Urteil vom Landgericht Aachen - 9 O 459/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2013 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs N, Fahrzeug-Ident-Nr. XXXXXXXXXXXXXXXXXXX sowie weitere 120,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des oben genannten Fahrzeugs seit dem 11.10.2013 in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Anwaltskanzlei Q & Co in Höhe von 376,52 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages.
3Der Kläger kaufte von der Beklagten am 12.09.2013 ein gebrauchtes Kraftfahrzeug N zu einem Kaufpreis von 7.500,00 €. Das Fahrzeug wurde dabei unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit der Verkäufer keine bestimmte Garantie oder Erklärung im Kaufvertragstext abgibt.
4Im schriftlichen Kaufvertrag ist sodann folgende Passage enthalten:
5„Nur bei Kauf aus erster Hand:
6a) Unfall/Beschädigung
7Der Verkäufer garantiert, dass das Kraftfahrzeug
8 keinen Unfallschaden
9 keine sonstigen erheblichen Beschädigungen
10 nur folgende Schäden (Anzahl, Art, Umfang) ______________
11erlitten hat“.
12Handschriftlich angekreuzt wurde dabei die Variante „keinen Unfallschaden“. Auch bei den Verkaufsverhandlungen und beim Angebot des Fahrzeugs im Internet erklärte die Beklagte, dass das Fahrzeug unfallfrei sei.
13Vor Kaufvertragsschluss wurde das Fahrzeug durch den Kläger ausführlich besichtigt. Das Fahrzeug war zunächst zu einem Kaufpreis von 7.599,00 € angeboten worden. Der Preis wurde dann einvernehmlich auf 7.500,00 € reduziert, wobei der Kläger als Draufgabe einen Satz Winterreifen auf Alu-Felgen erhalten sollte. Zudem handelte der Kläger heraus, dass das Fahrzeug durch die Beklagte durch den TÜV gebracht werden sollte, wofür die Beklagte noch Reparaturkosten in Höhe von 332,14 € aufwandte.
14Der Kläger ließ sodann ein Gutachten durch den Privatsachverständigen H einholen, wodurch ihm Kosten in Höhe von 120,00 € entstanden sind. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 23.09.2013 aus, dass der Allgemeinzustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Besichtigung unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters gut gewesen sei. Er stellt zudem fest, dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs auf Grund der nicht mehr vollständigen Befestigung des Nebelscheinwerfers vorne rechts und der mit Farbnebel bedeckten Lichtscheibe beeinträchtigt sei. Der Sachverständige beschrieb zudem mehrere „vorhandene/erkennbare Schäden“ am Fahrzeug vorne rechts, im Bereich der Dachhaut, der hinteren rechten Tür und der vorderen linken Tür sowie einen reparierten Vorschaden hinten rechts oberhalb des Stoßfängers. Nach den Feststellungen des Sachverständigen belaufen sich die Reparaturkosten auf 1.065,00 € netto, wobei der Minderwert 640,00 € netto beträgt.
15Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2013 unter Fristsetzung bis zum 10.10.2013 zur Mangelbeseitigung auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.10.2013 wies die Beklagte dies zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.10.2013 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, den Kaufpreis von 7.500,00 € bis zum 25.10.2013 zurück zu zahlen und das streitgegenständliche Fahrzeug zurück zu nehmen.
16Der Kläger macht zudem Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 376,52 € ausgehend von einem Gegenstandswert von 7.500,00 € und einer 0,65 Geschäftsgebühr geltend.
17Der Kläger behauptet, zwischenzeitlich habe sich herausgestellt, dass das Fahrzeug vorne und hinten einen Unfallschaden erlitten habe, welche nicht fachgerecht repariert worden seien. Es handele sich nicht um Bagatellschäden und durch die Unfallschäden liege ein merkantiler Minderwert vor.
18Der Kläger beantragt,
19die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2013 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs N, Fahrzeug-Ident-Nr. XXXXXXXXXX zu zahlen,
20die Beklagte zu verurteilen, an ihn 120,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
21festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 11.10.2013 in Annahmeverzug befindet,
22die Beklagte zu verurteilen, ihn von nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Anwaltskanzlei Q & Co in Höhe von 376,52 € freizustellen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie meint, das Fahrzeug habe bis zur Übergabe keinen offenbarungspflichtigen Unfallschaden erlitten. Sie habe auch keine erheblichen Mängel verschwiegen. Sie behauptet, anlässlich der Besichtigung des Fahrzeugs habe der Kläger den Schaden an der vorderen Stoßstange und dem dazugehörigen Nebelscheinwerfe wahrgenommen. Er habe dabei auch gesehen, dass dieser Schaden in Eigenleistung repariert worden sei. Dies sei für jedermann ersichtlich gewesen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27Das Gericht hat die Parteien gemäß § 141 ZPO angehört. Insofern wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2014 Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29I.
