Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 388/13

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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. Mai 2013, Az. 4 Ca 3805/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten zweitinstanzlich auf die Widerklage noch über Schadensersatzansprüche der Beklagten iHv. weiteren € 3.603,80 und darüber, ob der Kläger die Widerklageforderung iHv. insgesamt € 7.099,07 aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung schuldet.

2

Der 1970 geborene Kläger war seit dem 01.04.2009 bei der Beklagten, die einen Reifenhandel betreibt, als Kraftfahrer zu einem Monatslohn von zuletzt € 1.900,00 brutto beschäftigt. Der Kläger war als Fahrer verpflichtet, Kunden der Beklagten mit Reifen zu beliefern. Ein Teil der Kundschaft muss die Rechnung bei Lieferung in bar bezahlen. Bei diesen sog. Bargeldkunden kassiert der Fahrer das Geld und quittiert dem Kunden den Erhalt auf der Rechnung bzw. dem Lieferschein. Die Fahrer sind nach der Rückkehr in den Betrieb verpflichtet, das vereinnahmte Bargeld dem Lagerleiter oder dessen Stellvertretern auszuhändigen. Diese Personen sind angewiesen, das Geld im Beisein des Fahrers zu zählen und ihm den Empfang auf einer Bargeldtouren-Liste zu bestätigen, die er selbst führt. Der Lagerleiter oder seine Stellvertreter haben das Geld in der Buchhaltung abzugeben.

3

Die Beklagte wirft dem Kläger vor, dass er folgende Rechnungsbeträge in bar von ihren Kunden kassiert, das vereinnahmte Geld jedoch nicht beim Lagerleiter bzw. dessen Stellvertretern abgeliefert habe:

4

lfd.
Nr.

Rechnung vom

Kunde 

Betrag
in EUR

  1.   

12.09.2012

A. Autoservice

1.959,22

  2.   

17.09.2012

E. Ö. 

462,61

  3.   

08.05.2012

Autoservice M.

222,77

  4.   

08.05.2012

Autoservice M.

210,15

  5.   

26.07.2012

Barkunden diverse

640,22

        

Zwischensumme

        

3.495,27

                                   

  6.   

10.10.2011

A. Tankstellen

607,85

  7.   

17.10.2011

A. Tankstellen

1.108,13

  8.   

05.01.2012

Autoservice M.

190,40

  9.   

26.03.2012

Autoservice M.

964,38

10.     

27.03.2012

Autoservice M.

733,04

        

Zwischensumme

        

3.603,80

                                   
        

Gesamtsumme

        

7.099,07

5

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 01.10.2012, dem Kläger am 02.10.2012 zugegangen, außerordentlich. Gegen diese Kündigung wehrte sich der Kläger, der ab 01.10.2012 arbeitsunfähig krankgeschrieben war, mit seiner am 18.10.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Er machte außerdem die Zahlung seines Lohnes für September 2012 iHv. € 1.900,00 brutto, die Zahlung von Prämien iHv. insgesamt € 1.900,00 brutto (für März 2011 bis September 2012) sowie eines Nettobetrags von € 150,00 geltend, den die Beklagte vom Nettolohn für Juni 2012 einbehalten hatte. Mit ihrer am 16.01.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Widerklage verlangte die Beklagte die Zahlung von Schadensersatz iHv. insgesamt € 7.099,07 und die Feststellung, dass die Forderung auf unerlaubter Handlung beruht.

6

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom15.05.2013 Bezug genommen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage gegen die fristlose Kündigung der Beklagten vom 01.10.2012 abgewiesen. Es hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 29/30 des Lohnes für September 2012 iHv. € 1.836,67 brutto sowie für Januar bis September 2012 Prämien iHv. € 900,00 brutto, jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Zahlungsklage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Auf die Widerklage hat das Arbeitsgericht den Kläger verurteilt, an die Beklagte Schadensersatz iHv. € 3.495,27 nebst Zinsen zu zahlen. Insoweit ist das Urteil vom 15.05.2013 rechtskräftig geworden.

8

Zur Begründung der Entscheidung hat das Arbeitsgericht - soweit zweitinstanzlich noch von Interesse - ausgeführt, die Widerklage sei nur zum Teil begründet. Der Kläger schulde der Beklagten Schadensersatz iHv. € 3.495,27 aus §§ 280 Abs. 1 , 619a BGB. Die Beträge von € 1.959,22 und € 462,61 habe der Kläger unstreitig vereinnahmt und - nach seinem eigenen Vorbingen - unverschlossen aufbewahrt. Dies sei grob fahrlässig. Soweit der Kläger bestreite, die Beträge von € 222,77, € 210,15 und € 640,22 von den Kunden kassiert zu haben, könne er damit nicht durchdringen, weil er den Kunden den Empfang der Gelder mit seiner Unterschrift quittiert habe.

