Urteil vom Landgericht Arnsberg - 6 KLs 312 Js 178/09-14/09

Tenor

Der Angeklagte B. wird wegen versuchten Betruges in 8 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, von der als Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens 6 Monate als vollstreckt gelten.

Die Vollstreckung der Reststrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte I. wird wegen versuchten Betruges in 8 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22.02.2012 (9 KLs 507 Js 127287/10) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt, von der als Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens 6 Monate als vollstreckt gelten.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften hinsichtlich beider Angeklagter:

§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB


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