Urteil vom Landgericht Arnsberg - 1 O 69/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 01.05.2004 (Az. 67c IN 46/04) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der N. Gesellschaft für Arbeitsvermittlung mbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) bestellt worden. Er verlangt Zahlung vertraglich vereinbarter Fallpauschalen für die Tätigkeit als Personal Service Agentur (im Folgenden: PSA) für die Monate Januar und Februar 2004.
3Mit Wirkung zum 01.01.2003 führte die Bundesregierung durch die Regelung des § 37 c SGB III das sogenannte PSA-Konzept als Maßnahme der Arbeitslosenbekämpfung ein. Diese Regelung verpflichtete in ihrer ursprünglichen Fassung die lokalen Arbeitsagenturen zur Einrichtung mindestens einer PSA in ihrem Bereich. Als Leiharbeitnehmer der jeweiligen PSA sollten auf diese Weise Arbeitslose in den Arbeitsmarkt wieder eingeführt werden. Voraussetzung für den Betrieb einer PSA war die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.
4Am 05.03.2003 erteilte die Beklagte der Insolvenzschuldnerin eine einjährige Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.
5Die Beklagte führte im Frühjahr 2003 ein Vergabeverfahren für die PSA durch, an dem auch die Insolvenzschuldnerin als Bieterin teilnahm. Am 20.03.2003 wurden Nachverhandlungen über das PSA-Angebot der Insolvenzschuldnerin geführt. Dem Vertreter der Insolvenzschuldnerin wurde an diesem Tag durch die Beklagte ein Schreiben mit der Bezeichnung "Hinweise für Bieter" ausgehändigt, dessen Empfang er durch seine Unterschrift bestätigte (Anlage B 1).
6Ziffer 6 der "Hinweise für Bieter" lautet:
7"Für volle Kalendermonate ohne Zahlung von Arbeitsentgelt kann keine Fallpauschale gezahlt werden. Diese Fälle sind dem Arbeitsamt monatlich zu melden."
8Im Mai 2003 schlossen die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte drei gleichlautende Verträge "über die Einrichtung und den Betrieb einer Personal-Service-Agentur (PSA) auf der Grundlage des § 37 c Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)" für den Bereich der Agentur für Arbeit O.
9Der PSA-Vertrag enthält in Auszügen folgende Bestimmungen:
10Ziffer 1 (Vertragsgegenstand):
11"(…) Auf der Grundlage dieser Vereinbarung stellt die PSA ausschließlich vom Arbeitsamt vorgeschlagene Arbeitnehmer in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ein und führt eine vermittlungsorientierte Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des nachstehenden Absatzes durch.
12Vorrangig überlässt die PSA die eingestellten Arbeitnehmer an Arbeitgeber. Ziel ist die Übernahme beim Entleiher oder die Vermittlung durch die PSA zu einem anderen Arbeitgeber und damit das möglichst rasche Überwechseln der bei der PSA eingestellten Arbeitnehmer in ein anderes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. (…)"
13Ziffer 4 (Vertragslaufzeit/Beginn):
14"Dieser Vertrag hat eine Laufzeit von 24 Monaten. Sie beginnt am 05.05.2003.
15Für vor Beginn und nach Ende der Vertragslaufzeit erbrachte Leistungen der PSA wird kein Honorar gewährt. Dies gilt nicht für die zweite Tranche der Vermittlungs-/Integrationsprämie (siehe Ziffer 9)."
16Ziffer 7 (Gestaltung der Arbeitsverhältnisse):
17"Zwischen der PSA und dem jeweiligen Arbeitnehmer wird ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet, das den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unterliegt. (…)
18Das Arbeitsentgelt und die sonstigen Arbeitsbedingungen haben sich gemäß § 434g Abs. 5 SGB III bis zum 31.12.2003 nach einem Tarifvertrag für Arbeitnehmerüberlassung zu richten."
19Ziffer 9 (Honorar für PSA-Tätigkeit):
20"Die PSA erhält für ihre Tätigkeit vom Arbeitsamt ein Honorar. Es besteht aus einer monatlichen Fallpauschale und einer erfolgsbezogenen Integrations-/Vermittlungsprämie.
21Maßgeblich für die Höhe des Honorars ist ein Grundbetrag in Höhe von 1.200,00 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer).
