Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 547/12

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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.10.2012 - 2 Ca 702/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Arbeitslohn.

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Der Kläger wurde vom Beklagten, der eine Fleischerei betreibt, zum 02. April 2012 eingestellt. Für den Monat April 2012 war zwischen den Parteien ein Arbeitslohn in Höhe von 1.100,-- EUR brutto vereinbart. Am 16. April 2012 beendete der Kläger auf Wunsch des Beklagten seine Arbeit.

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Mit seiner beim Arbeitsgericht Trier erhobenen Klage hat der Kläger für die Monate April und Mai 2012 jeweils die Zahlung eines monatlichen Arbeitslohnes in Höhe von 1.100,-- EUR brutto begehrt.

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Er hat erstinstanzlich vorgetragen, zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass ihm wöchentlich 200,-- EUR für seine Fahrtkosten gezahlt würden und er ab dem zweiten Monat ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.700,-- EUR erhalte. Am 16. April 2012 sei ihm entgegen der Darstellung des Beklagten keine schriftliche Kündigung vorgelegt worden. Bei dem an diesem Tag geführten Gespräch habe der Beklagte ihm zunächst gesagt, dass er keine Zeit habe, ihn weiter einzuarbeiten, so dass er seine Arbeit vorerst einstellen solle. Er habe dann angeboten, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzuheben, und darum gebeten, beim Lohnsteuerbüro den anteiligen Lohn ermitteln zu lassen und den Nettobetrag in bar auszuzahlen. Frau S. habe dann im Steuerbüro fernmündlich nachgefragt, jedoch sei für ihn noch kein Lohnkonto angelegt gewesen. Danach habe er mit dem Beklagten eine weiteres Gespräch unter vier Augen auf dem Hofgelände geführt. Dabei habe der Beklagte ihm mitgeteilt, dass er nicht wisse, wie er zum Monatsende die Löhne zusammen bekommen solle, so dass er seine Arbeit zunächst einstellen und auf einen Anruf warten solle. Sein Angebot, seine Arbeit endgültig zu beenden, habe der Beklagte mit der Begründung abgelehnt, dass er seine weitere Arbeitskraft benötige, er aber die Zahlung des vereinbarten Lohns am Monatsende nicht garantieren könne. Bei diesem Gespräch habe der Beklagte ihm die vereinbarten 200,-- EUR Fahrtkosten für die vorangegangene Woche übergeben. Zuvor habe er lediglich am 09. April 2012 vereinbarungsgemäß 200,-- EUR für seine Fahrtkosten erhalten. Seine Lohnansprüche für die Monate April und Mai 2012, die er auch für den Monat Mai 2012 im Hinblick auf die von ihm bezogene Berufsunfähigkeitsrente auf einen Bruttomonatslohn in Höhe von 1.100,-- EUR begrenze, habe der Beklagte nicht erfüllt.

