 2016 sei kein Eingriff in laufende Leistungen gewesen; der Vorbehalt sei von Beginn an Teil der Leistungszusage gewesen. Für die Anpassungsentscheidung gebe es sachliche Gründe. Anders als das Arbeitsgericht meine müsse es sich bei den sachlichen Gründen, die im Rahmen des § 6 Ziff. 3 AusfBest BVW zu berücksichtigen seien, nicht um wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 16 BetrAVG handeln. Ein sachlicher Grund könne auch in einem Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung eines Unternehmens liegen. Ein solches Gesamtkonzept für eine zukunftsfähige Ausrichtung des Unternehmens existiere im A.-Konzern und erstrecke sich auch auf die Beklagte. Insoweit sei auf das Konzept „S.“ zu verweisen.
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Die geringeren Rentenanpassungen seien unter Berücksichtigung der Interessen der klagenden Partei ermessensgerecht. Die klagende Partei müsse ebenso wie die übrigen Betriebsrentner und die aktive Belegschaft ihren Beitrag zur Realisierung der Neuausrichtung des Unternehmens leisten. Die von ihr hinzunehmen Einschnitte wögen nur gering. Das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern sei überdurchschnittlich hoch. Bei den Anpassungsentscheidungen in den Jahren 2015 und 2016 habe ein Teuerungsausgleich stattgefunden. Bereits hierdurch sei die klagende Partei vor einer Aushöhlung ihrer Betriebsrente geschützt. Ein schutzwürdiges Vertrauen der klagenden Partei bestehe nicht. Denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 3 AusfBest BVW angelegt.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. März 2017, Az.: 17 Ca 514/16, abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die klagende Partei beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen
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und beantragt ihrerseits im Wege der Anschlussberufung (Eingang 23. Oktober 2017),
- 63
1. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei beginnend mit dem 01. Juli 2017 über den Betrag von € 2.193,55 hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 120,66 brutto zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von € 1.861,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszins auf einen Betrag in Höhe von 23,83 € seit dem 2.7.2015, auf 36,75 € seit dem 2.8.2015, auf 36,75 € seit dem 2.9.2015, auf 36,75 € seit dem 2.10.2015 auf 36,75 € seit dem 2.11.2015, auf 36,75 € seit dem 2.12.2015, auf 36,75 € seit dem 2.1.2016, auf 36,75 € seit dem 2.2.2016 auf 36,75 € seit dem 2.3.2016, auf 36,75 € seit dem 2.4.2016, auf 36,75 € seit dem 2.5.2016, auf 36,75 € seit dem 2.6.2016, auf 118,40 € seit dem 2.7.2016, auf 118,40 € seit dem 2.8.2016, auf 118,40 € seit dem 2.9.2016, auf 118,40 € seit dem 2.10.2016, auf 118,40 € seit dem 2.11.2016, auf 118,40 € seit dem 2.12.2016, auf 118,40 € seit dem 2.1.2017, auf 118,40 € seit dem 2.2.2017, auf 118,40 € seit dem 2.3.2017, auf 118,40 € seit dem 2.4.2017, auf 118,40 € seit dem 2.5.2017 und auf 118,40 € seit dem 2.6.2017 zu zahlen.
- 65
Die Beklagte beantragt,
- 66
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
- 67
Die klagende Partei verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie meint, die Aufhebungsvereinbarung vom 13. Juni 1996 lasse den Anspruch der klagenden Partei unberührt. In Ziffer 8 der Vereinbarung werde hinsichtlich der Anpassung auf die Regelungen des BVW verwiesen. Im Übrigen wäre der Aufhebungsvertrag insoweit auch unwirksam, da der Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat der Abweichung von den Regelungen des BVW nicht zugestimmt habe.
- 68
Die Vereinbarung sei für die klagende Partei nicht günstiger, da nach Kenntnis der klagenden Partei seinerzeit deklaratorisch der Betrag genannt worden sei, der auch ohne die Vereinbarung hätte gezahlt werden müssen. Da die V1-Rente nicht nach den Regelungen des BVW gesteigert werden solle, werde die klagende Partei schlechter gestellt. Die Beklagte müsse darlegen und beweisen, dass die Regelung für die klagende Partei günstiger gewesen sei, da ihr insoweit die Darlegungs- und Beweislast obliege.
- 69
Die klagende Partei könne nach § 6 Abs. 1 Ausfbestg BVW verlangen, dass in 2015 und 2016 ihre Gesamtversorgung im Umfang der gesetzlichen Rentensteigerungen erhöht werde. Die Regelung in § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW sei unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Ferner habe der Betriebsrat unzulässig auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verzichtet.
- 70
Aber auch wenn von einer Auslegungsfähigkeit und damit von der Wirksamkeit der Norm ausgegangen werde, sei die Entscheidung der Beklagten zur Anpassung der Versorgungsbezüge unwirksam. § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW enthalte eine Anpassungsautomatik. Nur dann, wenn die wirtschaftliche Lage bzw. die Finanzierbarkeit die Anpassung nach § 6 Abs. 1 Ausfbestg BVW nicht zulasse, könne die Beklagte eine andere Entscheidung treffen. Sie müsse dann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage/der Finanzierbarkeit entscheiden, was stattdessen geschehen solle. Vor diesem Hintergrund seien die von der Beklagten angeführten Gründe nicht geeignet, den Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat zu rechtfertigen. Die Beklagte begründe die getroffene Entscheidung letztlich mit einem Interesse an der Gewinnmaximierung. Dies reiche jedoch nicht aus. Die Ausführungen der Beklagten zum „schwierigen Marktumfeld“ erschöpften sich in Allgemeinplätzen und seien nicht einlassungsfähig.
- 71
Mit der Anschlussberufung würden Ansprüche für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 geltend gemacht. Sowohl die von der Beklagten gezahlte Versorgungsleistungen in Höhe von insgesamt € 2.152,55 brutto als auch der monatliche Differenzbetrag (€ 118,40 brutto bis zum 30. Juni 2017) seien um 1,90476 % zu steigern. Die Differenzbeträge würden in diesem Verfahren noch nicht geltend gemacht. Die beklagte Partei behalte sich dies jedoch ausdrücklich vor.
- 72
Die Beklagte tritt der Anschlussberufung entgegen. Sie verweist insbesondere darauf, dass die klagende Partei entgegen ihrem Vorbringen mit der Anschlussberufung gerade die Differenzbeträge für die Zeit nach der Rentenanpassung zum 1. Juli 2017 geltend mache.
- 73
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Protokolle sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 74
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts sind jeweils zulässig und teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.
I.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 64, Abs. 1, 2 lit. b ArbGG statthaft und nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch in Bezug auf die Anschlussberufung der klagenden Partei sind die Form- und Fristvorgaben aus §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 524 ZPO gewahrt.
II.
- 76
Die Berufung und die Anschlussberufung sind teilweise begründet. Die Klage einschließlich der mit der Anschlussberufung erweiternd gestellten Klaganträge ist zulässig, aber nur zu einem Teil begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts war abzuändern, soweit es der Klage hinsichtlich der Hauptforderungen vollen Umfangs stattgegeben hat.
- 77
1. Die Klage ist zulässig.
- 78
Dies gilt auch für den mit der Anschlussberufung geltend gemachten „Klagantrag zu 1)“ für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2017.
- 79
Bei diesem Antrag handelt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG, Urteil vom 17. Juni 2014, 3 AZR 529/12, juris Rn 20). Dass zwischenzeitlich Teilbeträge fällig geworden sind, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Der Eintritt der Fälligkeit führt nicht dazu, dass die klagende Partei verpflichtet ist, die auf wiederkehrende Leistungen gerichtete Klage auf eine Zahlungsklage umzustellen (siehe BAG, Urteil vom 17. Juni 2014, 3 AZR 529/12, juris Rn 20).
- 80
Stellt eine Partei ihre Klage aber entsprechend um, begegnet dies keinen Bedenken. Die klagende Partei war daher berechtigt, mit ihrer Antragstellung aus der Anschlussberufung die Klage nicht nur um weitere Teilbeträge zu erweitern, sondern auch in der Weise zu ändern, dass die zwischenzeitlich für den Zeitraum 1. November 2016 bis 30. Juni 2017 fällig gewordenen Teilbeträge nunmehr im Wege der Zahlungsklage geltend gemacht werden.
- 81
Soweit die klagende Partei mit dem Antrag zu 2) aus der Anschlussberufung Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz „auf einen Betrag in Höhe von € 23,83 seit dem 01.07.2015“ verlangt, ist die Kammer von einem offensichtlichen Schreib- oder Kopierfehler ausgegangen. Sie hat den Antrag dahingehend ausgelegt, dass die klagende Partei Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von € 36,75 seit dem 02.07.2015 beantragt. Denn die klagende Partei hat mit ihrem Vorbringen deutlich gemacht, dass sie auch für den Monat Juli 2015 einen Differenzbetrag in Höhe von € 36,75 geltend machen und Verzugszinsen erst ab dem Monatszweiten verlangen will.
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2. Die Klage ist nur teilweise begründet.
- 83
Der klagenden Partei stehen ab dem 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 über die jeweils geleistete betriebliche Altersversorgung von € 2.133,79 brutto monatlich hinaus weitere € 25,48 brutto monatlich, insgesamt also € 305,76 brutto zu. Für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 kann die klagende Partei über die geleistete Altersversorgung von € 2.141,79 brutto hinaus weitere € 86,81 brutto, insgesamt also € 1.041,72 brutto verlangen. Die Teilbeträge sind jeweils ab dem Zweiten des Monats, für den die Leistungen zu erbringen sind, in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Weitergehende Zahlungsansprüche der klagenden Partei bestehen für diesen Zeitraum nicht. Soweit sie geltend gemacht worden sind, war die Klage abzuweisen (hierzu unter a). Ab dem 1. Juli 2017 stehen der klagenden Partei monatlich weitere € 88,46 brutto über einen Ausgangsbetrag von € 2.193,55 brutto hinaus zu. Auch insoweit war die weitergehende Klage abzuweisen (hierzu unter b).
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a) Die klagende Partei hat sowohl ab dem 1. Juli 2015 als auch ab dem 1. Juli 2016 Anspruch auf eine Erhöhung ihrer „V2-Rente“ entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten. Eine Erhöhung der V1-Altersrente um den Steigerungsbetrag der gesetzlichen Rente kann sie nicht verlangen.
- 85
Aus Ziffer 8 des Aufhebungsvertrags resultiert ein Anspruch der klagenden Partei auf Erhöhung der in dieser Bestimmung genannten monatlichen Rente (V2-Rente) entsprechend der Regelung in § 6 AusfBest BVW. Entgegen der von ihr vertretenen Ansicht kann die klagende Partei nicht verlangen, dass auch die V1-Altersrente unter Anwendung der Regelungen aus § 6 AusfBest BVW gesteigert wird (hierzu unter aa). Die V2-Rente ist entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 % und zum 1. Juli 2016 um 4,24512 % anzuheben. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, aufgrund von Vorstands-/Aufsichtsratsbeschlüssen zu einer Anhebung um jeweils nur 0,5 % berechtigt gewesen zu sein (hierzu unter bb). Die klagende Partei kann Zinsen auf die einzelnen Teilbeträge in gesetzlicher Höhe jeweils ab Fälligkeit am Zweiten des betreffenden Kalendermonats verlangen (hierzu unter cc).
- 86
aa) Die Beklagte schuldet nur die jährliche Anpassung des im Aufhebungsvertrag genannten Rentenbetrags (V2-Rente), da die nach dem BVW grundsätzlich vorgesehene Gesamtversorgungsleistung durch die Vereinbarung der Parteien in Ziffer 8 des Aufhebungsvertrags einvernehmlich abbedungen worden ist.
- 87
aaa) Dass die Gesamtversorgungsleistung abbedungen werden sollte, ergibt die Auslegung des Aufhebungsvertrags:
- 88
Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 10.12.2014, 10 AZR 63/14, juris; BAG, Urteil vom 21.1.2014, 3 AZR 362/11, juris).
- 89
Der Wortlaut in Ziffer 8 des Aufhebungsvertrags vom 31. Oktober 1997 ist ebenso eindeutig wie die Systematik der im Aufhebungsvertrag zugesagten Altersversorgung, die von der Altersversorgungssystematik des BVW abweicht. Wortlaut und Systematik lassen es nicht zu, auf den Willen der Vertragsparteien zu schließen, der klagenden Partei, die aufgrund des Aufhebungsvertrags im Rahmen einer Frühpensionierungsvereinbarung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, die Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung gemäß den Regelungen des BVW zukommen zu lassen.
- 90
Es ist ausdrücklich bestimmt, dass die Arbeitgeberin der klagenden Partei unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen aus der Versorgungskasse mit Beginn des Kalendermonats, von dem ab erstmals der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (ggf. mit Abschlägen) möglich ist, eine monatliche Rente in Höhe des konkret bezifferten Betrags (DM 1.558,02 brutto) gewährt. Aus der Formulierung „unabhängig“ wird deutlich, dass keine Berechnung der betrieblichen Altersversorgung in Form der Pensionsergänzungsrente im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems, wie es das BVW vorsieht, erfolgen soll. Denn bei dem Gesamtversorgungssystem des BVW ist die Höhe der Pensionsergänzungsrente gerade abhängig von der Höhe der gesetzlichen Rente und der V1-Altersrente im Verhältnis zu der Versorgungsobergrenze, die dem jeweiligen Arbeitnehmer nach dem BVW zusteht und die in Abhängigkeit von der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit ermittelt wird (vgl. § 4 AusfBestg BVW).
- 91
Ferner spricht die Tatsache, dass in Ziffer 8 des Aufhebungsvertrags ein bezifferter Betrag genannt ist, dafür, dass die Parteien von dem System des BVW abweichen wollten. Anderenfalls hätte eine Bezugnahme auf die betrieblichen Regelungen insgesamt genügt. Zu berücksichtigen ist auch, dass nach § 1 Ziff. 2 der AusfBestg BVW die Zahlung der Pensionsergänzungsrente frühestens mit Beginn der Rentenzahlung aus der Versorgungskasse beginnt. Nach Ziffer 8 des Aufhebungsvertrags erfolgt die Zahlung der dort zugesagten Altersversorgung bereits ab dem Bezug einer (ggf. vorgezogenen, mit Abschlägen versehenen) Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, also unabhängig von den Zahlungen aus der Versorgungskasse.
- 92
Diese Umstände belegen insgesamt den Willen der Parteien, sich von der Systematik des BVW loszulösen und stattdessen eine Direktzusage zu vereinbaren (so auch LAG Hamburg, Urteil vom 09.11.2017, in einem Parallelverfahren zum Az. 7 Sa 95/16).
- 93
Mit Blick auf die Unklarheitenregel des § 305c BGB begegnet die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten in einer größeren Zahl von Aufhebungsvereinbarungen verwendete Vertragsklausel keinen Bedenken. Soweit § 8 Satz 2 der Aufhebungsvereinbarung für die Anpassung der Rente auf die „betrieblichen Bestimmungen“ verweist, ist dies nicht unklar. Vielmehr wird deutlich, dass sich nur die Zahlung und Anpassung des zugesagten, konkret benannten Versorgungsbetrags – in den Abrechnungen der Beklagten als „V2-Rente“ bezeichnet – nach den „betrieblichen Bestimmungen“, d.h. nach den Regelungen der AusfBestg BVW, richten soll. Es wird hinreichend deutlich, dass mit dieser Klausel nicht auf das Gesamtversorgungssystem des BVW verwiesen wird.
