Urteil vom Landgericht Aachen - 12 O 201/16

Tenor

Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger einen Minderungsbetrag aus dem geschlossenen Kaufvertrag über das Fahrzeug W2, FIN: #### , in Höhe von 3.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 3) zu 20 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt der Kläger zu 100%, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt der Kläger zu 45 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 3) zu 20 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen