Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Berufungskammer) - 5 Sa 41/18
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 31.01.2018 - 4 Ca 371/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei ordentlichen Kündigungen und Annahmeverzugslohn.
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Der im März 1981 geborene Kläger nahm am 05.03.2015 bei der Beklagten, einem Dienstleister für Web-Entwicklung & IT-Infrastruktur, im Rahmen einer außerbetrieblichen Weiterbildung ein rund viermonatiges Praktikum auf. Die Beklagte ist in C-Stadt ansässig und verfügt über einen zweiten Standort in G.. Der Kläger besuchte nach längerer Arbeitslosigkeit eine Umschulung zum Fachinformatiker Anwendungsentwicklung. Er hatte sich bislang nur mit der serverseitigen Webentwicklung (Backend, PHP und MySqlDatenbank) befasst. Über Erfahrungen in der clientseitigen Webentwicklung (Frontend, Browser - JavaScript und CSS) verfügte er nicht.
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Am 08.04.2015 wandte sich der Kläger mit dem folgenden Sachverhalt an die Polizeiinspektion A-Stadt:
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"…
Seit Dezember 2012 höre ich Stimmen, besonders seit dem 21.12.2012 wurde es besonders schlimm. Die Stimmen wurden von Behinderten ausgelöst. Es könnte auch nur eine Person gewesen sein. Es gibt wahrscheinlich nicht viele, die das können. Ich habe zu dem Sacherhalt eine PDF Datei erstellt. Dieses auf der dem Sachverhalt angefügten CD. Ich würde es gut finden, wenn sich jemand diese Datei anschaut. Die ganze Datei ist auf Englisch.
Hier ist die ganze Geschichte erzählt. Dieses jetzt mündlich wiederzugeben, wäre zu viel. Ich wollte, dass die Stimmen aufhören, damit ich aufhören kann zu rauchen. Ich habe auch schon angefangen, Blut zu husten. Dieses seit August 2014. Dieses ist dieses Jahr wiedergekommen, im März. Im Juni 2014 ist es zu einem Erdbeben gekommen. Dieses in L., USA. Dieses wurde durch Behinderte, Indigo Children, vorhergesagt. Ich fühle mich durch diese ganze Geschichte körperlich sehr erschöpft.
Ich habe mich erst heute getraut, zur Polizei zu gehen, um den Sachverhalt mitzuteilen.
…“
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Von dieser Anzeige erfuhr die Beklagte zunächst nichts.
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Vom 17.08. bis zum 09.10.2015 leistete der Kläger ein weiteres Praktikum bei der Beklagten ab.
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Am 20.01.2016 schlossen die Parteien mit Wirkung zum 01.02.2016 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer Probezeit von sechs Monaten über eine Beschäftigung im Bereich Webprogrammierung. Darunter fallen nach dem Arbeitsvertrag folgende Aufgaben:
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- Planen, Entwerfen und Realisieren von Software- und Internetprojekten für die Beklagte sowie Kunden der Beklagten,
- Entwurf, Realisierung und Anbindung von Datenbanken, Installationen und Erweiterung von Software zum internen Einsatz sowie für Kundenprojekte; Erstellung und Anbindung von Schnittstellen und Modulen,
- Beratung, Orientierung und Schulung zu allen Fragen der erstellten Produkte und Anwendungen,
- Hilfe und Unterstützung der Kollegen aus dem Bereich Systemadministration.
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Der Kläger ist verpflichtet, im Bedarfsfall auch andere zumutbare Tätigkeiten zu übernehmen, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Parteien vereinbarten ein monatliches Gehalt von € 1.800,- brutto bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Die Beklagte erhielt für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses einen Eingliederungszuschuss. Die Beklagte sagte dem in A-Stadt wohnhaften Kläger auf dessen Wunsch hin eine Beschäftigung am Standort C-Stadt zu, jedenfalls bis zum Abschluss der Umschulung und der Prüfung vor der IHK. Der Kläger arbeitete auch im Homeoffice.
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Nachdem der Kläger zu Beginn des Arbeitsverhältnisses überwiegend serverseitig (Backend) mit PHP, MySqlDatenbank und Drupal (Content Management System - CMS) gearbeitet hatte, erhielt er im November 2016 erstmalig ein Projekt auf der Basis von WordPress (CMS), mit dem er noch keine Erfahrungen hatte. Das Projekt umfasste die komplette clientseitige Implementierung des Webdesigns mit CSS und JavaScript. Dem folgte ein weiteres WordPress-Projekt für das Versorgungswerk der Rechtsanwälte.
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Am 24.02.2017 veröffentlichte der Kläger im Internet (https://lists.opensuse.org/yast-commit/2017-02/msg00368.html) unter seinem Namen und der Überschrift "FYI - Disabled Indigo Children - An update on my situation" einen - der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Kenntnis gelangten - längeren Text, der wie folgt beginnt und in ähnlicher Weise fortfährt:
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…
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If this is the first email that you got from me, you should scroll down and start with the email at the very bottom.
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*Law enforcement agencies (Police, FBI, CIA, NSA etc.) received the unblurred versions of all copies attachted to this email.
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Hello,
I want to send you an update about what happened to me in last months today. I also want to ask you again to please trust me when I'm telling you that some of these disabled are real ( http://youtu.be/fxvriVUk_5A?t=36m4s ) and one of them used me and did this to me to promote the disabled and their community with me as their "3rd eye" tool/bitch with all the right numbers and dates 3/3/81 6/9 9.6. '96 33 to all the celebrities (Malese Jow, her friends and co-stars from The Vampire Diaries) who saw what happened. I know that this all sounds so crazy, but if you should've ever trusted a person you think is crazy, then it's me, now! I would not go to law enforcement agencies with this otherwise. I know that this is the truth and that there are disabled in Germany (I was forced/pushed to the point where I had to think German again in March 2013 after I had made it a habit to think in English for over six years at that time. Simply to get better at it because I need English at my job on a daily basis.) and the U.S. (The promotion for the disabled in the U.S. with the Indigo Evolution video I had to post and the earthquake / time coincidence that happened. J/C - Just Coincidence?) who can do this and I'm 100 percent certain about this after what happened to me.
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Do you really think I would make this all up? Do not underestimate these disabled, and do not think that they're good. I know what one of them did to my father and me. The disabled who's doing this to me suffers from delusions of grandeur and thinks he's God and can decide about other people's lives. He somehow pushed this "open" so that these voices began and took advantage of it to push me when I was vulnerable and wanted celebrities to see what he can do. You have no idea how vicious the disabled was. I was literally tortured and threatened because I wanted this to stop and started telling/emailing people the truth. The disabled knew exactly how far he could push this and that's why he kept me this way for the last 3.5 years. The disabled plays mind games because that's where he actually has the adventage. When something like this happens (on December 21st 2012, Valentine’s Day 2013 and all that followed these events) in front of a celebrity audience like The Vampire Diaries cast, you better listen to the person that was used. I know the repercussions this would have for me if I would lie. I am not lying! Please, you must trust me. I would never blame one of the disabled if this wasn't the truth or I wasn't 100 percent certain about it! If it was done by the German or U.S. disabled that I can't say for sure about because of the earthquake in L.A. and the earthquake premonition video the disabled made me post on my parent's wedding anniversary, the Valentine’s Day private message followed by the tweet that preceeded these events and the promotion video. Does this actually go around the world?
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I can't say it enough, do not forget what happens when people find out I'm telling the truth! The disabled wants to make it look as crazy and schizophrenic as possible. One of them can caused this and used the situation to promote his peers. Here's something for the military and intelligence agencies: If you do not find multiple of these disabled who can do this in Germany and the U.S., then you may "put me out of my misery". I know this sounds crazy, but that's how serious I am about it!
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--- What happened since my last message ---
The disabled told me before that he wants to ruin my life for telling the truth and I'm being punished now. I had to press charges again, after I pressed charges in April 2015. This time for attempted murder against unknown on February 17th 2016 because the disabled pushed me so much that I couldn't even talk to my boss to find some excuse as to why I couldn't work that day and the day before. See case number on the card local police gave me on February 17th 2016. Also see the email my boss sent me on February 17th 2016 (please treat as confidential!!!) where he states that during my practicum from March to October 2015 everything was fine (The disabled didn't push me too much at work back then, so that I could work even though I heard voices since Dec 2012.), which is also why I got this job in the first place, but now something seems wrong with me and my work performance January/February 2016.
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On this day the disabled also pushed me to write Malese's mother again, see attachted screenshot and pdf of all tweets that were posted after that. The disabled pushed me so hard that I snapped (When you're mad you don't think you tend to just act and that's what this psychic bully used to his advantage.) and began writing her, thinking I would tell her how bad the disabled who's doing this to me is, when in fact the disabled turned this around and I didn't even realize that he pushed me to tell them how "bad" I am (1981 the first Indigos) for telling everyone the truth and going to law enforcement agencies with what happened. Also on February 17th!!! (February 17th 2013 the 12.09am/9.09am post?) Exactly 3 years after that he makes me write this and turns this around because I started talking. But perhaps the disabled wanted to give her a birthday present with that. Do you think I did that myself? I swear I didn't even realize this until the next day (You can test that with a polygraph). I had other things to do like work, because we were in the middle of a really important project and the disabled tried to get me fired. This is also why the disabled pushed me to send out emails with the originial GIT repository URL at the company where I work to other addresses than law enforcement agencies, so that someone would send this email to my boss.
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He's trying to slowly make others think I'm disabled and ruins my job. In the weeks from February 26th to March 11th 2016 we worked on a project in a team of about 10 people. During that time the disabled pushed me so much that I began talking and swearing to myself and breathing heavily (a little bit like that one boy in the Children of Darkness video) during work and my colleagues heard this on multiple occasions. The people at work can be asked about this!!! THIS IS NO JOKE! Just start an investigation into these disabled! Can you see what the disabled is trying to do? Please trust me, this is being done on purpose to punish me for telling everyone what happened here and how I was used.
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My visit at the police station on February 17th 2016 resulted only in an appointment with a psychiatrist. Please, see attachted appointment from the psychiatrist the police informed about this. This is exactly what the disabled wants. I don't know if the police even cared enough to read what happened because it so much that the disabled made me write and it's in English and I just didn't have the time and energy to rewrite it in German because I'm trying everything to not get fired. The disabled knew that I had to send law enforcement the tweets and posts that were made in order to explain what had happened. He knew this would make me look like a stalker and a crazy person. I have to tell people what happened somehow.
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The disabled has ruined my SECOND attempt at the exams on May 3rd. 2016 now! I only have 3 attempts, then it's over forever! I'm not allowed to try again after that and am probably going to be on wellfare for the rest of my life. The disabled knows this. He knows that I will probably lose my job because of it. He's blackmailing me with this, doesn't let me study and wants to silence me this way. One of these disabled is ruining my life and no one can do anything about it or everybody just thinks I'm crazy or mentally disabled because these disabled can cause this and one of the disabled here was smart enough to make it drug related. All of these disabled need to be found and put away somewhere where they can't touch anyone ever again.
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…
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Mit Schreiben vom 27.02.2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers betriebsbedingt zum 31.03.2017 wegen einer rückläufigen Auftragslage im Bereich freie Programmierung/Backend-Programmierung. Nach dem 27.02.2017 meldete sich der Kläger krank. Ab dem 01.04.2017 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von € 751,20 monatlich. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne von § 23 KSchG, was im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit ist.