- 94
bbb) Die Vereinbarung in Ziffer 8 des Aufhebungsvertrags ist nicht deshalb unwirksam, weil es an einer Betriebsratszustimmung fehlt (§§ 77 Abs. 4 S. 2 BetrVG, 134 BGB). Der Verzicht der klagenden Partei auf Ansprüche aus dem BVW ist wegen der individualvertraglich vereinbarten betrieblichen Altersversorgung unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips wirksam.
- 95
(1) Das Günstigkeitsprinzip findet bei einem individuellen Verzicht auf Ansprüche aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung Anwendung (vgl. BAG, Urteil vom 27.1.2004, 1 AZR 148/03, juris). Hiernach führt ein solcher Verzicht dann zur Unwirksamkeit einer Individualvereinbarung, wenn diese nicht zugunsten des Arbeitnehmers wirkt (vgl. BAG, Urteil vom 27.1.2004, 1 AZR 148/03; juris; BAG, Urteil vom 14.12.1999, 1 AZR 81/99; juris). Für die Prüfung ist ein objektiver Beurteilungsmaßstab anzulegen. Abzustellen ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt, zu dem sich Betriebsvereinbarung und einzelvertragliche Abrede erstmals konkurrierend gegenüberstehen (vgl. BAG, Urteil vom 27.1.2004, 1 AZR 148/03, juris). Zu diesem Zeitpunkt muss feststehen, dass die von einer Betriebsvereinbarung abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist (vgl. BAG, Urteil vom 27.1.2004, 1 AZR 148/03; juris).
- 96
Vorzunehmen ist ein sog. Sachgruppenvergleich, d.h., die in einem inneren Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen sind zu vergleichen (BAG, Urteil vom 20.4.1999, 1 ABR 72/98, juris). Sind wiederkehrende Leistungen zu vergleichen, so ist ein überschaubarer Zeitraum zugrunde zu legen. Mittelbare Fernwirkungen bleiben wegen der Unsicherheit einer Prognose regelmäßig außer Betracht. Gleiches gilt für unwahrscheinliche Kausalverläufe (vgl. BAG, Urteil vom 27.1.2004, 1 AZR 148/03, juris). Ist nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die Abweichung für den einzelnen Arbeitnehmer günstiger ist, bleibt es bei der zwingenden Geltung der Betriebsvereinbarung (BAG, Urteil vom 15.4.2015, 4 AZR 587/13, juris).
- 97
(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend davon auszugehen, dass die Regelung in Ziffer 8 der Aufhebungsvereinbarung die klagende Partei besser stellt als die Regelungen des BVW. Der in der Aufhebungsvereinbarung zu sehende Verzicht auf die Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung nach dem BVW ist damit wirksam.
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Die Beklagte hat substantiiert vorgetragen, dass die klagende Partei durch § 8 der Aufhebungsvereinbarung günstiger gestellt ist als nach den Regelungen des BVW. Dieses Vorbringen ist von der klagenden Partei nicht substantiiert bestritten worden.
- 99
Die Beklagte hat dargelegt, dass die in den Aufhebungsvereinbarungen zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und den vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern konkret vereinbarten Rentenbeträge regelmäßig höher sind als es die V2-Rente/Ergänzungszahlungen nach den Regelungen der Ausführungsbestimmungen des BVW gewesen wären. Auch für die klagende Partei sei die Aufhebungsvertragsregelung günstiger gewesen. Die Beklagte hat ihr Vorbringen substantiiert, in dem sie das Verfahren beschrieben hat, das regelmäßig angewendet worden ist, um den Ausgangsbetrag für die V2-Rente beim Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen zu ermitteln. Die Beklagte hat schlüssig ausgeführt, dass die in diesem Verfahren ermittelten betrieblichen Altersversorgungen für die betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig günstiger sind als es eine Versorgung nach dem BVW wäre. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die negativen Auswirkungen des frühen Austrittsalters geringer sind, wenn das Gesamtversorgungsniveau auf der einen Seite und die gesetzliche Rente und die V1-Altersrente auf der anderen Seite jeweils fiktiv auf ein Austrittsalter 63 bezogen werden und die Differenz dann im M-Ntel-Verfahren auf das tatsächliche Austrittsalter gequotelt wird, als wenn in Anwendung der Bestimmungen des BVW das Gesamtversorgungsniveau auf das tatsächliche frühe Austrittalter bezogen ermittelt wird und diesem Betrag die fiktive ungekürzte Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegenübergestellt wird. Insbesondere bei Arbeitnehmern wie der klagenden Partei, die vor Erreichen des Rentenalters aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, bedeutet das von der Beklagten angewendete Verfahren einen erheblichen Vorteil.
- 100
Daran, dass die Vereinbarungen zur Altersversorgung in den nach diesem Muster zustande gekommenen Aufhebungsvereinbarungen günstiger sind als die Regelungen des BVW, ändert auch das zur Anpassung des zugesagten Rentenbetrags in den Aufhebungsvereinbarungen vorgesehene Verfahren nichts. Die Anpassung richtet sich grundsätzlich nach den gleichen Bestimmungen wie bei einer betrieblichen Altersversorgung nach dem BVW, nämlich nach § 6 AusfBestg BVW. Der Unterschied ist einzig der, dass den durch Aufhebungsvereinbarung ausgeschiedenen Arbeitnehmern anders als nach dem BVW keine Gesamtversorgung zusteht. Hieraus mag sich die theoretische Möglichkeit ergeben, dass zu einem in fernerer Zukunft liegenden Zeitpunkt die fiktive Altersversorgung nach dem BVW (als Gesamtversorgung) zu einem höheren Versorgungsniveau führen könnte als es die Aufhebungsvereinbarung verschaffen kann (betriebliche Rente gemäß Aufhebungsvertrag zzgl. gesetzliche Rente und V1-Altersrente, die sich jeweils unabhängig voneinander erhöhen), weil die V1-Altersrente über einen langen Zeitraum nicht oder nur in ganz geringem Umfang erhöht worden ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Altersversorgungsregelungen in Aufhebungsvereinbarungen, die nach den von der Beklagten geschilderten Vorgaben zustande gekommen sind, bei einem auf den Zeitpunkt ihres Abschlusses bezogenen Günstigkeitsvergleich als günstiger zu bewerten sind als die Altersversorgung nach dem BVW (so auch LAG Hamburg, Urteil vom 09.11.2017, in einem Parallelverfahren zum Az. 7 Sa 95/16).
- 101
Dem substantiierten Sachvortrag der Beklagten zur Günstigkeit der Altersversorgungsregelungen in den Aufhebungsvereinbarungen ihrer Rechtsvorgängerin im allgemeinen und – hierauf gestützt – zur Günstigkeit der Regelung in § 8 der Aufhebungsvereinbarung der klagenden Partei ist die klagende Partei nicht substantiiert entgegengetreten. Die klagende Partei stellt nicht in Abrede, dass die zugesagten Altersrenten in den Aufhebungsvereinbarungen zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und den vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern nach dem von der Beklagten dargestellten Verfahren ermittelt worden sind. Auch die Aussage der Beklagten, dass diese zugesagten Altersrenten günstiger sind als die Altersversorgung nach dem BVW, bestreitet sie nicht. Sie behauptet nicht substantiiert, dass in ihrem Fall von diesem regelmäßig angewendeten Verfahren abgewichen worden wäre. Zu den Umständen, unter denen die Aufhebungsvereinbarung zwischen ihr und der Rechtsvorgängerin zustande gekommen ist, trägt die klagende Partei nichts vor. Ihr Vorbringen beschränkt sich auf die Aussage, nach ihrer Kenntnis sei seinerzeit deklaratorisch der Betrag genannt worden sei, der auch ohne die Vereinbarung hätte gezahlt werden müssen.
- 102
Mit dieser „Vermutung“ ohne konkretisierenden Tatsachenvortrag hat die klagende Partei den Sachvortrag der Beklage nicht ausreichend bestritten. Obwohl die klagende Partei – anders als das Gericht – die maßgeblichen Tatsachen kennt um zu ermitteln, wie hoch ihre Altersversorgungsansprüche nach dem BVW gewesen wären, hat sie weder zu deren Parametern (anrechnungsfähige Dienstzeit, pensionsfähiges Arbeitsentgelt, Renteneintrittsalter) noch zur Höhe ihrer fiktiven Ansprüche nach dem BVW vorgetragen. Da es an substantiiertem bestreitenden Vorbringen der klagenden Partei fehlt, ist davon auszugehen, dass die in § 8 der Aufhebungsvereinbarung zugesagte Rente die klagende Partei besser stellt, als sie bei Anwendung der Regelungen des BVW stehen würde.
- 103
bb) Die klagende Partei hat Anspruch auf Erhöhung ihrer V2-Rente zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 in Höhe der Steigerung der gesetzlichen Rente. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Erhöhungen jeweils auf 0,5 % zu beschränken.
- 104
Die bis zum 30. Juni 2015 gezahlte V2-Rente in Höhe von € 1.600,71 brutto war demgemäß ab dem 1. Juli 2015 um 2,09717 % auf € 1.634,19 brutto anzuheben. Da die Beklagte ab dem 1. Juli 2015 lediglich eine V2-Rente in Höhe von € 1.608,71 brutto gewährt hat, kann die klagende Partei für die Monate Juli 2015 bis Juni 2016 eine monatliche Differenz in Höhe von 25,48 € brutto verlangen.
- 105
Ab dem 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 hat die klagende Partei Anspruch auf eine weitere Anhebung der ihr bis zum 30. Juni 2016 zustehenden V2-Rente in Höhe von € 1.634,19 brutto um den Steigerungssatz der gesetzlichen Rente von 4,24512 % auf € 1.703,56 brutto monatlich. Da die Beklagte lediglich eine V2-Rente in Höhe von € 1.616,75 brutto monatlich gezahlt hat, kann die klagende Partei die Differenz in Höhe von € 86,81 brutto monatlich verlangen. Für den gesamten Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2017 stehen der klagenden Partei € 1.347,48 brutto zu.
- 106
aaa) Ansprüche auf die zu gewährenden weiteren Erhöhungen der betrieblichen Versorgungsleistungen nach dem BVW ab dem 1. Juli 2015 und dem 1. Juli 2016 ergeben sich aus § 8 der Aufhebungsvereinbarung iVm. der Regelung in § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW, die anordnet, dass die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. An die Stelle des § 49 AVG sind die Nachfolgereglungen der §§ 65, 68 SGB VI getreten, aus denen sich nunmehr die Steigerungen der gesetzlichen Renten ergeben. Zum 1. Juli 2015 sind die gesetzlichen Renten um 2,09717 %, zum 1. Juli 2016 um 4,24512 %. angehoben worden.
- 107
bbb) Die nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW vorgesehene Steigerung hat die Beklagte nicht durch einen Beschluss nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW ersetzt.
- 108
§ 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW ist hinreichend bestimmt und damit wirksam. Der Inhalt der Regelung kann trotz der verwendeten unbestimmten Begriffe durch Auslegung ermittelt werden. Die so festgestellten Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit eine Abweichung von der Anpassungsautomatik des § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW durch Beschluss zulässig ist, waren bei der abweichenden Anpassungsentscheidung der Beklagten nicht erfüllt.
- 109
Für das Jahr 2015 erscheint schon zweifelhaft, ob der Beschluss gemäß § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW wirksam nach dem Zeitpunkt der Erhöhung der gesetzlichen Renten zum 1. Juli 2015 getroffen werden konnte. Der Vorstandsbeschluss soll nach der Regelung in § 6 Ziff. 3 Satz 2 Ausfbestg BVW die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW „ersetzen“. Die Regelung sieht nicht vor, dass der Vorstand berechtigt ist, eine im Wege der Anpassungsautomatik nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW bereits eingetretene Erhöhung durch einen Beschluss wieder rückgängig zu machen.
- 110
Letztlich bedarf diese Frage jedoch keiner Entscheidung. Denn jedenfalls war der Vorstand der Beklagten weder im Jahr 2015 noch im Jahr 2016 berechtigt, von einer Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW durch Beschluss abzuweichen.
- 111
Die von den Betriebsparteien in zulässiger Weise vereinbarte tatbestandliche Voraussetzung eines Beschlusses nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW ist, dass der Vorstand eine Erhöhung der Versorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten „nicht für vertretbar“ halten durfte. Nur dann kann er gemäß § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW gemeinsam mit dem Aufsichtsrat eine Abweichung von der automatischen Anpassung der Betriebsrente nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW beschließen.
- 112
(1) Die Betriebsparteien haben bei Schaffung betrieblicher Regelungen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zu beachten (BAG, Urteil vom 29. September 2010, 3 AZR 557/08; juris). Dies schließt aber nicht aus, dass sie unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden (BAG, Urteil vom 29. September 2010, 3 AZR 557/08; juris). Unbestimmte Rechtsbegriffe führen jedenfalls dann nicht zur Unwirksamkeit einer Bestimmung, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften des Regelungswerks, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt. Die Rechtsprechung ist gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (BAG, Urteil vom 19. April 2012, 6 AZR 677/10, juris).
- 113
Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2015, 3 AZR 267/14; juris). Eine Ausnahmeregelung ist grundsätzlich nicht extensiv, sondern eng auszulegen (BAG, Urteil vom 26. März 1997, 10 AZR 751/96; juris).
- 114
(2) Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung des § 6 Abs. 3 Ausfbestg. BVW bezüglich der Formulierung „nicht für vertretbar hält“ hinreichend bestimmt. Sie ist dahingehend auszulegen, dass objektive Gründe dafür vorliegen müssen, dass der Vorstand die Weitergabe der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar hält. Es kommt also nicht allein auf die Meinungsbildung des Vorstands an. Vielmehr müssen auch die sachlichen Voraussetzungen für eine solche Meinungsbildung gegeben sein.
- 115
Dies ist, wie die Auslegung der Formulierung „nicht für vertretbar hält“ ergibt, nur dann der Fall, wenn der Vorstand aufgrund objektiver Umstände davon ausgehen konnte, dass im Rahmen einer Interessenabwägung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit wirtschaftliche Interessen der Beklagten gegenüber den Interessen der Betriebsrentner Vorrang haben. Wegen des Ausnahmecharakters von § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW erfordert dieses, dass die Interessen der Beklagten deutlich überwiegen.
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Das Erfordernis einer Interessenabwägung folgt schon daraus, dass etwas nur dann nicht für vertretbar gehalten werden kann, wenn es in eine wertende Abwägung zu einer alternativen Regelung gesetzt wird. Ohne eine Alternative kann es keine Entscheidung über die Vertretbarkeit geben. Damit hängt die Entscheidung, ob etwas für vertretbar gehalten wird, zwangsläufig von dem Ergebnis eines Abwägungsprozesses ab. Der Begriff „für nicht vertretbar halten“ ist gleichbedeutend mit „nicht verantworten können“. Auch ein solches „Nicht-Verantworten-Können“ setzt eine Abwägung zwischen verschiedenen Möglichkeiten voraus. Für die Regelung in § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW bedeutet dieses, dass im konkreten Jahr geprüft werden muss, ob von der Grundregel des § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW abgewichen werden darf. Bei einer solchen Interessenabwägung ist insbesondere zu beachten, dass § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW regelmäßig eine Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente anordnet. Diese Anpassung erfolgt automatisch, also ohne eine ausdrückliche Beschlussfassung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Beklagten. Eines solchen Beschlusses bedarf es nur, wenn von der vorgesehenen Erhöhung abgewichen werden soll. In diesem Fall müssen also besondere Voraussetzungen dafür vorliegen, die eine Abweichung rechtfertigen. Wegen dieses Regel-/Ausnahmeverhältnisses ist davon auszugehen, dass die Betriebsparteien dem Vorstand nur dann eine Abweichung von der Regel erlauben wollten, wenn er eine umfassende Würdigung der objektiven Sachlage unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmens und der Betriebsrentner vorgenommen hat.
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Da § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW den Grundsatz enthält, dass die Arbeitgeberin regelmäßig die finanziellen Mittel bereit stellt, um eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rente zu ermöglichen, verlangt die gegenläufige Entscheidung nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW, dass Gründe vorliegen, die gegen eine solche Mittelbereitstellung sprechen. Das können regelmäßig nur Gründe sein, die sich aus der Finanzlage der Beklagten ergeben. Verspricht die Beklagte in der Regel die Finanzierung einer bestimmten Erhöhung, bedarf es besonderer auf die finanzielle Situation der Beklagten bezogener Umstände, damit sie sich von ihrem Versprechen ausnahmsweise lösen darf.
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Für die besondere Bedeutung der Finanzierbarkeit bei der Abwägungsentscheidung spricht auch der Zweck der Regelungen in § 6 Ziffern 1, 3 und 4 Ausfbestg. BVW. Die Regel soll nach § 6 Abs. 1 und 4 Ausfbestg. BVW sein, dass die Versorgungszusage sich im parallelen Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten entwickelt. Diese Anpassung erfolgt automatisch, also ohne dass es eines Vorstandsbeschlusses oder eines Beschlusses des Aufsichtsrats bedarf. Hierdurch soll ersichtlich eine finanzielle Stellung der Betriebsrentner gesichert werden, bei der sie im Ruhestand immer über finanzielle Mittel verfügen können, die dem Niveau der Versorgungsbezüge bei Renteneintritt entsprechen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Betriebsrentner jedenfalls regelmäßig keine andere nennenswerte Möglichkeit mehr haben, ihre Einnahmen zu erhöhen. Dieses spricht dafür, dass ein Eingriff in die von den Betriebsparteien regelmäßig gewünschte Entwicklung der Versorgungsbezüge grundsätzlich nur dann möglich sein soll, wenn sie von der Beklagten nicht mehr finanziert werden kann. Wegen der besonderen Abhängigkeit der Betriebsrentner von dem ihnen grundsätzlich zugesagten Versorgungsniveau sind an die Gründe für eine Abweichung von der Regel besondere Anforderungen zu stellen, für die das Vorliegen eines willkürfreien, sachlichen, nachvollziehbaren Grundes nicht ausreicht.
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Schließlich bedarf es eines besonderen Grundes für die Abweichung von der Anpassungsautomatik auch deshalb, weil es um ein Abweichen von der grundsätzlich zugesagten Erhöhung der Versorgung gemäß der Steigerungsrate der gesetzlichen Renten geht. Das erfordert, dass ein Eingriff in die Anpassungsautomatik nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes möglich ist. Dafür ist es vorliegend nicht ausreichend, einen irgendwie nachvollziehbaren, willkürfreien, sachlichen Grund für das Abweichen vom Anpassungsgrundsatz genügen zu lassen. Weil es sich um ein von vornherein vorgesehenes einseitiges Recht der Arbeitgeberin handelt, in den gemeinsam aufgestellten Anpassungsgrundsatz im Ausnahmefall eingreifen zu dürfen, sind die Entscheidungsgrenzen eng zu ziehen, um dem gemeinsamen Willen der Betriebsparteien, dass regelmäßig die Entwicklung der gesetzlichen Renten maßgeblich sein soll, Geltung verschaffen.
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Bei diesem Verständnis ist die Formulierung „nicht für vertretbar hält“ hinreichend bestimmt; sie ist mit dem Inhalt versehen, dass jedenfalls regelmäßig nur dann die Voraussetzungen von einer Abweichung von der Regel des § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW gegeben sein werden, wenn der Arbeitgeberin die Möglichkeit zu einer Finanzierung der entsprechenden Erhöhung fehlt.
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(3) Hier lagen keine Gründe dafür vor, dass die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW für nicht vertretbar halten durfte.
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Die Beklagte beruft sich für ihre unternehmerische Entscheidung auf ein Konzept, das sie aufgrund der Marktbedingungen und gesetzlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen beschlossen hat, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Gewinne zu sichern bzw. zu steigern und ihr Unternehmen zukunftsfähig auszurichten. Das genügt nicht, um die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW zu erfüllen.