22Der Grundbetrag bezieht sich auf Vollzeitarbeitsverhältnisse. Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen ist er anteilig zu errechnen. (…)
23Die Integrations-/Vermittlungsprämie wird in zwei Tranchen gewährt. Die erste Hälfte wird mit Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, die auf mindestens drei Monate angelegt ist, und die zweite Hälfte nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten fällig.
24Ziffer 14 (Beendigung des Vertrages/Kündigung):
25"Die Wirkung des Vertrages endet gem. § 37c Abs. II Satz 1 SGB III, wenn die PSA nicht mehr die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hat. (…)"
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf das als Anlage K 3 zur Klageschrift eingereichte Vertragsexemplar Bezug genommen (Bl. 26-34 d.A.).
27Im Folgenden schloss die Insolvenzschuldnerin mit Arbeitssuchenden, die bei der Beklagten arbeitslos gemeldet waren, Arbeitsverträge und übernahm sie hierdurch in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse.
28Mit Urkunde vom 23.01.2004 verlängerte die Beklagte der Insolvenzschuldnerin die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung um ein weiteres Jahr.
29Im Januar 2004 stellte die Insolvenzschuldnerin ihre Zahlungen, auch die Lohnzahlungen an die Leiharbeitnehmer, ein. Auf Eigenantrag vom 16.02.2004 wurde noch am selben Tag das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet. Mit Schreiben vom 16.02.2004 widerrief die Beklagte die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung mit der Begründung, die erforderliche Zuverlässigkeit der Insolvenzschuldnerin sei nicht mehr gegeben.
30Für den Monat Januar stellte die Insolvenzschuldnerin der Beklagten am 03.02.2004 Fallpauschalen in Höhe von insgesamt 143.177,13 € in Rechnung (Anlage K 6, Bl. 38-40 d.A.). Am 01.03.2004 rechnete die Insolvenzschuldnerin Fallpauschalen für den Monat Februar in Höhe von 123.987,43 € ab (Anlage K 7, Bl. 41-43 d.A.). Die Beklagte leistete auf die Rechnungen keine Zahlungen.
31Die Insolvenzschuldnerin stellte der Beklagten ferner Vermittlungsprämien wie folgt in Rechnung: am 03.02.2004 in Höhe von 1.044,00 € und am 23.11.2004 in Höhe von 3.132,00 € (Anlage K 8, Bl. 44, 45 d.A.). Die Beklagte leistete auf die Rechnung vom 23.11.2004 eine Zahlung in Höhe von 348,00 €.
32Die Beklagte zahlte an die Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin im Bereich der Agentur für Arbeit O. Insolvenzgeld in Höhe von 346.540,73 € (Anlage B 12).
33Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung der Fallpauschalen für die Monate Januar und Februar 2004 in Höhe von 267.164,56 € und der noch nicht gezahlten Vermittlungsprämien in Höhe von 3.828,00 €. Er ist der Ansicht, die Durchsetzung dieser Ansprüche sei unabhängig von der Zahlung des Arbeitsentgelts durch die Insolvenzschuldnerin. Die Hauptleistungspflicht der Insolvenzschuldnerin habe in der Errichtung der PSA, der vermittlungsorientierten Arbeitnehmerüberlassung und der Qualifizierung und Weiterbildung der Arbeitnehmer in Zeiten des Nichtverleihs bestanden. Die Einstellung der Arbeitslosen habe nur als Voraussetzung für die Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG gedient.
34Eine Aufrechnung mit übergegangenen Forderungen aufgrund von Insolvenzgeldzahlungen sei unzulässig, da die Aufrechnungslage nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften in anfechtbarer Weise erlangt worden sei.
35Der Kläger beantragt,
36die Beklagte zu verurteilen, an ihn 270.992,56 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 58.165,71 € seit dem 29.02.2044, auf 47.427,43 € seit dem 31.03.2004, auf 1.044,00 € seit dem 04.03.2004, auf 33.408,00 € seit dem 29.02.2004, auf 31.688,00 € seit dem 31.03.2004, auf 51.603,42 € seit dem 29.02.2004, auf 44.892,00 € seit dem 31.03.2004 und auf 2.784,00 € seit dem 24.12.2004 zu zahlen.