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Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage bot die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 26.04.2017 ein zweckbefristetes Prozessarbeitsverhältnis mit Arbeitsort G. an. Zugleich wies sie den Kläger für den Fall eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses vorsorglich an, sich zur Arbeitsaufnahme am 28.04.2017, 09:00 Uhr, in G. einzufinden. Ebenfalls vorsorglich sprach sie eine Änderungskündigung zum 31.05.2017 aus mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis in der Niederlassung G. fortzusetzen. Der Kläger nahm weder das Änderungsangebot an noch ließ er sich auf das angebotene Prozessarbeitsverhältnis ein.
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Am 12.03.2018 erklärte die Beklagte in einem weiteren Rechtsstreit zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Schwerin (Aktenzeichen 4 Ca 270/18) die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Täuschung über die Erkrankung und wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften. Die Anfechtung wiederholte sie mit Schreiben vom 12.06.2018.
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Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass die beiden Kündigungen unwirksam seien. Bei der Kündigung vom 27.02.2017 fehle es schon deshalb an einem dringenden betrieblichen Erfordernis, weil sich der Bedarf an Arbeitskräften im Bereich Webprogrammierung nicht verringert habe, sondern der Arbeitsplatz nach Darstellung der Beklagten lediglich verlagert worden sei. Unabhängig davon hat der Kläger bestritten, dass die Beklagte überhaupt eine den Arbeitsplatz des Klägers betreffende unternehmerische Entscheidung getroffen habe. Die Beklagte widerspreche sich, wenn sie einerseits die Stelle streiche und sie andererseits nach G. verlagere. Im Übrigen habe die Beklagte keine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt. Der Kläger sei jedenfalls ausgehend von der arbeitsvertraglichen Arbeitsaufgabe mit den in C-Stadt beschäftigten Mitarbeitern T. P., H. K., P. P. und F. M. vergleichbar. Soweit die Beklagte nunmehr die Kündigungen auf personen- bzw. verhaltensbedingte Gründe stützen wolle, widerspreche das den ausdrücklichen Angaben im Kündigungsschreiben. Hinsichtlich einer verhaltensbedingten Kündigung fehle es jedenfalls an einer Abmahnung, die sich auf ein konkretes Fehlverhalten beziehe.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.02.2017 nicht aufgelöst ist;
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2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 26.04.2017 nicht aufgelöst worden ist;
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3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 31.03.2017 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen;
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4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Arbeitsentgelt für die Monate April und Mai 2017 insgesamt € 3.600,00 brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener € 1.502,40 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsverhältnis habe durch die Kündigung vom 27.02.2017, jedenfalls aber durch die Kündigung vom 26.04.2017 geendet. Die Beklagte habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, am Standort C-Stadt kein Dienstleistungsangebot Web-Entwicklung mehr anzubieten, sondern nur noch in G.. Da mit Ausnahme des Klägers bereits alle Webentwickler an diesem Standort eingesetzt seien, habe es sich angeboten, den Bereich dort zusammenzuführen. Die Beklagte habe dem Kläger bereits einen in G. ansässigen Senior-Webentwickler zur Seite gestellt, um Projekte zu koordinieren und den Kläger in den Kommunikationsprozess einzubinden. Der Kläger habe jedoch häufig keine Rückmeldungen gegeben und sich an Problemen festgehalten, ohne auf die erfahrenen Entwickler zurückzugreifen, was zu einem kostenrelevanten Mehraufwand an Arbeitszeit geführt habe. Der Kläger habe sich an eigenen Lösungen versucht, statt Standardwege mit gesicherter Updatefähigkeit einzuhalten. Er habe sich nicht mit seinem Koordinator abgestimmt. Projektzeiten seien überschritten worden. Der Kläger sei im Homeoffice nicht telefonisch erreichbar gewesen. Er habe nicht die Aufwände, sondern nur die Tickets kommentiert und damit die Abrechnung der Arbeit erschwert. Er habe teilweise Aufwände nicht gebucht. Er habe den geschätzten Arbeitsaufwand zum Teil um mehr als 200 % überschritten, ohne dass dies erforderlich gewesen sei. Bei dem Projekt Versorgungswerk der Rechtsanwälte habe er die nicht freigegebene beta-Version von Bootstrap, Version 4, genutzt statt die sichere Version Bootstrap 3 und das selbst nach dem Hinweis eines anderen Mitarbeiters nicht geändert. Zudem habe der Kläger auch an anderen Stellen unsauber programmiert. Der Kläger könne oder wolle nicht im Team arbeiten und sich den arbeitgeberseitigen Vorgaben anpassen. Deshalb habe es ab Herbst 2016 mehrere Gespräche und Videokonferenzen gegeben. Am 27.02.2017 habe der Geschäftsführer der Beklagten, nachdem es erneut zu Beschwerden von Vorgesetzten wegen mangelnder Abstimmung gekommen sei, nochmals mit dem Kläger gesprochen. Da der Kläger nicht einsichtig und nicht bereit gewesen sei, seine Arbeitsmethode zu ändern, habe der Geschäftsführer daraufhin entschieden, die Stelle in C-Stadt zu streichen und dem Kläger zu kündigen. Die unternehmerische Entscheidung sei mittlerweile auch umgesetzt, nachdem der letzte Webentwickler, Herr M., nach G. umgezogen sei, was ursprünglich schon für April 2017 geplant gewesen sei. Zudem seien die Kündigungen verhaltens- bzw. personenbedingt gerechtfertigt.