9

Die weitergehende Widerklage sei unbegründet. Zu den verbleibenden Beträgen iHv. € 3.603,80 (€ 607,85, € 1.108,13, € 190,40, € 964,38 und € 733,04) habe der Kläger auf die in den Bargeldtouren-Listen (Bl. 109-111 d.A.) quittierte Weitergabe des Geldes an die Angestellte R. G. verwiesen. Die Beklagte mutmaße zwar, dass es sich bei den Eintragungen um Fälschungen des Klägers handele. Für ihre Behauptung, der Kläger habe die Eintragungen nachträglich eingefügt, habe die Beklagte keinen Beweis angetreten. Auch die von der Beklagten angeführten Überlegungen sprächen nicht zwingend für eine Fälschung. Zwar sei die Auffälligkeit nicht zu verkennen, dass es gerade bei den Fehlbeträgen zu Unregelmäßigkeiten in den Listen gekommen sei. Dies könne jedoch auch darauf zurückzuführen sein, dass mehrere unter verschiedenen Datumsangaben in die Bargeldtouren-Listen eingetragene Beträge mit einer einzigen Unterschrift quittiert worden seien, weil - wie der Kläger vortrage - am Tag der Ablieferung im Büro niemand anwesend gewesen und die Quittung deshalb nachträglich erteilt worden sei. Die Feststellung, dass die Haftung des Klägers auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe, könne nicht getroffen werden, weil eine vorsätzliche Tatbegehung nicht ersichtlich sei. Es liege lediglich ein grob fahrlässiges Verhalten im Umgang mit den Kundengeldern vor. Dass der Kläger die Gelder entwendet habe, sei nicht erwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 13 bis 27 des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

10

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 09.08.2013 zugestellt worden. Sie hat mit am 09.09.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 11.11.2013 verlängerten Begründungsfrist mit am 11.11.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet.

11

Die Beklagte macht geltend, der Rechtsstreit sei gemäß § 149 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Kläger vor dem Amtsgericht A-Stadt auszusetzen. Im Strafverfahren werde festgestellt werden, dass der Kläger das Bargeld in Höhe der Widerklageforderung vorsätzlich und rechtswidrig vereinnahmt habe. Insofern habe das Strafverfahren unmittelbaren Einfluss auf das Berufungsverfahren. Das Arbeitsgericht habe verfahrensfehlerhaft ihre erstinstanzlichen Beweisangebote unberücksichtigt gelassen. Sie habe im Schriftsatz vom 18.12.2012 ausführlich zu den kriminellen Handlungen des Klägers vorgetragen und Beweis angeboten. Hätte das Arbeitsgericht die Beweise erhoben, hätte sich herausgestellt, dass der Kläger die Bargeldtouren-Listen verfälscht und insofern alle mit der Widerklage eingeklagten Beträge rechtswidrig und vorsätzlich vereinnahmt habe. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht ihren Vortrag im Schriftsatz vom 13.03.2013 im Wesentlichen nicht ausreichend gewürdigt. Es sei auffällig, dass der Kläger die Einträge nachträglich in die Liste "gequetscht" habe. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 11.11.2013 Bezug genommen.

12

Die Beklagte und Widerklägerin beantragt zweitinstanzlich,

13

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.05.2013, Az. 4 Ca 3805/12, teilweise abzuändern und
den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, an sie weitere € 3.603,80 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.01.2013 zu zahlen,
festzustellen, dass der Kläger die Widerklageforderung iHv. insgesamt € 7.099,07 aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung schuldet,
das Berufungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht A-Stadt, Az. 42 Ds 2020 Js 61198/12 gemäß § 149 ZPO auszusetzen.

14

Der Kläger und Widerbeklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 17.12.2013 auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.

17

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akte LAG Rheinland-Pfalz 10 Sa 536/12 (ArbG Koblenz 4 Ca 2019/12) in dem Rechtsstreit R. G. gegen die Beklagte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

18

Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO).

II.

19

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Widerklage auf Zahlung weiterer € 3.603,80 und auf Feststellung, dass der Kläger die Widerklageforderung iHv. insgesamt € 7.099,07 aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung schuldet, zur Recht abgewiesen.

