Beschluss vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (4. Kammer) - 4 TaBV 32/13

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und unter deren Zurückweisung im Übrigen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 04. Dezember 2013 – 11 BV 18/13 – teilweise abgeändert. Den Beteiligten zu 2. bis 4. wird jeweils aufgegeben,

a. es zu unterlassen,

aa. die in § 2 Abs. 1 der Regelungsabrede mit dem Betriebsrat am 03.01.2013 vereinbarte Reduzierung der jeweils gültigen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um 12,5 % sowie

bb. die aufgrund dessen i. V. m. § 2 Abs. 3 (Muster in der Anlage) abgeschlossenen Änderungsverträge für Beschäftigte nach dem TVöD, Ziffer 1. mit Wirkung ab 01.01.2013 vereinbarten Teilzeitbeschäftigungen mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden bzw. mit einem vereinbarten Prozentsatz der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten bzw. mit einer Reduzierung der jeweiligen individuellen wöchentlichen Arbeitszeit um 12,5 % anzuwenden;

b. es zu unterlassen, die Klausel unter Ziffer 1. des Änderungsvertrages anzuwenden, nach der der Beschäftigte im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet ist;

c. es zu unterlassen,

aa. den in § 2 Abs. 1, 2. Spiegelstrich Regelungsabrede vom 03.01.2013 geregelten Verzicht auf die Leistungen gemäß § 18 TVöD und

bb. in Ziffer 2.1 Änderungsvertrag i. V. m. § 2 Abs. 3 der Regelungsabrede (Muster in der Anlage) vereinbarten Verzicht auf die Leistungen gemäß § 18 TVöD jeweils mit dem Inhalt, dass die Leistungszulage nach § 18 TVöD nicht gezahlt wird, anzuwenden;

d. es zu unterlassen,

aa. den in § 2 Abs. 1 der Regelungsabrede vom 03.01.2013 geregelten Verzicht auf die Leistungen gem. § 20 TVöD (Jahressonderzahlung)

bb. sowie die gem. § 2 Abs. 3 auf § 2 Abs. 1 basierende einzelvertragliche Regelung unter Ziffer 2.1 des Änderungsvertrages jeweils mit dem Inhalt, dass die Sonderzahlung nicht gezahlt wird, anzuwenden,

soweit und solange zu den einzelnen Gegenstandsbereiche zu a. bis d. der Anträge mit der Antragstellerin kein Tarifvertrag in Kraft getreten ist, der die dortigen Regelungsbereiche regelt oder diese durch  eine andere Abmachung ersetzt werden.

2. Den Beteiligten zu 2. bis 4. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen unter Ziffer 1. a. bis d. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,- € angedroht.

3. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Gründe

A.

1

Die Antragstellerin begehrt von den Beteiligten 2. bis 4. die Unterlassung der Anwendung und Umsetzung betrieblicher Regelungen, die diese mit ihren jeweiligen Betriebsräten, den Beteiligten 5. bis 7., abgeschlossen haben.

2

Antragstellerin ist die V-gewerkschaft. Die Beteiligten zu 2. bis 4. sind Kliniken, welche der A -Gruppe angehören. Bei der Beteiligten zu 2. (Klinikum S) sind von 432 Vollzeitkräften (VK) 60,8 VK im ärztlichen Dienst tätig, bei der Beteiligten zu 3. (Klinikum B) sind von 451,6 VK insgesamt 53,7 VK im ärztlichen Dienst beschäftigt und bei der Beteiligten zu 4. (Klinikum A) sind von 659,4 VK insgesamt 88 VK im ärztlichen Dienst eingesetzt. Wie viele Arbeitnehmer genau bei der Antragstellerin Mitglied sind, ist nicht bekannt. Fest steht jedoch, dass die Antragstellerin in allen drei Kliniken vertreten ist. Die Beteiligten zu 2. bis 4. waren Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV). Durch ihre Mitgliedschaft fanden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, darunter der TVöD-K und der TVöD, Anwendung.

3

Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 kündigten die Beteiligten zu 2. bis 4. ihre Mitgliedschaften im KAV und schieden zum 31. Dezember 2012 aus. Zum Zeitpunkt der Kündigung befanden sich die Beteiligten zu 2. bis 4. in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Bereits mit Schreiben vom 21. Mai 2012 hatten die Beteiligten zu 2. bis 4. die Antragstellerin zur Aufnahme von Tarifverhandlungen über Haustarifverträge, darunter auch Sanierungstarifverträge, aufgefordert. Tarifverhandlungen kamen nicht zu Stande. Zwischen der Antragstellerin und den Beteiligten zu 2. bis 4. besteht ausweislich Seite 3 des Protokolls über die mündliche Anhörung vom 29. April 2015 die Absicht, alsbald miteinander in Verhandlungen einzutreten.

4

Im Herbst 2012 fanden Betriebsversammlungen statt. Am 27. und 29. Dezember 2012 wurden Vereinbarungen zwischen den Beteiligten zu 2. bis 4. und ihren jeweiligen Betriebsräten geschlossen. Am 03. Januar 2013 erfolgte die Bekanntgabe der Resultate an deren Belegschaften. Die als "Regelungsabreden" bezeichneten Vereinbarungen lauten im Wesentlichen wie folgt:

5

"§ 2 Änderung der bestehenden Arbeitsverträge

6

(1) Die Parteien sind zu der Überzeugung gelangt, dass sich die vorgenannte Zielsetzung in der Weise als "Bündnis für Arbeit" umsetzen lässt, dass die Beschäftigten – mit Ausnahme der Ärzte und der Beschäftigten in leitender Funktion – folgende Beiträge zur Sanierung der Gesellschaft leisten:

7

o Reduzierung der jeweils gültigen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um 12,5 %;

8

o Verzicht auf Leistungen gem. §§ 18 und 20 TVöD;

9

(2) Die Gesellschaft gewährt den Beschäftigten als Anerkennung für geleistete Sanierungsbeiträge

10

o Sonderkündigungsschutz mit der Maßgabe, dass betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgeschlossen sind; ebenfalls ausgeschlossen sind solche betriebsbedingten Änderungskündigungen, die auf eine weitere Absenkung der Arbeitszeit gerichtet oder mit finanziellen Nachteilen verbunden sind;

11

o Drei freie Tage pro Kalenderjahr zum Zweck des Gesundheitsschutzes, von denen zwei Tage nur gegen Nachweis der Teilnahme an gesundheitsschützenden Maßnahmen gewährt werden.

12

Vorstehende Regelungen sind befristet bis zum 31. Dezember 2017.

13

(3) Den Parteien ist bewusst, dass eine Umsetzung dieser Vorgaben einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Beschäftigten bedarf (= Abschluss von Änderungsverträgen). Die Parteien vereinbaren vor diesem Hintergrund, dass die Gesellschaft den Beschäftigten Änderungsvertragsangebote gemäß anliegendem Muster unterbreiten und die Beschäftigten sodann eine Frist zur Annahme der Änderungsvertragsangebote bis zum 14. Januar 2013 ("Stichtag") – bei der Personalabteilung eingehend – einräumen wird.

14

(4) Der Betriebsrat wird sich gegenüber den Beschäftigten dafür einsetzen, dass diese die Änderungsvertragsangebote annehmen werden; die Parteien werden den Beschäftigten die Beweggründe für die Änderungsvertragsangebote im Einzelnen erläutern."

15

Wegen der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 68-70, 71-73 sowie 74-76 d. A. verwiesen.

16

Allen Vereinbarungen war eine Anlage beigefügt, die ein Arbeitsvertragsmuster mit im Wesentlichen folgendem Inhalt enthielt:

17

"Änderungsvertrag

18

für Beschäftigte nach dem TVöD

19

Zwischen der A- Klinikum A GmbH

20

vertreten durch die Geschäftsführung

21

Arbeitgeber

22

und Herrn Max Mustermann 09.09.1979

23

Beschäftigte(r)  geb. am.

24

wohnhaft in Krankenhausweg, 06499 Aschersleben

25

wird

26

□ vorbehaltlich ______________________________________________

27

□ in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 01.01.2001

28

□ i. d. F. des Änderungsvertrages vom  03.03.2003

29

folgender Änderungsvertrag geschlossen:

30

§ 1 des Arbeitsvertrages wird

31

□ mit Wirkung vom ____________ wie folgt geändert:

32

□ für den Zeitraum vom ___________ bis ____________ wie folgt geändert:

33

Herr Max Mustermann

34

wird

35

□ als Vollbeschäftigte(r)

36

□ als Teilzeitbeschäftigte(r)

37

o mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten

38

o mit _______ v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten

39

o  mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von ____ Stunden

40

o auf   unbestimmte   Zeit

41

o für die Zeit bis zum _____________ weiter beschäftigt.

42

Die/der Beschäftigte (Voll- und Teilzeitbeschäftigte) ist im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

43

Änderungsvertrag (Seite 2)

44

2. 1 Der Beschäftigte verzichtet auf die Leistungen gem. § 18 und § 20 TVöD.

45

2. 2 Die Gesellschaft gewährt dem Beschäftigten als Anerkennung für die o. g. und erbrachten Sanierungsbeiträge

46

o Sonderkündigungsschutz mit der Maßgabe, dass betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgeschlossen sind; ebenfalls ausgeschlossen sind solche betriebsbedingten Änderungskündigungen, die auf eine weitere Absenkung der Arbeitszeit gerichtet oder mit finanziellen Nachteilen verbunden sind;

47

o Drei freie Tage pro Kalenderjahr zum Zwecke des Gesundheitsschutzes, von denen zwei Tage nur gegen Nachweis der Teilnahme an gesundheitsschützenden Maßnahmen gewährt werden.

48

Vorstehende Regelungen sind befristet bis zum 31. Dezember 2017.

49

2. 3 Im Übrigen bleiben die Regelungen des Arbeitsvertrages unberührt.

50

2. 4 Dieser Änderungsvertrag endet, sobald ein entsprechender neuer mit der Gewerkschaft ver.di geschlossener Haustarifvertrag, der eine Absenkung der Arbeitszeit vorsieht, in Kraft tritt, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

51

________, den _________   ___________________, den ______________

52

Diese Änderungsvereinbarung wird nur wirksam, wenn der Beschäftigte sie bis zum 14. Januar 2013 annimmt."

53

Wegen der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 306 - 307 d. A. verwiesen.

54

Anschließend unterzeichneten nach Angaben der Beteiligten zu 2. bis 4. ca. 96 % der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. bis 4. Änderungsverträge auf der Basis des o.g. Arbeitsvertragsmusters.

55

Mit den beim Arbeitsgericht am 21. Februar 2013 eingegangenen und den Beteiligten zu 2. bis 7. jeweils am 28. Februar 2013 zugestellten Anträgen begehrt die Antragstellerin von den Beteiligten zu 2 bis 4. die Anwendung der vorgenannten Regelungsabreden und deren arbeitsvertragliche Umsetzung zu unterlassen.

56

Sie meint, die Abreden der Kliniken mit den jeweiligen Betriebsräten seien unwirksam. Zwar seien dies keine Betriebsvereinbarungen, mithin greife die Sperrwirkung von § 77 Abs. 3 BetrVG nicht. Die Abreden seien jedoch kollektive Regelungsabreden, die von den Inhalten der Tarifverträge, an deren Inhalt die Beteiligten zu 2. bis 4. auch nach Verbandsaustritt gebunden seien, abweichen würden. Folglich verletzte das Vorgehen der Betriebspartner ihre Rechte aus Art. 9 Abs. (3) GG.

57

Die Antragstellerin hat beantragt, die Beteiligten 2. bis 4. jeweils zu verurteilen,

58

1. es zu unterlassen,

59

a. die in § 2 Abs. 1 der Regelungsabrede mit dem Betriebsrat am 03.01. 2013 vereinbarte Reduzierung der jeweils gültigen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um 12,5 % sowie

60

b. die aufgrund dessen i. V. m. § 2 Abs. 3 (Muster in der Anlage) abgeschlossenen Änderungsverträge für Beschäftigte nach dem TVöD, Ziffer 1. mit Wirkung ab 01.01.2013 vereinbarten Teilzeitbeschäftigungen mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden bzw. mit einem vereinbarten Prozentsatz der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten bzw. mit einer Reduzierung der jeweiligen individuellen wöchentlichen Arbeitszeit um 12,5 % anzuwenden;

61

2. es zu unterlassen, die Klausel unter Ziffer 1. des Änderungsvertrages anzuwenden, nach der der Beschäftigte im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet ist;

62

3. es zu unterlassen,

63

a. den in § 2 Abs. 1, 2. Spiegelstrich Regelungsabrede vom 03.01.2013 geregelten Verzicht auf die Leistungen gemäß § 18 TVöD und

64

b. in Ziffer 2.1 Änderungsvertrag i. V. m. § 2 Abs. 3 der Regelungsabrede (Muster in der Anlage) vereinbarten Verzicht auf die Leistungen gemäß § 18 TVöD jeweils mit dem Inhalt, dass die Leistungszulage nach § 18 TVöD nicht gezahlt wird, anzuwenden;

65

4. es zu unterlassen,

66

a. den in § 2 Abs. 1 der Regelungsabrede vom 03.01.2013 geregelten Verzicht auf die Leistungen gem. § 20 TVöD (Jahressonderzahlung)

67

b. sowie die gem. § 2 Abs. 3 auf § 2 Abs. 1 basierende einzelvertragliche Regelung unter Ziffer 2.1 des Änderungsvertrages jeweils mit dem Inhalt, dass die Sonderzahlung nicht gezahlt wird, anzuwenden,

68

soweit und solange zu jedem der Gegenstandsbereiche zu 1. bis 4. der Klageanträge mit der Antragstellerin kein Tarifvertrag in Kraft getreten ist, der die dortigen Regelungsbereiche regelt.

69

5. Weiter die Beteiligten zu 2. bis 4. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen jede der Verpflichtungen gemäß Ziffer 1. bis 4. ein Ordnungsgeld anzudrohen, das der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

70

Die Beteiligten zu 2. bis 4. haben jeweils beantragt,

71

die Anträge zurückzuweisen.

72

Sie halten das Urteilsverfahren und nicht das Beschlussverfahren für die richtige Verfahrensart. Zudem seien die Anträge zu unbestimmt und daher unzulässig. Die Regelungsabreden seien rechtlich zulässig, da nicht in Rechte der Antragstellerin eingegriffen werde. Es fehle an einer betrieblichen Konkurrenzordnung zur tarifvertraglichen Lage. Die Antragstellerin sei nicht mit ausreichender Mächtigkeit in den Betrieben der Beteiligten zu 2. bis 4. vertreten. Dies ergebe sich aus der Tarifinfo "Auf ein Wort", wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 208 bis 210 der Akte verwiesen wird.

73

Die Beteiligten zu 5. bis 7. haben keine Anträge gestellt.

74

Der Beteiligte zu 5. hält die Anträge der Beteiligten zu 1. für unzulässig und unbegründet. Weder die Regelungsabreden noch die Änderungsverträge seien tarifwidrig.

75

Die Beteiligten zu 6. und 7. halten die Anträge der Beteiligten zu 1. gegenüber den Beteiligten zu 2. bis 4. jeweils unter den Ziffern 3 a, 3 b, 4 a und 4 b (Verzicht auf §§ 18, 20 TVöD) für begründet, im Übrigen für unbegründet.

76

Mit Beschluss vom 04. Dezember 2013 – 11 BV 18/13 –  hat das Arbeitsgericht Magdeburg die Anträge der Antragstellerin vollumfänglich zurückgewiesen. Die Anträge seien zulässig, aber nicht begründet. Obwohl ein Anspruch der Antragstellerin nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich anzuerkennen sei, fehle es mangels tariflicher Konkurrenzsituation der Regelungsabreden bzw. der Änderungsvereinbarungen  mit den tariflichen Regelungen am Tatbestandsmerkmal der "Störung". Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses wird auf Blatt 362-386 der Akte Bezug genommen, welcher der Antragstellerin am 09. Dezember 2013 zugestellt worden ist. Deren Beschwerde ist am 20. Dezember 2013 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen. Mit dem dort am 03. Februar 2014 eingegangenem Schriftsatz vom 03. Februar 2014 hat die Antragstellerin ihre Beschwerde begründet.