37Die Beklagte beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Sie ist der Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche seien schon nicht entstanden, jedenfalls seien sie nicht durchsetzbar. Aus der Gesamtgestaltung des Vertrages sowie einer umfassenden Würdigung aller erkennbaren Umstände und aus dem Sinn und Zweck des PSA-Konzepts ergebe sich eindeutig, dass die Entstehung des Anspruchs auf Zahlung der Fallpauschale voraussetze, dass die Insolvenzschuldnerin den bei ihr beschäftigten Leiharbeitnehmern den vereinbarten Arbeitslohn tatsächlich gezahlt hat. Dies gelte gleichermaßen für den Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprämie. Zugleich handele es sich bei der Pflicht zur Lohnzahlung um eine charakteristische und wesentliche Leistung und damit um eine Hauptpflicht der Insolvenzschuldnerin aus dem PSA-Vertrag.
40Ein Anspruch auf Zahlung von Vermittlungsprämien, die erst nach dem Widerruf der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung fällig geworden seien, bestehe nicht, da die Wirkung des Vertrages mit dem Widerruf der Erlaubnis ende. Die Rechnung vom 23.11.2004 sei zudem nur in Höhe von 2.436,00 € (brutto) berechtigt. Die Beklagte behauptet, den gekürzten Rechnungsbetrag durch Zahlung am 08.12.2004 beglichen zu haben.
41Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit angeblichen Ansprüchen auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Vermittlungsprämien in Höhe von 6.987,00 € sowie mit den auf die Beklagte wegen Zahlung von Insolvenzgeld übergegangenen Arbeitsentgeltansprüchen.
42Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der geäußerten Rechtsansichten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
43Entscheidungsgründe
44Die zulässige Klage ist nicht begründet.
45I.
46Der Kläger hat keinen Anspruch aus Ziffer 9 des PSA-Vertrages gegen die Beklagte auf Zahlung der Fallpauschalen für die Monate Januar und Februar 2004 in Höhe von 267.164,56 €.
471.
48Ein solcher Zahlungsanspruch ist schon nicht entstanden, da Fälligkeitsvoraussetzung des Anspruchs auf Zahlung der Fallpauschale die Zahlung von Arbeitsentgelt durch die Insolvenzschuldnerin an ihre Arbeitnehmer für die streitbefangenen Monate ist. Dies folgt aus Ziffer 1 Abs. 3, Ziffer 7 Abs. 1 und 4 des PSA-Vertrages in Verbindung mit Ziffer 6 der "Hinweise für Bieter" und unter Berücksichtigung des Sinn und Zweck des PSA-Konzepts.
49a)
50Zu den vertraglichen Pflichten der Insolvenzschuldnerin aus dem PSA-Vertrag zählte auch die Pflicht zur Zahlung eines Arbeitsentgelts an ihre Leiharbeitnehmer. Ziffer 1 des PSA-Vertrages, der die vertraglichen Pflichten der Insolvenzschuldnerin festlegt, bestimmt in Abs. 3, dass die PSA die vom Arbeitsamt vorgeschlagenen Arbeitnehmer in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse einstellt. Diese Verpflichtung wird sodann in Ziffer 7 des PSA-Vertrages konkretisiert. Nach Ziffer 7 Abs. 1 war die Insolvenzschuldnerin verpflichtet, mit dem jeweiligen Arbeitnehmer ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen, das den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unterliegt. Einem solchen Beschäftigungsverhältnis ist die Verpflichtung zur Entgeltzahlung immanent. Dementsprechend setzt auch Ziffer 7 Abs. 4 des PSA-Vertrages eine Entgeltzahlungspflicht der Insolvenzschuldnerin als gegeben voraus und regelt, das das Arbeitsentgelt sich gemäß § 434g Abs. 5 SGB III nach dem Tarifvertrag für Arbeitnehmerüberlassung zu richten hat.
51Ergänzend lassen sich hier auch die §§ 5 Abs. 1, 3 Abs. 1 AÜG heranziehen. Danach kann die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber seinen Arbeitgeberpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Zahlung von Arbeitsentgelt zählt zu den elementaren Pflichten des Arbeitgebers. Das Unterlassen der Lohnzahlung durch die Insolvenzschuldnerin hätte danach den Widerruf ihrer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gerechtfertigt. Nach Ziffer 3 und 14 des PSA-Vertrages war das Vorliegen dieser Erlaubnis jedoch Voraussetzung für den Abschluss und den Fortbestand des Vertrages. Auch hieraus folgt, dass die Lohnzahlungspflicht zu den vertraglichen Pflichten der Insolvenzschuldnerin zählte.
