Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 316/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 11. März 2009 - 5 Ca 1743/07 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Erben nach dem am 30. September 2009 verstorbenen Kläger begehren dessen mit Klage vom 24. September 2007 verfolgten Ansprüche auf Nachzahlung von Betriebsrente für die Zeit vom 01. Juli 1995 bis 31. August 2004.
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Der am … Mai 1935 geborene Kläger - Erblasser - war in der Zeit vom 11. März 1965 bis zum 23. Mai 1993 bei der R Aktiengesellschaft, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 2) ist, beschäftigt.
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Das Arbeitsverhältnis endete vorzeitig aufgrund eines zwischen den Parteien unter dem 16.02.1993 geschlossenen Aufhebungsvertrages.
- 4
In diesem von beiden Seiten unterschriebenen Aufhebungsvertrag (vgl. Blatt 146 d. A.) heißt es unter anderem:
- 5
Sie erklären sich bereit, den Antrag auf gesetzliches Altersruhegeld rechtzeitig beim zuständigen Versicherungsamt, d.h. spätestens drei Monate vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, zu stellen. Unabhängig hiervon erlischt die monatliche Abfindungszahlung ab dem Zeitpunkt, wo Sie das vorgezogene oder flexible Altersruhegeld beanspruchen können.
- 6
Für die Zahlung von Werksrente gelten die Bestimmungen der Pensionsordnung. Als anrechnungsfähige Dienstzeit gelten auch die Jahre, die bis zum 60. Lebensjahr erreicht worden wären. Bei Austritt ab dem 60. Lebensjahr gelten die tatsächlich erreichten Dienstjahre. Für vorzeitig pensionierte Arbeitnehmer wird bei Ermittlung der Werksrente kein versicherungsmathematischer Abschlag vorgenommen.
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Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Regelungen unseres Sozialplanes, der Ihnen bereits ausgehändigt wurde.
...
- 8
Mit Erklärung über die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe unter der erleichterten Voraussetzung des § 105 c Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 01. Juni 1993 (vgl. Blatt 60 d. A.) beantragte der Kläger Arbeitslosengeld. In dieser Erklärung gab er unter anderem an:
- 9
...
Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente werde ich voraussichtlich frühestens ab Mai 1995 erfüllen. Ich werde den Rentenantrag drei Monate vor diesem Termin stellen und das Arbeitsamt hierüber unverzüglich unterrichten.
...
- 10
Auf diesen Antrag hin wurde dem Erblasser Arbeitslosengeld bewilligt. Dieses nahm er bis zum 31. Mai 1995 in Anspruch.
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Ab dem 01. Juni 1995 bezog er auf der Grundlage des Rentenbescheides vom 19. Mai 1995 (vgl. Blatt 57 ff. d. A.) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Nach Vollendung seines 65. Lebensjahres am 1. Juni 2000 wurde dem Erblasser die "normale“ Altersrente gewährt.
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Im September 2006 legte der Erblasser der Beklagten zu 1) erstmals seinen Altersrentenbescheid vor.
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Die Beklagte zu 1) erließ daraufhin den nachfolgenden Betriebsrentenbescheid mit der Rentennummer 81160 (vgl. Blatt 75):
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...
nach den Bestimmungen der Pensionsordnung für Werksangehörige der E. erhalten Sie ab 01.04.2007 eine monatliche Betriebsrente von 74,75 EUR.
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Die Betriebsrente wird vierteljährlich und zwar zum Ersten des zweiten Monats im Quartal gezahlt.
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Ab dem gleichen Zeitpunkt überweisen wir Ihnen zusätzlich zu der Betriebsrente einen Betrag in Höhe von 1,33 EUR, der als Beitrag für den Versicherungsverein (Sterbekasse) bestimmt ist. Der Versicherungsverein wird diesen Betrag vierteljährlich im laufenden Quartal von Ihrem Bankkonto abbuchen.
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Wie mit Ihnen besprochen, wird für die Zeit vom 01.09.2004 bis zum 31.03.2007 die Betriebsrente nachgezahlt. Der Betrag in Höhe von 2.358,48 EUR brutto wird Ihnen mit der Betriebsrentenzahlung IV. Quartal überwiesen.
- 18
Gegen diesen Rentenbescheid können Sie innerhalb eines Monats, vom Tage der Zustellung dieses Bescheides ab gerechnet, Einspruch erheben.
