Urteil vom Landgericht Aachen - 9 O 459/13

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2013 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs N, Fahrzeug-Ident-Nr. XXXXXXXXXXXXXXXXXXX sowie weitere 120,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des oben genannten Fahrzeugs seit dem 11.10.2013 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Anwaltskanzlei Q & Co in Höhe von 376,52 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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