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Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW ab dem 1. Juli 2015 oder dem 1. Juli 2016 nicht finanzieren könnte, bestehen nicht. Das Reorganisations- und Umstrukturierungsprogramm für den gesamten Konzern zur Stabilisierung bzw. Steigerung der Gewinne und Stärkung der Marktposition genügt nicht, um zu rechtfertigen, dass Mittel in geringerem Umfang als mit § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW vereinbart für die Betriebsrentner zur Verfügung gestellt werden. Wie ausgeführt, darf grundsätzlich von der regelmäßig vorgesehenen Erhöhung der Gesamtversorgung entsprechend der gesetzlichen Rente nur abgewichen werden, wenn dieses für das Unternehmen finanziell nicht vertretbar ist. Dies wird von der Beklagten nicht dargelegt. Sie hat weder dargelegt, dass sie nicht über die finanziellen Mittel verfügt hat, um die vereinbarte Rentensteigerung weiterzugeben, noch hat sie einer fehlenden Finanzierungsmöglichkeit gleichstehende unternehmerische Gründe behauptet, die das Interesse der Betriebsrentner an der ihnen für den Regelfall versprochenen Erhöhung ihrer Betriebsrenten überwiegen würden.
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Die Zielsetzung der Stabilisierung bzw. Steigerung der Gewinne und der Stärkung der Marktposition kann für sich genommen nicht geeignet sein, den Eingriff in die Anpassungsautomatik der Gesamtversorgung zu begründen. Denn diese Zielsetzung ist jeder unternehmerischen Tätigkeit immanent. Sie bestand daher auch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung, ohne dass dies die Betriebsparteien daran gehindert hat, in § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW eine regelmäßige Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Rente festzulegen. Konkrete Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine fehlende Finanzierbarkeit der Anpassungsautomatik ergäben, hat die Beklagte nicht dargelegt. Der Vortrag der Beklagten zu den unternehmerischen Rahmenbedingungen ihrer Entscheidung (veränderte Lebenserwartungen, niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen, vertriebliche Herausforderungen im Branchenumfeld, geringste Überschussbeteiligung in der Versicherungsbranche…) bleibt pauschal und unpräzise. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass eine Abwägung der Interessen der Betriebsrentner mit den Interessen der Beklagten auch deshalb nicht möglich ist, weil gar nicht erkennbar ist, welche Bedeutung die Interessen gerade der Beklagten bei der konzernweit getroffenen Entscheidung gehabt haben, von der Erhöhung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW abzuweichen.
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cc) Die der klagenden Partei aufgrund des Eingreifens der Anpassungsautomatik aus § 6 Abs. 1 Ausfbestg. BVW für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 zustehenden Erhöhungsbeträge sind jeweils ab Fälligkeit am Zweiten des betreffenden Kalendermonats in gesetzlicher Höhe zu verzinsen (§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB). Die Versorgungsleistungen werden von der Beklagten aufgrund einer entsprechenden Zusage unstreitig jeweils am Ersten eines Monats im Voraus gezahlt. Damit ist Verzug jeweils zum Monatszweiten eingetreten.
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b) Ab dem 1. Juli 2017 kann die klagende Partei monatlich einen Differenzbetrag in Höhe von € 88,46 brutto verlangen.
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Der von der klagende Partei im Antrag zu 1) aus der Anschlussberufung genannte Ausgangsbetrag von € 2.193,55 brutto („...über den Betrag von € 1.436,84 hinaus...“) ist von der Kammer als unerhebliche „Nenngröße“ angesehen worden. Ob dieser Betrag von der Beklagten seit dem 1. Juli 2017 tatsächlich an die klagende Partei gezahlt wird, steht aufgrund des Vorbringens der Parteien nicht fest. Die klagende Partei hat dies nicht ausdrücklich behauptet, die Beklagte hat zu diesem Punkt nicht vorgetragen.
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Dem Erfolg des Antrags zu 1) aus der Anschlussberufung steht nicht entgegen, dass die klagende Partei ausgeführt hat, die klagende Partei würde zunächst noch keine Differenzbeträge für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2017 geltend machen. Trotz dieser missverständlichen Formulierung wird durch das Vorbringen der klagenden Partei hinreichend klar, dass sie mit dem Klagantrag zu 1) aus der Anschlussberufung das Rechtsschutzziel verfolgt, die Erhöhung des bisherigen Differenzbetrages um den Steigerungssatz der gesetzlichen Rentenversicherung im Klagewege durchzusetzen.
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Der Anspruch der klagenden Partei für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2017 folgt aus § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die betrieblichen Altersversorgungsleistungen ab dem 1. Juli 2017 nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW entsprechend der gesetzlichen Renten um 1,90476 % zu steigern sind. Der Differenzbetrag von € 86,81 brutto, den die klagende Partei seit dem Rentenerhöhungszeitpunkt 1. Juli 2016 verlangen kann, ist demgemäß um 1,90476 % auf € 88,46 brutto zu steigern.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.
IV.
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Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
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Referenzen
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