...
- 19
Nach der zum 01. Januar 1993 in Kraft getretenen Pensionsordnung für Werksangehörige der R Aktiengesellschaft Neuwied (vgl. Blatt 210 ff. d. A.) gilt – soweit hier von Interesse – das Folgende:
- 20
...
§ 2
Art der Versorgungsleistungen
(1) Gewährt werden
1. Altersrenten (§ 6)
a) an Werksangehörige ab Vollendung des 65. Lebensjahres nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
b) an Werksangehörige vor Vollendung des 65. Lebensjahres solange sie Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 1248 RVO bzw. 25 AVG erhalten, nach Vorlage des Rentenbescheides und Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis;
...
(2) Auf diese Renten besteht ein Rechtsanspruch.
(3) Die Renten werden vierteljährlich, und zwar am 1. des zweiten Monats im Quartal gezahlt. ...
...
§ 4
Rentenhöhe
...
§ 5
Anrechnungsfähige Dienstzeit
...
§ 6
Altersrente
Altersrente wird solchen Werksangehörigen gewährt, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder vorzeitig Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 1248 RVO bzw. 25 AVG in Anspruch nehmen und aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, nach Vorlage des Rentenbescheides.
...
§ 13
Ausscheiden vor Fälligkeit einer Versorgungsleistung
(1) Werksangehörige, die vor Eintritt des Versorgungsfalles ausscheiden, behalten eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen nach dieser Pensionsordnung, sofern sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet haben und
entweder die Pensionszusage mindestens 10 volle Jahre bestanden hat
oder der Beginn der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Pensionszusage mindestens 3 Jahre bestanden hat.
(2) ...
(3) Der Werksangehörige erhält nach seinem Ausscheiden eine Mitteilung darüber, dass eine unverfallbare Anwartschaft besteht und in welcher Höhe er Altersrente bei Eintritt des Leistungsfalles beanspruchen kann.
(4) ...
...
§ 21
Inkrafttreten der Pensionsordnung
Diese Pensionsordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft und gilt für alle Werksangehörigen, die zu bzw. nach diesem Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stehen. Insoweit verliert die frühere Pensionsordnung ihre Gültigkeit.
...
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Nach erfolglosem Einspruch machte der Erblasser mit seiner am 24. September 2007 eingegangenen Klage zunächst nur gegenüber der Beklagten zu 1) für die Zeit vom 01. Juni 1995 bis 31. August 2004 Betriebsrentenansprüche in Höhe von insgesamt 8.444,88 EUR geltend. Diese Klage erhöhte er mit seiner am 22. Februar 2008 eingegangenen Klageerweiterung auf 9.171,66 EUR.
- 22
Mit dem am 24. Juni 2008 eingegangenem Schriftsatz vom Vortag erweiterte der Erblasser, nachdem die Beklagte zu 1) bereits im Gütetermin am 13. November 2007 ihre Passivlegitimation bestritten hatte, seine Klage auf die Beklagte zu 2).
- 23
Der Erblasser hat erstinstanzlich vorgetragen,
die Beklagte zu 1) müsse sich als passiv legitimiert behandeln lassen, denn diese habe den streitgegenständlichen Betriebsrentenbescheid erlassen, zahle die Betriebsrente und sei im gesamten Verfahren als Anspruchsgegnerin aufgetreten. Sie habe in der Zeit vom 11. März 1965 bis zum 28. Februar 1993 die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renteversicherung entrichtet und die einschlägige Pensionsordnung abgeschlossen.
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Für den Anspruchszeitraum stünde ihm ein Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 9.171,66 € zu. Es bestünde ein Pflicht zur rückwirkenden Gewährung der Betriebsrente. Diese folge auch aus einer Verletzung der Informationspflicht des § 13 der Pensionsordnung. Die Ansprüche sind daher noch nicht verjährt.
