Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 28/10
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.12.2009 - Az: 2 Ca 859/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der mit den Schreiben vom 04.03.2009 und vom 10.11.2009 erklärte Entzug der Gruppenleitung der Außenwohngruppe in B. unwirksam ist.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Zwischen der am … 1956 geborenen Klägerin und der Beklagten besteht seit dem 01.09.1996 ein Arbeitsverhältnis (s. dazu d. Arbeitsvertrag/Einstellungsschreiben vom 03.09./17.09.1996, Bl. 5 f. d.A.). Die Einstellung erfolgte als "Mitarbeiterin im Erziehungsdienst". Im Jahre 1998 hat sich die Klägerin mit den im Schreiben des Einrichtungsleiters Z. vom 12.06.1998 genannten Regelungen (Bl. 7 d.A.) einverstanden erklärt. Demgemäß leitete die Klägerin die Außenwohngruppe "R." in B. seit dem 01.06.1998. Diese Wohngruppe liegt ca. 3 km von der Stammeinrichtung und ca. 1 km vom Stadtzentrum von A-Stadt entfernt. Die im Schreiben vom 12.06.1998 (Bl. 7 d.A.) enthaltenen Regelungen sehen vor, dass "bei Nichtbewährung" die Beschäftigung in der Funktion der Gruppenleitung "jederzeit mit sofortiger Wirkung widerrufen und beendet werden" kann. Weiter heißt es dort:
- 2
"… Die Vergütung erfolgt mit Beginn des auf den Widerruf folgenden Monats wieder nach der anschließend übertragenen Tätigkeit (Wegfall der Zulage oder Berichtigung der Eingruppierung).
- 3
Die Kündigungsrechte beider Vertragspartner werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt …".
- 4
Mit dem Schreiben der J. Sch., der pädagogischen Leiterin, das auf den 13.08.1998 datiert ist und das der Klägerin Ende Mai/Anfang Juni 1999 zugegangen ist, wurde der Klägerin - so heißt es in diesem Schreiben - "die Gruppenleitung ab dem 01.06.1999 endgültig übertragen". Das Schreiben enthält die aus Bl. 8 d.A. ersichtlichen Verteilerangaben bzw. -vermerke. Seit dem 01.06.2002 erhielt die Klägerin die im Schreiben vom 12.06.1998 erwähnte Vergütungsgruppenzulage. Ab ca. Sommer/Herbst 2008 ergab sich u.a. folgende Korrespondenz:
- 5
- Schreiben der Klägerin vom 19.08.2008 (Bl. 61 ff. d.A.) an den Einrichtungsleiter Z.,
- Email der J. Sch. vom 07.11.2008 (Bl. 64 d.A.) an die Klägerin,
- Schreiben der J. Sch. ("Beschwerde über das Verhalten von Frau C.") vom 26.11.2008 (Bl. 67 ff. d.A.) an den Einrichtungsleiter Z.,
- Schreiben des Einrichtungsleiters Z. vom 02.12.2008 (Bl. 73 ff. d.A.) an die Klägerin (wegen "Gestaltung der Gruppenleitung Wohngruppe R./Erwartungen der künftigen Zusammenarbeit"; auf der Seite 3 dieses Schreibens heißt es u.a.:
"… Aus den genannten Gründen, insbesondere wegen des nachhaltig beschädigten Vertrauensverhältnisses wollen wir einen Überprüfungszeitraum bis Ende März 2009 vereinbaren um zu prüfen, ob die Ihnen Leitung der Wohngruppe R. weiterhin übertragen werden kann… Die Pädagogische Leitung wird Einzelheiten der zu besprechenden Leistungsmerkmale mit Ihnen klären…")
und
- Vermerk/Stellungnahme der J. Sch. vom 25.02.2009 (Bl. 24 ff. d.A.) über ein am 19.02.2009 mit der Klägerin geführtes Personalgespräch. Dort heißt es auf Seite 3 (aE):
"… Aus heutiger Sicht ist nicht erkennbar, wie sich die Arbeitshaltung/Gestaltung der Gruppenleitung in der verbleibenden Zeit erkennbar verändern könnte".
- 6
Mit dem Schreiben des Einrichtungsleiters Z. vom 04.03.2009 (Bl. 9 d.A.) entzog die Beklagte der Klägerin die Leitung der Außenwohngruppe in B. zum 05.03.2009.
- 7
Mit dem Schriftsatz vom 10.11.2009 (Bl. 130 ff. d.A.) legte die Beklagte im erstinstanzlichen Rechtsstreit - 2 Ca 859/09 - die aus Blatt 133 f. der Akte ersichtlichen Unterlagen vom 05.03.2009 und vom 03.11.2009 (Anlagen B 7 und B 8) vor und erklärte auf Seite 3 des Schriftsatzes folgendes:
- 8
"… Rein vorsorglich wird namens und in Vollmacht der Beklagten hiermit nochmals die Gruppenleitung entzogen …".
- 9
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 10.12.2009 - 2 Ca 859/09 - (dort S. 2 ff. = Bl. 151 ff. d.A.). In dem vorbezeichneten Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Entzug der Gruppenleitung der Außenwohngruppe in B. unwirksam ist.
- 10
Gegen das ihr am 23.12.2009 zugestellte Urteil vom 10.12.2009 - 2 Ca 859/09 - hat die Beklagte am 18.01.2010 Berufung eingelegt und diese am 16.03.2010 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. dazu den Beschluss vom 18.02.2010 - 3 Sa 28/10 -, Bl. 174 d.A.) mit dem Schriftsatz vom 16.03.2010 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 16.03.2010 (Bl. 176 ff. d.A.) verwiesen.
- 11
Die Beklagte bringt dort insbesondere vor, dass mit dem Vertrag vom 12.06.1998 ein Widerrufsrecht betreffend die Gruppenleitung auch für die Zeit nach Ablauf der Probezeit und endgültiger Übertragung der Gruppenleitung vereinbart worden sei. Bei dem Vertrag vom 12.06.1998 handele es sich um eine Vereinbarung, die sich nicht nur auf die Probezeit beziehe, sondern auch Vereinbarungen enthalte, die sich auf die Zeit nach Ablauf der Probezeit und auf die Zeit nach endgültiger Übertragung der Gruppenleitung bezögen. Dazu führt die Beklagte auf Seite 3 der Berufungsbegründung weiter aus. Die Vereinbarung über den Wegfall der Zulage (ab dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Widerruf ausgesprochen wurde) mache nur Sinn, wenn sich das jederzeitige Widerrufsrecht auch auf die Zeit nach endgültiger Übertragung der Gruppenleitung beziehe. Nach Ansicht der Beklagten spricht weiterhin der inhaltliche Aufbau der Vereinbarung für die von ihr vertretene Auslegung.
- 12
Bei dem Schreiben vom "13.08.1998" handele es sich - so macht die Beklagte weiter geltend - nicht um ein Angebot, dessen Annahme entbehrlich gewesen sei, sondern nur um eine einseitige Erklärung in Erfüllung der Vereinbarung vom 12.06.1998.
- 13
Sodann legt die Beklagte dar, dass der Entzug der Gruppenleitung in jedem Fall vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt sei. Dazu führt die Beklagte auf Seite 4 f. der Berufungsbegründung weiter aus. Bei der Bezeichnung "Mitarbeiterin im Erziehungsdienst" handele es sich um eine Sammelbezeichnung für Aufgaben im Erziehungsdienst mit verschiedenen Schwerpunkten. (Auch) als Gruppenleiter habe man lediglich Koordinationsaufgaben zu leisten und weder inhaltliche noch personelle Weisungsbefugnisse. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Tätigkeit (der Gruppenleitung) der Klägerin schriftlich oder mündlich zugewiesen werde. Mit Schreiben vom "13.08.1998" habe die Beklagte bereits von ihrem Direktionsrecht Gebrauch gemacht und der Klägerin innerhalb der Grenzen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung die Gruppenleitung ab 01.06.1999 zugewiesen. Diese Tätigkeit könne dann - sollte man das Widerrufsrecht nicht auf die Zeit nach der Probezeit laut Vereinbarung vom 12.06.1998 erstrecken wollen - genauso durch Ausübung des Direktionsrechtes wieder entzogen werden. Wenn das Arbeitsgericht ausführe:
- 14
"Der Arbeitsvertrag ist durch den Vertrag vom 12.06.1998 auf die Tätigkeit der Leitung der Außengruppe konkretisiert worden"
- 15
stimme dies nach eigener Auffassung des Arbeitsgerichts gerade nicht. Hier verkenne das Arbeitsgericht, dass mit der Vereinbarung vom 12.06.1998 nach eigener Auffassung lediglich die Gruppenleitung für ein Jahr auf Probe übertragen worden sei.
- 16
Ergänzend äußert sich die Beklagte mit den Schriftsätzen vom 30.05.2010 (Bl. 213 f. d.A.) und vom 28.06.2010 (Bl. 238 ff. d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird. Im letztgenannten Schriftsatz führt die Beklagte insbesondere weiter zu den Gründen des Entzugs der Gruppenleitung aus sowie dazu, dass wegen der - von der Beklagten behaupteten - "Erfüllungsverweigerung" der Klägerin die Beklagte nicht mehr verpflichtet gewesen sei, einen Überprüfungszeitraum bis Ende März 2009 einzuhalten (s. zu den Gründen des Entzugs der Gruppenleitung insbesondere auch schon das Vorbringen der Beklagten im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 04.09.2009, Bl. 53 ff. d.A.). Die Gründe für den Entzug der Gruppenleitung gemäß Schriftsatz vom 10.11.2009 nennt die Beklagte auf den Seiten 5 f. des Schriftsatzes vom 28.06.2010 (= Bl. 242 f. d.A.). Bezüglich der Maßnahme vom 10.11.2009 beruft sich die Beklagte u.a. auch auf § 37 TV-L, - die Beklagte stellt zudem die Zulässigkeit des erweiterten Antrages der Klägerin in Frage.
- 17
Die Beklagte beantragt,
- 18
unter Abänderung des Urteils vom 10.12.2009 - 2 Ca 859/09 - die Klage abzuweisen.
- 19
Die Klägerin beantragt,
- 20
die Berufung zurückzuweisen; die Klägerin stellt ihren Klageantrag wie folgt klar:
- 21
festzustellen,
dass der Entzug der Gruppenleitung der Klägerin durch das Schreiben der Beklagten vom 04.03.2009 unwirksam ist und
dass der Entzug der Gruppenleitung der Klägerin durch das Schreiben der Beklagten vom 10.11.2009 unwirksam ist.
- 22
Die Beklagte beantragt,
- 23
die Klage auch mit diesem erweiterten Antrag abzuweisen und die Revision zuzulassen.
- 24
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 23.04.2010 (Bl. 202 f. d.A.) und in dem Schriftsatz vom 09.07.2010 (Bl. 257 ff. d.A.), worauf jeweils verwiesen wird. Nach Ansicht der Klägerin ist der Entzug der Gruppenleitung nicht vom Direktionsrecht der Beklagten umfasst. Selbst wenn die Beklagte ursprünglich ein Direktionsrecht gehabt hätte, so hätte sie dieses mit der verbindlichen Vereinbarung vom 13.08.1998 ohnehin verloren. Hinsichtlich der Maßnahme vom 10.11.2009 bringt die Klägerin vor, dass auch hier ein Verstoß gegen § 21 MVG-EKD vorliege. Auch materiellrechtlich würden die Voraussetzungen für den Entzug der Gruppenleitung nicht vorliegen. Die pädagogische Leiterin Sch. sei dazu berechtigt gewesen, das Schreiben vom 13.08.1998 auszustellen.
- 25
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, - insbesondere auch auf die Sitzungsniederschriften - jeweils 3 Sa 28/10 - vom 01.06.2010 (Bl. 218 ff. d.A.) und vom 24.08.2010 (Bl. 266 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
- 26
Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.
II.
- 27
Die Klage ist begründet, weil die Beklagte der Klägerin die Gruppenleitung nicht wirksam entzogen hat. Dazu im Einzelnen:
- 28
1. Zulässigkeit der Klage:
- 29
a) Inhalt des Klagebegehrens:
- 30
Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils und - im Zusammenhang damit - das erstinstanzliche Feststellungsbegehren der Klägerin bedürfen der Auslegung. Ein (wort-)wörtliches Antragsverständnis entspricht nicht dem objektiven Interesse der Klägerin. Dem Wortlaut des (auf S. 3 - unten - des Urteils vom 10.12.2009 - 2 Ca 859/09 - festgehaltenen) Antrages nach geht es der Klägerin - gewissermaßen punktuell - um die Klärung der Unwirksamkeit der - von der Beklagten mit Schreiben vom 04.03.2009 - abgegebenen Erklärung. Darauf beschränkte sich das wirkliche Antragsbegehren der Klägerin jedoch nicht. Dies ergibt die entsprechend § 133 BGB vorgenommene Auslegung des Klagebegehrens, die sich nicht auf den Wortlaut der optisch hervorgehobenen Antragsformulierung zu beschränken hat. Vielmehr gilt auch bei der Auslegung von Klageanträgen, dass der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Es gilt das Verbot der sogenannten Buchstabeninterpretation. Die Gerichte haben im Zweifel davon auszugehen, dass der jeweilige Kläger/Antragsteller all das zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts zusteht, und dass er dem Gericht dieses Begehren in einer prozessual zulässigen Weise unterbreiten möchte. Insoweit ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Vorbringen keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Klägerin wehre sich zwar gegen den Entzug der Gruppenleitung gemäß Schreiben vom 04.03.2009, - akzeptiere dann aber den weiteren, mit dem Schriftsatz vom 10.11.2009 erklärten Entzug. Die Klägerin ist dem Schriftsatz der Beklagten vom 10.11.2009 - und folglich auch dem darin erneut erklärten Entzug der Gruppenleitung - nach näherer Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 26.11.2009 und vom 07.12.2009 (Bl. 140 und Bl. 144 f. d.A.) entgegen getreten. Damit erfasste bereits das erstinstanzliche Klagebegehren, über das am 10.12.2009 (- 2 Ca 859/09 -) streitig verhandelt wurde, auch die Maßnahme vom 10.11.2009. In diesem Sinne hat erkennbar auch das Arbeitsgericht das erstinstanzliche Klagebegehren aufgefasst, denn im Urteils-Tenor vom 10.12.2009 (- 2 Ca 859/09 - dort Ziffer 1) wird die Unwirksamkeit des Entzugs der Gruppenleitung festgestellt, ohne dass dort diese Feststellung auf die Maßnahme vom 04.03.2009 begrenzt wird. Jedenfalls hat die Klägerin im Berufungsverhandlungstermin vom 01.06.2010 genügend klargestellt, dass sich ihr Klagebegehren sowohl auf die Maßnahme vom 04.03.2009 als auch auf die Maßnahme vom 10.11.2009 erstreckt. Sollte in dieser Klarstellung (doch) eine Klageänderung enthalten sein (vgl. dazu die §§ 263 und 264 ZPO), ist diese für sachdienlich zu erachten.
- 31
b) Dieses Klagebegehren ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Es bezieht sich auf ein (Teil-)Rechtsverhältnis der dort bezeichneten Art. Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis (hier: Arbeitsverhältnis) als Ganzes erstrecken. Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Dies ist anerkanntes Recht. Demgemäß können (auch) der genaue Inhalt und der Ort der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, - sein entsprechender Beschäftigungsanspruch bzw. die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers jeweils zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO sein.
- 32
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Klagebegehren dahingehend auszulegen - und in diesem Sinne ist auch das vorliegende Berufungsurteil zu verstehen -, dass es auf die Feststellungen abzielt,
- 33
- dass zu der Tätigkeit, mit der die Beklagte die Klägerin zu beschäftigen hat, die Leitung der Außenwohngruppe in B. gehört und
- 34
- dass die Klägerin eben deswegen ihre Arbeit in B. zu erbringen hat, d.h. dort zu beschäftigen ist.
- 35
Dass es der Klägerin auch um die Frage des Arbeitsortes geht (B. oder A-Stadt?), folgt eindeutig bereits aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin. Auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 07.12.2009 (Bl. 141 d.A.) weist die Klägerin darauf hin, dass es "dort" (in B.) "definitiv eine freie Stelle gibt". Demgegenüber will die Beklagte die Klägerin nicht mehr in B., sondern im Bereich der Stammeinrichtung in A-Stadt einsetzen. Die insoweit im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 04.09.2009 (dort S. 2 = Bl. 54 d.A.) genannten Wohngruppen "Bi." und "A." befinden sich beide nicht in B., sondern in A-Stadt.
- 36
Das so ausgelegte Klagebegehren ist genügend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Unter den gegebenen Umständen hat die Klägerin auch ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der von ihr begehrten Feststellung. Eine denkbare Leistungsklage (mit der die Klägerin ihre Beschäftigung als Gruppenleiterin in B. geltend machen könnte) hat vorliegend jedenfalls deswegen keinen Vorrang vor der Feststellungsklage, weil die Klägerin unstreitig arbeitsunfähig krank ist und folglich derzeit, d.h. im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer, nicht zu beschäftigen ist.
- 37
2. Die hiernach zulässige Klage ist auch begründet.
- 38
Weder der Ort der Arbeitsleistung, noch der Inhalt des Beschäftigungsanspruches der Klägerin und der Beschäftigungspflicht der Beklagten sind durch die Maßnahmen vom 04.03.2009 und vom 10.11.2009 wirksam abgeändert worden. Beide Maßnahmen sind rechtsunwirksam.
- 39
a) Es ist nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkanntes Recht, dass sich die Arbeitspflicht eines Arbeitnehmers durch eine länger andauernde Zuweisung einer bestimmten Tätigkeit auf diese Tätigkeit konkretisieren kann. Dies gilt dann, wenn zum Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer hinfort nur noch diese Arbeit verrichten soll (vgl. Schaub 13. Aufl. Arbeitsrechtshandbuch S. 419 Rz 29 m.w.N.). Hier liegen neben dem Zeitablauf derartige besondere Umstände vor.
- 40
b) Die Berufungskammer folgt in erster Linie der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, wonach sich die Arbeitsleistung der Klägerin vertraglich auf die Leitung der Außenwohngruppe B. konkretisiert hat. Das Arbeitsgericht hat den objektiven Erklärungswert des von den Parteien insoweit gezeigten Verhaltens zutreffend festgestellt und rechtlich gewürdigt. Unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133 und 157 BGB folgt die Berufungskammer den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG bezugnehmend fest. Soweit die Beklagte ihre rechtliche Bindung an die in der Regelung vom 12.06.1998 und im Schreiben der J. Sch. von Ende Mai/Anfang Juni 1999 (Schreiben vom "13.08.1998") enthaltenen Erklärungen mit dem Hinweis darauf verneint, J. Sch. sei als pädagogische Leiterin nicht berechtigt gewesen, arbeitsvertragliche Vereinbarungen zu treffen, kann sie damit keinen Erfolg haben. Weder dem Einrichtungsleiter, noch der Personalabteilung der Beklagten kann es verborgen geblieben sein, dass die Klägerin auch über den 31.05.1999 hinaus die Außenwohngruppe in B. leitete. Auch gibt es im Hinblick auf die Verteilerangaben und -vermerke, die sich auf dem Schreiben vom "13.08.1998" befinden, keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, der Einrichtungsleiter und/oder die Personalabteilung der Beklagten hätten das Schreiben vom "13.08.1998" nicht gekannt. Eine entsprechende Kenntniserlangung ist vielmehr in tatsächlicher Hinsicht festzustellen. Da die Klägerin weder zum 31.05.1999 noch später zeitnah dazu als Gruppenleiterin abberufen wurde, muss sich die Beklagte die in diesem Schreiben erklärte endgültige Übertragung der Gruppenleitung auf die Klägerin ab dem 01.06.1999 ebenso als eigene Erklärung zurechnen lassen, wie die in diesem Schreiben weiter enthaltener Aussage, dass sich die Klägerin in der Funktion der Leitung der Außenwohngruppe bewährt habe (§ 242 BGB in Verbindung mit den §§ 133 und 164 ff. BGB). (Auch) soweit die Beklagte die vom Arbeitsgericht vorgenommene Vertragsauslegung (Übertragungsregelung vom 12.06.1998) angreift, bleibt der entsprechende Berufungsangriff, wie er insbesondere auf den Seiten 2 und 3 der Berufungsbegründung vom 16.03.2010 vorgetragen wird, erfolglos. Zutreffend ist, dass es in der Regelung vom 12.06.1998 u.a. auch heißt, dass die Vergütung mit Beginn des auf den Widerruf folgenden Monats wieder nach der anschließend übertragenen Tätigkeit (Wegfall der Zulage oder Berichtigung der Eingruppierung) erfolgt und dass der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage erst nach 4-jähriger Bewährung besteht. Durch diese Einzel-Regelungen wird der Gesamterklärungswert der Regelung vom 12.06.1998 möglicherweise mehrdeutig. Keineswegs verdient aber bei Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133 und 157 BGB deswegen die von der Beklagten vertretene Auslegung den Vorzug vor der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung. Vielmehr bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden der §§ 133 und 157 BGB ein nicht behebbarer Zweifel zu Lasten der Beklagten. Für die Richtigkeit der vom Arbeitsgericht vertretenen Auslegung spricht jedenfalls auch der in der Regelung vom 12.06.1998 enthaltene Hinweis darauf, dass die Kündigungsrechte der Vertragspartner durch die Vereinbarung nicht eingeschränkt werden sollten. Mehrdeutigkeiten bei der Abfassung vertraglicher Regelungen gehen anerkanntermaßen zu Lasten desjenigen, der sie hervorgerufen hat. Dieser - bereits vor Inkrafttreten des § 305c Abs. 2 BGB - anerkannte Rechtsgrundsatz ist allgemeiner Ausdruck von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ein objektiver Erklärungsempfänger in der Situation der Klägerin als Arbeitnehmerin musste die Schreiben vom 12.06.1998 und vom "13.08.1998" nicht anders verstehen, als sie das Arbeitsgericht, also ein Kollegialgericht einer Fachgerichtsbarkeit, ausgelegt hat.
