Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 Sa 442/11

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.06.2011 - 4 Ca 2258/10 - wird jeweils zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob eine durch die Beklagte erklärte Versetzung rechtswirksam ist und betriebsbedingte Arbeitgeberkündigungen das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis beendet haben.

2

Der 1952 geborene Kläger, verheiratet, war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 25.01.1999 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 02.05.1972 als technischer Angestellter gegen eine Bruttomonatsvergütung von zuletzt 4.595,62 € beschäftigt.

3

Die Beklagte ist ein Unternehmen der automobilen Zuliefererindustrie. Sie unterhielt ab dem Jahr 2009 bis in das Jahr 2010 zwei Betriebe und zwar in B-Stadt einen Betrieb für Forschung und Entwicklung mit ca. 170 Arbeitnehmern und in C-Stadt einen Produktionsbetrieb mit ca. 270 Arbeitnehmern. In beiden Betrieben ist ein Betriebsrat gewählt; zudem besteht ein Gesamtbetriebsrat.

4

Der Kläger war im Jahr 2010 als Ersatzmitglied für den Betriebsrat B-Stadt tätig; er nahm an Betriebsratssitzungen am 07., 08., 11., 14., 21. und 28.01.2010, am 04., 11.02.2010 und nach seiner Wiederwahl am 12.03.2010, am 04.11.2010 und am 08.12.2010 teil.

5

Bei Abschluss des Arbeitsvertrages des Klägers mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 25.01.1999 unterhielt die damalige Arbeitgeberin nur einen einzigen Betrieb am Standort B-Stadt.

6

Im Arbeitsvertrag heißt es unter anderem, soweit vorliegend von Belang,

7

„1. Der Mitarbeiter wird als Technischer Angestellter eingestellt.

8

Die A-GMBH behält sich vor, dem Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens eine andere, gleichwertige Tätigkeit zu übertragen.

9

2. Der Mitarbeiter nimmt seine Tätigkeit am 1.1.1999 auf. Die Beschäftigungszeit vom 2.5.1972 bis 31.12.1998 wird auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.

10

Dienstsitz ist B-Stadt.

11

3. [...]

12

4. [...]

13

Im Übrigen gelten für das Anstellungsverhältnis die jeweils gültigen gesetzlichen sowie die tarifvertraglichen Bestimmungen der Chemischen Industrie.“

14

§ 11 des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie (West) zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der IG Bergbau, Chemie, Energie vom 24. Juni 1992 idF vom 16. April 2008 lautet auszugsweise:

15

„III. Ende des Arbeitsverhältnisses

16

1. [...]

17

2. [...]

18

3. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer gelten folgende Kündigungsfristen; dabei ist maßgebend die Summe aus Lebens- und Unternehmenszugehörigkeitsjahren (Messzahl):

19

Bis zu einer Unternehmenszugehörigkeit von 2 Jahren 2 Wochen,
bis Messzahl 25 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens 2 Jahren 2 Wochen zum Monatsende,
ab Messzahl 26 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens 2 Jahren 1 Monat zum Monatsende.

20

Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erhöht sich die Kündigungsfrist

21

ab Messzahl 35 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens 3 Jahren auf 6 Wochen zum Monatsende,

ab Messzahl 40 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren auf 2 Monate zum Monatsende,

ab Messzahl 45 und dabei einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren auf 3 Monate zum Quartalsende,

ab Messzahl 60 auf 4 Monate zum Quartalsende,

ab Messzahl 70 auf 5 Monate zum Quartalsende,

ab Messzahl 75 auf 6 Monate zum Quartalsende.“

22

Nachdem der für das Betriebsgrundstück der Beklagten in B-Stadt abgeschlossene Mietvertrag zum 31.12.2010 endete, beschloss die Unternehmensleitung der Beklagten bereits zuvor, den Betrieb bis zum 31.12.2010 an den Standort C-Stadt zu verlegen. Der Betrieb sollte als eigenständiger zweiter Betrieb in C-Stadt neben dem dort bereits bestehenden Produktionsbetrieb auf dem firmeneigenen Gelände angesiedelt und im Übrigen unverändert fortgeführt werden.