52b)
53Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Zahlung der Fallpauschale war, dass die Insolvenzschuldnerin ihrer Lohnzahlungsverpflichtung tatsächlich nachkam. Dies folgt bereits aus Ziffer 6 der "Hinweise für Bieter", die die Insolvenzschuldnerin im Rahmen der Vertragsverhandlungen erhalten hatte. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass für volle Kalendermonate ohne Zahlung von Arbeitsentgelt keine Fallpauschalen gezahlt werden können. Den Empfang dieser Hinweise hat der Vertreter der Insolvenzschuldnerin am 20.03.2004 durch seine Unterschrift bestätigt (vgl. Anlage B 1). Mit diesen Hinweisen hat die Beklagte eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zahlung der Fallpauschale von der tatsächlichen Lohnzahlung an die PSA-Beschäftigten abhängt. Zwar sind die "Hinweise für Bieter" nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden, vgl. Ziffer 2 des PSA-Vertrages. Durch die Übergabe des Hinweisblattes vor Vertragsschluss hat die Beklagte jedoch hinreichend deutlich gemacht, dass die hierin enthaltenen Regelungen Grundlage und Bedingung für die Vergabe des Zuschlags und den späteren Vertragsschluss waren. Die besondere Bedeutung dieser "Hinweise" wird auch dadurch erkennbar, dass die Beklagte sich deren Empfang durch Unterschrift des jeweiligen Bieters hat bestätigen lassen. Dies konnte auch die Insolvenzschuldnerin vernünftigerweise nicht anders verstehen.
542.
55Selbst wenn der Zahlungsanspruch entstanden wäre, so wäre er jedenfalls nicht durchsetzbar. Die Beklagte kann dem Anspruch des Klägers die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gem. § 320 BGB entgegenhalten.
56Indem die Insolvenzschuldnerin ihre eigene Pflicht zur Entgeltzahlung an ihre Beschäftigten nicht erfüllt hat, hat sie eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistungspflicht aus dem PSA-Vertrag nicht erbracht. Die Beklagte kann daher ihrerseits die Zahlung der Fallpauschalen verweigern.
57Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages ist begründet, wenn die Forderung, auf die das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, auf einem gegenseitigen Vertrag beruht und mit der Hauptforderung des anderen Teils in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht. Das Gegenseitigkeitsverhältnis erstreckt sich auf alle Hauptleistungspflichten sowie auf alle sonstigen vertraglichen Pflichten, die nach dem Vertragszweck von wesentlicher Bedeutung sind (Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl. § 320 Rn. 4).
58Die Pflicht zur Entgeltzahlung an die PSA-Beschäftigten zählt zu den wesentlichen Pflichten der Insolvenzschuldnerin aus dem PSA-Vertrag. Dies folgt aus den unter I. 1. dargelegten Gründen sowie aus der Auslegung des Vertrages nach seinem Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der Ziele des PSA-Konzepts.
59a)
60Ein wesentliches Ziel der Einrichtung von Personal-Service-Agenturen lag unstreitig in der Integration von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt und deren Überführung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Damit untrennbar verbunden war das Ziel, die Unterstützungsleistungen der Beklagten durch ein regelmäßig wiederkehrendes, festes Arbeitsentgelt zu ersetzen. Dieses Ziel war nur unter der Bedingung zu erreichen, dass der vereinbarte Arbeitslohn den PSA-Beschäftigten auch tatsächlich ausbezahlt wurde. Anderenfalls wurde die Beklagte, wie der vorliegende Fall zeigt, nicht von ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt frei.
61In diesem Zusammenhang ist auch die Gewährung der Fallpauschale zu sehen. Sie sollte dazu dienen, einen Teil der aus der Lohnzahlungspflicht resultierenden Belastung der PSA abzufedern. Durch sie sollte der Teil der Leistungspflicht der Insolvenzschuldnerin abgegolten werden, der in der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Arbeitslosen bestand. Dies wird auch dadurch belegt, dass die Fallpauschale monatlich entsprechend den konkreten Beschäftigungsverhältnissen zu zahlen war und die Höhe der Fallpauschale davon abhing, ob es sich um ein Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsverhältnis handelte, Ziffer 9 Abs. 3, 4, 7 i.V.m. Ziffer 10 des PSA-Vertrages. Danach konnte auch die Insolvenzschuldnerin bei verständiger Würdigung nur davon ausgehen, dass die Entstehung des Anspruchs auf Zahlung der Fallpauschale an ihre eigene Entgeltzahlungspflicht geknüpft war.