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Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen entsprochen. Die Kündigung vom 27.02.2017 sei weder durch dringende betriebliche Erfordernisse noch durch Gründe in der Person oder dem Verhalten bedingt. Dringende betriebliche Erfordernisse gebe es schon deshalb nicht, weil die vom Kläger zu erledigenden Arbeitsaufgaben nicht ganz oder teilweise weggefallen seien und somit eine Weiterbeschäftigung im Betrieb nach wie vor möglich sei. Ein personenbedingter Grund liege nicht vor, da sich nicht feststellen lasse, dass dem Kläger die fachliche Eignung zur ordnungsgemäßen Erfüllung seines Arbeitsvertrages fehle. Der Beklagten sei bei Einstellung bekannt gewesen, welchen Wissens- und Erfahrungsstand der Kläger mitbringe. In das Gebiet der Frontend-Programmierung habe sich der Kläger erst noch einarbeiten müssen. Dass er aufgrund seiner persönlichen Veranlagung hierzu nicht in der Lage oder nicht bereit sei, lasse sich nicht feststellen. Ein Mangel an Teamfähigkeit sei ggf. durch eine engmaschigere Kontrolle und Führung behebbar. Letztlich gebe es auch keine verhaltensbedingten Gründe für die Kündigung. Zum einen habe die Beklagte nicht konkret dargelegt, wann der Kläger in welcher Art und Weise welche Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt habe. Zum anderen fehle es jedenfalls an einer bestimmten Abmahnung mit Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen.
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Die (Änderungs-)Kündigung vom 26.04.2017 sei ebenfalls unwirksam. Ein dringendes betriebliches Erfordernis liege nicht vor. Selbst wenn die Beklagte die unternehmerische Entscheidung gefasst haben sollte, alle Webprogrammierer am Standort G. zusammenzuziehen, so fehle es dennoch an einem auf Dauer angelegten Entschluss. Angesichts der Probleme in der Zusammenarbeit mit dem Kläger spreche vieles für eine auf seine Person bezogene Maßnahme. Es sei nicht auszuschließen, dass die Beklagte bei Gelegenheit in C-Stadt erneut einen geeigneten Webprogrammierer einstellen werde. Ebenso wenig gebe es einen personenbedingten Grund für eine dauerhafte Änderung des Arbeitsortes. Um die Anlernphase des Klägers abzuschließen, hätte eine zeitweilige Abordnung, z. B. für drei Monate, genügt.
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Der Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Monate April und Mai 2017 ergebe sich aus Annahmeverzug. Mit dem Ausspruch der Kündigung vom 27.02.2017 habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie dem Kläger nach Ablauf der Kündigungsfrist keinen Arbeitsplatz mehr in C-Stadt zur Verfügung stelle. Der Kläger habe es nicht böswillig unterlassen, seine Arbeit zu den angebotenen Bedingungen einer Prozessbeschäftigung in G. fortzusetzen. Angesichts des monatlichen Bruttogehalts von € 1.800,- und der anfallenden Fahrzeiten mit der Bahn sei dem Kläger ein tägliches Pendeln nach G. nicht zuzumuten. Ein Umzug nach G. scheide bis zur endgültigen Klärung des Arbeitsortes ohnehin aus.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kündigung vom 27.02.2017 unwirksam sei. Die Kündigung sei personenbedingt gerechtfertigt. Der Kläger sei psychisch krank. Das ergebe sich aus den zwischenzeitlich bekannt gewordenen Veröffentlichungen des Klägers im Internet. Der Kläger leide spätestens seit Ende 2012 an einer paranoiden Schizophrenie, jedenfalls an einer paranoiden Psychose. Das ergebe sich aus der Ärztlich-psychiatrischen Stellungnahme von Dr. T. vom 10.06.2018, der den Interneteintrag des Klägers vom 24.02.2017 ausgewertet habe. Nach Einschätzung des Psychiaters sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass eine Person, die unter solchen Symptomen leide, nicht arbeitsfähig sei. Zu dem gleichen Ergebnis komme auch Dr. R. in seiner Psychiatrischen Stellungnahme vom 10.06.2018 zu dem Interneteintrag. Der Kläger sei dauerhaft arbeitsunfähig. Das werde sich auch in Zukunft nicht ändern, da er nicht krankheitseinsichtig sei und keine Therapie aufgenommen habe. Stattdessen berufe er sich durch seinen Prozessbevollmächtigten darauf, dass es sich um schriftstellerische Bemühungen handele. Eine negative Prognose liege somit vor.
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Ohnehin sei das Arbeitsverhältnis schon gar nicht wirksam begründet worden, da der Kläger nicht geschäftsfähig sei. Er leide aufgrund einer chronifizierten Erkrankung unter Wahnvorstellungen, was eine freie Willensbildung ausschließe. Ein solches fehlerhaftes Arbeitsverhältnis könne jederzeit beendet werden.
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Jedenfalls habe die Kündigung vom 26.04.2017 das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2017 beendet. Neben den bereits dargelegten personenbedingten Gründen sei die Kündigung zudem betriebsbedingt gerechtfertigt. Die unternehmerische Entscheidung, Webprogrammierung nur am Standort G. durchzuführen, sei frei von Willkür. Die Beklagte habe diese Entscheidung mit dem Umzug der Webprogrammierer nach G. auch tatsächlich umgesetzt.
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Die Beklagte sei nicht verpflichtet, über den 31.03.2017 hinaus Arbeitsentgelt an den Kläger zu zahlen. Der Kläger sei überhaupt nicht arbeitsfähig.