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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn ausstehenden Arbeitslohn in Höhe von 1.100,-- EUR brutto für den Monat April 2012 zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ausstehenden Arbeitslohn in Höhe von 1.100,-- EUR brutto für den Monat Mai 2012 zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat erwidert, dem Kläger sei am 16. April 2012 durch Aushändigung des Kündigungsschreibens vom gleichen Tag zum 01. Mai 2012 gekündigt worden, weil der Kläger seiner Aufgabenstellung in der Wurstproduktion nicht gewachsen gewesen sei. Für den Monat Mai 2012 könne der Kläger daher keine Vergütung beanspruchen, weil das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits infolge der Kündigung beendet gewesen sei. Dem Kläger stehe auch für den Monat April 2012 der von ihm verlangte Bruttobetrag von 1.100,-- EUR nicht zu. Weil der Kläger augenscheinlich in Geldnot gewesen sei, habe dieser ihn bereits in der ersten Arbeitswoche auf eine Vorschusszahlung angesprochen. Daraufhin sei dem Kläger von Frau B. als Lohnvorschuss ein Betrag in Höhe von 400,-- EUR in bar ausgehändigt worden. Am 16. April 2012 habe er in Gegenwart von Frau B. dem Kläger auf dessen Bitte hin auf seinen Lohnanspruch einen weiteren Barbetrag von 500,-- EUR übergeben. Zuvor habe er sich bei seinem Steuerberater, der auch für die Lohnabrechnungen zuständig sei, danach erkundigt, was der vereinbarte Bruttomonatslohn von 1.100,-- EUR als Nettovergütung ausmache, woraufhin ihm ein Betrag von rund 900,-- EUR mitgeteilt worden sei. Danach sei der sich aus dem abgerechneten Bruttobetrag in Höhe von 1.100,-- EUR ergebende Nettobetrag in Höhe von 874,77 EUR gemäß der Abrechnung für den Monat April 2012 vom 04. Mai 2012 vollständig ausgezahlt worden. Die Darstellung des Klägers, er habe lediglich zweimal 200,-- EUR erhalten, sei absolut unwahr. Bei der Lohnvereinbarung sei von Fahrtkosten keine Rede gewesen. Fahrtkosten seien deshalb auch nicht an den Kläger gezahlt worden.

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Das Arbeitsgericht Trier hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen A. S. und H. B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18. Oktober 2012 verwiesen. Mit Urteil vom 18. Oktober 2012 - 2 Ca 702/12 - hat das Arbeitsgericht Trier den Beklagten zur Zahlung von 1.100,-- EUR brutto für den Monat April 2012 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Vergütung für den Monat April 2012 in Höhe von 1.100,-- EUR brutto nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen sei. Nach der Vernehmung der Zeugin B. stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger als Vergütung für den Monat April 2012 insgesamt 900,-- EUR in bar erhalten habe. Zwar habe die Zeugin ausgesagt, sie habe am 04. oder 05. April 2012 dem Kläger 400,-- EUR gegeben und sie sei dabei gewesen, als der Beklagte 14 Tage später dem Kläger weitere 500,-- EUR gegeben habe. Die Zeugin habe jedoch keinen glaubwürdigen Eindruck vermittelt. Sie habe den Sachverhalt nicht zusammenhängend schildern, sondern nur einzelne Fragen beantworten können, ohne sich dabei an Details zu erinnern. Sie habe unsicher gewirkt und sich mehrmals fragend zu ihrem Sohn umgeschaut. Obwohl der Beklagte zuvor erklärt habe, dass die Zeugin B. mit der Führung der Kasse betraut sei, habe die Zeugin die Fragen des Gerichts nach einer Quittung oder einer Eintragung im Kassenbuch nicht verstanden. Danach fehle es an der erforderlichen Gewissheit, dass die Zahlungen tatsächlich erbracht worden seien. Der Beklagte habe auch nicht unter Beweisantritt behauptet, dass er Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe. Dagegen könne der Kläger für den Monat Mai 2012 keine Vergütung beanspruchen, weil das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 16. April 2012 innerhalb der vereinbarten Probezeit zum 01. Mai 2012 geendet habe. Nach der Vernehmung der Zeugin S. stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte dem Kläger am 16. April 2012 schriftlich gekündigt habe.

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Gegen das ihm am 08. November 2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 07. Dezember 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08. Februar 2013 mit Schriftsatz vom 04. Februar 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 05. Februar 2013 eingegangen, begründet.