- 41
c) Unabhängig davon - und darauf wird das vorliegende Berufungsurteil selbständig tragend ebenfalls gestützt - ist die Abberufung der Klägerin als Gruppenleiterin (d.h. der Widerruf bzw. Entzug der Gruppenleitung) jedenfalls deswegen nicht rechtmäßig, weil im Rahmen der rechtlichen Überprüfung der Leistungsbestimmung entsprechend den §§ 106 GewO und 315 BGB die von der Beklagten gegenüber der Klägerin eingegangene Selbstbindung zu berücksichtigen ist.
- 42
aa) Die Beklagte hat ihr Weisungsrecht nicht nach billigem Ermessen ausgeübt. Zwar betreibt die Beklagte kein Gewerbe, - gleichwohl ist der in den beiden zitierten gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgrundsatz hier (entsprechend) anwendbar. Bei der Anwendung dieses Grundsatzes im Einzelfall kann zu Lasten des Arbeitgebers eine von diesem eingegangene Selbstbindung zu berücksichtigen sein, - etwa dergestalt, dass ein etwaiger Widerruf nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder nur noch aus bestimmten Gründen möglich sein soll. Dies ist anerkanntes Recht. Jedenfalls eine derartige bzw. damit vergleichbare rechtliche Bindung ist vorliegend gegeben. Die Beklagte hat bei ihren Maßnahmen vom 04.03.2009 und vom 10.11.2009 nicht genügend beachtet, dass sie sich bei der Bestellung der Klägerin zur Gruppenleiterin und bei der Übertragung dieser Funktion in der Ausübung ihres Ermessens selbst gebunden hat. (Auch) ein kirchlicher Arbeitgeber bzw. eine Einrichtung, wie das , kann sich in der Ausübung seines Ermessens selbst binden. Dies ist vorliegend dadurch geschehen, dass die Beschäftigung in der Funktion der Gruppenleitung (- dann freilich "jederzeit mit sofortiger Wirkung") ausdrücklich nur bei "Nichtbewährung" der Klägerin widerrufen und beendet werden konnte. Die Regelung vom 12.06.1998, in der diese Einschränkung enthalten ist, ist auf Einrichtungs- bzw. Arbeitgeberseite von dem zuständigen Einrichtungsleiter K.Z. getroffen (und unterschrieben) worden. Dazu war K.Z. aufgrund seiner Stellung als Einrichtungsleiter, - mit der gemäß Arbeitsvertrag vom 03.09./ 17.09.1996 sogar die "Kündigungsvollmacht" verbunden war (s. Bl. 6 d.A.) -, befugt. Der Widerruf der Übertragung der Gruppenleitung war demgemäß an die Nichtbewährung der Klägerin geknüpft. Damit wurden sonstige Gründe für einen Entzug der Gruppenleitung bzw. für eine Abberufung der Klägerin ausgeschlossen, - insbesondere etwaige verhaltens- und/oder personenbedingte Gründe, die zeitlich erst nach erfolgter Bewährung entstehen konnten oder sollten. Möglicherweise wäre es der Beklagten am 12.06.1998 unbenommen gewesen, der Klägerin die Gruppenleitung "frei widerruflich" zu übertragen. Einen derartigen oder ähnlich weit gefassten Widerrufsvorbehalt hat die Beklagte am 12.06.1998 jedoch gerade nicht erklärt oder mit der Klägerin vereinbart. Mit der Erklärung, dass bei Nichtbewährung die Beschäftigung in der Funktion der Gruppenleitung widerrufen und beendet werden kann, hat sich die Beklagte dieser Möglichkeit des freien Widerrufs begeben.
