Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Kammer) - 5 Sa 152/19
Tenor
1. Das Versäumnis-Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. August 2020 – 5 Sa 152/19 – wird aufrechterhalten.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt von einer ausgeschiedenen Arbeitnehmerin Schadensersatz wegen der Nutzung von betriebseigenen Excel-Tabellen zur Wirtschaftlichkeitsberechnung von Biogasanlagen.
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Die im April 1979 geborene Beklagte nahm am 01.03.2009 bei der seinerzeit noch unter c. GmbH firmierenden Klägerin eine Vollzeitbeschäftigung als Planungsingenieurin mit einem Stundenlohn von € 14,- brutto auf. In dem Arbeitsvertrag vom 26.02.2009 heißt es unter anderem:
"...
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§ 9 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmerin.
...
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Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet sich die Arbeitnehmerin, unaufgefordert alle dem Arbeitgeber gehörenden Gegenstände zurückzugeben.
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§ 10 Verschwiegenheitspflicht
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Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, über sämtliche Berufs- und Geschäftsgeheimnisse sowie betriebsinterne vertrauliche Vorgänge, auf welchem Weg auch immer er Kenntnis erlangt hat, strengstes Stillschweigen gegenüber jedermann auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bewahren. Das gilt auch hinsichtlich der Höhe des der Arbeitnehmerin gem. § 5 zustehenden Entgelts.
...
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§ 12 Ausschlussklausel
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Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis müssen innerhalb eines Monats nach Zugang der letzten Gehaltsabrechnung geltend gemacht werden; andernfalls sind sie verwirkt.
..."
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Die mittlerweile in Liquidation befindliche Klägerin plante und errichtete Biogasanlagen. Zudem bot sie Service- und Reparaturleistungen für solche Anlagen an. Ein weiteres Geschäftsfeld war die Planung von großen Tierhaltungsanlagen. Die Klägerin beschäftigte bis zu 50 Mitarbeiter. Die für den Vertrieb von Biogasanlagen erforderlichen Wirtschaftlichkeitsberechnungen erstellte die Klägerin anhand von umfangreichen Excel-Tabellen, die sie im Laufe der Jahre ständig weiterentwickelte. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung bildet die Grundlage für Investitionsentscheidungen und Bankfinanzierungen. Sie bezieht die Faulraumbelastung ebenso ein wie die Stickstoffbelastung, den biologischen Abbau, Inputbedarf und Output, Nährwerte des Outputs, die hydraulische Verweildauer etc. Die Wirtschaftlichkeitsberechnungen der Klägerin bieten Berechnungsmodelle für 75 Inputstoffe, beginnend mit A wie Altbrot-Backabfälle bis Z wie Zuckerrübenblatt. Es lassen sich damit die notwendigen Behältergrößen und die entstehenden Baukosten ermitteln. Zudem berechnet das Tool den voraussichtlichen Gewinn des jeweiligen Biogasprojektes. Die Beklagte erstellte während ihrer Beschäftigung bei der Klägerin mehrere Wirtschaftlichkeitsberechnungen für einzelne Bauvorhaben, u. a. für Unternehmen von Herrn Dr. F. V..
- 11
Mit Schreiben vom 29.11.2011 kündigte die Beklagte ihr Arbeitsverhältnis bei der Klägerin ordentlich zum 31.12.2011. Vor Ausscheiden kopierte sie zahlreiche Dateien der Klägerin auf einen privaten Datenträger, insbesondere Zeichnungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen für Biogasanlagen.
- 12
Im unmittelbaren Anschluss daran nahm die Beklagte am 01.01.2012 eine neue Beschäftigung als Projektingenieurin bei der B. U. GmbH in B-Stadt auf. Die Beklagte ließ Herrn Dr. V. ihre Kontaktdaten zukommen. Am 13.01.2012 führte die Beklagte gemeinsam mit dem Geschäftsführer ihrer neuen Arbeitgeberin, Herrn Z., mit der S. E. GmbH und der MV B. GmbH ein Gespräch über Planungsleistungen für den Bau einer Schweinemastanlage mit je 1.499 Tierplätzen. Geschäftsführer dieser beiden Gesellschaften ist bzw. war Herr Dr. V.. Unter dem 16.01.2012 gab die B. U. GmbH ein schriftliches Angebot über die Erstellung der Bauantragsunterlagen für die beiden Vorhaben mit einem Pauschalfestpreishonorar von € 13.250,- zuzüglich Umsatzsteuer ab.
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Am 09.02.2012 übersandte die Beklagte Herrn Dr. V. per Mail zwei Wirtschaftlichkeitsberechnungen (W.) für die MV B. GmbH. In der E-Mail heißt es:
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Hallo F.,
anbei wie besprochen die Wirtschaftlichkeitsberechnung für eine 3. Biogasanlage in F. – eine Version mit ORC-Anlage, eine Version mit Wärmeverkauf an Externe.
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Ich musste allerdings ein paar Angaben gegenüber den c.-Berechnungen modifizieren (Investitionskosten reduzieren, Wirkungsgrad erhöhen, Substrateinsatz verringern), um das ganze einigermaßen rentabel darzustellen.
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Natürlich alles ohne Gewähr auf Vollständigkeit & Richtigkeit etc.
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Bitte mal kritisch prüfen und ggf. Änderungswünsche mitteilen.
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Es wäre übrigens schön, wenn die Wirtschaftlichkeitsberechnungen NICHT direkt bei Herrn T. landen.
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Danke!
- 20
Die Angebote für die getrennten Planungsverträge (einzeln je Firma) schicken wir nächste Woche (Unterschrift Geschäftsführer fehlt urlaubsbedingt).
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Ansonsten benötige ich noch:
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- Statik Hallenkonstruktion der Gärresttrocknung digital
- Baugrundgutachten F.
- verfügbare Ausbring-Flächen (Pacht-, Kaufverträge) für F.
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(nach meiner Schätzung müssten 150 ha für einen Stall mit 1.499 Tpl ausreichen)
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Bitte dann noch umgehend die Vermessung der Grundstücke einschl. Gebäudeeinmessung veranlassen.
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Soweit dann erstmal...
..."
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Dieser E-Mail waren zwei PDF-Dateien mit den Dateinamen: "W. MV B. 600 kW_Wärmeverkauf.pdf“ und "W. MV B. GmbH 600 kW_ORC.pdf“ beigefügt. Die beiden Wirtschaftlichkeitsberechnungen beruhen – bis hin zu Schreib- und Rechenfehlern – auf den Excel-Tabellen der Klägerin. Herr Dr. V. leitete die E-Mail an den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn T., weiter, woraufhin dieser Strafanzeige gegen die Beklagte erstattete. Im Februar 2012 kam es zu einem weiteren Treffen der Beklagten mit Herrn Dr. V. in dessen Betrieb, bei dem mit Wissen von Herrn Dr. V. ein von Herrn T. beauftragter Detektiv eingeschaltet wurde.
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Eine Gegenleistung für die beiden Wirtschaftlichkeitsberechnungen erhielt weder die Beklagte noch die B. U. GmbH. Ebenso wenig beauftragten die beiden Unternehmen von Herrn Dr. V. die B. U. GmbH mit Planungs- oder sonstige Leistungen.
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Unter dem 04.05.2012 berechneten die Rechtsanwälte B. aus H., die vormaligen zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin, ein Zeithonorar nebst Postpauschale in Höhe von insgesamt € 510,- netto sowie Auslagen von € 8,00. Die Rechtsanwaltskanzlei w. aus S., die die Klägerin erstinstanzlich vertrat, stellte der Klägerin am 02.08.2012 eine Rechnung über ein Zeithonorar nebst Kostenpauschale von € 864,00 netto.
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Am 20.09.2012 durchsuchte die Polizei die Wohnung der Beklagten sowie die Geschäftsräume der B. U. GmbH. Auf dem Server der B. U. GmbH befanden sich 52 Wirtschaftlichkeitsberechnungen der Klägerin. Bei der Hausdurchsuchung wurden 150 Wirtschaftlichkeitsberechnungen und 19.140 Zeichnungen der Klägerin sichergestellt.
- 30
Das Amtsgericht Schwerin lehnte mit Beschluss vom 08.05.2013 (Aktenzeichen 580 IN 33/13) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels Masse ab. Die Forderungen gegen die Klägerin beliefen sich am 31.12.2015 auf insgesamt € 1.585.422,11 – verteilt auf 37 Gläubiger.
- 31
Das Amtsgericht Rostock verurteilte die Beklagte am 11.12.2013 nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 a) UWG in der bis zum 08.10.2013 gültigen Fassung (im Folgenden nur: a. F.) wegen unbefugter Speicherung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (Aktenzeichen 22 Cs 59/13). Das Ermittlungsverfahren wegen unbefugter Verwertung solcher Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG a. F.) wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Das Landgericht Rostock setzte am 20.05.2014 auf die Berufung der Staatsanwaltschaft den Tagessatz auf € 55,00 fest, was bei 150 Tagessätzen eine Geldstrafe von € 8.250,00 ergibt (Aktenzeichen 14 Ns 5/14b).
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Mit Schriftsatz vom 17.12.2015, eingegangen beim Landgericht Rostock am darauffolgenden Tag, beantragte die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage in Höhe von € 226.792,35 gegen die Beklagte, gegen den Geschäftsführer der B. U. GmbH, Herrn Z., sowie gegen diese Gesellschaft selbst. Die Klagesumme ermittelte die Klägerin wie folgt:
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Aufbereitung und Beweiserhebung vor Strafanzeige
€ 4.450,00
Kosten Rechtsanwalt B.
€ 614,19
Kosten Rechtsanwalt w.
€ 1.028,16
Herstellungskosten Zeichnungen (19.150 x € 5,00)
€ 95.700,00
Herstellungskosten Wirtschaftlichkeitsberechnungen
€ 80.000,00
Auftragsverluste
€ 45.000,00
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Mit Beschluss vom 18.10.2016 hat das Landgericht Rostock das Prozesskostenhilfeverfahren, soweit es sich gegen die Beklagte richtet, abgetrennt und an das Arbeitsgericht Rostock abgegeben. Das beim Landgericht Rostock verbliebene Verfahren hat die Klägerin nach endgültiger Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr weiterverfolgt. Das Arbeitsgericht Rostock hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls bestandskräftig zurückgewiesen.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt die Ansicht vertreten, dass die Beklagte nach § 9 UWG einen Schadensersatz in Höhe von € 320.000,- schulde. Als Geschädigte könne sie frei wählen, ob sie den entgangenen Gewinn oder eine angemessene, fiktive Lizenzgebühr geltend mache oder aber den Verletzergewinn herausverlange. Die Wirtschaftlichkeitsberechnungen seien das gesamte Know-how der Klägerin gewesen. Derart spezielle und umfangreiche Wirtschaftlichkeitsberechnungen, wie sie die Klägerin erstellt habe, seien entgegen der Behauptung der Beklagten keinesfalls im Internet frei verfügbar.
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Bei der Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie sei von einer Lizenzerteilung über 5 Jahre auszugehen. Die Klägerin habe im Jahr 2011 einen Umsatz von € 6.400.000,- gehabt. Bei einer anzunehmenden Umsatzrendite von 20 % hätte dies zu einem Gewinn von € 1.280.000,- geführt. Bei einem Lizenzbetrag von 5 % bezogen auf die zu erwartende Umsatzrendite ergebe sich eine jährliche Lizenzgebühr von € 64.000,-, was wiederum bei einer 5-Jahres-Lizenz zu einer Schadensersatzforderung von € 320.000,- führe.
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In der zweiten Kalenderwoche des Jahres 2012 habe die Beklagte Kontakt zu Herrn Dr. V. aufgenommen und um einen Gesprächstermin gebeten, der dann am 13.01.2012 bei dem Kunden in V. stattgefunden habe. Die Beklagte habe darauf hingewiesen, dass die Klägerin kein qualifiziertes Personal mehr für die Durchführung von Genehmigungsverfahren habe, während die B. U. GmbH Genehmigungen von Tierhaltungsanlagen und/oder Biogasanlagen kostengünstiger und einfacher beibringen könne, da sie bauvorlageberechtigt sei.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von € 320.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 16.01.2012 zu bezahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin habe keinen Schaden erlitten. Die Beklagte habe zwar Daten der Klägerin kopiert, diese jedoch der Klägerin nicht entzogen. Die Klägerin habe mit den Wirtschaftlichkeitsberechnungen jederzeit arbeiten können. Zudem gehe die Klägerin bei der Ermittlung der fiktiven Lizenzgebühr von fehlerhaften Annahmen aus. Die Schätzung der fiktiven Lizenzgebühr richte sich nach verschiedenen Gesichtspunkten, wie z. B. Intensität, Umfang und Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn- und Umsatzerlös bei dem Verletzer, Gewinn- und Umsatzverlust bei dem Verletzten, Bekanntheit des Werkes bzw. dessen Urhebers, Zinsvorteil des Verletzers usw. Die Beklagte habe Rechte der Klägerin nur in einem sehr begrenzten Umfang verletzt, nämlich nur in einem einzigen Fall, und zwar ohne dass daraus ein Umsatz erzielt worden sei. Es habe sich um einen Freundschaftsdienst für Herrn Dr. V. gehandelt, mit dem sie langjährig zusammengearbeitet habe. Des Weiteren gebe es im Internet frei zugängliche Biogasrechner, um die Rentabilität solcher Anlagen zu kalkulieren. Keinesfalls könne die Klägerin ihre Umsatzrendite zugrunde legen, da ihr Kerngeschäft nicht die Beratungsleistung, sondern der Anlagenbau gewesen sei. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung sei im Regelfall eine kostenfreie Beratungsleistung, um eine Bankfinanzierung zu erhalten. Abgesehen davon seien die Rahmenbedingungen für den Bau von Biogasanlagen durch die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum 01.01.2012 deutlich schlechter geworden. Auf der einen Seite sei die Fixvergütung für die Einspeisung von produziertem Strom weggefallen, während der Gesetzgeber auf der anderen Seite zugleich die technischen Anforderungen deutlich erhöht habe. Deshalb sei es ohnehin nötig gewesen, die Wirtschaftlichkeitsberechnungen entsprechend zu überarbeiten und anzupassen. Der Markt für Biogasanlagen sei nach der Gesetzesänderung quasi zusammengebrochen.
