Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (4. Kammer) - 4 Sa 71/15

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.1.2015 - 8 Ca 1299/14 - unter Ziffer 2. des Urteilstenors wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.055,- € netto zu zahlen. Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 1.6.2015 - 8 Ca 702/15 - wird zurückgewiesen.

IV. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in zwei gemäß § 147 ZPO miteinander verbundenen Berufungsverfahren über Arbeitsentgeltansprüche des Klägers und über die Wirksamkeit einer fristlosen sowie hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

2

Die Beklagte betreibt ein Strandbad an einem See. Ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis und ggf. mit welcher Vergütungsvereinbarung zustande gekommen ist, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger am Strandbad der Beklagten Arbeitsleistungen erbracht hat.

3

Der Kläger erhielt von der Beklagten laut Abrechnung vom 24. Juli 2014 für den Monat Juli 2014 einen "Aushilfslohn" von 445,-- EUR netto.

4

Mit seiner am 21. Oktober 2014 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate März bis einschließlich September 2014 in Höhe von 1.500,-- EUR netto monatlich, insgesamt 10.500,-- EUR netto in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und der Beklagten ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht.

5

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen zunächst gerügt, in der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2015 jedoch erklärt, diese Rüge nicht weiter aufrechtzuerhalten.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht,

8

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.500,-- EUR netto zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27. Januar 2015 - 8 Ca 1299/14 - (dort Bl. 44 - 46 d. A.).

12

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27. Januar 2015 festgestellt, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 - 7 dieses Urteils (Bl. 47 - 49 d. A.) verwiesen.

13

Gegen dieses, ihm am 13. Februar 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Februar 2015 Berufung eingelegt und diese am 13. April 2015 begründet.

14

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er gegen die Beklagte Anspruch auf Lohn für die Monate März bis September 2014 in Höhe von jeweils 1.500,-- EUR netto. Am 02. März 2014 sei der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten an ihn herangetreten und habe erklärt, dass diese, mit ihm - dem Kläger - ein Gespräch führen wolle mit dem Ziel, ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Noch am selben Tag habe er sodann mit der Geschäftsführerin der Beklagten in deren Wohnung ein Gespräch geführt, bei dem ihm angeboten worden sei, in dem von der Beklagten angepachteten Strandbad zu arbeiten, d. h. die dort anfallenden Arbeiten zu erledigen. Am nächsten Tag sei er sodann mit dem Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten zu dem betreffenden Strandbad gefahren. Dort habe ihm der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten unter gleichzeitiger Übergabe eines Schlüsselbundes erklärt, dass er - der Kläger - ab sofort Direktor des Strandbades sei. Sodann habe man sich nach einem gemeinsamen Rundgang im Büro des Bademeisters zusammengesetzt und eine Vereinbarung getroffen, wonach er die im Strandbad anfallenden Arbeiten einschließlich der anstehenden Renovierungsarbeiten ausführen solle, ihm hierfür noch weitere Mitarbeiter zur Verfügung gestellt würden und er eine Arbeitsvergütung in Höhe von 1.500,-- EUR netto monatlich erhalten solle. Vereinbarungsgemäß habe er in der Folgezeit alle anfallenden Arbeiten erledigt und dabei an sechs Tagen, manchmal sogar an sieben Tagen pro Woche gearbeitet. Nachdem er bis Juli 2014 von der Beklagten keinerlei Zahlungen erhalten habe, habe er die Arbeit in diesem Monat eingestellt und von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht. In diesem Zusammenhang sei es zu einem weiteren Gespräch mit dem Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten gekommen, in welchem er - der Kläger - sein Geld verlangt habe. Dabei sei ihm lediglich die Zahlung von 3.000,-- EUR angeboten worden.

15

Der Kläger beantragt,

16

das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.500,-- EUR netto zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, der im Berufungsverfahren getätigte Sachvortrag des Klägers sei verspätet. Im Hinblick darauf, dass der Kläger im Gütetermin selbst erklärt habe, er habe sein eigenes Personal im Strandbad arbeiten lassen und dieses Personal für seine Firma eingestellt, handele es sich vorliegend um Ansprüche eine selbständigen Unternehmers, für die die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig seien. Ein Nettogehalt in Höhe von 1.500,-- EUR sei nicht vereinbart gewesen. Da der Kläger selbst vortrage, er habe seine Tätigkeit im Juli 2014 eingestellt, bestünden ab diesen Zeitpunkt keinerlei Lohnansprüche mehr. Sie - die Beklagte - habe gegen den Kläger Ansprüche auf Zahlung von Miete, da dieser entgegen seiner Behauptung keineswegs unentgeltlich in dem ihrer Geschäftsführerin gehörigen Hotel gewohnt habe. Mit dem Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete nebst Nebenkosten werde, wie bereits erstinstanzlich geltend gemacht, die Aufrechnung erklärt.