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Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht in Bezug auf den Lohn für den Monat April 2012 stattgegeben, weil dieser vom Kläger verfolgte Anspruch bereits erfüllt sei. Die protokollierten Aussagen der Zeugin seien eindeutig. Sie seien weder inkonkret noch widersprüchlich, sondern würden schildern, wann, wo und durch wen welche Geldübergabe stattgefunden habe. Im Hinblick darauf, dass es vorliegend keinen zusammenhängenden Sachverhalt - wie z. B. bei einem Unfallgeschehen - gegeben habe, sei es selbstverständlich, dass die Zeugin auf Fragen des Gerichts geantwortet habe. Aus dem Urteil erschließe sich nicht, dass und warum die Zeugin unsicher gewirkt haben solle. Die Frage nach Quittungen habe die Zeugin beantwortet. Die Eintragungen im Kassenbuch würden nicht von Frau B., sondern Frau S. vorgenommen, die auch die entsprechenden Ausgaben an den Kläger im vorgelegten Kassenbericht für den Monat April 2012 festgehalten habe. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger selbst Zahlungen in Höhe von 400,-- EUR, wenn auch in anderer Form, zugestanden habe. Soweit das Arbeitsgericht beanstandet habe, dass er keinen Beweis für die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen angetreten habe, sei dies mangels entsprechender Rüge des Klägers nicht haltbar.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 18. Oktober 2012 - 2 Ca 702/12 - die Klage in Höhe des ausgeurteilten Bruttobetrages von 1.100,-- EUR abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

17

Er erwidert, die Würdigung der Aussage der Zeugin B. durch das Arbeitsgericht sei entgegen den Ausführungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Die Vorlage der Kassenberichte aus dem Monat April 2012 rüge er als verspätet. Das Kassenbuch habe auch keinen großen Beweiswert. Es handele sich zwar um Einträge über angebliche Zahlungen, jedoch seien diese Eintragungen nicht gegengezeichnet. Der Kassenbericht könne also nicht beweisen, dass er das Geld tatsächlich erhalten habe. Eine Wertung der Barzahlungen von insgesamt 400,-- EUR als Erfüllung des Lohnanspruchs sei nicht gerechtfertigt. Die Beträge von zweimal 200,-- EUR seien als Fahrgeld gedacht gewesen. Aufgrund seiner langen Fahrtstrecke sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass er wöchentlich 200,-- EUR in bar für seine Fahrtkosten erhalte und die Gesamtsumme in Höhe von 800,-- EUR in der Lohnabrechnung aufgeführt werde.

18

Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. März 2013 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).

20

Die Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist in Bezug auf den vom Arbeitsgericht zuerkannten Lohnanspruch in Höhe von 1.100,-- EUR brutto für den Monat April 2012 unbegründet, weil dieser Klageanspruch durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Soweit das Arbeitsgericht die Klage im Übrigen hinsichtlich der geltend gemachten Vergütung für den Monat Mai 2012 in Höhe von 1.100,-- EUR brutto abgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig, weil der Kläger hiergegen keine Berufung eingelegt hat.

21

1. Der Beklagte hat die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung in Höhe von 1.100,-- EUR brutto gemäß der vorgelegten Lohnabrechnung vom 04. Mai 2012 (Bl. 15 d. A.) für den Monat April 2012 abgerechnet und unwidersprochen vorgetragen, dass die darin ausgewiesenen sozialversicherungsrechtlichen Abzüge in Höhe von insgesamt 225,23 EUR abgeführt worden seien. Die Abführung der in der Abrechnung ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge begründet einen besonderen Erfüllungseinwand, den der Arbeitgeber dem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entgegenhalten kann (BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - NZA 2008, 884).

22

2. Der hiernach noch verbleibende Nettolohnanspruch in Höhe von 874,77 EUR ist ebenfalls durch Erfüllung erloschen.

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a) Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Vernehmung der Zeugin B. steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO) fest, dass der Kläger gemäß der Darstellung des Beklagten im April 2012 in der ersten Arbeitswoche 400,-- EUR in bar und am 16. April 2012 500,-- EUR in bar erhalten hat. Diese beiden Zahlungen hat die Zeugin B. glaubhaft bestätigt.