77

Sie ist der Auffassung, die Regelungsabrede sei als Gesamtwerk zu begutachten und stelle daher wegen des unmittelbaren und zwingenden Charakters der Verpflichtung zur Sonderarbeit zumindest diesbezüglich eine Betriebsvereinbarung dar. Mithin gelte vorliegend der Tarifvorrang gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG, da die streitbefangenen Regelungen im Einzelnen tarifwidrig seien. Zudem verlange die Störung einer kollektiven Ordnung nicht das Erreichen einer Grenze entsprechend § 17 KSchG. Vielmehr komme es lediglich darauf an, dass mittels Tarifgebundenheit eine kollektive Ordnung in den jeweiligen Betrieben bestanden habe, welche verdrängt werden sollte.

78

Wegen weiterer Einzelheiten dieser Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 03. Februar 2014 Blatt 446 – 466 der Akte verwiesen.

79

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt,

80

unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 04. Dezember 2013 – 11 BV 18/13 – gemäß dem Antrag in erster Instanz vom 21. Februar 2013 zu erkennen.

81

Die Beteiligten zu 2. bis 4. beantragen jeweils,

82

die Beschwerde zurückzuweisen.

83

Sie meinen, die Antragstellerin sei nicht mehr antragsbefugt. Mit dem "Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 01. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Krankenhäuser – (BT-K) – vom 01. August 2006", wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 621 bis 627 der Akte verwiesen wird, entfalle mit Inkrafttreten am 01. März 2014 die Tarifbindung der Beteiligte zu 2. bis 4.. Letztlich stünde ohnehin die Regelungsabrede und deren Umsetzung durch die abgeschlossenen Änderungsverträge dem Tarifrecht nicht entgegen. § 11 TVöD-K erlaube eine einvernehmliche Arbeitszeitabsenkung mit linearer Lohnabsenkung. Ferner werde der Verzicht auf die §§ 18, 20 TVöD-K durch die Gewährung von Sonderkündigungsschutz und drei zusätzlicher Gesundheitsurlaubstage bis Ende 2017 kompensiert.

84

Der Beteiligte zu 5. beantragt,

85

die Beschwerde zurückzuweisen.

86

Er ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es mangels tariflicher Konkurrenzsituation an einer "Störung" fehle. Ein Tarifvertrag könne nur dann in Frage gestellt werden, wenn erhebliche Teile der tarifgebundenen Arbeitnehmer betroffen seien. Demnach komme es auf den tatsächlichen Organisationsgrad des betreffenden Betriebes an, zu dessen Orientierung § 17 KSchG diene. Außerdem ergebe bereits die Bezeichnung der streitbefangenen Regelungen, dass es sich um Regelungsabreden und nicht um Betriebsvereinbarungen handele. Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 3 BetrVG scheide demnach aus.

87

Die Beteiligten zu 6. und 7. stellen keine Anträge.

88

Sie halten den Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise für rechtsfehlerhaft. Die Orientierung eines notwendigen Organisationsgrades an § 17 KSchG gefährde die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Der Antragstellerin stehe ungeachtet deren Organisationsgrades in den Betrieben gegenüber den Beteiligten zu 2. bis 4. jeweils unter den Ziffern 3 a, 3 b, 4 a und 4 b ein Unterlassungsanspruch zu. Es bestehe weiterhin eine Tarifbindung der Beteiligten zu 2. bis 4., da lediglich die Entgelttabellen des TVöD-K geändert bzw. gekündigt wurden, jedoch nicht die dem vorliegenden Verfahren im Hinblick auf die Tarifbindung zugrunde liegenden "Mantelbestandteile" des TVöD.

89

Mit Schreiben vom 17. April 2014 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 6. und 7. mit, dass die an der Regelungsabrede Beteiligten sich durchaus bewusst waren, dass die unter den Ziffern 3. a, 3. b, 4. a und 4. b der Regelungsabrede enthaltenen Vereinbarungen aus den Gründen des § 3 Abs. 3 TVG und des § 77 Abs. 3 BetrVG rechtswidrig seien. Die Beteiligten zu 2. bis 5. erklärten jedoch übereinstimmend, stets von der Wirksamkeit der Regelungsabreden ausgegangen zu sein.

90

Auf den Beschluss der Beschwerdekammer vom 11. Februar 2015, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 636 der Akte verwiesen wird, erklärte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10. März 2015, sie habe die Betreuung der drei betroffenen Belegschaften nicht von einem bestimmten Organisationsgrad abhängig gemacht.

91

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die zweitinstanzlichen Sitzungsniederschriften vom 21.01.2015 und vom 29.04.2015 ergänzend Bezug genommen.

B.

92

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

93

I. Die Beschwerde ist zulässig.

94

Ihre Statthaftigkeit ergibt sich aus § 87 Abs. 1 ArbGG.

95

Die einzuhaltenden Fristen sind gewahrt. Die formell beschwerte Antragstellerin hat durch einen postulationsfähigen Vertreter (§§ 89 Abs. 1, 11 Abs. 4 ArbGG) innerhalb der Fristen der §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG die Beschwerde eingelegt und ordnungsgemäß (§ 89 Abs. 2 ArbGG) begründet.

96

II. Die Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerin – einer Gewerkschaft – ist ohne Weiteres gegeben. Die Beteiligten zu 2. bis 4. sind als Arbeitgeberinnen nach § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligtenfähig. Die Beteiligten 5. bis 7. sind als Betriebsräte der Beteiligten 2. bis 4. gemäß §§ 83 Abs. 3, 10 Satz 1 ArbGG beteiligtenfähig und auch zu Recht beteiligt worden. Die richtige Verfahrensart ist vorliegend das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren nach den §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, 80 ff. ArbGG. Streitbefangen ist das Verhältnis von Betriebs- und Tarifautonomie im Sinne des     § 77 Abs. 3 BetrVG. Ferner sind die die Beteiligten 2. bis 7. materiell betroffen, da sie jeweils an der Geltung und arbeitsvertraglicher Umsetzung der zwischen ihnen vereinbarten, streitbefangenen Regelungen festhalten. Im Übrigen kommt hier in der II. Instanz eine Prüfung der richtigen Verfahrensart nicht mehr in Betracht, § 65 ArbGG.