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Zudem sei die Prozessfähigkeit des Klägers zweifelhaft. Damit sei auch die erteilte Prozessvollmacht nicht wirksam. Es müsse ggf. ein Betreuer bestellt werden.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 31.01.2018 - 4 Ca 371/17 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Kläger sei weder psychisch krank noch dauerhaft arbeitsunfähig. Schon gar nicht sei er geisteskrank. Er habe bei der Beklagten gearbeitet und verwertbare Arbeitsergebnisse vorgelegt. Er sei im untersten Qualifikationssegment eingesetzt und werde entsprechend vergütet. Auch liste die Beklagte keine Krankheitszeiten auf, wie es im Falle einer personenbedingten Kündigung erforderlich sei. Die Veröffentlichungen im Internet seien literarische Versuche des Klägers. Die von der Beklagten eingeholten Gutachten seien nicht verwertbar, da es sich um einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handele.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit der zutreffenden Begründung der Klage stattgegeben.
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I. Zulässigkeit der Klage
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a) Die Klage ist wirksam erhoben. Der Kläger war und ist prozessfähig. Er hat sowohl seinem damaligen als auch seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten wirksam eine Prozessvollmacht erteilt.
- 51
Die Prozessfähigkeit gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Für die Prozessfähigkeit einer volljährigen Person spricht eine tatsächliche Vermutung. Störungen der Geistestätigkeit sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Ausnahme (BAG, Urteil vom 26. August 1988 - 7 AZR 746/87 - Rn. 28, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03. Februar 2012 - L 5 AS 276/10 B ER - Rn. 14, juris).
- 52
Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Partei prozessunfähig sein könnte, hat das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Die höhere Instanz ist an die Tatsachenfeststellungen der unteren Instanz zu den Prozessvoraussetzungen nicht gebunden und hat auch neues Tatsachenvorbringen zu berücksichtigen (BAG, Beschluss vom 05. Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 13, juris = NJW 2015, 269).
- 53
Für die Prozessfähigkeit ist maßgeblich, ob eine Person sich durch Verträge verpflichten kann (§ 52 ZPO). Prozessunfähig, weil geschäftsunfähig, sind deshalb Volljährige unter den Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB. Danach ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Ein solcher Zustand ist gegeben, wenn jemand nicht im Stande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Das kann auch der Fall sein, wenn lediglich eine Geistesschwäche vorliegt. Abzustellen ist allein darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BAG, Beschluss vom 05. Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 15, juris = NJW 2015, 269; LAG Hamburg, Urteil vom 18. April 2018 - 6 Sa 13/15 - Rn. 102, juris = EzA-SD 2018, Nr. 24, 16; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04. August 2015 - 3 Sa 46/14 - Rn. 104, juris).
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Die Geschäftsfähigkeit und damit die Prozessfähigkeit wegen einer geistigen Störung kann auch nur für einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten - etwa die Führung von Rechtsstreitigkeiten - ausgeschlossen sein (BGH, Urteil vom 04. November 1999 - III ZR 306/98 - Rn. 15, juris = NJW 2000, 289; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juni 2014 - I-11 SchH 27/12 - Rn. 13, juris = MDR 2014, 1044).
- 55
Eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit führt nicht zwangsläufig zu einer Geschäfts- und Prozessunfähigkeit. Nicht jede psychische Erkrankung schließt dauerhaft und für sämtliche Geschäfte die freie Willensbildung aus. Das ist erst dann der Fall, wenn die Partei in dem betroffenen Rechtskreis nicht mehr in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04. August 2015 - 3 Sa 46/14 - Rn. 104, juris).
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Bei dem Kläger mögen zwar Anhaltspunkte für eine seit mehreren Jahren bestehende psychische Erkrankung vorliegen, die sich aus der am 08.04.2015 bei der Polizei erstatteten Anzeige und den sich inhaltlich damit deckenden Äußerungen im Internet am 24.02.2017 ergeben. Es liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger aufgrund dessen den vorliegenden Rechtsstreit nur noch fremdgesteuert führt und sich nicht mehr von vernünftigen, nachvollziehbaren Erwägungen leiten lässt.
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Die beiden von der Beklagten befragten Psychiater haben in dem Interneteintrag des Klägers vom 24.02.2017 jeweils deutlich Hinweise für eine psychische Erkrankung des Klägers gefunden, die weitere ärztliche Untersuchungen und eine anschließende Behandlung erfordern. Die ärztlichen Stellungnahmen kommen allerdings nicht zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht mehr zu einer freien Willensbildung fähig ist. Dem Interneteintrag nach fühlt sich der Kläger zwar verfolgt und gequält von den sogenannten "Indigo Children", denen er offenbar besondere spirituelle Begabungen zuschreibt. Dennoch hat er sich von den Stimmen nicht abhängig gemacht und sich nicht ihren Anweisungen unterworfen. Sein prozessuales Verhalten ist nicht durch die "Indigo Children" beherrscht. Er leidet oder litt unter den von ihm wahrgenommenen Stimmen. Sie steuern ihn aber nicht. Laut seiner Anzeige bei der Polizei gibt es allenfalls einen gewissen Zusammenhang mit einer gesundheitlichen Schädigung durch Rauchen. Im Übrigen zeigt die Kontaktaufnahme mit der Polizei, dass er sich den Stimmen gegenüber nicht geschlagen gegeben hat und ihnen nicht blindlings gehorcht. Der Anzeige nach vernahm er die Stimmen auch nicht ständig und gleichbleibend, sondern nur zeitweilig und in unterschiedlicher Intensität.