23

Am 13.09.2010 unterbreitete die Beklagte ihren Mitarbeitern - unter anderem auch dem Kläger - ein bis zum 20.09.2010 befristetes Angebot für den Abschluss einer Änderungsvereinbarung bezogen auf den Wechsel des Arbeitsortes nach C-Stadt. Ebenfalls am 13.09.2010 unterrichtete die Beklagte den Betriebsrat B-Stadt gem. § 17 Abs. 2 KSchG schriftlich über die geplanten Entlassungen. Mit Schreiben vom 27.09.2010 nahm der Betriebsrat dazu Stellung, worauf die Beklagte noch am gleichen Tag schriftlich antwortete. Nach Ablauf der Frist zur Annahme der Änderungsvereinbarung hörte die Beklagte am 20.09.2010 den Betriebsrat B-Stadt zu den auszusprechenden Änderungskündigungen - unter anderem auch des Klägers - mit einem am gleichen Tag dem Betriebsratsvorsitzenden persönlich übergebenen Schreiben an. Für die Informationen über die arbeitnehmerbezogenen Daten einschließlich der individuellen Kündigungsfristen überreicht die Beklagte dem Betriebsrat eine aktualisierte Personalübersicht, in der der Kläger auch aufgeführt ist. Am 28.09.2010 hat die Beklagte bei der Agentur für Arbeit C-Stadt die geplante Massenentlassung angezeigt. Daraufhin hat sie gegenüber allen von der Betriebsverlegung betroffenen Arbeitnehmern des Betriebes B-Stadt, die keine Änderungsvereinbarung geschlossen hatten, eine Änderungskündigung ausgesprochen.

24

Mit Schreiben vom 28.09.2010, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Blatt 5 der Akte Bezug genommen wird, das dem Kläger am 30.09.2010 zugegangen ist, hat die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2011 erklärt. Es heißt in diesem Schreiben des Weiteren wörtlich:

25

„Wir bieten Ihnen gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.04.2011 unter den nachfolgend dargelegten Bedingungen fortzusetzen:

26

Sie werden ab dem 01.04.2011 im Entwicklungs- und Forschungsbetrieb der C. am Standort C-Stadt in Ihrer bisherigen Abteilung und Funktion tätig sein. Im Übrigen bleibt es bei den bisherigen Bedingungen Ihres Arbeitsvertrages. [...]“

27

Der Kläger hat das Änderungsangebot nicht, auch nicht unter Vorbehalt, angenommen.

28

Mit Schreiben vom 06.12.2010 hat die Beklagte den Betriebsrat B-Stadt über die geplante Versetzung - unter anderem auch des Klägers - bereits zum 30.12.2010 unterrichtet und zugleich mitgeteilt, dass diese Maßnahme zur Sicherung eines ordnungsgemäßen betrieblichen Ablaufs aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei.

29

Der Betriebsrat hat der Maßnahme widersprochen und die Dringlichkeit bestritten.

30

Die von der Verlegung ihres Arbeitsplatzes zum 13.12.2010 betroffenen Arbeitnehmer, die das Änderungsangebot nicht angenommen hatten, hat die Beklagte mit Schreiben vom 26.11.2010 gebeten, bereits ab dem 13.12.2010 in C-Stadt zu arbeiten. Nachdem der Kläger dem nicht zugestimmt hatte, hat die Beklagte mit Schreiben vom 09.12.2010, dem Kläger am 11.12.2010 zugegangen, die Erbringung der Arbeitsleistung in C-Stadt ab dem 13.12.2010 bis zum Ablauf der individuellen Änderungskündigungsfrist angewiesen.

31

Die Arbeitsplätze der von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmer waren ab dem 13.12.2010 nicht mehr in B-Stadt, sondern in C-Stadt eingerichtet. Für den Kläger bestand folglich keine andere Einsatzmöglichkeit in B-Stadt mehr.

32

Die geplante Betriebsverlagerung wurde zum 31.12.2010 abgeschlossen. Seit dem 01.01.2011 wurden in B-Stadt nur noch Aufräumarbeiten für die Übergabe des Betriebsgrundstücks ausgeführt.

33

Mit Schreiben vom 19.01.2011 hat die Beklagte den Betriebsrat B-Stadt zu einer vorsorglichen außerordentlichen Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist, hilfsweise für den Fall der Nichtannahme des Änderungsangebotes zu einer außerordentlichen Beendigungskündigung mit sozialer Auslauffrist angehört.

34

Mit Schreiben vom 28.11.2011, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Blatt 221 der Akte Bezug genommen wird, dem Kläger zugegangen am 29.01.2011, hat die Beklagte erneut die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt. Im Kündigungsschreiben heißt es unter anderem:

35

„Vorsorgliche Änderungskündigung

36

Sehr geehrter Herr A.,

37

hiermit kündigen wir das bereits mit Kündigungsschreiben vom 28.09.2010 gekündigte Arbeitsverhältnis vorsorglich erneut aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ordentlich zum nächst zulässigen Termin, der nach unserer Berechnung der 30.09.2011 ist.

38

Wir bieten Ihnen gleichzeitig an, dass Arbeitsverhältnis ab dem 01.10.2011 unter den nachfolgend dargelegten Bedingungen fortzusetzen:

39

Sie werden ab dem 01.10.2011 im Entwicklungs- und Forschungsbetrieb der C. am Standort C-Stadt in Ihrer bisherigen Abteilung und Funktion tätig sein. Im Übrigen bleibt es bei den bisherigen Bedingungen Ihres Arbeitsvertrages.

40

[...]

41

Die vorsorglich erneute Änderungskündigung erfolgt im Hinblick auf Ihre Ersatzmitgliedschaft in dem am Standort B-Stadt gewählten Betriebsrat als außerordentliche Änderungskündigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG unter Beachtung einer Auslauffrist, die der für sie maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist entspricht.

42

Der Betriebsrat hat der erneuten vorsorglichen Änderungskündigung nicht widersprochen. …"

43

Der Kläger hat auch dieses Änderungsangebot nicht angenommen.

44

Der Kläger hat vorgetragen,

45

die Kündigung vom 28.09.2010 sei unwirksam. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf den streiten Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Seite 13 = Bl. 387 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

46

Die Kündigung vom 28.01.2011 sei unwirksam, weil sie gegenüber dem Kläger als "ordentliche" Kündigung ausgesprochen worden sei; demgegenüber sei der Betriebsrat zum Ausspruch einer außerordentlichen Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist angehört worden. Auch fehle die Zustimmung des Betriebsrates nach § 103 BetrVG; die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht eingehalten worden.

47

Die Weisung der Beklagten vom 09.12.2010 sei von ihrem Direktionsrecht nicht gedeckt. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthalte keine so weitreichende Versetzungsklausel; auch habe keine individuelle Interessenabwägung stattgefunden. Die vom Kläger geltend gemachte Unzumutbarkeit der Beschäftigung in C-Stadt sei nicht berücksichtigt worden.

48

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers insoweit wird auf den streitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Rechtszuges (Seite 14 = Bl. 388 d. A.) Bezug genommen.

49

Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, beantragt,

50

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28. September 2010, dem Kläger zugegangen am 30. September 2010, nicht aufgelöst wird.

51

52

4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28. Januar 2011, dem Kläger am 29. Januar 2011 zugegangen, nicht beendet wird.

53

54

7. Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers mit Schreiben vom 9. Dezember 2010, dem Kläger am 11. Dezember 2010 zugegangen, an den neuen Arbeitsort in C-Stadt ab dem 13. Dezember 2010 unwirksam ist.

55

Die Beklagte hat beantragt,

56

die Klage abzuweisen.

57

Die Beklagte hat vorgetragen,
Da der Kläger lediglich Ersatzmitglied des Betriebsrates sei, komme § 103 BetrVG nicht zur Anwendung. Der Kläger habe die Änderung der Arbeitsbedingungen auch billigerweise hinnehmen müssen. Sofern die Kündigung vom 28.09.2010 als ordentliche Kündigung im Hinblick auf § 15 Abs. 1 KSchG unwirksam sei, könne und müsse sie in eine außerordentliche Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist umgedeutet werden. Die Kündigungserklärung vom 28.01.2011 sei jedenfalls als außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist auszulegen. Auch sei die Versetzung vom 09.12.2010 wirksam.

58

Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf die angefochtene Entscheidung (Seite 17, 18, 19 = Bl. 391 - 393 d. A.) Bezug genommen.

59

Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin durch Urteil vom 15.06.2011 - 4 Ca 2258/10 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.09.2010 nicht aufgelöst wurde, des Weiteren festgestellt, dass die streitgegenständliche Versetzung rechtsunwirksam ist und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 377 bis 410 der Akte Bezug genommen.

60

Gegen das ihm am 27.06.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 25.07.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am (Montag, den) 29.08.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet.

61

Die Beklagte, der das Urteil ebenfalls am 27.06.2011 zugestellt worden ist, hat durch am 27.07.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 11.08.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

62

Der Kläger wiederholt, soweit er unterlegen ist, sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Anhörung des Betriebsrates B-Stadt hinsichtlich der Kündigung vom 28.01.2011 sei mangelhaft. Es fehle an sämtlichen notwendigen Angaben, bezogen auf die Person des Klägers, insbesondere den konkret betroffenen Arbeitsplatz, den relevanten Sozialdaten, den relevanten Daten zur Eingruppierung zur Vergütung, zur Kündigungsfrist bzw. sozialen Auslauffrist sowie hinsichtlich des Änderungsangebotes. Auch sei ein wichtiger Grund nicht zu erkennen. Denn die Beklagte habe durch einseitige Entscheidung dafür gesorgt, dass sie bereits wegen der Nichtbefolgung der Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 ihre Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, dieses auch zu vergüten, nicht mehr genügt habe. Zweifelhaft sei auch, ob die Beklagte den "richtigen" Betriebsrat angehört habe.

63

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 23.08.2011 (Bl. 553 - 570 d. A.) Bezug genommen.

64

Der Kläger beantragt, soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang,

65

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.06.2011 mit dem Aktenzeichen 4 Ca 2258/10 abzuändern, soweit das Arbeitsgericht Koblenz die Klage des Klägers abgewiesen hat und:

66

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.01.2011 nicht beendet wird.

67

Die Beklagte beantragt,

68

die Berufung zurückzuweisen.

69

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit die Klage abgewiesen wurde, unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Beteiligung des Betriebsrates sei ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere seien dem Betriebsrat alle wesentlichen und rechtlich erheblichen Umstände mitgeteilt worden. Die außerordentliche Änderungskündigung sei auch rechtmäßig erfolgt, weil die Beklagte den Standort B-Stadt vollständig geschlossen und nach C-Stadt verlegt habe. Schließlich sei die Beklagte auch befugt gewesen, den Kläger für die Dauer der Kündigungsfrist nach C-Stadt zu versetzen. Diese Maßnahme sei aufgrund des schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages gerechtfertigt. Letztlich sei bereits die am 28.09.2010 erklärte Änderungskündigung gerechtfertigt, so dass das Arbeitsverhältnis bereits am 31.03.2011 sein Ende gefunden habe.

70

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten zum gesamten Streitstoff wird auf die Berufungsbegründungs- und -erwiderungsschrift vom 08.08.2011 (Bl. 481 - 519 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 520 - 524 d. A.) sowie auf den Schriftsatz vom 14.09.2011 (Bl. 597 - 612 d. A.) Bezug genommen.

71

Die Beklagte beantragt deshalb ihrerseits,

72

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.06.2011 - Az.: 4 Ca 2258/10 - abzuändern, soweit das Arbeitsgericht Koblenz der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.

73

Der Kläger beantragt,

74

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

75

Der Kläger verteidigt insoweit die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

76

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

77

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 26.09.2011.

Entscheidungsgründe

I.

78

Die beiden Rechtsmittel der Berufung sind nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG jeweils statthaft. Die Berufungen sind auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

79

Beide Rechtsmittel haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.

80

Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.09.2010 nicht aufgelöst worden und die Versetzung des Klägers vom 09.12.2010 unwirksam ist, dass aber die Klage im Übrigen unbegründet ist, so dass das zwischen den Parteien vormals bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Ende der zur Kündigung vom 28.01.2011 einzuräumenden Auslauffrist sein Ende gefunden hat.

81

Die Versetzungsanordnung vom 09.12.2010 ist unwirksam, weil die arbeitsvertragliche Versetzungsklausel schon vom Wortlaut her die streitgegenständliche Maßnahme nicht rechtfertigt, zumindest aber unter Berücksichtigung der äußeren Umstände bei Vertragsschluss nicht hinreichend klar formuliert ist.

82

Mit dem Direktionsrecht (§ 106 GewO; vgl. BAG 15.09.2009 EzA § 106 GewO Nr. 4 = NZA 2009, 1333; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts für Arbeitsrecht, 9. Aufl. 2011, S. 145 ff.) kann der Arbeitgeber zwar primär die jeweils konkret zu leistende Arbeit und die Art und Weise ihrer Erbringung festlegen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich gemäß § 106 Satz 1, 2 GewO auf "Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung" sowie auf die "Ordnung und Verhalten im Betrieb". Das Weisungsrecht findet allerdings seine Grenzen in einzelvertraglichen, gesetzlichen und kollektivvertraglichen Regelungen, auch dispositiven, soweit sie nicht im Einzelfall durch Vereinbarung abgedungen sind. Das Weisungsrecht kann insbesondere nicht einseitig die im Arbeitsvertrag festgelegten Bedingungen verändern (vgl. LAG Köln 28.01.2004 LAG-Report 2004, 270). Der Arbeitgeber kann also Inhalt, Ort und Umfang der Arbeitspflichtkraft seines Weisungsrechts nur im Rahmen eines jeweiligen Arbeitsvertrages festlegen (BAG 23.06.2007, EZA § 106 GewO Nr. 2 = EZA 2007, 974). Je genauer die Tätigkeit des Arbeitnehmers sowie die Modalitäten der Beschäftigung, also insbesondere auch der Einsatzort, aber auch zum Beispiel Umfang und die Lage der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag beschrieben sind, um so weniger Spielraum hat der Arbeitgeber zum Beispiel bei der Zuweisung verschiedenartiger Tätigkeiten (vgl. BAG 23.11.2004, EZA § 4 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 134). Befindet sich deshalb zum Beispiel in einem Arbeitsvertrag keine Versetzungsklausel, so ist die einseitige Versetzungsmöglichkeit durch Direktionsrecht des Arbeitgebers an einen anderen Ort außerhalb des Betriebes - und sei diese auch nur 13 km entfernt - nicht gegeben (LAG Nürnberg 17.02.2004 NZA - RR 2204, 628; Dörner/Luczak/Wildschütz, a.a.O., S. 150).

83

Vorliegend haben die Arbeitsvertragsparteien nach Auffassung der Kammer im schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Arbeitsort B-Stadt unter Einschränkung des gesetzlichen Weisungsrechts vertraglich vereinbart. Aus der Sicht des klagenden Arbeitnehmers (§ 133, 157 BGB) kann die Formulierung "… ist B-Stadt" nur so verstanden werden, dass eine das Weisungsrecht ausschließende Festlegung der Arbeitstätigkeit auf den Ort B-Stadt geregelt werden sollte. Denn dieser Satz enthält keinerlei Vorbehalt einer abweichenden Zuweisung, zum Beispiel durch die ergänzenden Formulierungen "derzeit", "einstweilen", "vorbehaltlich einer anderen Bestimmung" und dergleichen mehr. Für diese Auslegung spricht auch der Zusammenhang zum Vorsatz, in dem sowohl eine das Weisungsrecht betreffende Flexibilität des Einsatzes des Klägers in tätigkeitsbezogener Hinsicht als auch durchaus bezogen auf einen anderen Betrieb des Unternehmens zu sehen ist ("gleichwertige Tätigkeit", "innerhalb des Unternehmens"). Hätten es die Vertragsparteien hinsichtlich des Arbeitsortes insoweit lediglich beim gesetzlichen Weisungsrecht belassen wollen, hätte der Nachsatz, bezogen auf den Dienstort, entweder insgesamt entfallen müssen oder aber es wäre klarzustellen gewesen, dass es sich um eine Beschreibung des "Ist-Zustandes" handelte, für den im Übrigen das normale Weisungsrecht gilt. Daran fehlt es vorliegend, so dass davon auszugehen ist, dass eine vertragliche Vereinbarung der Beschränkung der Ableistung der Tätigkeit in B-Stadt erfolgt ist.

84

Sollte man der hier vertretenen Auffassung nicht folgen, so wäre mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass die formularvertragliche Vereinbarung jedenfalls einer AGB-Kontrolle unterliegt. Denn die dann gegebene Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag ist Bestandteil eines Formulararbeitsvertrages, der für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurde; es handelt sich also um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die der Auslegung bedarf. Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes für die Auslegung wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (S. 20 - 22 = Bl. 394, 396 d.A.) in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (vgl. auch Dörner/Luczak/Wildschütz, a.a.O., S. 181 ff.).

85

Entscheidend ist insoweit letztlich, dass der die allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendende Arbeitgeber bei Unklarheiten die im ungünstigsten Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen muss.

86

Vor diesem Hintergrund wäre, die zuvor dargestellte Auslegung des Arbeitsvertrages durch die Kammer als unzutreffend unterstellt, davon auszugehen, dass die Parteien in Ziffer 1 Satz 2 des Arbeitsvertrages zunächst eine örtliche Versetzungsbefugnis vereinbart haben. Zur Begründung dessen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 22 - 24 = Bl. 396 - 398 d.A.) Bezug genommen. Dieses Auslegungsergebnis ist dann aber nicht das einzig denkbare, denn der Wortlaut der Vertragsbestimmung kann auch dahingehend verstanden werden, dass nur die Art der Tätigkeit flexibel gestaltet werden soll. Insoweit wird auf S. 24 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 398 d.A.) Bezug genommen.

87

Die damit festgestellte Unklarheit geht zu Lasten des Verwenders (§ 305 c Abs. 2 BGB). Führt die "kundenfeindlichste" Auslegung nicht zur Unwirksamkeit der Klausel, so ist die "kundenfreundlichste" Auslegung zugrunde zu legen. Ersteres (örtliche Versetzung vorbehalten) führt vorliegend deshalb nicht zur Unwirksamkeit der Klausel, weil mit dem Angebot die Hauptleistungspflicht geregelt wurde; das ist kontrollfrei möglich (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Folglich ist die "kundenfreundlichste" Auslegungsvariante heranzuziehen, wonach sich die Arbeitgeberin so behandeln lassen muss, als sei die Versetzung nach C-Stadt nicht vertraglich vorbehalten worden.

88

Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde nicht durch die Kündigung vom 28.09.2010 aufgelöst, denn diese Kündigung verstößt gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG.

89

Hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzungen und der eingehaltenen Klagefrist wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 27 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 401 d. A.) Bezug genommen.