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Die Zeugin B. hat bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung vor dem Arbeitsgericht bestätigt, dass sie am 04. oder 05. April 2012 dem Kläger 400,-- EUR gegeben habe, der das Geld eingesteckt habe und dann sofort weg gewesen sei. Sie habe das Geld aus der Kasse rausgenommen, weil ihr Sohn gesagt habe, dass der Kläger 400,-- EUR bekomme. Das Geld habe sie dem Kläger im Hof gegeben. Auf Befragen des Arbeitsgerichts hat die Zeugin erklärt, dass sie eine Quittung nicht erteilt habe. Der Kläger sei ja sofort weg gewesen. Sie würden das allerdings nie mit Quittungen machen. Ob die Herausgabe der 400,-- EUR notiert worden sei, das wisse sie nicht mehr. 14 Tage später seien nochmals 500,-- EUR bezahlt worden. Sie habe das Geld aus der Kasse genommen und ihrem Sohn gegeben, der es dem Kläger dann ausgezahlt habe. Sie sei dabei gewesen, als ihr Sohn dem Kläger das Geld gegeben habe. Es könne sein, dass dies im Büro gewesen sei, das wisse sie aber nicht mehr genau. Sie habe jedenfalls nichts aufgeschrieben und wisse nicht, ob jemand anders das aufgeschrieben habe.

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Die Berufungskammer hat gemäß § 398 Abs. 1 ZPO die wiederholte Vernehmung der Zeugin durchgeführt und beurteilt danach die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugin sowie die Zuverlässigkeit ihrer Aussage anders als das Arbeitsgericht. Bei ihrer (erneuten) Vernehmung vor der Berufungskammer hat die Zeugin einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen Eindruck gemacht. Entgegen der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Beurteilung hält die Berufungskammer die Zeugin für glaubwürdig und erachtet ihre Aussage zum Beweisthema für wahr.

26

Die Zeugin hat bei ihrer zweitinstanzlichen Vernehmung ausgesagt, dass ihr das Personal nach Ladenschluss die Einnahmen bringe, die sie dann am nächsten oder übernächsten Tag zur Bank bringe. Da man das Geld im Geschäft nicht liegen lassen wolle, würden die Tageseinnahmen nach Ladenschluss bei ihr aufbewahrt. Sie bewahre die Tageseinnahmen in einer Geldtasche in ihrer Wohnung auf, die sich neben der angebauten Metzgerei befinde. In der Regel laufe alles über das Konto, so dass sie eher selten Barauszahlungen aus den bei ihr verwahrten Tageseinnahmen vornehme. Ihr Sohn habe ihr gesagt, dass sie dem Kläger 400,-- EUR geben solle. Das sei Anfang April 2012 gewesen, sie denke am 04. oder 05. April 2012. Sie habe das Geld dem Kläger gegeben, der es genommen habe und dann weg gewesen sei. Der Kläger habe weder danke gesagt noch das Geld nachgezählt, sondern die Geldscheine sofort in seine Hosentasche gesteckt. Das Geld habe sie im Hof hinter der Küche an ihn übergeben. Sie sei in ihrer Wohnung gewesen, als ihr Sohn ihr gesagt habe, dass sie die 400,-- EUR an den Kläger geben solle. Dabei habe ihr Sohn ihr nicht gesagt, wofür das Geld bestimmt sei. Etwa 14 Tage später habe ihr Sohn dann an den Kläger 500,-- EUR übergeben. Das Geld habe auch aus der in ihrer Wohnung befindlichen Kasse gestammt. Sie habe das Geld an ihren Sohn übergeben, der dieses dann dem Kläger gegeben habe. Sie könne nicht mehr sagen, dass sie selbst gesehen habe, wie ihr Sohn das Geld an den Kläger übergeben habe, weil dies schon so lange her sei. Sie wisse aber, dass sie selbst die 500,-- EUR an ihren Sohn übergeben habe. Auf die ihr vorgehaltene Aussage, die die Zeugin nach dem Protokoll des Arbeitsgerichts am 18. Oktober 2012 gemacht hat, hat die Zeugin erklärt, dass sie heute aus ihrer eigenen Erinnerung heraus nicht mehr sagen könne, dass sie selbst gesehen habe, dass ihr Sohn das Geld an den Kläger übergeben habe. Ihre Vernehmung vor dem Arbeitsgericht liege inzwischen schon längere Zeit zurück. Wenn sie damals gesagt habe, dass sie gesehen habe, wie ihr Sohn das Geld an den Kläger übergeben habe, werde das auch stimmen.

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Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung die von ihr getätigte Übergabe von 400,-- EUR Anfang April 2012 an den Kläger sowie 14 Tage später von weiteren 500,-- EUR an ihren Sohn aus ihrer eigenen Erinnerung heraus glaubhaft geschildert. Im Hinblick darauf, dass die Zeugin selten Barauszahlungen aus den bei ihr verwahrten Tageseinnahmen vornimmt, ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sie sich an die für sie eher ungewöhnliche Zahlung der beiden Barbeträge aus der in ihrer Wohnung befindlichen Kasse noch erinnern konnte. Nicht gegen, sondern für ihre Glaubwürdigkeit spricht, dass sie bei ihrer erneuten Vernehmung eingeräumt hat, dass sie heute aus ihrer eigenen Erinnerung heraus nicht mehr sagen könne, dass sie selbst gesehen habe, wie ihr Sohn den zweiten Geldbetrag von 500,-- EUR an den Kläger übergeben habe. Da das Geld aus der in ihrer Wohnung befindlichen Kasse stammte, konnte die Zeugin allerdings glaubhaft bestätigen, dass sie selbst die 500,-- EUR an ihren Sohn übergeben hat. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte selbst die von ihm veranlassten Zahlungen der dafür zuständigen Mitarbeiterin im Büro, Frau S., mitgeteilt und diese die Zahlungen im auszugsweise vorgelegten Kassenbuch erfasst hat, ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Zeugin bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung hierzu auf Nachfrage des Arbeitsgerichts keine Angaben machen konnte, weil sie mit der Buchführung nicht betraut war. Gleiches gilt für die Frage des Arbeitsgerichts nach einer Quittung, weil die Zeugin nur selten Barauszahlungen vornimmt und hierfür noch nie Quittungen ausgestellt hat. Aufgrund des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs ist auch verständlich, dass sich die Zeugin gerade an die für sie eher ungewöhnliche Auszahlung der beiden Geldbeträge aus den bei ihr verwahrten Tageseinnahmen noch erinnern konnte, während sie zu anderen Fragen, die für sie nicht von Interesse waren, wie z. B. zum Zweck der Zahlungen oder zu Eintragungen im Kassenbuch, keine Angaben machen konnte.

28

Die widersprüchliche Einlassung des Klägers begründet keine Zweifel an der Aussage der Zeugin. Der Kläger hat zunächst in seiner Klagebegründung vom 20. Mai 2012 angegeben, dass bis heute keine Lohnabrechnung oder Zahlung bei ihm eingegangen sei. Mit Schriftsatz vom 09. September 2012 hat er sich dann dahingehend eingelassen, dass er am 09. April 2012 200,-- EUR sowie am 16. April 2012 weitere 200,-- EUR erhalten habe, diese beiden Geldbeträge ihm aber als Fahrtkostenerstattung in bar ausbezahlt worden seien. Die erhaltenen Zahlungen habe er auf der von ihm vorgelegten Auflistung vermerkt. Der Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger bereits in der ersten Arbeitswoche vor seinem anstehenden Aufenthalt an der Ostsee ihn auf eine Vorschusszahlung angesprochen habe, woraufhin er von der Zeugin 400,-- EUR in bar erhalten habe. Im Termin vom 21. März 2013 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass am 09. April 2012 Ostermontag gewesen sei. Der Kläger hat daraufhin einräumen müssen, dass er sich an diesem Tag an der Ostsee befunden habe. Die wechselnden Angaben des Klägers sind nicht geeignet, Zweifel an der glaubhaften Aussage der Zeugin B. zu begründen, nach der diese selbst dem Kläger bereits Anfang April 2012 400,-- EUR in bar übergeben hat.