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Der Erblasser hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
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die Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.171,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 76,06 EUR seit dem 02.06.1995 sowie aus jeweils 228,18 EUR seit dem 02.08.1995, dem 02.11.1995, dem 02.02.1006 sowie aus 237,20 EUR seit dem 02.05.1996 sowie aus jeweils 241,68 EUR seit dem 02.08.1996, dem 02.11.1996, dem 02.02.1997, dem 02.05.1997, dem 02.08.1997, dem 02.11.1997, dem 02.02.1998, dem 02.05.1998, dem 02.08.1998, dem 02.11.1998, dem 02.02.1999, dem 02.05.1999, dem 02.08.1999, dem 02.11.1999, dem 02.02.2000, dem 02.05.2000, dem 02.08.2000, dem 02.11.2000, dem 02.02.2001 sowie aus jeweils 255,18 EUR seit dem 02.05.2001 und dem 02.08.2001 sowie aus jeweils 263,28 EUR seit dem 02.11.2001, dem 02.02.2001, dem 02.05.2002, dem 02.08.2002, dem 02.11.2002, dem 02.02.2003, dem 02.05.2003, dem 02.08.2003, dem 02.11.2003, dem 02.02.2004, dem 02.05.2004 und aus 175,52 EUR seit dem 02.08.2004.
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Die Beklagten beantragen,
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Abweisung der Klage.
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Die Beklagte zu 1) trägt erstinstanzlich vor,
sie sei nicht passivlegitimiert, da sie keine Rechtsnachfolgerin der R Aktiengesellschaft, sondern der im Jahre 1995 gegründeten R H -GmbH sei. Dem Erblasser gegenüber sei sie lediglich als Personalservice -Dienstleister aufgetreten. Ihm stünde der Anspruch nicht zu; denn nach § 2 Ziffer 1 b bzw. § 6 der Pensionsordnung würde Altersrente erst "nach Vorlage des Rentenbescheides" gewährt. Auch seien keine Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Informationspflicht aus § 13 der Pensionsordnung gegeben. Dem Erblasser sei nach Abschluss des Aufhebungsvertrages der Anspruch auf Werksrente bekannt gewesen. Er habe es versäumt, diesen Anspruch geltend zu machen. Die Ansprüche gegen die Beklagten seien verjährt.
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Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 11. März 2009 - 5 Ca 1743/07 - Bezug genommen.
- 31
Das Arbeitsgericht hat in dem vorerwähnten Urteil die Klage auf Nachzahlung von Betriebsrente abgewiesen.
- 32
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
die Beklagte zu 1) sei nicht passivlegitimiert; weder diese noch die H-GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 1) geworden sei, seien Arbeitgeber des Klägers gewesen und hätten die Betriebsrente versprochen. Das Betriebsrentenversprechen sei durch die R-AG erfolgt, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 2) sei. Die Beklagte zu 1) sei lediglich als Dienstleister für die Beklagte zu 2) tätig geworden. Sie habe keine Passivlegitimation vorgetäuscht. Der Kläger habe dem Betriebsrentenbescheid der Beklagten zu 1) die richtige Beklagte entnehmen können. Im Übrigen habe die Beklagte bereits in der Gütesitzung vom 13. November 2007 die Passivlegitimation gerügt.
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Gegen die Beklagte zu 2) bestünde kein Anspruch für die Zeit vom 01. Juni 1995 bis 31. August 2004, da der Kläger die Voraussetzungen des § 13 der Pensionsordnung nicht erfüllt habe. Die Pensionszusage habe nach Inkrafttreten der Pensionsordnung am 01. Januar 1993 noch keine drei Jahre bestanden. Der Kläger sei mit Aufhebungsvertrag vom 16. Februar 1993 ausgeschieden. Für den Zeitraum vor Erreichen des 65. Lebensjahres sei ein Anspruch auf Betriebsrente noch nicht entstanden. Der Kläger habe es versäumt, den Rentenbescheid vom 19. Mai 1995 über die Bewilligung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit vorzulegen. Dies ergäbe sich aus § 1 Nr. 1 b in Verbindung mit § 6 der Pensionsordnung. Für die Zeit vom 01. Juni 1995 bis 31. Mai 2000 bestünde auch kein Schadenersatzanspruch, da eine unterstellte Verletzung der Informationspflicht nach § 13 Abs. 3 der Pensionsordnung nicht kausal für den eingetretenen Schaden geworden sei. Der Kläger sei bereits im Aufhebungsvertrag auf das mögliche Bestehen eines Rentenanspruches hingewiesen worden. Er habe sich nicht bemüht. Der Rentenanspruch für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres sei zwar entstanden, aber verjährt. Die Beklagte zu 2) sei nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen, die Leistung zu verweigern. Es handele sich um laufende Betriebsrentenzahlungen. Unter Berücksichtigung von Art. 229 § 6 EGBGB wären die bis zum 31. August 2004 entstandenen Ansprüche spätestens am 31. Dezember 2007 verjährt.