62b)
63Hiergegen spricht nicht, dass die Fallpauschale gemäß Ziffer 9 Abs. 6 des PSA-Vertrages unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme des PSA-Beschäftigten stets für den vollen Monat gezahlt wurde. Insoweit handelt es sich um eine schlichte Vereinfachungsregelung, die auch auf die Berechnung der Vermittlungsprämie Anwendung findet. Eine taggenaue Berechnung der Fallpauschale würde einen unverhältnismäßigen Aufwand für die Vertragsparteien bedeuten.
64c)
65Auch die degressive Ausgestaltung der Fallpauschale in Ziffer 9 Abs. 4 des PSA-Vertrages führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Unstreitig sollten durch das PSA-Konzept Arbeitslose zügig in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis überführt werden. Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung stellte sich die Fallpauschale auch als Steuerungsmittel der Beklagten zur Durchsetzung der staatlichen Interessen dar. Durch die degressive Ausgestaltung der Fallpauschale wurde für die Insolvenzschuldnerin ein Anreiz geschaffen, zur Vermeidung eigener Kosten die Beschäftigten so schnell wie möglich zu vermitteln.
66II.
67Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprämie in Höhe von 1.044,00 € laut Rechnung vom 03.02.2004.
68Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus Ziffer 9 des PSA-Vertrages ist zwar entstanden, er ist jedoch gem. § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen.
691.
70Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Entstehen des Anspruchs auf Zahlung der Vermittlungsprämie allein von der erfolgreichen Vermittlung und der Dauer des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses abhängig. Diese Leistung der Insolvenzschuldnerin soll durch die Vermittlungsprämie eigenständig honoriert werden. Die Nichtzahlung des Arbeitsentgelts durch die Insolvenzschuldnerin an die Beschäftigten in den Monaten Januar und Februar 2004 ist insoweit unschädlich.
712.
72Der Kläger begehrt die Zahlung der Vermittlungsprämie für die Vermittlung des Beschäftigten N. E. im Januar 2004 (Anlage K 8, Bl. 44 d.A.). Das Vorliegen der Voraussetzungen aus Ziffer 9 des PSA-Vertrages für das Entstehen des Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
733.
74Der Anspruch ist jedoch durch Aufrechnung erloschen, § 389 BGB.
75a)
76Die Beklagte hat die Aufrechnung mit den auf sie wegen Zahlung von Insolvenzgeld übergegangenen Arbeitsentgeltansprüchen erklärt, § 388 BGB. Eine Aufrechnungslage i.S.d. § 387 BGB lag vor, da die Beklagte im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs Inhaberin der Ansprüche auf Entgeltzahlung gegen die Insolvenzschuldnerin in übersteigender Höhe geworden ist, § 187 SGB III. Der Forderungsübergang wird durch den Antrag auf Insolvenzgeld durch die PSA-Beschäftigten ausgelöst.
77b)
78Die Aufrechnung ist nicht gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, da die Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Gem. § 129 Abs. 1 InsO sind Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechtbar.
79aa)
80Eine anfechtbare Rechtshandlung der Beklagten liegt nicht vor. Sie hat ihre Ansprüche im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs gem. § 187 SGB III erworben. Auch die Zahlung des Insolvenzgeldes durch die Beklagte stellt keine Rechtshandlung i.S.d. § 129 InsO dar. Es handelt sich um eine gesetzliche Verpflichtung nach §§ 183 ff SGB III, der sich die Beklagte nicht entziehen kann.
81bb)
82Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die Beantragung des Insolvenzgeldes durch die PSA-Beschäftigten keine anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Zwar begründet auch die Herstellung einer Aufrechnungslage eine Sicherung i.S.d. § 130 Abs. 1 InsO. Zudem kann die anfechtbare Rechtshandlung auch durch einen Dritten vorgenommen werden. Voraussetzung für eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist jedoch, dass der Anspruch des Insolvenzgläubigers bereits vor der Deckungshandlung bestanden hat (MüKo/Kirchhof, InsO, 2. Aufl., § 130 Rn. 21). Das ist hier nicht der Fall. Ein Zahlungsanspruch der Beklagten ist erst durch die Antragstellung der PSA-Beschäftigten entstanden. Die Beklagte war insoweit nicht Insolvenzgläubigerin.