30Die Klage ist zulässig und begründet.
31Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 7.500,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemäß §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323, 346 ff. BGB.
32Die Parteien haben einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen. Das Fahrzeug wies auch einen Sachmangel bei Gefahrübergang i.S.d. § 434 BGB auf. Unstreitig wurde im schriftlichen Kaufvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen, dass das Fahrzeug unfallfrei war. Tatsächlich hat das Fahrzeug jedoch mehrere Schäden, welche auf Unfälle zurückzuführen sind. Die Beklagte räumte in ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2014 insofern glaubhaft ein, dass ihr Ehemann beim Ausparken mal irgendwo dagegen gefahren sei, wobei sie nicht ausschließen könne, dass das auch mehrfach passiert sein könne. Angesichts der ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen H festgestellten (insoweit unstreitigen) Schäden steht insofern zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Fahrzeug unfallbedingte Schäden aufwies. Da diese Schäden unstreitig schon vorhanden waren, als das Fahrzeug dem Kläger übergeben wurde, war der Mangel auch schon bei Gefahrübergang vorhanden.
33Da der Mangel auf einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien beruht, kann sich die Beklagte auch nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, da sich dieser nicht auf besonders vereinbarte Beschaffenheiten bezieht.
34Der Kläger hatte auch keine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis, welche die Rechte des Klägers gemäß § 442 BGB ausschließen würden. Für eine Kenntnis eines Mangels i.S.d. § 442 BGB ist das positive Wissen des Käufers um den Mangel erforderlich. Dieses Wissen muss sich dabei auch auf den Umfang und die rechtliche Bedeutung des Mangels erstrecken. Ein Verdacht genügt hierfür nicht, ebenso wenig die fehlende Kenntnis über den Umfang des Mangels (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage 2014, § 442 Rn 7). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis trägt dabei der Verkäufer. Ihrer diesbezüglichen Darlegungslast ist die Beklagte jedoch weder in Bezug auf eine Kenntnis noch auf eine fahrlässige Unkenntnis des Klägers hinreichend nachgekommen, indem sie lediglich pauschal behauptet hat, dass die Schäden für jedermann ersichtlich gewesen seien. Auch wenn unstreitig ist, dass der Kläger das Fahrzeug ausgiebig besichtigt hat, so hat der Kläger eine plausible Erklärung dafür gegeben, weswegen er die Schäden nicht erkennen konnte. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers, dass das Fahrzeug außen stand und dass es geregnet hat, wurde von der Beklagten auch nicht bestritten. Insofern hätte die Beklagte jedoch näher dartun müssen, weswegen der Kläger die Schäden trotz der Nässe des Fahrzeugs und der damit einhergehenden Spiegelungen dennoch hätte erkennen können und müssen.
35Der Mangel ist auch erheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Die Erheblichkeit ist bei einem Mangel grundsätzlich gegeben. Unerheblich kann eine optisch kaum erkennbar abweichende Beschaffenheit sein, sofern die Gebrauchsfähigkeit der verkauften Sache nicht eingeschränkt ist, wobei die Unerheblichkeit des Mangels vom Verkäufer darzutun ist. Dem genügt der pauschale Vortrag der Beklagten, es handele sich allenfalls um kleine Dellen nicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Sachverständigen H, welchem die Beklagte nicht qualifiziert entgegen getreten ist, ergibt, dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs aufgrund der vorhandenen Schäden beeinträchtigt ist.
36Der Kläger hat der Beklagten auch erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt (§ 323 Abs. 1 BGB) und den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
37Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der klägerische Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises auch nicht deswegen unschlüssig, da er die gezogenen Nutzungen nicht in Anrechnung gebracht hat. Denn der Anspruch des Verkäufers auf Erstattung einer Nutzungsvergütung ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern nur dann, wenn er von dem Verkäufer geltend gemacht wird. Dies ist jedoch vor Schluss der mündlichen Verhandlung nicht geschehen (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2013, 15 U 132/13 – nicht veröffentlicht; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.09.2013 – 15 U 42/13 – zitiert nach juris).
38Der Kläger hat gemäß §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3, 440, 249 BGB zudem einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 120,00 € für die ihm entstandenen Sachverständigenkosten.
39Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Durch das Schreiben des Klägers vom 17.10.2013, in welchem dieser die Beklagte aufforderte, den Kaufvertrag rückabzuwickeln und der diesbezüglichen Weigerung der Beklagten befindet sich die Beklagte in Annahmeverzug i.S.d. §§ 293 ff. BGB.
40Die Ansprüche auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus §§ 280, 286, 288, 291, 257 BGB.
41Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 01.04.2014 bot keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
42II.
43Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
44III.
45Streitwert: 7.620,00 €.
46T |
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als Einzelrichterin |
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Referenzen
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- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
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- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- BGB § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag 2x
- BGB § 442 Kenntnis des Käufers 2x
- ZPO § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
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