20

1. Für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO besteht für die Berufungskammer keine Veranlassung.

21

§ 149 Abs. 1 ZPO stellt die Aussetzung des Verfahrens in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts, wenn die Ermittlung einer Straftat auf die Entscheidung des Zivilgerichts bzw. Arbeitsgerichts von Einfluss ist. Die Beurteilung im Strafverfahren ist für die Gerichte für Arbeitssachen nicht bindend, wobei insoweit nicht auf die Möglichkeit abgestellt werden muss, dass Strafurteile mitunter auf der Regelung einer entsprechenden Verständigung (§ 257c StPO) beruhen können. Der von der Beklagten erwartete prozessuale Erkenntnisgewinn aus einem in ungewisser Zukunft erledigten Strafverfahren ist unsicher. Dies ergibt sich aus dem der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO zugrundeliegenden Rechtsgrundsatz: Strafgerichtliche Urteile haben hiernach nicht ohne weiteres bindende Kraft für die Gerichte für Arbeitssachen. Diese haben vielmehr - wie auch der Zivilrichter - ihre Überzeugungen grundsätzlich selbst zu bilden und sind daher regelmäßig nicht an Feststellungen in anderen Urteilen gebunden, auch nicht an die eines - sei es verurteilenden, sei es freisprechenden - Strafurteils (siehe auch: LAG Rheinland-Pfalz 13.10.2009 - 3 Ta 160/09 - Juris, mwN).

22

2. Die Widerklage auf Zahlung weiterer € 3.603,80 ist unbegründet.

23

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Bargeldbeträge iHv. € 607,85, € 1.108,13, € 190,40, € 964,38 und € 733,04 von den Kunden kassiert, jedoch nicht an den Lagerleiter oder dessen Stellvertreter abgeliefert. Der Kläger könne sich nicht damit entlasten, der zuständige Lagermitarbeiter habe ihm den Empfang der Geldbeträge auf den Bargeldtouren-Listen quittiert, denn er habe die Listen verfälscht und die Einträge nachträglich in die Listen "gequetscht".

24

Aus der bloßen Behauptung der Beklagten, der Kläger habe die Bargeldtouren-Listen verfälscht, lässt sich kein vorsätzliches Handeln herleiten. Dies hat das Arbeitsgericht sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend erkannt. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

25

Die Rüge der Beklagten, das Arbeitsgericht habe ihre Beweisangebote übergangen, geht fehl. Die Beklagte hat erstinstanzlich keine bestimmten Beweisanträge gestellt. Im Schriftsatz vom 18.12.2012 hat die Beklagte an keiner Stelle Beweis dafür angeboten, dass der Kläger die Bargeldtouren-Listen verfälscht habe. Sie hat vielmehr zu den Quittungen schriftsätzlich nichts vorgetragen, sie sind vom Kläger mit Schriftsatz vom 12.02.2013 in den Prozess eingeführt und in Kopie vorgelegt worden. Erst im Schriftsatz vom 13.03.2013 (dort S. 5, Bl. 130 d.A.) führte die Beklagte aus, der Kläger habe die Bargeldtouren-Listen dahingehend manipuliert, dass er Einträge "schräg" über zwei Linien hinweg gesetzt habe. Die dadurch verbleibenden Lücken habe er im Nachhinein mit tatsächlich unterschlagenen Beträgen vervollständigt, nachdem eine Unterschriftenquittung eines Lagermitarbeiters auf die Liste gesetzt worden sei. Die tatsächlich durch die Unterschrift eines Lagermitarbeiters quittierte Übergabe eines Geldbetrages sei durch den Kläger im Nachhinein durch das Hinzufügen einer weiteren und tatsächlich nicht erfolgten Geldübergabe so verfälscht worden, dass auf den vorgelegten Unterschriftenlisten der unzutreffende Eindruck erweckt worden sei, dass tatsächlich mehrere Geldbeträge für mehrere Kundenrechnungen übergeben worden seien. Ein Beweisangebot für diesen Vortrag fehlte.

26

Soweit die Beklagte zweitinstanzlich Beweis anbietet, durch Vernehmung der Zeugen B. und R. zu ihrer Behauptung, der Kläger habe nachträglich Einträge in die Bargeldtouren-Listen eingefügt, ist auch diesem unsubstantiierten Beweisantrag nicht nachzugehen. Die Parteien streiten konkret um die fünf Einzelbeträge iHv. € 607,85, € 1.108,13, € 190,40, € 964,38 und € 733,04, deren Empfang dem Klägers ausweislich der Bargeldtouren-Listen nicht von B. oder R., sondern von der kaufmännischen Angestellten R. G. "quittiert" worden ist. Frau G. wurde nicht als Zeugin benannt.