97

III. Die Beschwerde ist  teilweise begründet.

98

1. Die Anträge sind zulässig.

99

a. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie macht eigene Rechte geltend. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass der Antragstellerin als Gewerkschaft ein Unterlassungsanspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG zusteht. Dieser könnte aus einer groben Verletzung des in § 77 Abs. 3 BetrVG normierten Tarifvorbehalts entstanden sein. Auch die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs gemäß §§ 1004, 823 BGB ist nicht von vornherein auszuschließen. Denn die Antragstellerin unterfällt dem Schutzbereich der Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG,  da sie in allen drei Kliniken vertreten ist. Auch ändert sich hieran nichts, dass die Beteiligten zu 2. bis 4. der Auffassung sind, mit dem "Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 01. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Krankenhäuser – (BT-K) – vom 01. August 2006" entfalle ihre Tarifbindung. Dies zu klären, obliegt der Begründetheit.

100

b. Die Anträge sind bestimmt genug gefasst. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Für die hinreichende Bestimmtheit von Anträgen einer Gewerkschaft ist die namentliche Benennung der Gewerkschaftsmitglieder jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die Betriebspartner eine vertragliche Einheitsregelung bei sämtlichen Beschäftigten, also sowohl bei den bei den gewerkschaftlich organisierten als auch bei den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern, zur Anwendung bringen wollten (LAG Hamm v. 29. Juli 2011 – 10 TaBV 91/10 = juris Rn. 75; LAG Baden-Württemberg 07.Dezember 2007 – 20 TaBV 7/06 = AuR 2008, 185; Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2009 – 2 Sa 176/08 =  juris Rn. 76f.). So liegt es hier. Der Anwendungsbereich der Regelungsabreden vom 27./29. Dezember 2012 bezieht sich auf die Gesamtbelegschaft der Beteiligten 2. bis 4. mit Ausnahme der in § 1 der Regelungsabrede angesprochenen Personenkreise. Ferner schlossen ca. 96 % der Gesamtbelegschaft einen der Regelungsabrede entsprechenden Änderungsvertrag ab. Genau hierauf beziehen sich die Anträge der zu 1. beteiligten Gewerkschaft mit hinreichender Deutlichkeit.

101

Prozessual entwertet würde der gewerkschaftliche Unterlassungsanspruch, wenn mit dem 4. Senat des BAG (Urteil vom 19. März 2003 – 4 AZR 271/02 = BAGE 105, 275-283)  für die Bestimmtheit des Klageantrags im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt würde, die Gewerkschaft habe bei der Geltendmachung ihres eigenen Anspruchs, nämlich der  Anwendung untertariflicher Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die Namen der betroffenen Mitglieder bekannt zu geben (vgl. Kempen/Zachert, TVG, § 4 Rn. 254 mwN). Müssten alle Gewerkschaftsmitglieder benannt werden, so würde der Streitgegenstand ungerechtfertigt verkürzt, da weder die Gewerkschaft noch der Arbeitgeberverband praktisch in der Lage sind, die aktuellen und potentiellen tarifgebundenen Arbeitnehmer namentlich zu benennen (vgl. Dieterich, AuR 2005, 121 (128)). Insbesondere Wechsel in den Beschäftigungs- und Mitgliedschaftsverhältnissen wären stets zu berücksichtigen und die Anträge dementsprechend umzustellen (vgl. Kocher, NZA 2005, 140 (141)). Gemäß dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff ist zudem der den Anträgen zugrunde liegende Lebenssachverhalt zu berücksichtigen. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Antragstellerin vor einer Aushöhlung ihrer Tarifautonomie schützen will. Daher sind die Anträge nicht nur am Wortlaut, sondern auch anhand des Lebenssachverhalts auszulegen.

102

2. Die Anträge sind teilweise begründet.

103

a. Ein Unterlassungsanspruch der antragstellenden Gewerkschaft aus § 23 Abs. 3 BetrVG wegen eines groben Verstoßes der Beteiligten 2. bis 4. gegen Bestimmungen des BetrVG besteht nicht.