20

Mit einem dem Kläger am 28.02.2015 zugegangenen Schreiben, welches das Datum "21.08.2014" trägt, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Im Kündigungsschreiben sind als Adressen der Beklagten sowohl das von ihr betriebene Strandbad als auch eine Adresse in K angegeben.

21

Gegen diese Kündigung richtete sich die vom Kläger am 19. März 2015 beim Arbeitsgericht eingereichte Klageschrift, in welcher er die im Kündigungsschreiben angegebene Adresse der Beklagten am Strandbad als deren zustellunfähige Anschrift angab. Nach dem Inhalt einer Zustellungsurkunde wurde die Klageschrift nebst Ladung zum Gütetermin der Beklagten dort durch Einlegung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten am 26. März 2015 zugestellt, nachdem eine Übergabe des Schriftstücks im Geschäftsraum nicht möglich war.

22

Im Gütetermin vom 17. April 2015 erschien die Beklagte nicht. Das Arbeitsgericht hat sodann auf Antrag des Klägers mit Versäumnisurteil vom 17. April 2015 festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 21. August 2014 weder fristlos noch ordentlich beendet worden ist.

23

Dieses Versäumnisurteil ist der Beklagten ausweislich Postzustellungsurkunde (wiederum) unter der Adresse des von ihr betriebenen Strandbades am 22. April 2015 durch Einlegung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestellt worden, nachdem eine Übergabe des Schriftstücks im Geschäftsraum nicht möglich war.

24

Mit am 07. Mai 2015 beim Arbeitsgericht eingereichten Schriftsatz hat die Beklagte gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

25

Zur Begründung ihres Einspruchs sowie ihres Wiedereinsetzungsantrages hat die Beklagte erstinstanzlich geltend gemacht, ihr Sitz befinde sich nicht an der in der Klageschrift angegebenen Adresse am Strandbad, sondern in F. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass das Strandbad im Winter nicht besetzt sei. Er habe sich daher das Versäumnisurteil erschlichen.

26

Mit Urteil vom 01. Juni 2015 hat das Arbeitsgericht den Einspruch der Beklagten ohne vorherige mündliche Verhandlung gemäß § 341 ZPO unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen.

27

Gegen dieses, ihr am 17. Juni 2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. Juni 2015 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

28

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, der Kläger habe bewusst eine Zustellungsadresse angegeben, bei der er habe als sicher davon ausgehen können, dass sich dort im Winter niemand befinde und wo lediglich ein alter Briefkasten vorhanden sei. Er habe sich daher das Versäumnisurteil erschlichen. Die Argumentation des Arbeitsgerichts in Bezug auf die Besetzung eines Strandbades in der Osterzeit gehe an der Realität vorbei, da die Osterzeit 2015 auf die Tage vom 02. bis 06. April 2015 gefallen sei und das Versäumnisurteil vom 17. April 2015 erfahrungsgemäß erst Ende April/Anfang Mai 2015 niedergelegt worden sein könne. Ob und inwieweit die Einspruchsfrist überhaupt versäumt worden sei, sei nicht klar feststellbar. Die Behauptung des Klägers, sie - die Beklagte - beschäftige mehr als zehn Arbeitnehmer, sei frei erfunden. Der Kläger habe ihre Geschäftsführerin sowie einen weiteren Mitarbeiter geschlagen. Die Kündigung sei konsequente Folge dieses Verhaltens gerechtfertigt.

29

Die Beklagte beantragt,

30

das erstinstanzliche Urteil vom 01. Juni 2015 unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 17. April 2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.

31

Der Kläger beantragt,

32

die Berufung zurückzuweisen.

33

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 14. Juli 2015 (Bl. 52 im Verfahren 4 Sa 298/15), auf die Bezug genommen wird.

34

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die in beiden Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

35

Das Berufungsgericht hat die beiden Berufungsverfahren mit Beschluss vom 04. 11.2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

Entscheidungsgründe

A.