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Zu den weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im vorbezeichneten Urteil (Seite 9 bis 15 = Bl. 246 - 255 d. A.) Bezug genommen.
- 35
Gegen das dem Kläger am 14. April 2009 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 14. Mai 2009 eingelegte und am 12. Juni 2009 begründete Berufung. Das nach § 239 ZPO unterbrochene Verfahren wurde mit Schriftsatz vom 24. Juni 2010 wieder aufgenommen.
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Die Klägerin bringt zweitinstanzlich insbesondere vor,
entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) gegeben, da sich diese stets als Anspruchsverpflichtete geriert habe. Diese habe den Betriebsrentenbescheid erlassen, leiste laufende Betriebsrentenzahlungen, habe über die dem Kläger zustehende Nachzahlung entschieden und sei außergerichtlich stets als Anspruchsverpflichtete aufgetreten und habe mit dem Betreuer des - verstorbenen - Klägers über den Betriebsrentenanspruch verhandelt. In der Zeit vom 11. März 1965 bis 28. Februar 1993 habe die Beklagte zu 1) die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Der Mitarbeiter der Beklagten zu 1), B, habe den Kläger über die für ihn einschlägige Pensionsordnung getäuscht. Die Beklagte zu 1) habe trotz mehrfacher Nachfrage nicht den Betriebsrentenverpflichtenden benannt. Er, der Kläger, habe nicht gewusst, dass die R Verwaltungs-GmbH die Rechtsnachfolgerin der R AG gewesen sei. Die Beklagten zu 1) und 2) hafteten als Gesamtschuldner. Die Anspruchsvoraussetzungen nach der Pensionsordnung seien gegeben, da die vorgelegte Pensionsordnung lediglich eine vorher für den Kläger geltende abgelöst habe. Im Übrigen könne wegen Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 13 Abs. 3 der Pensionsordnung, die die Regelung des § 2 Abs. 6 BetrAVG a. F. wiedergäbe, Betriebsrente als Schadenersatz verlangt werden. Hierbei könne die Vorlage des Rentenbescheids nicht anspruchshindernd sein, allenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht begründen. Wäre der Kläger ordnungsgemäß belehrt worden, hätte er seinen Betriebsrentenanspruch geltend gemacht. Im Übrigen sei auch keine Verjährung gegeben. Wegen des Aufklärungspflichtverstoßes beginne keine Verjährung zu laufen. Zumindest stelle sich die Verjährungseinrede als treuwidrig dar. Es müsse die 30-jährige Verjährungsfrist des § 18 a Abs. 1 BetrAVG zur Anwendung kommen. § 199 BGB läge nicht vor, da die Beklagten nicht den Nachweis einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers erbracht hätten. Im Übrigen sei dem Kläger auch der Name des Schuldners nicht bekannt gewesen.