83Wird die erfüllte oder gesicherte Forderung erst zugleich mit der Leistungshingabe oder sogar später begründet, handelt es sich regelmäßig um einen Anwendungsfall des § 132 InsO (MüKo/Kirchhof, InsO, 2. Aufl., § 130 Rn. 21). Diese Vorschrift setzt jedoch ein Rechtsgeschäft der Insolvenzschuldnerin voraus.
84cc)
85Auch der Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO ist nicht erfüllt. Insoweit hat der Kläger schon die Voraussetzungen dieser Norm nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, an welche Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin er anknüpft und inwieweit diese durch die Insolvenzschuldnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen wurde.
86III.
87Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprämie in Höhe von 2.784,00 € laut Rechnung vom 23.11.2004 gegen die Beklagte aus Ziffer 9 des PSA-Vertrages.
881.
89Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Voraussetzungen für das Vorliegen dieses Anspruchs hinreichend dargelegt hat. Der geltend gemachte Anspruch ist schon nicht entstanden, da die Vermittlungsprämie im Zeitpunkt des Widerrufs der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung am 16.02.2004 noch nicht fällig war.
90Der Kläger begehrt Zahlung der 2. Tranche der Vermittlungsprämie für die Vermittlung der Beschäftigten T. I., U. L. und X. H. (Anlage K 8, Bl. 45 d.A.).
91Nach Ziffer 9 Abs. 8 Satz 2, 2. HS des PSA-Vertrages wird die 2. Tranche der Vermittlungsprämie erst nach einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von 6 Monaten fällig. Diese Voraussetzung war am 16.02.2004 für die streitgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisse noch nicht erfüllt. Nach dem Vorbringen der Beklagten haben die vermittelten Beschäftigungsverhältnisse von Frau I. und Frau L. erst am 01.01.2004 begonnen, so dass die 2. Tranche der Vermittlungsprämie erst am 01.07.2004 fällig werden konnte (Anlage B 8, B 9).
92Zu diesem Zeitpunkt war der PSA-Vertrag bereits beendet. Mit Schreiben vom 16.02.2004 hat die Beklagte die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung - unstreitig zu Recht - widerrufen. Gem. Ziffer 14 des PSA-Vertrages endet die Wirkung des Vertrages gem. § 37 c Abs. 2 Satz 1 SGB III, wenn die PSA nicht mehr die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hat. § 37 c Abs. 2 S. 1 SGB III lautet: "Für die Einrichtung und den Betrieb von Personal- Service-Agenturen kann eine Vergütung vereinbart werden." Durch die direkte Bezugnahme auf diese Vorschrift wird zum Ausdruck gebracht, dass nach Beendigung des PSA-Vertrages eine Vergütung in keiner Form mehr gewährt werden kann. Dies entspricht auch der übrigen Formulierung dieser Ziffer, wonach "die Wirkung des Vertrages endet…". Hieraus folgt nach Auffassung der Kammer, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Vertrag keinen Bestand mehr haben sollten, wenn die Genehmigung nicht mehr vorlag.
93Dies steht auch nicht in Widerspruch zu Ziffer 4 des Vertrages. Dort heißt es: "Für vor Beginn und nach Ende der Vertragslaufzeit erbrachte Leistungen der PSA wird kein Honorar gewährt. Dies gilt nicht für die zweite Tranche der Vermittlungs-/Integrationsprämie." Diese Ziffer regelt ausweislich ihrer Überschrift und ihrem Wortlaut lediglich den Fall der Beendigung des Vertrages durch Ablauf der Vertragslaufzeit. Im Umkehrschluss folgt daraus vielmehr, dass im Falle einer Vertragsbeendigung durch Wegfall der Erlaubnis auch die 2. Tranche der Vermittlungsprämie von den Folgen der Vertragsbeendigung erfasst sein sollte.
942.
95Jedenfalls wäre ein entstandener Anspruch gem. § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen (vgl. II. 3.).
963.
97Letztlich wäre der Anspruch, wenn er entstanden wäre, wohl auch durch Zahlung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt und anhand von Urkunden belegt (Anlage B 7 – B 11), dass eine Vermittlungsprämie allenfalls in Höhe von 2.436, 00 € entstanden ist und in dieser Höhe durch Zahlung vom 08.12.2004 beglichen wurde.
98IV.
99Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
100V.
101Der Streitwert wird auf 272.036,56 € festgesetzt.
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