104

§ 77 Abs. 3 BetrVG findet keine Anwendung. Die Vereinbarungen der Beteiligten zu 2. bis  4. mit ihren Betriebsräten vom 27./29. Dezember 2012 stellen Regelungsabreden und keine Betriebsvereinbarungen dar. Grundsätzlich steht es den Betriebspartnern innerhalb der durch das Betriebsverfassungsgesetz vermittelten Regelungsbefugnis frei, ob sie eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit durch den Abschluss einer förmlichen Betriebsvereinbarung oder formlos durch Regelungsabrede regeln wollen (vgl. BAG vom   14. Aug. 2001 - 1 AZR 744/00 = juris Rn. 55 m. w. N.). Entscheidend für die rechtliche Einordnung sind die Umstände des Zustandekommens und der Inhalt der abgeschlossenen Vereinbarungen (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht vom 13. März 2014 – 9 TaBV 172/13 = juris Rn. 26). Während eine Betriebsvereinbarung gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend auf die betrieblichen Arbeitsverhältnisse einwirkt, bedarf die rechtstechnische Umsetzung einer Regelungsabrede stets einer individuellen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Betriebspartner waren sich vorliegend einig, dass eine normative Wirkung nicht bestehen soll. Dies ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 3 der Vereinbarungen vom 27./29. Dezember 2012, wonach "den Parteien […] bewusst [ist], dass eine Umsetzung dieser Vorgaben einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Beschäftigten bedarf (= Abschluss von Änderungsverträgen)". Anschließend schlossen ca. 96% der Gesamtbelegschaft entsprechende Änderungsverträge ab. Zudem manifestierten die Betriebsparteien ihren Willen zum Abschluss einer Regelungsabrede bereits durch die entsprechende Bezeichnung der Vereinbarungen. Zwar ist der Antragstellerin zuzustimmen, dass die bloße Bezeichnung eines Regelungswerks keinen Aufschluss über die rechtliche Einordnung desselben gibt. Jedoch führt auch die inhaltliche Betrachtung der streitbefangenen Regelungsabreden nicht zur Einordnung als Betriebsvereinbarung. So verpflichten sich die Betriebsräte nach § 2 Abs. 4 der Vereinbarung, "sich gegenüber den Beschäftigten dafür einzusetzen, dass diese die Änderungsangebote annehmen werden; die Parteien werden den Beschäftigten die Beweggründe für die Änderungsvertragsangebote im Einzelnen erläutern". Hierdurch soll der vertraglichen Abschlussfreiheit der Arbeitnehmer gemäß Art. 2 Abs. 1 GG gegenüber der normativen Regelungsbefugnis der Betriebspartner der Vorrang eingeräumt werden.

105

b. Ein Anspruch der antragstellenden Gewerkschaft auf Unterlassung der Anwendung der hier streitgegenständlichen Regelungsabreden nebst deren arbeitsvertraglichen Umsetzungen ergibt sich jedoch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG.

106

Treffen die Betriebspartner tarifwidrige Vereinbarungen oder Maßnahmen, steht den   Gewerkschaften neben dem Anspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG ein allgemeiner Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 9 Abs. 3 GG zu, wenn die kollektive Ordnung des Tarifvertrags im Betrieb verdrängt werden soll (vgl. Jacobs/Krause/Oetker/Schubert, Tarifvertragsrecht, 2. Auflage, § 7 Rn. 96 m. w. N).

107

aa. Art. 9 Abs. 3 GG ist ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BAG 20. April 1999 – 1 ABR 72/98 = AP GG Art. 9 Nr. 89, 119). Wird in dieses rechtswidrig eingegriffen, besteht hiergegen sowohl ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB als auch ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, nicht jedoch ein Anspruch auf Folgenbeseitigung (Landesarbeitsgericht Hamburg vom 18. Juni 2009   – 2 Sa 176/08 = juris, Rn. 87).

108

bb. Die Koalitionsfreiheit haben die Beteiligten zu 2. bis 4. gestört, indem sie die Regelungsabreden abschlossen und den Abschluss von Änderungsverträgen veranlasst haben.

109

Der Schutzbereich von Art. 9 Abs. 3 GG ist somit tangiert. Er erstreckt sich auf die Regelungsbefugnis der antragstellenden Gewerkschaft zur Wahrung und Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Hierzu gehören vor allem das Arbeitsentgelt und die Arbeitszeit (vgl. BAG vom 20. April 1999 – 1 ABR 72/98 = AP GG Art. 9 Nr. 89, 119). Abreden, die dieses Recht einschränken oder behindern, sind nichtig Hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig, Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG.

110

(1) Die Regelungsabreden sind nicht bereits gemäß § 116 Satz 2 BGB nichtig. Obwohl der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 6. und 7. in Kenntnis der etwaig entgegenstehenden Tarifautonomie auf einen Abschluss der Regelungsabreden hinwirkte und somit einen Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG billigend in Kauf nahm, konnte die Kammer nicht zu dem Schluss gelangen, dass das Wissen des Verfahrensbevollmächtigen der Beteiligten zu 6. und 7. nach außen gelangte. Vielmehr erklärten die Beteiligten zu 2. bis 5. übereinstimmend, stets von der Wirksamkeit der Regelungsabreden ausgegangen zu sein.

111

(2) Gleichwohl greifen die Regelungsabreden der Betriebspartner nebst deren arbeitsvertraglichen Umsetzungen ungerechtfertigt in die Koalitionsfreiheit der Antragstellerin ein. Es sollte die kollektive Ordnung des TVöD in den Betrieben der Beteiligten zu 2. bis 4. verdrängt werden.

112

Eine Störung der Tarifautonomie liegt vor.

113

Es besteht eine tarifrechtliche Konkurrenzsituation. Hierfür reicht es aus, dass die antragstellende Gewerkschaft in allen der zu 2. bis 4. beteiligten Unternehmen vertreten ist. Eine nominale Vertretung in Anlehnung an § 17 KSchG ist nicht erforderlich. Das Vorliegen einer tarifrechtlichen Konkurrenzsituation hängt nicht von der Zahl der durch Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmeranzahl ab. Für den Eintritt einer Sperrwirkung zugunsten der Tarifautonomie kommt es nicht darauf an, für wie viele Arbeitnehmer der Branche die betreffende tarifliche Regelung normativ oder wegen vertraglicher Inbezugnahme gilt. Maßgeblich ist    allein der Umstand, dass eine Tarifregelung besteht (vgl. BAG vom 20. November 2001   – 1 AZR 12/01 = juris Rn. 36). Daher ist es auch unerheblich, ob die Antragstellerin durch die "Tarifinfo" vom 16. Juli 2012 zugestand, keine ausreichende "Mächtigkeit" in den Betrieben der Beteiligten zu 2. bis 4. zu besitzen. Eine fehlende Aktivität der antragstellenden Gewerkschaft liegt ebenfalls nicht vor. Diese hat die Betreuung der hier betroffenen Belegschaften nicht von einem bestimmten Organisationsgrad abhängig gemacht.