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Das Arbeitsgericht hat Sachverständigenbeweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, dass es sich bei den von der Beklagten verwandten Wirtschaftlichkeitsberechnungen um spezielle und einmalige, nicht im Internet verfügbare Berechnungen gehandelt habe und dass diesen ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert aufgrund der darin eingeflossenen jahrelangen Erfahrungen zukomme.
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Der Gutachter ist zu dem Ergebnis gekommen, dass nur ein Teil der in den Wirtschaftlichkeitsberechnungen verwandten Werte frei verfügbar sei, während vielfach Erfahrungswerte der Klägerin zugrunde gelegt würden. Bei anderen Anlagenbauern seien ähnliche Werkzeuge in Gebrauch, die aber mit sehr großer Wahrscheinlichkeit mit dem Tool der Klägerin nicht identisch seien. Im Internet frei verfügbar seien nur Rechner zu einzelnen Fragestellungen, deren Funktionalität und Genauigkeit jedoch deutlich geringer als bei den Wirtschaftlichkeitsberechnungen der Klägerin sei. Aufwändige Gärversuche seien für die Erstellung des Tools der Klägerin nicht erforderlich gewesen.
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Der Aufwand für die Erstellung eines solchen Tools belaufe sich auf etwa 240 bis 320 Arbeitsstunden, was bei einem Stundensatz von € 90,- netto einen Betrag zwischen € 21.600,- und € 28.800,- ergebe. Der Gutachter hat den Wert des Tools auf € 20.000,- bis € 40.000,- geschätzt. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass wahrscheinlich nur wenige Unternehmen an dem Kauf eines solchen Tools Interesse gehabt hätten. Interessant sei das Tool vorrangig für einen Mitbewerber im selben Marktsegment, um sich mit den Kenntnissen der Kalkulationsgrundlagen anderer Marktteilnehmer einen Marktvorteil verschaffen zu können. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 30.11.2018 verwiesen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne weder nach § 9 UWG noch nach § 97 UrhG Schadensersatz von der Beklagten verlangen. Ein Anspruch nach § 9 UWG scheitere daran, dass die Beklagte keine Mitbewerberin der Klägerin gewesen sei. Mitbewerberin sei auch nicht die neue Arbeitgeberin der Beklagten, die B. U. GmbH, da diese keine Biogasanlagen errichte, sondern Ingenieursleistungen erbringe. Ebenso wenig habe die Klägerin zu den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen vorgetragen. Allein aus der strafrechtlichen Verurteilung ergebe sich noch nicht ein wettbewerbswidriges Handeln. Einem Anspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG stehe entgegen, dass das Vorbringen der Klägerin nicht genüge, um einen Schaden im Wege der Lizenzanalogie feststellen und berechnen bzw. schätzen zu können. Gebe es keinen marktüblichen Tarif, sei eine Einzelfallbewertung nach verschiedenen Faktoren nötig. Die Klägerin habe ihre verschiedenen Annahmen zur Umsatzrendite, zu dem früheren Geschäftsergebnis und der Lizenzdauer nicht näher begründet und belegt. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung sei nicht der hauptsächliche Unternehmenswert der Klägerin, sondern Mittel zum Zweck der Errichtung von Biogasanlagen gewesen. Es fehle an einer verwertbaren Grundlage für eine Schätzung des Gerichts. Die Intensität und Dauer der Rechtsverletzung durch die Beklagte sei jedenfalls gering. Einen Vorteil habe die Beklagte ebenfalls nicht daraus gezogen, während die Klägerin andererseits keine Umsatz- oder Auftragsverluste erlitten habe.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, die sie auf den Betrag von € 26.382,- nebst Zinsen beschränkt hat. Der Betrag setzt sich zusammen aus einem geltend gemachten Lizenzschaden in Höhe von € 25.200,- (Mittelwert des vom Gutachter festgestellten Zeitaufwandes für die Herstellung des Tools) und Rechtsanwaltskosten für die Strafanzeige und die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von € 1.182,- netto.
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Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich der Schadensersatzanspruch sowohl aus § 9 UWG als auch aus dem Urhebergesetz bzw. dem Recht der unerlaubten Handlungen im BGB ergebe. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die neue Arbeitgeberin der Beklagten, die B. U. GmbH, durchaus Mitbewerberin der Klägerin. Die Beklagte habe versucht, den Absatz ihrer neuen Arbeitgeberin zu fördern. Die Beklagte sei von sich aus an Herrn Dr. V. herangetreten und nicht andersherum. Bei den Wirtschaftlichkeitsberechnungen handele es sich um eine Datenbank, die den Schutz der §§ 87a ff. UrhG genieße. Die technischen Zeichnungen der Klägerin seien ebenfalls urheberrechtlich geschützt. Das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten biete eine ausreichende Grundlage für eine Schadenschätzung durch das Gericht. Die Herstellungskosten seien die untere Grenze der Lizenzgebühren. Die Schadensersatzansprüche seien nicht nach § 12 des Arbeitsvertrages verfallen. Die Haftung wegen Vorsatzes sei von der Klausel nicht erfasst, was nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für nach der Schuldrechtsreform geschlossene Verträge gelte. Ebenso wenig sei der Anspruch verjährt.