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Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,
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die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die A. A-Straße, A-Stadt 9.171,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 76,06 EUR seit dem 02.06.1995 sowie aus jeweils 228,18 EUR seit dem 02.08.1995, dem 02.11.1995, dem 02.02.1006 sowie aus 237,20 EUR seit dem 02.05.1996 sowie aus jeweils 241,68 EUR seit dem 02.08.1996, dem 02.11.1996, dem 02.02.1997, dem 02.05.1997, dem 02.08.1997, dem 02.11.1997, dem 02.02.1998, dem 02.05.1998, dem 02.08.1998, dem 02.11.1998, dem 02.02.1999, dem 02.05.1999, dem 02.08.1999, dem 02.11.1999, dem 02.02.2000, dem 02.05.2000, dem 02.08.2000, dem 02.11.2000, dem 02.02.2001 sowie aus jeweils 255,18 EUR seit dem 02.05.2001 und dem 02.08.2001 sowie aus jeweils 263,28 EUR seit dem 02.11.2001, dem 02.02.2001, dem 02.05.2002, dem 02.08.2002, dem 02.11.2002, dem 02.02.2003, dem 02.05.2003, dem 02.08.2003, dem 02.11.2003, dem 02.02.2004, dem 02.05.2004 und aus 175,52 EUR seit dem 02.08.2004 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen
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Zurückweisung der Berufung
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und führen insbesondere aus, die Rechtsanwältin des Klägers sei im Gütetermin vom 13. November 2007 und auch anlässlich eines Telefonats am 21. November 2007 darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte zu 1) nicht passiv legitimiert sei. Die Beklagte zu 2) sei nach außen stets ordnungsgemäß aufgetreten. Dies ergäbe sich aus dem Kontoauszug vom 04. Mai 2007. Die Beklagte zu 1) wickele sämtliche Pensionsangelegenheiten für den R Verbund ab. Aus dem Rentenbescheid sei deutlich zu entnehmen, wer die Rentenzahlungen vornehme. Ein Schadenersatzanspruch gegenüber den Beklagten bestünde nicht, da keine Pflichtverletzung vorgelegen habe. Der Kläger habe seine Rechte nicht bzw. nicht rechtzeitig eingefordert. Er habe seine Mitwirkungspflicht - Vorlage des Rentenbescheids - nicht erfüllt. Auch sei im Sozialplan vom 27. August 1992 ein Hinweis auf die Pensionsordnung enthalten gewesen. Alle Mitarbeiter seien im Rahmen einer Gesamtveranstaltung sowie in Einzelgesprächen auf sämtliche Umstände des Sozialplanes einschließlich späterer Betriebsrentenansprüche hingewiesen worden (Beweis: Zeugnis B). Außerdem sei nach § 18 a Satz 2 BetrAVG in Verbindung mit § 195 BGB Verjährung gegeben. Im Übrigen sei die Klageforderung des Klägers zu hoch.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 12. Juni 2009 (Bl. 294 - 309 d. A.) nebst sämtlichen Unterlagen hinsichtlich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15. Juli 2009 (Bl. 335 - 344 d. A.) nebst sämtlichen Unterlagen sowie auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden und damit zulässig.
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Die Voraussetzungen des § 250 ZPO liegen vor. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2010 haben die Miterben nach dem verstorbenen Kläger unter Vorlage des Erbscheins das Verfahren wieder aufgenommen.
II.
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Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Judikat vom 11. März 2009 - 5 Ca 1743/07 - zutreffend entschieden, dass für die Zeit vom 01. Juni 1995 bis 31. August 2004 keine Ansprüche auf Nachzahlung von Betriebsrenten gegenüber den Beklagten bestehen.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den diesbezüglichen begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer wiederholenden Darstellung ab.
III.
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Die Angriffe der Berufung und die Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer geben zu folgenden Ergänzungen Anlass:
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1. Soweit die Berufung in wesentlicher Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages die Auffassung vertritt, die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) sei gegeben, denn diese habe sich stets als Anspruchsverpflichtete geriert, wie aus dem Betriebsrentenbescheid, der Leistung der laufenden Betriebsrente, der Entscheidung über die Nachzahlung, ihr Auftreten und der Tatsache der Entrichtung der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entnehmen sei, schließlich auch aus einer Täuschung über die einschlägige Pensionsordnung und der unterlassenen Benennung des Betriebsrentenverpflichtenten, kann dem aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht gefolgt werden.
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Die Beklagte zu 1) ist nicht materiellrechtlich Verpflichtete; dies ist nämlich Voraussetzung für die - vom Arbeitsgericht zu Recht abgelehnte - Passivlegitimation (vgl. Thomas Putzo, Zivilprozessordnung, 29, Aufl., Vorbemerkung zu § 253 Rz. 39). Die vom Kläger angeführten Indizien sind nach Meinung der Berufungskammer nicht so zwingend, dass sie eine - auch nicht näher begründete - gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) rechtfertigen könnte. Zwar hat diese den Betriebsrentenbescheid (Bl. 365 d. A.) erlassen, jedoch ist diesem auch deutlich zu entnehmen, dass der - verstorbene - Kläger "nach den Bestimmungen der Pensionsordnung für Werksangehörige der E." eine monatliche Betriebsrente erhält. Aus dem Kontoauszug vom 04. Mai 2007 ergibt sich die E. als Leistende. Hinzu kommt der nicht qualifiziert bestrittene Vortrag der Beklagten, dass die terminswahrnehmende Rechtsanwältin nicht nur im Gütetermin vom 13. November 2007, sondern auch telefonisch am 21. November 2007 auf die fehlende Passivlegimitation des Beklagten zu 1) aufmerksam gemacht worden sei. Die Beklagte zu 1) wickelt außerdem sämtliche Pensionsangelegenheiten für den R-Verbund ab, wie von ihr ohne qualifizierten Widerspruch vorgetragen wurde.