114

Zwar werden die Beteiligten zu 2. bis 4. nicht mehr nach § 3 Abs. 3 TVG vom TVöD durch "Nachbindung" erfasst. Denn durch den "Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 01. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Krankenhäuser – (BT-K) – vom 01. August 2006" wurde der TVöD inhaltlich geändert. Für die Beendigung der Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG genügt es, wenn sich die durch den fraglichen Tarifvertrag normierte Rechtslage ändert, eine konkrete Norm des Tarifvertrags muss nicht geändert werden. Wenn die Beteiligten zu 6. und 7. vorliegend meinen, die inhaltliche Änderung der Normen des BT-K lasse die Nachbindung der Beteiligten zu 2. bis 4. an den TVöD unberührt, so steht dem entgegen, dass die Beteiligten zu 2. bis 4. als Kliniken stets in den sachlichen Geltungsbereich des TVöD BT-K fallen. Unabhängig davon, ob die inhaltliche Änderung des besonderen Teils (hier des BT-K) den Bestand des zugrunde liegenden allgemeinen Teils (hier den TVöD) berührt – wofür nach Auffassung der Beschwerdekammer keine systematischen Gründe ersichtlich sind –, fehlt es den Beteiligten zu 2. bis 4. nach dem Austritt aus dem KVA nunmehr bereits an der erforderlichen mitgliedschaftlichen Legitimation zum Abschluss des geänderten Tarifvertrages. Den bisherigen Tarifvertrag halten die Tarifvertragspartner nicht mehr für einen angemessenen Interessenausgleich, da sie ihn sonst nicht geändert hätten; konsequenterweise steht damit jede inhaltliche Änderung eines Tarifvertrags der Beendigung gleich, sodass die Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG ebenfalls endet (vgl. ErfKomm, 15. Auflage, § 3 TVG Rn. 26). Die Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG soll die Vertragstreue der Tarifpartner sichern (ErfKomm, aaO, § 3 TVG Rn. 27). Dieses Ziel kann hier nicht mehr erreicht werden.

115

Jedoch wirken die streitbefangenen Regelungen des TVöD zu Lasten der Beteiligten zu 2. bis 4. nach, § 4 Abs. 5 TVG. Sie wurden bislang nicht durch entsprechende Abmachungen ersetzt. Die inhaltsändernden Regelungsabreden vom 27./29. Dezember 2012 schlossen die Betriebspartner zeitlich vor Inkrafttreten des Änderungstarifvertrages und damit noch in einem Zeitraum ab, in dem eine Nachbindung der Beteiligten zu 2. bis 4. gemäß § 3 Abs. 3 TVG bestand. Ebenso verhält es sich  hinsichtlich der Änderungsverträge. Stichtag für deren Zustandekommen war der 14. Januar 2013. Erfolgt keine ändernde Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG, besteht der gewerkschaftliche Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG zum Schutze der Tarifautonomie auch im Nachwirkungszeitraum fort (vgl. Kempen/Zachert, a. a. O, § 4 Rn. 253; Umkehrschluss zu BAG vom 25. Februar 2009 – 4 AZR 986/07 = juris Rn. 47 f).

116

Schließlich sind die Regelungsabreden sowie deren arbeitsvertraglichen Umsetzungen jeweils tarifwidrig erfolgt. Sie unterschreiten das Niveau tarifüblicher Regelungen.

117

Dies ergibt sich auch bereits daraus, dass die Tarifparteien überein gekommen sind, alsbald in Tarifverhandlungen einzutreten (vgl. BAG 22. März 2005 AP TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 26 mit Anm. Wiese = NZA 2006, 383; Lieb/Jacobs Rn. 775). Weiter unterschreiten die Arbeitszeitverkürzung, der Verzicht auf die §§ 18, 20 TVöD und die Vereinbarung der Sonderarbeit, welche allesamt Gegenstand der Regelungsabrede der Betriebspartner waren und bei ca. 96 % der Gesamtbelegschaft arbeitsvertraglich umgesetzt wurden, jeweils das Tarifniveau des nachwirkenden TVöD.

118

Die pauschale Reduzierung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um 12,5 % durch die Regelungsabreden ist tarifwidrig. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) TVöD beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Soweit hier von der Regelarbeitszeit durch die Regelungsabrede und deren arbeitsvertraglicher Umsetzung abgewichen wird, bedeutet dies eine Abweichung von der  tarifvertraglich regelmäßig nur befristet vereinbarten Teilzeitarbeit. Aufgrund der Befristung nach § 2 Abs. 2 der Regelungsabrede bis zum 31.12.2017, die sich lediglich auf die Gewährung von Gesundheitsurlaub und Sonderkündigungsschutz bezieht, kommt es sogar zu einer unbefristeten Teilzeit.

119

Ferner ist die arbeitsvertragliche Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung auch nicht von § 11 TVöD gedeckt. Die Regelungsabrede berücksichtigt nicht ausreichend die Vertragsfreiheit der Beschäftigten. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVöD soll eine Arbeitszeitverkürzung lediglich auf Antrag vereinbart werden, wobei die Teilzeitbeschäftigung zunächst auf bis zu fünf Jahre zu befristen ist. Eine Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung ist wiederum von einem Antrag des Beschäftigten abhängig.