90

Die Kündigung vom 28.09.2010 ist unwirksam, weil der Kläger als Ersatzmitglied des Betriebsrates der Beklagten in B-Stadt dem Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 KSchG unterfallen ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte bei Ausspruch der Kündigung positive Kenntnis von der tatsächlichen Vertretungstätigkeit des Klägers als Ersatzmitglied hatte oder aber nicht. Der Kläger war unter anderem am 11.02.2010 als Ersatzmitglied des Betriebsrates B-Stadt tätig. Nach Beendigung dieses Amtes war seine Kündigung innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, das Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Die Beklagte hat aber mit Schreiben vom 28.09.2010 eindeutig eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist erklärt. Diese Kündigung war gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG unzulässig. Die Auslegung des Kündigungsschreibens der Beklagten lässt im Hinblick auf den maßgeblichen Empfängerhorizont des Klägers (§ 133, 157 BGB) kein anderes Ergebnis zu. Die Kündigung ist ausdrücklich als ordentliche Kündigung bezeichnet, sie soll nach dem Wortlaut des Kündigungsschreibens ebenso eindeutig unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist und eben nicht einer Auslauffrist erklärt werden. Sie kann, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, auch nicht in eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist umgedeutet werden. Dies folgt schon daraus, dass es vorliegend vor Ausspruch der Kündigung vom 28.09.2010 an einer Anhörung des Betriebsrates zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG fehlt. Folglich wäre die außerordentliche Kündigung jedenfalls gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG unwirksam. Soweit die Beklagte im erstinstanzlichen Rechtszug insoweit die Auffassung vertreten hat, sie habe dem Betriebsrat die Art der Kündigung nicht rechtlich zutreffend mitteilen müssen, folgt die Kammer dem nicht. Insoweit greift der Grundsatz der subjektiven Determinierung gerade nicht zugunsten der Beklagten ein. Die Absicht des Arbeitgebers, welche Art der Kündigung ausgesprochen werden soll, ist ein innerer Umstand und muss folglich sachlich zutreffend dem Betriebsrat mitgeteilt werden.

91

Demgegenüber ist die Kündigung vom 28.01.2011 rechtswirksam (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG, §§ 2, 1 Abs. 1, 8 KSchG).

92

Sie verstößt zunächst nicht bereits gegen § 15 Abs. 1 KSchG. Denn die Beklagte hat mit Schreiben vom 28.01.2011 keine ordentliche Kündigung ausgesprochen, sondern eine außerordentliche Änderungskündigung erklärt. Dies folgt aus der Auslegung des Kündigungsschreibens vom 28.01.2011 (§ 133, 157 BGB).

93

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist allein die außerordentliche Kündigung insoweit zulässig. Gewährt der Kündigende eine Frist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unter Umständen auch die ordentliche Kündigungsfrist, so muss er deutlich machen, dass er die Kündigung gleichwohl aus wichtigem Grund ausspricht. Andernfalls gilt die Kündigung als ordentliche Kündigung, die, wie dargelegt, im Fall des § 15 Abs. 1 KSchG unzulässig ist. Gemäß § 133 BGB ist aber bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Die Beklagte hat im Kündigungsschreiben vom 28.01.2011 zwar erklärt, sie kündige "ordentlich zum nächst zulässigen Termin". In den darauffolgenden Absätzen wird jedoch eindeutig unter Nennung der angewandten Rechtsnorm des § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG klargestellt, dass eine "außerordentliche Änderungskündigung" ausgesprochen werden soll. Vor diesem Hintergrund kann das Kündigungsschreiben nicht nur als ordentliche Kündigung verstanden werden.

94

Die Kündigung vom 28.01.2011 verstößt auch nicht gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Denn danach ist die Kündigung zwar nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Derartige Tatsachen sind vorliegend entgegen der Auffassung des Klägers aber gegeben.