27

Die Beklagte hat in dem Rechtsstreit, den sie mit G. geführt hat (LAG Rheinland-Pfalz 10 Sa 536/12, ArbG Koblenz 4 Ca 2019/12), dieser Angestellten vorgeworfen, dem - dort als Zeugen benannten - Kläger des vorliegenden Rechtsstreit den Empfang von Bargeld quittiert, dieses jedoch nicht in der Buchhaltung abgeliefert zu haben. Die Beklagte hat die fristlose Kündigung ggü. der Angestellten G. in ihrem zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 14.03.2013 (dort S. 2-3, Bl. 305-306 der Beiakte) - wörtlich - nachträglich auch auf folgenden Vorwurf gestützt:

28

"Die gegenüber Herrn D. [dem hiesigen Kläger] ausgesprochene Kündigung wurde unter anderem damit begründet, dass folgende Rechnungsbeträge bei den nachfolgend angegebenen Kunden von Herrn D. vereinnahmt, jedoch nicht an die Beklagte weitergeleitet wurden:

29

Rechnung vom 10.10.2011, A. Tankstellen GmbH:

 607,85 €

Rechnung vom 17.10.2011, A. Tankstellen GmbH:

1.108,13 €

Rechnung vom 05.01.2012, Autoservice M.

 190,40 €

Rechnung vom 26.03.2012, Autoservice M.

 964,38 €

Rechnung vom 27.03.2012, Autoservice M.

 733,04 €

30

Im Rahmen des zuvor angesprochenen Kündigungsrechtsstreits hat Herr D. jedoch nunmehr Quittungen vorgelegt, wonach die bei der Beklagten nicht eingegangenen Kundengelder von der Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits entgegengenommen wurden.

31

Beweis: Vorlage der von der Klägerin quittierten Liste "Bargeld-Tour", Fotokopie anliegend

32

Herr D. hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Weitergabe der Gelder an die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits erfolgt ist und zum Beweis dessen, dass die Unterschrift auf der "Bargeld-Tour-Liste" auch von der Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits stammt, noch ergänzend graphologisches Sachverständigengutachten angeboten.

33

Im Hinblick auf diesen neuerlichen Vortrag, welcher von dem Auslieferungsfahrer D. im Rahmen des zwischen diesem und der Beklagten anhängigen Kündigungsrechtsstreits unterbreitet wurde sowie der vollkommen unzureichenden Stellungnahme der Klägerin vom 05.03.2013, wird daher die streitgegenständliche Kündigung nunmehr auch auf das Abhandenkommen bzw. die nicht erfolgte Weiterleitung der vorstehend aufgeführten Kundengelder sowie den entsprechenden Verdacht gestützt."

34

Auch gegen G. hatte die Beklagte Strafanzeige erstattet. Ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Kläger und Frau G. hat die Beklagte nie behauptet. Soweit die Berufung dem Arbeitsgericht vorwirft, es habe das vorsätzliche und rechtswidrige Handeln des Klägers, insb. die "dilettantischen" Verfälschungen der Bargeldtouren-Listen nicht durchschaut, ist dieser Hinweis im Hinblick auf den Sachvortrag der Beklagten in dem Rechtsstreit 10 Sa 536/12 (4 Ca 2019/12) -gelinde ausgedrückt - unverständlich. Eine Erklärung für den widersprüchlichen Vortrag gibt die Beklagte nicht und zeigt damit, dass sie ihre Beschuldigungen nach Belieben gegen andere Versionen auswechselt. Ein solcher Vortrag ist einer Beweisaufnahme unzugänglich.

35

3. Die Widerklage auf Feststellung, dass der Widerklageforderung iHv. insgesamt € 7.099,07 Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung des Klägers zugrunde liegen, ist im Hinblick auf § 850f Abs. 2 ZPO, § 302 Nr. 1 InsO zwar zulässig, aber unbegründet. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

36

Wie oben - unter Ziff. 2 der Entscheidungsgründe - ausgeführt, hat die Beklagte gegen den Kläger keine Forderung iHv. € 3.603,80, weil sie ihn beschuldigt, er habe die bei ihrer Kundschaft in bar kassierten Einzelbeträge von € 607,85, € 1.108,13, € 190,40, € 964,38 und € 733,04 nicht beim Lagerleiter oder dessen Stellvertretern abgeliefert. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.

37

Soweit der Kläger - erstinstanzlich rechtskräftig - auf die Widerklage verurteilt worden ist, an die Beklagte € 3.495,27 zu zahlen, weil er die Einzelbeträge von € 1.959,22, € 462,61, € 222,77, € 210,15 und € 640,22 von den Kunden kassiert, das Bargeld jedoch nicht beim Lagerleiter oder dessen Stellvertretern abgeliefert hat, hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass zwar ein grob fahrlässiger Umgang des Klägers mit den vereinnahmten Kundengeldern, jedoch keine vorsätzliche unerlaubte Handlung festgestellt werden kann. Auch aus Sicht der Berufungskammer sind die von der Beklagten gegen den Kläger erhobenen Beschuldigungen nicht geeignet, den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu begründen.

III.

38

Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin selbst (§ 101 ZPO).

39

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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