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Da die Klägerin zu dem Verhandlungstermin am 11.08.2020 zwar erschienen ist, jedoch keinen Antrag gestellt hat, ist ihre Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 28.03.2019 – 1 Ca 1722/16 – durch Versäumnisurteil vom selben Tag zurückgewiesen worden. Gegen das der Klägerin am 17.08.2020 zugestellte Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts hat sie noch am selben Tag Einspruch eingelegt.
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Die Klägerin beantragt,
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das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11.08.2020 – 5 Sa 152/19 – aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 28.03.2019 – 1 Ca 1722/16 – zu verurteilen, an die Klägerin € 26.382,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2012 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
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Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Ein evtl. Anspruch sei bereits nach § 12 des Arbeitsvertrages ausgeschlossen. Die letzte Gehaltsabrechnung habe die Beklagte Ende Dezember 2011 bekommen. Damit sei die Ausschlussfrist in Gang gesetzt worden. Als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne sich die Klägerin nicht auf die Unwirksamkeit ihrer eigenen Klauseln berufen. Darüber hinaus verjähre ein Anspruch aus § 9 UWG bereits nach 6 Monaten, sodass sich die Klägerin schon bei Eingang des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Landgericht nicht mehr hierauf habe stützen können. Diese Verjährungsfrist gelte auch für evtl. Schadensersatzansprüche aus dem BGB. Einen Anspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG habe die Klägerin erstinstanzlich nicht geltend gemacht, weshalb auch dieser mittlerweile verjährt sei.
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Unabhängig davon fehle es an einem feststellbaren Schaden. Die Herstellungskosten seien kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Schätzung des Schadens bei einer Berechnung im Wege der Lizenzanalogie. Die Herstellungskosten seien unabhängig von dem Handeln der Beklagten entstanden. Die Beklagte habe die Verwertungsmöglichkeiten der Klägerin in keiner Weise beschnitten. Ein Kaufpreis richte sich nicht nach den Herstellungskosten, sondern nach der Marktsituation. Der Beklagten sei von Herrn Dr. V. eine Falle gestellt worden. Er habe sich sinngemäß mit den Worten an die Beklagte gewandt: "Kannst du nicht mal schnell eine Wirtschaftlichkeitsberechnung machen, bei Herrn T. dauert das immer so lange.“
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Soweit die Klägerin zweitinstanzlich wieder Rechtsanwaltskosten geltend mache, sei nicht erkennbar, dass es sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung bezogen auf die vorliegenden Ansprüche handele. Im Übrigen sei die Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Arbeitsgerichtsverfahren ausgeschlossen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit der zutreffenden Begründung abgewiesen. Die Klägerin hat keinen ersatzfähigen Schaden erlitten. Darüber hinaus wäre eine evtl. Schadensersatzforderung mangels rechtzeitiger Geltendmachung nach § 12 des Arbeitsvertrages verwirkt.
- 59
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz eines Schadens im Wege der Lizenzanalogie sowie von Rechtsanwaltskosten aus § 9 UWG, aus § 97 Abs. 2 UrhG, aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 17 UWG a. F., § 826 BGB bzw. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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1. Schadensersatz wegen unlauteren Wettbewerbs
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Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 9 Satz 1 UWG). § 3 Abs. 1 UWG erklärt unlautere geschäftliche Handlungen für unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. "Geschäftliche Handlung“ ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt (§ 2 Abs. 1 Ziffer 1 UWG). "Mitbewerber" ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht (§ 2 Abs. 1 Ziffer 3 UWG).
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Die Beklagte durfte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Klägerin zu ihr in Wettbewerb treten, da ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht vereinbart war. Ohne Bindung durch ein Wettbewerbsverbot ist der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Verwendung seiner beruflichen Kenntnisse und seines erworbenen Erfahrungswissens grundsätzlich frei, auch soweit er in Wettbewerb zu dem ehemaligen Arbeitgeber tritt (BAG, Urteil vom 15. Juni 1993 – 9 AZR 558/91 – Rn. 52, juris = NZA 1994, 502; LAG Düsseldorf, Urteil vom 03. Juni 2020 – 12 SaGa 4/20 – Rn. 109, juris = GRURPrax 2020, 525). Die Beklagte war allerdings nicht berechtigt, sich Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Klägerin in Form von Dateien zu Wirtschaftlichkeitsberechnung zu verschaffen und diese zu speichern. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 a) UWG a. F. macht sich strafbar, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch Anwendung technischer Mittel unbefugt verschafft oder sichert. Nach diesem Straftatbestand ist die Beklagte rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à € 55,00 verurteilt worden.