36

I. Die statthafte Berufung des Klägers ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg.

37

II. 1. Die Beklagte kann nicht mehr mit Erfolg geltend machen, der vom Kläger beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei nicht zulässig. Denn die Rechtswegzuständigkeit ist vorliegend gemäß § 17 a Abs. 5 GVG vom Berufungsgericht nicht zu überprüfen, da die Beklagte ihre diesbezüglich in erster Instanz zunächst erhobene Rüge ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 27. Januar 2015 ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten und das Arbeitsgericht in seinem Urteil die Zulässigkeit des Rechtsweges stillschweigend bejaht hat.

38

II. 2. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung in Höhe von 10.055,-- EUR netto für die Monate März bis einschließlich September 2014. Der Anspruch ergibt sich für die Zeit bis zur Arbeitsniederlegung des Klägers im Juli 2014 aus § 611 Abs. 1 BGB, für die Zeit danach unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges aus den §§ 611 Abs. 1, 615 BGB.

39

Unter Zugrundelegung des substantiierten Sachvortrages des Klägers ist davon auszugehen, dass am 03. März 2014 zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, nach dessen Inhalt der Kläger fortan als Arbeitnehmer der Beklagten in dem von ihr betriebenen Strandbad gegen eine monatliche Arbeitsvergütung von 1.500,-- EUR netto tätig werden sollte. Das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung, wobei auf Seiten der Beklagten der Ehemann deren Geschäftsführerin handelte, hat der Kläger bis ins Einzelne gehend dargetan. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist in Ansehung der Bestimmungen des § 138 ZPO als unstreitig zu behandeln.

40

Nach § 138 ZPO hat sich jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären (Absatz 2); Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht (Absatz 3); eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind (Absatz 3).

41

Die Beklagte hat den Sachvortrag des Klägers bezüglich des Zustandekommens des Arbeitsverhältnisses, wenn überhaupt, nur völlig unzureichend bestritten. Auf die dezidierte Schilderung des Ablaufs der Gespräche vom 02./03. März 2014 und den vom Kläger dargelegten Inhalt dieser Gespräche hat sich die Beklagte mit keinem Wort eingelassen. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren beschränkt sich insoweit auf die pauschale Behauptung, ein Nettogehalt in Höhe von 1.500,-- EUR sei nicht vereinbart worden und der Kläger sei unter Zugrundelegung seiner im Gütetermin getätigten Äußerungen als selbständiger Unternehmer zu behandeln. Auch der erstinstanzliche Sachvortrag der Beklagten erweist sich insoweit als völlig substanzlos. Dort hat die Beklagte zunächst lediglich geltend gemacht, der Kläger sei allenfalls im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses für sie tätig gewesen, später hingegen vorgetragen, es habe ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Juli und August 2014 bestanden. Bezüglich des Inhalts der mit dem Kläger getroffenen Abreden lässt sich dem Sachvortrag der Beklagten - auch ansatzweise - nichts entnehmen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den vom Kläger dargelegten Umfang seiner Arbeitszeit (mindestens von 9.00 Uhr bis 22.000 Uhr an mindestens sechs Tagen pro Woche). Hierzu hat die Beklagte (erstinstanzlich) lediglich vorgetragen, diese Tätigkeitsbeschreibung sei "überzogen".

42

Das somit insgesamt völlig substanzlose Vorbringen der Beklagten genügt in keiner Weise den Anforderungen des § 138 ZPO. Der Tatsachenvortrag des Klägers ist insgesamt nicht ausreichend bestritten mit der Folge, dass es als unstreitig zu bewerten ist.

43

Der Kläger hat daher für die Zeit ab März 2014 bis zum Zeitpunkt seiner Arbeitsniederlegung im Juli 2014 Anspruch auf Zahlung einer Arbeitsvergütung in Höhe von monatlich 1.500,-- EUR netto.

44

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Arbeitsentgelt in der vereinbarten Höhe für die Zeit ab Juli 2014, in der er unstreitig keine Arbeitsleistungen für die Beklagte mehr erbracht hat, folgt aus §§ 611 Abs. 1, 615 BGB. Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers, wonach dieser im Juli 2014 wegen der bis dahin aufgelaufenen erheblichen Zahlungsrückstände gegenüber der Beklagten ausdrücklich von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht und seine Arbeit niedergelegt hat, nicht entgegen getreten. Sie ist daher infolge einer berechtigten Leistungsverweigerung des Klägers mit der Folge der Pflicht zur Weiterzahlung der Vergütung (§ 615 BGB) in Annahmeverzug geraten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 18.02.2011 - 9 Sa 577/10 - Rz. 28, m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unabhängig von der Zahlung rückständiger Vergütung nicht mehr leistungsbereit war, bestehen nicht.