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Die Führung des Prozesses lässt keinerlei Rückschlüsse auf einen Mangel an freier Willensbildung zu. Der Kläger ist in der Lage, seine Interessen prozessual zu verfolgen. Er lässt sich nicht von Erwägungen leiten, die in keiner Weise mehr nachvollziehbar und nur mit Wahnvorstellungen zu erklären sind. Der Prozess läuft nicht allein auf eine wirtschaftliche Selbstschädigung hinaus. Die gestellten Anträge sind sachgerecht. Der Sachvortrag einschließlich des vom Kläger in der I. Instanz selbst eingereichten Schriftsatzes orientiert sich in jeder Hinsicht an den Anträgen und dem gegnerischen Vorbringen. Der Kläger hegt zwar ein besonderes Misstrauen gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten, da er befürchtet, nicht über alles vollständig informiert zu werden und zum Spielball der handelnden Anwälte zu werden. Dieses Misstrauen erscheint nach Aktenlage nicht gerechtfertigt. Es ist aber auch kein Anzeichen für eine fremdgesteuerte Prozessführung, da kein Zusammenhang mit den Symptomen einer evtl. psychischen Erkrankung besteht. Aus dem Wechsel des Prozessvertreters ergeben sich ebenfalls keinerlei Rückschlüsse auf eine Fremdsteuerung durch imaginäre Dritte.
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b) Der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen, ist hinreichend bestimmt.
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Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird zum einen der Streitgegenstand abgegrenzt, zum anderen wird eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen
- 61
(BAG, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 16, juris = NZA 2009, 917). Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden (BAG, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 18, juris = NZA 2009, 917).
- 62
Der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 31.01.2018 nennt zwar keine Tätigkeit, mit der eine Weiterbeschäftigung erfolgen soll. Ein Rückgriff auf andere Schriftstücke ist dennoch nicht erforderlich. In dem Tatbestand des Urteils ist die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit hinreichend konkret dargestellt. Das genügt für die Vollstreckbarkeit.
- 63
II. Begründetheit der Klage
- 64
1. Bestandsschutz
- 65
Das zwischen den Parteien wirksam begründete Arbeitsverhältnis hat weder durch die Anfechtungserklärungen vom 12.03.2018/12.06.2018 noch durch die Kündigungen vom 27.02.2017 und vom 26.04.2017 geendet.
- 66
a) Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist wirksam zustande gekommen. Der Kläger war bei Abschluss des Arbeitsvertrages am 20.01.2016 nicht geschäftsunfähig.
- 67
Der Kläger befand sich nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, weder vorübergehend noch dauerhaft.
- 68
Die Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person ist der gesetzliche Regelfall. Mängel der Geschäftsfähigkeit stellen demgegenüber eine besondere Ausnahme dar (LAG Köln, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 4 Ta 125/17 - Rn. 31, juris = ZAP EN-Nr. 576/2017). Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung allein lässt keinen Rückschluss auf die Möglichkeit der freien Willensbestimmung zu (LAG Köln, Urteil vom 19. August 2009 - 8 Sa 544/09 - Rn. 40, juris = BB 2010, 1404). Einem Beweisantritt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist in diesem Zusammenhang nur nachzugehen, wenn konkreter Tatsachenvortrag den Rückschluss auf eine fehlende freie Willensbestimmung möglich erscheinen lässt (LAG Köln, Urteil vom 19. August 2009 - 8 Sa 544/09 - Rn. 42, juris = BB 2010, 1404).
- 69
Der Kläger mag bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages und auch schon davor an einer psychischen Erkrankung gelitten haben. Diese evtl. Erkrankung führte aber nicht dazu, dass er nicht mehr Herr seiner Sinne war und das Arbeitsverhältnis nur einging, weil es beispielsweise die "Indigo Children" so wollten. Für eine Fremdsteuerung durch imaginäre Dritte gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist aus Sicht des Klägers interessengerecht und nachvollziehbar. Er hat sich erkennbar von vernünftigen Erwägungen leiten lassen. Der Kläger ist keine Verpflichtung eingegangen, die seine fachlichen Fähigkeiten offensichtlich weit übersteigen und die er überhaupt nicht erfüllen konnte. Wäre das der Fall gewesen, hätte die Beklagte den Arbeitsvertrag bereits in der vereinbarten Probezeit von sechs Monaten beendet oder im Anschluss an die insgesamt rund sechsmonatigen Praktika erst gar nicht begründet.
- 70
b) Das wirksam begründete Arbeitsverhältnis ist nicht durch die Anfechtungserklärungen vom 12.03.2018/12.06.2018 zu einem früheren Zeitpunkt vor Zugang der Kündigungen beendet worden.
- 71
Hat der Arbeitgeber neben einer ordentlichen Kündigung die Anfechtung des Arbeitsvertrages erklärt, hängt der Erfolg der Kündigungsschutzklage auch von der Wirksamkeit der Anfechtung ab, wenn diese - ihre Berechtigung unterstellt - auf einen Zeitpunkt wirkt, der vor dem Auflösungstermin der Kündigung liegt. Ob die Anfechtung durchgreift ist deshalb in aller Regel schon im Rahmen des Kündigungsschutzantrags zu überprüfen (BAG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 19, juris = NZA 2014, 1131).
- 72
Die Beklagte hat den Arbeitsvertrag nicht wirksam angefochten. Es fehlt an einem Anfechtungsgrund.
- 73
Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber nach § 123 Abs. 1 BGB dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für den Vertragsschluss ursächlich war (BAG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 28, juris = NZA 2014, 1131). Das Verschweigen von Tatsachen, nach denen nicht gefragt wurde, stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich dieser Tatsachen eine Offenbarungspflicht besteht. Eine solche Pflicht ist an die Voraussetzung gebunden, dass die betreffenden Umstände entweder dem Bewerber die Erfüllung seiner vorgesehenen arbeitsvertraglichen Leistungspflicht von vornherein unmöglich machen oder doch seine Eignung für den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz entscheidend berühren (BAG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 30, juris = NZA 2014, 1131; BAG, Urteil vom 06. September 2012 - 2 AZR 270/11 - Rn. 25, juris = NZA 2013, 1087).