- 63
Evtl. Schadensersatzansprüche aus § 9 UWG sind jedoch verjährt und deshalb nicht mehr durchsetzbar (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
- 64
Gemäß § 11 Abs. 1 UWG verjähren Schadensersatzansprüche nach § 9 UWG in 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 11 Abs. 2 UWG).
- 65
Die Klägerin hat bereits im Januar 2012, spätestens aber im Februar 2012 gewusst, dass sich die Beklagte Wirtschaftlichkeitsberechnungen aus dem Unternehmen unbefugt verschafft und gespeichert hat. Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt bereits einen Detektiv beauftragt. Der geltend gemachte Schaden ist im Januar/Februar 2012 eingetreten. Damit ist ein evtl. Schadensersatzanspruch entstanden. Bei Eingang des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Landgericht im Dezember 2015 war ein Schadensersatzanspruch aus § 9 UWG bereits seit längerem verjährt.
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2. Schadensersatz wegen Verletzung von Rechten nach dem Urhebergesetz
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Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG).
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Ein Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben (§ 87b Abs. 1 Satz 1).
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Datenbank im Sinne des Urhebergesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert (§ 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG). Datenbankhersteller ist derjenige, der diese Investition vorgenommen hat (§ 87a Abs. 2 UrhG).
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Die Regelungen der §§ 87a ff. schützen die Investition in die Beschaffung, Sammlung, Überprüfung, Aufbereitung und Darbietung des Datenbankinhalts. Schutzgegenstand ist die Datenbank als Gesamtheit des unter wesentlichem Investitionsaufwand gesammelten Inhalts, nicht hingegen der Inhalt (Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, Vor § 87a, Rn. 1). Die gesetzlichen Regelungen beruhen auf der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbank-Richtlinie). Nach Art. 7 Abs. 1 der Datenbank-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten gehalten, für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vorzusehen, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.
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Die Excel-Tabellen zur Wirtschaftlichkeitsberechnung von Biogasanlagen mit den dort enthaltenen zahlreichen Parametern und Verknüpfungen sind eine urheberrechtlich geschützte Datenbank. Die Daten sind systematisch angeordnet und können mithilfe einschlägiger Software ausgelesen bzw. für die Berechnung genutzt werden. Die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der Daten erfordert eine wesentliche Investition. Diese Investition hat die Klägerin über einen längeren Zeitraum hinweg getätigt.
- 72
Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl (§ 16 Abs. 1 UrhG). Entnahme bzw. Vervielfältigung erfasst jede unerlaubte Aneignung der Gesamtheit oder eines Teils des Inhalts einer Datenbank, beispielsweise die Übertragung der Gesamtheit oder eines Teils des Inhalts der betreffenden Datenbank auf einen anderen, gleich- oder andersartigen Datenträger (EuGH, Urteil vom 05. März 2009 – C-545/07 – juris, Rn. 40 = GRUR 2009, 572; BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 – I ZR 159/10 – Rn. 39, juris = NJW 2011, 3443).
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Die Beklagte hat dieses Recht der Klägerin verletzt, indem sie die Excel-Tabellen für sich vervielfältigt hat. Darin erschöpft sich allerdings ihr Fehlverhalten. Die Beklagte hat die Datenbank weder verbreitet noch öffentlich wiedergegeben bzw. öffentlich zugänglich gemacht.
- 74
Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen (§ 17 Abs. 1 UrhG). Öffentlichkeit meint eine Mehrzahl von Personen, die nicht in einer besonderen Beziehung zu dem Verwerter des Werks stehen (§ 15 Abs. 3 UrhG). Das entspricht Art. 5 c) und Art. 7 Abs. 2 b) der Datenbank-Richtlinie, wonach die öffentliche Verbreitung bzw. öffentliche Verfügbarmachung der Datenbank oder ihrer Vervielfältigungen dem Rechteinhaber zusteht.
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Nach § 97 Abs. 2 UrhG ist bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln der aus der Rechtsverletzung entstehende Schaden zu ersetzen. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden (§ 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG). Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG).
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Der Verletzte kann den Schaden auf verschiedene Weise berechnen: Er kann entweder den konkreten Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns geltend machen oder den Verletzergewinn herausverlangen oder aber Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr fordern (sog. dreifache Schadensberechnung). Der Verletzte darf sein Wahlrecht auch während des laufenden Prozesses ausüben. Es erlischt erst dann, wenn der nach einer bestimmten Berechnungsweise geltend gemachte Anspruch entweder erfüllt oder rechtskräftig zuerkannt worden ist (BGH, Urteil vom 22. September 1999 – I ZR 48/97 – Rn. 22, juris = GRUR 2000, 226).
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Bei der Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 – I ZR 93/19 – Rn. 12, juris = GRUR 2020, 990). Die Bemessung des Schadensersatzanspruchs im Wege der Lizenzanalogie stellt auf den objektiven Wert der angemaßten Nutzung ab (BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 – I ZR 93/19 – Rn. 28, juris = GRUR 2020, 990).