- 50
Auch soweit die Berufung der Auffassung ist, der Kläger könne wegen Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 13 Abs. 3 der Pensionsordnung die Nachzahlung von Betriebsrente als Schadenersatz erlangen, kann dem nicht gefolgt werden, da es neben den Feststellungen der Vorinstanz zur fehlenden Kausalität vor allem an der erforderlichen Pflichtverletzung fehlt (§ 280 Abs. 1 BGB).
- 51
Die Berufungskammer meint, dass der Aufklärungspflicht der Beklagten aus § 13 Abs. 3 der Pensionsordnung nicht die vom Kläger beigemessene Qualität zukommt, da der nach § 2 Abs. 1 b Pensionsordnung erforderlichen Mitwirkungshandlung des Klägers - die Vorlage des Rentenbescheides - Vorrang gebührt. Diese Anforderung hat angesichts der Tatsache, dass der Kläger weit vor dem Bezug der normalen Altersrente - dies wäre der 01. Juni 2000 - gewesen, bereits am 16. Februar 1993 mit Aufhebungsvertrag ausgeschieden ist, mithin in einer Phase, wo der genaue Zeitpunkt des Bezugs der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für den Arbeitgeber nicht genau erkennbar war. Die geforderte Vorlage des Rentenbescheids ist daher als konstitutiv für den verfolgten Anspruch zu werten. Im Übrigen wird in dem Aufhebungsvertrag (Bl. 146 d. A.) deutlich darauf hingewiesen, dass für die Zahlung von Werksrente die Bestimmungen der Pensionsordnung gelten. In diesem Zusammenhang ist auch unwidersprochen geblieben, dass die Mitarbeiter der Beklagten - auch der Kläger - im Rahmen einer Gesamtveranstaltung sowie in Einzelgesprächen auf sämtliche Umstände des Sozialplanes einschließlich späterer Betriebsrentenansprüche hingewiesen wurden. Auch der Sozialplan vom 27. August 1992 enthielt unter 2.10 einen klaren Hinweis auf die Zahlung von Werksrenten und der Pensionsordnung (Bl. 370 d. A.).
- 52
3. Was die Auffassung der Berufung zu einer nicht gegebenen Verjährung anbelangt, kann sich die Klägerin aus den oben dargestellten Gründen nicht auf einen Aufklärungspflichtverstoß oder einen Verstoß gegen Treu und Glauben berufen. Der Kläger war - wie oben ausgeführt - "vorleistungspflichtig".
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Soweit das Arbeitsgericht Rentenansprüche für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Erblassers vom 01. Juni 2000 bis 31. August 2004 zwar als entstanden aber verjährt ansieht, ist auch dies unter Berücksichtigung der gründlichen Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht zur subjektiven Komponente im Rahmen der Vorschriften zum Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 199 Nr. 2 BGB (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68 Aufl., § 199 Rz. 23) durchaus festzustellen, dass von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Erblassers vom Anspruch auszugehen ist. Gegen ihn spricht nicht nur, dass er der Einzige von 700 Mitarbeitern gewesen ist, der seine Werksrentenansprüche nicht rechtzeitig verfolgt hat, sondern auch, dass es bei einem langjährigen Mitarbeiter mit einer Beschäftigungsdauer vom 11. März 1965 bis 23. Mai 1993 sehr unwahrscheinlich ist, dass ihm ein solcher Zusatzanspruch verborgen geblieben ist.
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Die Ansprüche gegenüber der richtigen Beklagten zu 2) sind erst am 24. Juni 2008 erhoben worden. Mit den Feststellungen der Vorinstanz war eine Verjährung zum 31. Dezember 2007 eingetreten. Die Ausführungen unter 3. erfolgen hilfsweise.
III.
- 55
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
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Von der Zulassung der Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung abgesehen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
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