120

Zudem verneint der Verzicht auf die §§ 18, 20 TVöD das entsprechende Schutzkonzept des TVöD und unterschreitet insoweit bereits aus sich heraus das zu berücksichtigende Tarifniveau. Ein kollektiver Vergleich nach § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG liegt nicht vor. § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG gilt nicht im Nachwirkungszeitraum (vgl. ErfKomm, aaO, § 4 TVG Rn. 1). Auch ein zivilrechtlicher Erlassvertrag nach § 397 Abs. 1 BGB verbunden mit einem negativem Schuldanerkenntnis gemäß § 397 Abs. 2 BGB liegt ebenso wenig wie eine Ausgleichsquittung vor. Denn es fehlt an einem Sachzusammenhang zwischen dem Verzicht auf die Leistungen nach §§ 18, 20 TVöD  (§ 2 Abs. 1 der Regelungsabrede) und der Gewährung von Gesundheitsurlaub und Sonderkündigungsschutz (§ 2 Abs. 2 der Regelungsabrede). Die Befristung hinsichtlich § 2 Abs. 2 der Regelungsabrede kann den dauerhaften Verzicht nicht ausgleichen.

121

Auch die Vereinbarung von Sonderarbeit unterläuft das Tarifniveau des TVöD. § 2 Abs. 3 TVöD i. V. m. Ziffer 1. letzter Absatz des Musters vom Änderungsvertrag negiert die tarifrechtlichen Regelungen der §§ 6 bis 9 TVöD. Denn die übergreifende Vereinbarung von Sonderarbeit "im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten" belastet die betroffene Gesamtbelegschaft über die Regelungen des TVöD hinaus.

122

Die Anordnung von Bereitschaftsdienst nach dem TVöD ist stärker als die Einschränkung im Rahmen der Änderungsverträge. Gemäß § 7.1 Abs. 1 Satz 2 TVöD darf Bereitschaftsdienst lediglich angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt, nicht bereits wenn begründete betriebliche/dienstliche Notwendigkeiten bestehen.

123

Zudem darf der Arbeitgeber nach § 7. 1 Abs. 8 Satz 1 TVöD nur dann Rufbereitschaft anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Auch die Beschränkungen der Rufbereitschaft nach dem TVöD gehen damit weiter als die in den Änderungsverträgen vereinbarte Zulassungsvoraussetzung.

124

Gemäß § 6 Abs. 5 TVöD sind die Beschäftigten im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. Die Ermächtigung der Arbeitsvertragspartner hinsichtlich der Verpflichtung von Teilzeitbeschäftigten wird im Rahmen der Änderungsverträge negiert. Zum einen ist bereits das Angebot zum Abschluss des Änderungsvertrags hinsichtlich der Verpflichtung des Teilzeitbeschäftigten zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit tarifwidrig, da es auf Verhandlungen der Betriebs- und nicht der Arbeitsvertragspartner beruht. Zum anderen wird in Abweichung von § 6 Abs. 5 TVöD der Zustimmungsvorbehalt des Teilzeitbeschäftigten gestrichen. Soweit die abgeschlossenen Änderungsverträge im Übrigen § 6 Abs. 5 TVöD sowohl hinsichtlich der Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigten wiederholen, ist ebenfalls eine Störung der Tarifautonomie gegeben. Die Erstreckung tariflicher Regelung mit normativer Wirkung soll allein der hierfür vorgesehenen Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach § 5 TVG vorbehalten bleiben (vgl. Fitting, BetrVG, 27. Auflage, § 77 Rn. 98 mwN). Dass § 77 BetrVG auf Regelungsabreden keine Anwendung findet, ist hierbei unerheblich. Der Normzweck des Tarifvorbehalts, eine betriebliche Konkurrenzordnung zum Tarifvertragssystem zu verhindern, darf durch eine Erstreckung tarifvertraglicher Normen, gleich durch welche rechtliche Konstruktion, nicht gefährdet werden (vgl. Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG, 14. Auflage, § 77 Rn. 158).

125

Die antragstellende Gewerkschaft hat die Anwendung der Regelungsabreden sowie die Anwendung ihrer arbeitsvertraglichen Umsetzungen in Form von Änderungsverträgen nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Eine Regelungsabrede, die ein tarifwidriges Ziel verfolgt, ist rechtswidrig (vgl. Fitting, aaO, § 77 Rn. 102). Ihre rechtstechnische Umsetzung ebenso.

126

Die teilweise Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 1. beruht darauf, dass es aufgrund der in Wegfall geratenen Nachbindung nur noch um die Nachwirkung geht. Deshalb war der Antragstellung der Beteiligten zu 1. nur zum Teil zu entsprechen.

127

IV. Die Androhung des Ordnungsgeldes beruht auf § 23 Abs. 3 Satz 2, 4, 5 BetrVG. § 23 Abs. 3 BetrVG gilt auch dann, wenn der gewerkschaftliche Unterlassungsanspruch auf §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB iV mit Art. 9 Abs. 3 GG gestützt wird (vgl. BAG  vom 13. März 2001 – 1 AZB 19/00 = BAGE 97, 167-176, Rn. 27; ErfKomm, a. a. O, § 23 BetrVG Rn. 17).

C.

128

Gegen den das Verfahren beendenden Beschluss eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nur statt, wenn sie in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts zugelassen wird. Zuzulassen ist die Rechtsbeschwerde nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Beschluss von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Entscheidung beruht (vgl. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG). Liegen diese Voraussetzungen (grundsätzliche Bedeutung oder Abweichung) vor, so ist das Landesarbeitsgericht zur Zulassung verpflichtet. Das vorliegende Verfahren hat nicht nur für die Beteiligten, sondern auch inhaltlich grundsätzliche Bedeutung.


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