- 78
Ersatzfähig ist aber nur ein Schaden, welcher dem Verletzten tatsächlich entstanden ist. Der Schadensersatz dient nicht der Bestrafung, Abschreckung oder Genugtuung (BeckOK UrhR/Reber, 29. Ed. 20.4.2018, UrhG § 97, Rn. 106). Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Die erlittenen Nachteile sollen ausgeglichen werden (BGH, Urteil vom 02. Februar 1995 – I ZR 16/93 – Rn. 35, juris = NJW 1995, 1420). Ein Mindestschaden kann nach § 287 ZPO nur geschätzt werden, wenn feststeht, dass ein Schaden entstanden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. September 2018 – I-20 U 42/17 – juris, Rn. 43). Die Tatsacheninstanzen haben nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen, ob nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre (BAG, Urteil vom 26. September 2012 – 10 AZR 370/10 – Rn. 19, juris = NJW 2013, 331). Die für eine Schadensschätzung unabdingbaren Umstände sind regelmäßig von dem Geschädigten darzulegen und zu beweisen (BAG, Urteil vom 26. September 2012 – 10 AZR 370/10 – Rn. 20, juris = NJW 2013, 331).
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Die Beklagte hat zwar das Recht der Klägerin als Herstellerin einer Datenbank verletzt, indem sie die Excel-Tabellen mit den Wirtschaftlichkeitsberechnungen für sich vervielfältigte. Daraus ist der Klägerin jedoch kein Schaden entstanden. Die Klägerin hat dadurch keine Vermögenseinbußen erlitten. Mit der umgehend veranlassten Strafverfolgung der Beklagten hat die Klägerin gerade dafür gesorgt, dass ihr durch das unbefugte Kopieren der Datenbank kein Schaden entsteht. Ob dies bei einem längeren Zuwarten ggf. anders gewesen wäre, kann dahinstehen. Bis zur Hausdurchsuchung bzw. Durchsuchung der Geschäftsräume ihrer neuen Arbeitgeberin im September 2012 ist es zwar zu Vervielfältigungen der Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie verschiedener Zeichnungen gekommen. Der Öffentlichkeit wurden diese jedoch nicht zugänglich gemacht. Ebenso wenig hat die Beklagte hieraus in irgendeiner Weise einen Gewinn gezogen.
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Die Herstellungskosten der Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind nicht von der Beklagten zu erstatten. Diese Kosten sind kein Schaden, sondern notwendige Aufwendungen für den Vertrieb von Biogasanlagen, die jeweils in die Kalkulation der einzelnen Aufträge einfließen. Der Aufwand für die Erstellung und ständige Weiterentwicklung der Wirtschaftlichkeitsberechnungen amortisiert sich Stück für Stück mit jedem erteilten Auftrag. Die Excel-Tabellen standen der Klägerin weiterhin zur Verfügung. Die Beklagte hat sie nicht gelöscht, sodass sie mit dem gutachterlich angesetzten Zeit- und Kostenaufwand neu erstellt werden mussten. Im Übrigen bedürfen die Wirtschaftlichkeitsberechnungen einer laufenden Aktualisierung, da die Marktpreise ständigen Schwankungen unterliegen. Zudem sind die fortlaufenden Gesetzesänderungen einzuarbeiten, wie die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum 01.01.2012.
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Für den urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch kommt es ausschließlich auf Verstöße gegen das Urheberrecht an. Soweit die Beklagte in strafbarer Weise gegen § 17 Abs. 2 Nr. 1 a) UWG a. F. verstoßen hat, führt dies nicht zu einem Schadensersatzanspruch aus dem Urheberrechtsgesetz. Das unbefugte Speichern von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen fällt nicht den Schutzbereich des UrhG, sondern des UWG bzw. anderer Gesetze.
- 82
Ob die zweitinstanzlich erneut geltend gemachten Aufwendungen für zwei Rechtsanwaltskanzleien ihre Ursache in dem Urheberrechtsverstoß der Beklagten haben, ist nicht erkennbar. Die Klägerin hat weder die Erforderlichkeit der Kosten dargelegt noch vorgetragen, womit die Kanzleien beauftragt waren bzw. welche Tätigkeiten den Rechnungen zugrunde liegen.
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Selbst wenn der Klägerin durch das Kopieren der Wirtschaftlichkeitsberechnungen ein Schaden im Hinblick auf ein an sich wirtschaftlich verwertbares Nutzungsrecht entstanden sein sollte, fehlt es jedenfalls an einer ausreichenden Grundlage für eine Schätzung des objektiven Werts der angemaßten Nutzung. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. Auch ein Mindestschaden ist nicht schätzbar. Die Tabellen waren ohne Aktualisierung nur während eines kurzen Zeitraums uneingeschränkt nutzbar. Durch die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum 01.01.2012 hatten sich die Absatzchancen für Biogasanlagen deutlich verschlechtert. Wenn auch der Markt für Biogasanlagen erst später zusammengebrochen ist, so war jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Nachfrage bereits rückläufig. Damit sanken die Chancen, eine Marktnachfrage abzuschöpfen und die Datenbank wirtschaftlich zu nutzen. Dauer, Art und Umfang der Rechtsverletzung durch die Beklagte sind gering und erschöpfen sich in der Vervielfältigung. Die von der Klägerin getätigte, urheberrechtlich geschützte Investition in die Datenbank wurde in keiner Weise entwertet. Wirtschaftliche oder sonstige Vorteile hat die Beklagte aus dem Kopieren der Datenbank nicht gezogen. Mit Ausnahme der Übersendung von zwei Wirtschaftlichkeitsberechnungen an Herrn Dr. V. hat sie auch nicht versucht, die Datenbank wirtschaftlich zu verwerten. Die kriminaltechnische Auswertung der sichergestellten Datenträger hat nicht zu anderen Erkenntnissen geführt. Strafrechtlich verurteilt wurde die Beklagte nur wegen der unbefugten Speicherung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen. Das Ermittlungsverfahren wegen unbefugter Verwertung solcher Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG a. F.) wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Die Festsetzung einer bestimmten Schadenshöhe ist nicht durch greifbare Tatsachen belegbar. Es fehlt an Umständen, die zumindest eine grobe, pauschale Berechnung zulassen.
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3. Schadensersatz wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb
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Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB). Das Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein sonstiges Recht in diesem Sinne (z. B. BGH, Urteil vom 03. Juni 2020 – XIII ZR 22/19 – Rn. 20, juris = NZBau 2020, 609).
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Da ein Verstoß gegen § 3 UWG typischerweise gleichzeitig ein Eingriff in den Gewerbebetrieb ist, gilt die Verjährungsfrist des § 11 UWG entsprechend (BGH, Urteil vom 23. Januar 1981 – I ZR 48/79 – Rn. 40, juris = NJW 1981, 2252; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 11, Rn. 1.8). Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.
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4. Sonstige Schadensersatzgrundlagen
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Nach § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB ist derjenige, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
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Die Beklagte hat zwar gegen ein Schutzgesetz, nämlich § 17 Abs. 2 Nr. 1 a) UWG a. F. verstoßen. Der Klägerin ist jedoch daraus kein Schaden entstanden.
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Mangels eines Schadens haftet die Beklagte auch nicht nach § 826 BGB oder § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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5. Ausschlussfrist
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Unabhängig davon wären Schadensersatzansprüche nach § 12 des Arbeitsvertrages vom 26.02.2009 verwirkt. Danach müssen Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der letzten Gehaltsabrechnung geltend gemacht werden; andernfalls sind sie verwirkt.
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Die Klausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin. Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG, Urteil vom 03. Dezember 2019 – 9 AZR 44/19 – Rn. 15, juris = NJW 2020, 1317). Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zulasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).
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Die Klausel enthält ihrem Wortlaut nach keine Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Ansprüche. Sie bezieht sich auf Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis, seien es Ansprüche aus Vertrag oder aus Gesetz.
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Die Ausschlussklausel gilt nicht für das laufende Arbeitsverhältnis. Sie knüpft ausdrücklich an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Die Frist beginnt mit Zugang der letzten Gehaltsabrechnung. Dementsprechend befindet sie sich im hinteren Teil des Arbeitsvertrages hinter den Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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Sinn und Zweck dieser Ausschlussfrist ist es, die wechselseitigen Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis nach dessen Ende kurzfristig und zeitnah zu bereinigen. Das gilt für restliche Gehaltsansprüche ebenso wie beispielsweise für die Rückgabe von dem Arbeitgeber gehörenden Gegenständen. Beide Vertragsparteien sind angehalten, nach Zugang der letzten Gehaltsabrechnung alle noch offenen Forderungen unabhängig vom Rechtsgrund unverzüglich geltend zu machen, was sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen kann. Die Bereinigung der Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis soll zu einem Zeitpunkt geschehen, zu dem die maßgeblichen Umstände schnell und unkompliziert zu klären sind. Evtl. gegenseitige Schadensersatzansprüche sind davon ebenfalls betroffen, beispielsweise Ansprüche des Arbeitgebers wegen Beschädigung von Arbeitsmitteln oder Ansprüche des Arbeitnehmers wegen Beschädigung privater Gegenstände. Dass die Parteien an dieser Stelle zwischen einem fahrlässigen und einem vorsätzlichen Handeln unterscheiden wollten, ist nicht ersichtlich. Für die Interessenlage bei Abwicklung des Vertrages ist diese Unterscheidung unerheblich. Es soll gerade nichts offenbleiben. Schadensersatzansprüche stellen keine außergewöhnliche Fallkonstellation dar, die erkennbar nicht geregelt werden sollte. Im Übrigen hatte es die Klägerin als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Hand, die Ausschlussklausel entsprechend einzuschränken. Für eine ergänzende Vertragsauslegung besteht deshalb kein Anlass.
- 97
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
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