45

Auf den hiernach insgesamt entstandenen Vergütungsanspruch des Klägers in Höhe von 10.500,00 EUR netto muss sich dieser jedoch die von der Beklagten unstreitig erbrachte Zahlung von 445,00 EUR netto anrechnen lassen. Insoweit ist die streitbefangene Forderung infolge Erfüllung (§ 362 BGB) erloschen, sodass zu seinen Gunsten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 10.055,00 EUR netto verbleibt.

46

Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit behaupteten Mietforderungen erweist sich als unzulässig. Die behauptete Gegenforderung ist der Höhe nach in keiner Weise konkretisiert. Damit genügt die Aufrechnung nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 ZPO, der auch für die Prozessaufrechnung gilt (BGH v. 07.11.2001 - VII ZR 263/00 - zitiert nach juris). Da sich die Prozessaufrechnung der Beklagten bereits in prozessualer Hinsicht als unzulässig erweist, bedurfte es insoweit - obwohl die behauptete Gegenforderung gemäß § 23 Nr. 2 a GVG der ausschließlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte unterfällt - keiner Aussetzung des Verfahrens. Ebenso wenig war diesbezüglich der Erlass eines Vorbehaltsurteils angezeigt (vgl. zum Ganzen: Schwab/Weth, ArbGG, 3. Auflage, § 2, Rz. 29 ff.).

B.

47

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.06.2015 - 8 Ca 702/15 - hat keinen Erfolg.

48

I. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Berufung, da zweifelhaft erscheint, ob die Berufungsbegründung der Beklagten den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügt. Dies kann vorliegend jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann offenbleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen (BGH v. 02.02.2010 - VI ZR 82/09 - NJW-RR 2010, 664, m. w. N.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben.

49

II. Die Berufung ist (jedenfalls) unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 17.04.2015 als unzulässig verworfen.

50

1. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 17.04.2015 ist verspätet.

51

Nach § 59 ArbGG kann gegen ein Versäumnisurteil binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch eingelegt werden. Ausweislich des Inhalts der Zustellungsurkunde wurde das mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehene Versäumnisurteil der Beklagten am 22.04.2015 durch Einlegung in den zu ihrem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestellt. Der mit Schriftsatz vom 06.05.2015, per Telefax am 07.05.2015, beim Arbeitsgericht eingegangene Einspruch ist daher verspätet.

52

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr Firmensitz befinde sich nicht an dem von ihr betriebenen Strandbad, wo die Zustellung erfolgte. Denn sie hat nicht in Abrede gestellt, dass sie dort - wie in der Zustellungsurkunde angegeben - über einen Geschäftsraum i. S. v. § 178 ZPO verfügt. Als solcher gilt jeder Raum, der einer gewerblichen oder sonst mit Publikumsverkehr verbundenen Tätigkeit dient (Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 178, Rz. 15). Überdies hat die Beklagte diese Anschrift, die sich auch nach wie vor auf ihrer Webseite findet, im Kündigungsschreiben selbst angegeben. Der Vorwurf, der Kläger habe sich das Versäumnisurteil erschlichen, ist von daher nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist auch der Einwand der Beklagten, der Kläger habe gewusst, dass das Strandbad im Winter nicht besetzt sei, ohne Belang, zumal die Zustellung keineswegs im Winter, sondern am 22.04.2015, also im Frühjahr erfolgte.

53

2. Der Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Einspruchsfrist ist unbegründet.

54

Die Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert war (§ 233 ZPO). Denn es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte erst nach Ablauf der Einspruchsfrist von dem Versäumnisurteil und dessen Zustellung Kenntnis erlangt hat. Diesbezüglich fehlt es an jeglichem Sachvortrag. Darüber hinaus gehört die Kontrolle des Briefkastens zu den selbstverständlichen Obliegenheiten einer Partei (LAG Köln v. 29.11.2013 - 4 Sa 710/13 - zitiert nach juris).

55

Insgesamt sind keinerlei Umstände bzw. Tatsachen vorgetragen oder ansonsten ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen könnten.

C.

56

Nach alledem war die Beklagte unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 27.01.2015 und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zur Zahlung von 10.055,00 EUR netto an den Kläger zu verurteilen. Die weitergehende Zahlungsklage war dementsprechend abzuweisen. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil vom 01.06.2015 unterlag der Zurückweisung.

57

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

58

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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