- 74
Nach § 119 BGB ist die Abgabe einer Willenserklärung anfechtbar, wenn der Erklärende bei ihrer Abgabe über solche Eigenschaften der Person im Irrtum war, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Der Gesundheitszustand kann eine zur Anfechtung berechtigende verkehrswesentliche Eigenschaft sein, wenn dem Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend die Fähigkeit fehlt, die vertraglich übernommene Leistung zu erbringen
- 75
(LAG Hamm, Urteil vom 09. November 2006 - 17 Sa 172/06 - Rn. 66, juris).
- 76
Der Kläger hat weder eine Frage der Beklagten bei Abschluss des Arbeitsvertrages falsch beantwortet noch eine Offenbarungspflicht verletzt. Dem Kläger war es nicht aufgrund einer - ggf. vorliegenden - psychischen Erkrankung von vornherein unmöglich, seiner Arbeitspflicht nachzukommen. Der Kläger hat die vorangegangenen, insgesamt rund sechsmonatigen Praktika erfolgreich absolviert und zudem der Beklagten in der sechsmonatigen Probezeit keinen Anlass gegeben, an der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich zu zweifeln. Der Kläger hat seine Eignung für die arbeitsvertragliche Aufgabe, deren Anforderungen auch an dem vereinbarten Bruttogehalt von € 1.800,- für eine Vollzeitbeschäftigung zu messen sind, unter Beweis gestellt, und zwar trotz einer evtl. psychischen Erkrankung.
- 78
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeits-verhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 1 KSchG). Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG).
- 79
Die Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist anhand der zum Zeitpunkt des Zugangs gegebenen objektiven Verhältnisse zu beurteilen (BAG, Urteil vom 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 26, juris = ZTR 2016, 418; BAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 21, juris = NJW 2015, 1403).
- 80
Die krankheitsbedingte dauernde Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, berechtigt den Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 KSchG grundsätzlich zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Steht fest, dass der Arbeitnehmer in Zukunft die geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht erbringen kann, ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf Dauer erheblich gestört (BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 1020/08 - Rn. 14, juris = NZA 2010, 1234; LAG Hessen, Urteil vom 03. August 2015 - 16 Sa 1378/14 - Rn. 19, juris = LAGE § 1 KSchG Krankheit Nr. 49).
- 81
Die beiden von der Beklagten befragten Psychiater gehen in ihren ärztlichen Stellungnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers aus, ohne allerdings hierfür bestimmte Zeitpunkte oder Zeiträume zu benennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwischenzeitliche Abmilderungen nach Aussage von Dr. T. für das eingeschätzte Krankheitsbild charakteristisch sind. Beide Ärzte halten eine therapeutische Behandlung für erforderlich. Keiner der Ärzte geht jedoch davon aus, dass die von ihnen anhand des Interneteintrags diagnostizierte Erkrankung unheilbar ist und damit ein dauerhaftes Leistungshindernis besteht. Den ärztlichen Stellungnahmen zufolge ist es dem Kläger jedenfalls nicht auf Dauer gesundheitlich unmöglich, eine Tätigkeit im Bereich Webprogrammierung auszuüben.
- 82
Beide Psychiater sind nicht auf die bislang vom Kläger erbrachten Arbeitsleistungen einschließlich der Zeit im Praktikum eingegangen. Trotz der schon damals vorliegenden Anzeichen für eine evtl. psychische Erkrankung war der Kläger in der Lage, die geschuldete Arbeitsleistung zumindest eine Zeit lang zur Zufriedenheit der Beklagten zu erbringen. Da es keine Hinweise auf eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Verlauf des Arbeitsverhältnisses gibt, kann die von den Psychiatern eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit allenfalls eine vorübergehende und nicht eine langfristige oder gar eine dauerhafte sein.
- 83
Hinsichtlich evtl. verhaltensbedingter Gründe wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen, die die Beklagte im Berufungsverfahren nicht angegriffen hat.
- 84
Eine Kündigung ist durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist. Eine Kündigung scheidet dagegen aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken. Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i. V. m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits von vornherein erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 11, juris = NZA 2017, 703).
- 85
Der Kläger hat keine schwerwiegenden Pflichtverletzungen begangen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne eine vorherige Abmahnung rechtfertigen können. Eine Abmahnung, der konkrete, bestimmte Pflichtverletzungen zugrunde liegen und die eine Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen bis hin zur Kündigung enthält, hat die Beklagte nicht ausgesprochen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abmahnung im Hinblick auf die Vorwürfe der mangelnden Erreichbarkeit, der mangelhaften Kooperation mit anderen Mitarbeitern, der Verwendung nicht freigegebener Software, der unterlassenen Kommentierung von Aufwandsangaben etc. von vornherein erfolglos gewesen wäre und keine Änderung des Verhaltens bewirkt hätte.
- 86
Betriebsbedingte Gründe macht die Beklagte zur Rechtfertigung der Kündigung vom 27.02.2017 im Berufungsverfahren nicht mehr geltend.
- 87
d) Die Kündigung vom 26.04.2017 ist ebenfalls unwirksam. Sie verstößt gegen §§ 1, 2 KSchG.
- 88
Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 KSchG, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und der Arbeitgeber sich darauf beschränkt hat, solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermitteln. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags an die verbliebenen Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom bisherigen Inhalt des Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (BAG, Urteil vom 18. Mai 2017 - 2 AZR 606/16 - Rn. 11, juris = EzA § 2 KSchG Nr. 101; BAG, Urteil vom 24. September 2015 - 2 AZR 680/14 - Rn. 13, juris = ZTR 2016, 275).
- 89
Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat (BAG, Urteil vom 20. Oktober 2017 - 2 AZR 783/16 (F) - Rn. 44, juris = NZA 2018, 440; BAG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 2 AZR 550/14 - Rn. 23, juris = NZA-RR 2016, 243).