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Weiterhin ist die Berufungskammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger am 16. April 2012 entgegen seiner Einlassung nicht eine Fahrtkostenerstattung in Höhe von 200,-- EUR, sondern einen weiteren Betrag in Höhe von 500,-- EUR als Vorschuss gemäß der Darstellung des Beklagten erhalten hat. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass er sich am 16. April 2012 zuvor bei seinem Steuerberater, der auch für die Lohnabrechnungen zuständig sei, danach erkundigt habe, was der vereinbarte Monatsbruttolohn von 1.100,-- EUR als Nettovergütung ausmache, woraufhin ihm ein Betrag von rund 900,-- EUR mitgeteilt worden sei. Diesbezüglich hat auch der Kläger vorgetragen, dass er am 16. April 2012 darum gebeten habe, beim Lohnsteuerbüro den anteiligen Lohn ermitteln zu lassen und den Nettobetrag in bar auszuzahlen, woraufhin Frau S. dann auch in Gegenwart der Parteien im Steuerbüro fernmündlich nachgefragt habe. Ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnung handelt es sich bei dem nach Darstellung des Beklagten gezahlten Betrag in Höhe von 500,-- EUR in etwa um den Differenzbetrag, der nach der erfolgten Zahlung von 400,-- EUR noch zu zahlen war. Die Zeugin B. hat glaubhaft bestätigt, dass sie selbst aus der in ihrer Wohnung befindlichen Kasse die 500,-- EUR an ihren Sohn übergeben habe. Die Auszahlung dieses Betrages ist auch in dem vom Beklagten im Termin vom 21. März 2013 vorgelegten Kassenbericht für den Monat April 2012 vermerkt. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände und des Ergebnisses der erst- und zweitinstanzlich durchgeführten Zeugenvernehmung steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts zweifelsfrei fest, dass der Beklagte den von der Zeugin ausgehändigten Geldbetrag in Höhe von 500,-- EUR am 16. April 2012 als weiteren Lohnvorschuss im Hinblick auf die ermittelte Nettovergütung des Klägers für den Monat April 2012 an diesen übergeben hat.

30

Danach ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger entgegen seiner Darstellung keine Fahrtkostenerstattung in Höhe von zweimal 200,-- EUR, sondern Vorschusszahlungen in Höhe von 400,-- EUR und 500,-- EUR gemäß der Darstellung des Beklagten erhalten hat.

31

b) Der Beklagte durfte die von ihm geleisteten Vorschusszahlungen in Höhe von insgesamt 900,-- EUR mit dem Lohnanspruch des Klägers für den Monat April 2012 verrechnen. Als vorweggenommene Lohntilgung kann der Vorschuss bei der nachfolgenden Lohnabrechnung ohne Aufrechnungserklärung (§§ 387, 388 BGB) in Abzug gebracht werden, so dass die für die Aufrechnung geltenden Einschränkungen (§ 394 BGB) keine Anwendung finden (BAG 13. Dezember 2000 - 5 AZR 334/99 - Rn. 38, NZA 2002, 390). Danach kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob die Parteien eine Fahrtkostenerstattung vereinbart haben. Der Kläger hat mit seinem in die Berufungsinstanz gelangten Klageanspruch keine Fahrtkostenerstattung, sondern einen Lohnanspruch für den Monat April 2012 geltend gemacht, der durch die Vorschusszahlungen nach der zulässigen Verrechnung mit der Lohnabrechnung vom 04. Mai 2012 erfüllt ist.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

33

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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