95

Zur näheren inhaltlichen Ausfüllung des Begriffs des wichtigen Grundes im Sinne der hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, die von beiden Parteien auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt wird, sowie zur Notwendigkeit der Einhaltung einer Auslauffrist in diesem Zusammenhang wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes in der angefochtenen Entscheidung (Seite 29, 30 = Bl. 403, 404 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

96

Die vorgesehene Änderung der Arbeitsbedingungen war für die Beklagte aufgrund der von ihr getroffenen Unternehmensentscheidung der Betriebsverlagerung unabwendbar. Die Änderung der Arbeitsbedingungen beschränkte sich auch auf das vom Kläger billigerweise Hinzunehmende, sie war ihm zumutbar. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes in der angefochtenen Entscheidung (Seite 30 - 32 = Bl. 404 - 406 d. A.) Bezug genommen.

97

Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist eingehalten. Die Betriebsverlagerung ist nämlich ein Dauertatbestand, der die Frist des § 626 Abs. 2 BGB täglich neu in Lauf setzt.

98

Die Kündigung ist letztlich auch nicht wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrates B-Stadt unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Danach ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung hat der Betriebsrat innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen, § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Dieses für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung vorgesehene Verfahren ist auch dann zu beachten, wenn eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen werden soll, denn durch den Sonderkündigungsschutz soll die Rechtsposition des Arbeitnehmers im Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 2 BetrVG nicht verschlechtert werden. Die Beklagte hat den Betriebsrat aber mit Schreiben vom 19.01.2011 zur außerordentlichen Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist und für den Fall der Nichtannahme des Änderungsangebotes vorsorglich zum Ausspruch einer außerordentlichen Beendigungskündigung mit sozialer Auslauffrist angehört. Dagegen hat der Kläger keine Einwendungen vorgebracht.

99

Die Kündigungsfrist des einschlägigen § 11 MTV der Chemischen Industrie (30.09.2011) wurde eingehalten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 33 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 407 d. A.) Bezug genommen.

100

Das Berufungsvorbringen beider Parteien rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

101

Denn neben einer umfassenden Darstellung der tatsächlichen Ereignisse, die zur Verlegung des Betriebes B-Stadt geführt haben, wiederholt die Beklagte lediglich ihre Rechtsauffassung, wonach sie sich auf eine vertragliche Versetzungsklausel berufen konnte, bzw. darauf, dass der Kläger durch die Nichtleistung der Arbeit in C-Stadt anderweitigen Verdienst böswillig unterlassen habe. Neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten, werden nicht vorgetragen; gleiches gilt für rechtliche Argumente, die die rechtliche Bewertung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten. Das Berufungsvorbringen macht insbesondere lediglich deutlich, dass die Beklagte - aus ihrer Sicht verständlich - die gegenteilige Auffassung des Arbeitsgerichts, die die Kammer für letztlich zutreffend hält, nicht teilt. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.

102

Letztlich nichts anderes gilt für das Berufungsvorbringen des Klägers. Insoweit gelten zunächst durchweg die gleichen Grundsätze wie zuvor für die Beklagte dargestellt. Näher eingelassen hat sich der Kläger im Berufungsverfahren lediglich auf die inhaltlichen Anforderungen der Anhörung des Betriebsrates gemäß § 102 BetrVG. Die von ihm angegebenen Einzelheiten mussten nach dem Grundsatz der subjektiven Determinierung deshalb nicht mitgeteilt werden, weil der Entschluss des Arbeitgebers zur Betriebsverlagerung alle in B-Stadt zuvor bestehenden Arbeitsverhältnisse betraf. Nach dem Tatsachenvortrag der Beklagten zur ordnungsgemäßen Beteiligung des Betriebsrates wäre es insoweit Sache des Klägers gewesen, darzulegen, warum im Hinblick darauf welche weiteren Angaben für die Entschlussfassung des Betriebsrates vor der beabsichtigten Maßnahme von Bedeutung hätten sein können. Daran fehlt es.

103

Nach alledem waren die Rechtsmittel beider Parteien zurückzuweisen.

104

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 ZPO.

105

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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