- 90
Dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG, die eine Änderung der Arbeitsbedingungen bedingen, liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen (Organisations-)Entscheidung spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen führt. Diese Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein (BAG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 2 AZR 650/14 - Rn. 32, juris = NZA 2016, 630; BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 512/13 - Rn. 14, juris = NZA 2015, 679).
- 91
Die Beklagte hat die Kündigung vom 26.04.2017 mit dem Angebot verbunden, das Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Tätigkeit in der Niederlassung G. fortzusetzen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend bemängelt, dass die Dauerhaftigkeit der behaupteten unternehmerischen Entscheidung nicht erkennbar sei. Die Organisationsentscheidung sei wesentlich durch die persönliche Arbeitsweise des Klägers veranlasst. Deshalb sei nicht auszuschließen, dass die Beklagte bei Gelegenheit auch in C-Stadt erneut einen geeigneten Webprogrammierer einstelle. Die Beklagte ist diesen Erwägungen im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten. Sie hat nicht näher dargelegt, weshalb die neue Struktur, und zwar unabhängig von der Person des Klägers, auf unabsehbare Dauer angelegt ist. Eine Konkretisierung war veranlasst, da der erneute Einsatz eines Webentwicklers in C-Stadt ohne größeren Aufwand möglich ist und ein Austausch zwischen den beiden Standorten bzw. Mitarbeitern im Homeoffice wie bisher durch Videokonferenzen und über sonstige elektronische Wege stattfinden kann. Des Weiteren bietet die Beklagte sämtliche Leistungen als ortsnahen Service auch über den Standort C-Stadt an.
- 92
2. Arbeitsentgelt April und Mai 2017
- 93
Der Kläger hat nach § 615 Satz 1, § 611a Abs. 2 BGB einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt für die Monate April und Mai 2017 in Höhe von jeweils monatlich € 1.800,- brutto abzüglich des bezogenen Arbeitslosengeldes von € 751,20.
- 94
a) Kommt der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Arbeitnehmer für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein (§ 615 Satz 1 BGB).
- 95
Der Arbeitgeber kommt in Verzug, wenn er die angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Die Leistung muss dem Arbeitgeber so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden (§ 294 BGB). Ein Angebot ist allerdings entbehrlich, wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist und der Gläubiger diese Handlung nicht rechtzeitig vornimmt (§ 296 Satz 1 BGB). Nach einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs eines Angebots des Arbeitnehmers nicht (BAG, Urteil vom 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 22, juris = NZA 2013, 1076; BAG, Urteil vom 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 14, juris = NZA 2012, 858).
- 96
Der Gläubiger kommt zwar nicht in Verzug, wenn der Schuldner zurzeit des Angebots oder zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken. Dem Kläger war es jedoch - wie bereits dargelegt - nicht unmöglich, die geschuldete Leistung zu erbringen.
- 97
Der Annahmeverzug endete nicht durch das Angebot vom 26.04.2017 auf Begründung eines Prozessarbeitsverhältnisses mit Arbeitsort G.. Solange der Arbeitgeber die Leistung nicht als Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrags entgegennimmt, d. h. die Kündigung nicht zurücknimmt und deren Unwirksamkeit klarstellt, bleibt er im Annahmeverzug (BAG, Urteil vom 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 30, juris = NZA 2013, 101; BAG, Urteil vom 24. September 2003 - 5 AZR 500/02 - Rn. 15, juris = NZA 2004, 90).
- 98
b) Der Kläger muss sich keinen böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienst anrechnen lassen.
- 99
Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muss sich der Arbeitnehmer gemäß § 11 KSchG auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,
- 100
1. was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
2. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
3. was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist.
- 101
Eine Anrechnung kommt auch in Betracht, wenn eine Beschäftigungsmöglichkeit bei dem Arbeitgeber besteht, der sich mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers im Verzug befindet (BAG, Urteil vom 17. November 2011 - 5 AZR 564/10 - Rn. 17 = NZA 2012, 260; BAG, Urteil vom 07. Februar 2007 - 5 AZR 422/06 - Rn. 15, juris = NZA 2007, 561).
- 102
Der Arbeitnehmer unterlässt böswillig anderweitigen Verdienst, wenn er vorsätzlich ohne ausreichenden Grund Arbeit ablehnt oder vorsätzlich verhindert, dass ihm Arbeit angeboten wird. Die vorsätzliche Untätigkeit muss vorwerfbar sein (BAG, Urteil vom 22. März 2017 - 5 AZR 337/16 - Rn. 17, juris = NZA 2017, 988). Die Unzumutbarkeit der Arbeit kann sich unter verschiedenen Gesichtspunkten ergeben. Sie kann ihren Grund in der Person des Arbeitgebers, der Art der Arbeit oder den sonstigen Arbeitsbedingungen haben. Auch vertragsrechtliche Umstände sind zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 22. März 2017 - 5 AZR 337/16 - Rn. 19, juris = NZA 2017, 988).
- 103
Dem Kläger war es nicht zumutbar, die angebotene Tätigkeit in G. aufzunehmen. Er hatte einen ausreichenden Grund, die Arbeitsaufnahme am neuen Arbeitsort abzulehnen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der tägliche Zeitaufwand für die An- und Abreise von etwa 5 Stunden und die dadurch entstehenden Fahrtkosten außer Verhältnis zu dem monatlichen Bruttoeinkommen von € 1.800,- stehen. Ein Umzug kam nicht in Betracht, da eine dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in G. nach Ablehnung des Änderungsangebots ausgeschlossen war. Weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit erübrigen sich, da die ausführliche Begründung des Arbeitsgerichts im Berufungsverfahren nicht angegriffen wurde.
- 104
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
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