- 43
bb) Die rechtliche Würdigung ergibt, dass die von der Beklagten zur Begründung der personellen Maßnahmen vom 04.03.2009 und vom 10.11.2009 angeführten Gründe sich nicht darauf stützen lassen, dass sich die Klägerin nicht bewährt habe. Abberufen wurde die Klägerin vielmehr aus den Gründen, die die Beklagte im Schreiben vom 04.03.2009 angedeutet bzw. erwähnt hat und die sie im Verlaufe des Rechtsstreites dann konkretisiert hat. Dies sind aber keine "Nichtbewährungsgründe". Die von der Beklagten vorgebrachten Gründe rechtfertigen die streitgegenständlichen Maßnahmen deswegen nicht im Rahmen des durch das Merkmal der "Nichtbewährung" eingeschränkten Ermessens, weil sie lange nach Ablauf der Zeit entstanden sind, in der sich die Klägerin bewährt hatte, - die Zeit, in der sich die Klägerin zu bewähren hatte, also abgeschlossen war. Die Klägerin hat die Außenwohngruppe in B. unstreitig seit dem 01.06.1998 über den 31.05.1999 und über den 31.05.2002 hinaus noch jahrelang geleitet. Nach einer zeitlich derart lange ausgeführten Tätigkeit lässt sich aber nicht feststellen, dass sich die Klägerin in der Funktion der Leiterin der Außenwohngruppe nicht bewährt habe. Immerhin ist der Klägerin bereits im Frühjahr 1999 (mit dem auf den "13.08.1998" datierten Schreiben) von kompetenter Seite, nämlich von der pädagogischen Leiterin Sch., mitgeteilt worden, dass sich die Klägerin bewährt habe. Die J. Sch. muss - gerade in ihrer Eigenschaft als pädagogische Leiterin - als kompetent angesehen werden, die Frage der Bewährung der Leiterin einer Außenwohngruppe zutreffend zu beantworten. Auch die Einrichtungsleitung hat die Klägerin jahrelang in der Funktion der Gruppenleitung belassen und die Beklagte hat der Klägerin unstreitig "nach 4-jähriger Bewährung" (!) die in der Regelung vom 12.06.1998 erwähnte Vergütungsgruppenzulage gezahlt. Aber selbst dann, wenn die Bewährungszeit der Klägerin weder am 01.06.1999, noch am 01.06.2002 abgeschlossen gewesen sein sollte und über diese Termine hinaus fortbestanden haben sollte, so hat sich die Klägerin doch zumindest binnen angemessener Frist nach dem 01.06.2002 abschließend bewährt. Im Zusammenhang mit dem Merkmal "Bewährung" bzw. "Nichtbewährung" ist die Bedeutung zu beachten, die bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch das Wort "Bewährung" hat:
- 44
Danach muss sich jemand, der sich zu bewähren hat, erproben lassen, - er muss sich (innerhalb eines gewissen Zeitraums) als geeignet bzw. tüchtig erweisen, - er muss einen Befähigungsnachweis erbringen. Bewährung nennt man üblicherweise die Zeit der Probe bzw. Erprobung (vgl. dazu jeweils Mackensen "Neues Wörterbuch der deutschen Sprache" S. 119; Wahrig "Deutsches Wörterbuch" S. 266 bei "bewähren" und "Bewährung"). Speziell in arbeitsrechtlicher Hinsicht kann etwa das Erfordernis der Bewährung dann erfüllt sein, wenn der betreffende Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit die volle Eignung für die übertragene Tätigkeit nachgewiesen hat, - sich also allen in einer solchen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Gemeinsam ist all diesen Begriffsbestimmungen, dass der (arbeitsrechtliche) Begriff der "Bewährung" in der Regel mit einem Zeitfaktor verbunden ist. Dem Begriff der "Bewährung" haftet etwas Vorübergehendes an: Nach Ablauf einer bestimmten Zeit (der Bewährungszeit) hat sich der Proband bewährt oder eben nicht. Vorliegend ist die Bewährung der Klägerin als gegeben festzustellen. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Falle der Klägerin die Bewährung am 01.06.1999 oder am 01.06.2002 oder noch etwas später abgeschlossen war. Allerspätestens im Frühjahr/Sommer 2008 war die Bewährungszeit der Klägerin aber schon abgelaufen. Damals hatte die Klägerin "die Gruppe jahrelang durch schwierige Zeiten gebracht und Durchhaltevermögen gezeigt" (vgl. dazu die Formulierung in der Beschwerde der pädagogischen Leiterin vom 26.11.2008, S. 5 = Bl. 71 d.A.). Nach diesem Zeitpunkt war es der Beklagten (auch) gemäß § 242 BGB verwehrt, sich noch darauf zu berufen, die Klägerin habe sich in der Funktion der Gruppenleitung nicht bewährt. Vielmehr stehen der Beklagten nach diesem Zeitpunkt nur noch andere arbeitsrechtliche Mittel zur Verfügung, wenn sie der Klägerin wirksam die Gruppenleitung entziehen will (etwa einvernehmliche Abänderungsvereinbarung oder aber Änderungskündigung; dabei bleibt ausdrücklich dahingestellt, ob die von der Beklagten vorgetragenen Gründen eine Änderungskündigung - sollte eine solche erklärt werden - rechtfertigen würden oder nicht).
- 45
cc) Dass der Umstand, dass die Klägerin seit dem 04.03.2009 arbeitsunfähig krank gewesen ist, keine "Nichtbewährung" im Sinne der Regelung vom 12.06.1998 ist, liegt auf der Hand. Eine (zumeist vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit hat ohne weiteres nichts mit der Frage zu tun, ob sich jemand bewährt hat oder nicht. Aber auch die übrigen von der Beklagten angeführten Gründe sind nicht geeignet, die (spätestens) im Frühjahr/Sommer 2008 bereits abgeschlossene Bewährung der Klägerin in Zweifel zu ziehen.
- 46
d) Ist der Klägerin hiernach die Leitung der Außenwohngruppe in B. nicht wirksam entzogen worden, steht damit zugleich fest, dass auch der Arbeitsort der Klägerin weiterhin in B. ist.
- 47
e) Die Klage ist nicht etwa deswegen unbegründet, weil die Klägerin die in § 37 Abs. 1 S. 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) normierte Frist versäumt hätte. Abgesehen davon, dass es sich bei der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 TV-L nicht um eine (etwa) mit § 4 KSchG vergleichbare Klagefrist handelt (- auch fehlt in § 37 TV-L eine mit § 7 KSchG vergleichbare Regelung -), erstreckte sich bereits das erstinstanzliche Klagebegehren, über das das Arbeitsgericht im Urteil vom 10.12.2009 - 2 Ca 859/09 - entschieden hat - nach der oben (unter Ziffer II. 1. a) der Entscheidungsgründe) vorgenommenen Auslegung auch auf die Maßnahme gemäß Schriftsatz der Beklagten vom 10.11.2009. Damit ist die tarifliche 6-Monatsfrist, sollte sie vorliegend überhaupt einschlägig sein, jedenfalls als gewahrt anzusehen. Dahingestellt bleiben kann, ob und inwieweit der TV-L (überhaupt) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar ist.
III.
- 48
Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte tragen.
- 49
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Dem Antrag der Beklagten, die Revision zuzulassen, ist nicht zu entsprechen.
- 50
Unter Berücksichtigung des § 72 Abs. 2 ArbGG ist die Zulassung der Revision nicht veranlasst. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann allerdings nach näherer Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen. Darauf wird die Beklagte hingewiesen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 263 Klageänderung 1x
- ZPO § 264 Keine Klageänderung 1x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 5x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 3x
- §§ 133 und 164 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger 1x
- BGB § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 3x
- § 4 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- ArbGG § 69 Urteil 2x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 3x
- ZPO § 253 Klageschrift 1x
- BGB § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- § 63 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 2 Ca 859/09 9x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 Sa 28/10 2x