Beschluss vom Landgericht Berlin (15. Zivilkammer) - 15 O 342/10
Orientierungssatz
1. Soweit sich der Antragsgegner gegenüber den Adressaten seiner E-Mails im Zusammenhang mit der Marketinginitiative "We make IT.berlinbrandenburg" unzutreffend als Sprecher des Kompetenzfeldes "Mobilität und Kommunikation" bezeichnet, ist hierin keine unlautere geschäftliche Handlung zu sehen, wenn bei den Adressaten keine unrichtige Vorstellung über die Berechtigung des Antragsgegners hervorgerufen wird, weil es sich bei den Adressaten der E-Mails um Mitarbeiter der Marketinginitiative handelt, welchen die fehlende Berechtigung des Antragsgegners bekannt ist.(Rn.19) (Rn.20)
2. Eine Klagebefugnis für den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch kann nur zugebilligt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch im Interesse seiner Mitglieder berechtigt ist, gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Weiter bedarf es des Vortrages, inwieweit die Verletzungshandlung geeignet sein soll, einen eigenen Unterlassungsanspruch der Mitglieder der Marketinginitiative zu begründen.(Rn.25) (Rn.26)
3. Die Geltendmachung von Urheberrechts- oder Markenrechtsverletzungen hinsichtlich des vom Antragsgegner verwendeten Logos, erfordert einen Vortrag des Antragstellers dahingehend, welche Nutzungsrechte ihm für welche konkreten Nutzungsarten eingeräumt wurden bzw. inwieweit er Inhaber des Kennzeichens ist.(Rn.35) (Rn.40)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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I. Der Antragsteller, ein Branchenverband der Software-, Informations-, und Kommunikationsindustrie in Berlin und Brandenburg, dessen Mitglieder Unternehmen aus der IT-Branche sind, macht mit dem vorliegenden Antrag einen Unterlassungsanspruch geltend, wobei dem Antragsgegner untersagt werden soll, (a) sich gegenüber Dritten als Sprecher “Mobilität und Kommunikation” des Antragstellers oder der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” zu bezeichnen, und (b) bei Vorträgen, Veröffentlichungen, Internetauftritten oder sonstigen Kommunikationen gegenüber Dritten unautorisiert Folien, Texte, Funktionsbezeichnungen oder Logos des Antragstellers oder seiner Arbeitskreise und sonstiger Untergruppierungen oder von der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” zu verwenden.
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Hierzu trägt der Antragsteller vor, mehrere seiner Mitgliedsunternehmen hätten unter Förderung des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg und in Kooperation mit den Industrie- und Handelskammern von Berlin und Brandenburg die Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Für diese Marketinginitiative sei ein grafisch gestaltetes Wortkennzeichen/ein “Logo” entwickelt worden, an dem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die ausschließlichen Nutzungsrechte erworben habe.
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Im Rahmen der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” seien ferner zunächst vier sogenannte Kompetenzfelder eingerichtet worden, wobei der Antragsgegner zum Sprecher des Kompetenzfeldes “Mobilität und Kommunikation” bestellt worden sei. Am 18. Juni 2009 habe der “Strategiekreis” der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” auf ein Angebot des Antragstellers hin beschlossen, die Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” mit “allen Rechten und Pflichten” in einen neu zu gründenden und in die Organisation des Antragstellers eingegliederten Arbeitskreis “Standortmarketing” zu überführen, wobei die “Kompetenzfelder” der Marketinginitiative aufgelöst und ihre Sprecher ihren Funktionen enthoben worden seien.
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Gleichwohl trete der Antragsgegner im Rechtsverkehr als Sprecher eines Kompetenzfeldes “Mobilität und Kommunikation” der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” auf und werbe hiermit für sich und von ihm repräsentierte Unternehmen (unter anderem: Frequenz e. G. und MOBKOM e. V.).
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Hierzu trägt der Antragsteller weiter vor, der Antragsgegner habe sich in einem Internetauftritt anlässlich der Messe Cebit im März 2010 als Sprecher des Kompetenzfeldes “Mobilität und Kommunikation” der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” präsentiert und zusätzlich das “Logo” der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” für seinen Internetauftritt genutzt (Screenshot Blatt 20 der Akten).
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Auch auf der sog. ConhIT, einer Veranstaltung, die in der Zeit vom 22. April bis zum 24. April 2010 stattgefunden habe, habe sich der Antragsgegner als angeblicher Sprecher des “Kompetenzfeldes Mobilität und Kommunikation” präsentiert und Werbeträger der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg”, genutzt, die er bei dem Antragsteller unrechtmäßig an sich gebracht habe.
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In der Folge sei der Antragsgegner vom Vorstand des Antragstellers, von dem Geschäftsführer des Antragstellers und von dem Leiter des Arbeitskreises “Standortmarketing” mehrfach und unter anderem mit Schreiben vom 24. März 2010 (Blatt 21 der Akten) dazu aufgefordert worden, es zu unterlassen, um Zusammenhang mit der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” als Sprecher des “Kompetenzfeldes Mobilität und Kommunikation” aufzutreten.
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Zuletzt sei der Antragsgegner mit einer E-Mail vom 25. Mai 2010 (Blatt 17/18 der Akten) an Vertreter der Senatsverwaltung, der Berlin-Partner GmbH, der Industrie- und Handelskammern von Berlin und Potsdam und von verschiedenen Unternehmen herangetreten, um für eine vom ihm geplante Veranstaltung auf der Messe “IT-Profits”, die am 9. und 10. Juni 2010 in Berlin stattfinde, zu werben, und die eine angebliche Neubelebung der Standortinitiative “We make IT.berlinbrandenburg” zum Gegenstand habe.
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Mit Schreiben vom 30. April 2010 (Blatt 22 – 25 der Akten) und vom 17. Mai 2010 (Blatt 27/28 der Akten) forderte der Antragsteller den Antragsgegner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Antragsgegner ist der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 7 Mai 2010 (Blatt 26 der Akten) entgegengetreten.
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Der Antragsteller ist der Auffassung, ihm stehe ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem urheberrechtsgeschützten “Logo” der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” zu. Zudem stelle sich der Umstand, dass der Antragsgegner mit der “Funktionsbezeichnung Mobilität und Kommunikation” der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” werbe, als Eingriff in die Verbandstätigkeit des Antragstellers und als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb seiner Mitglieder dar.
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II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nach §§ 935 ff. ZPO grundsätzlich statthaft, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Der Antragsteller hat keine Verletzungshandlung des Antragsgegners aufgezeigt und glaubhaft gemacht, die geeignet wäre, einen Anspruch auf Unterlassung der im Antrag genannten Handlungen zu begründen, der im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann. Im Einzelnen gilt folgendes:
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1. Verwendung der Bezeichnung Sprecher “Mobilität und Kommunikation” im Zusammenhang mit dem Antragsteller und/oder der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” im Rechts- bzw. Geschäftsverkehr
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a) Der Antragsteller macht zunächst geltend, seine Verbandstätigkeit im Bereich des Marketing werde dadurch beeinträchtigt, dass der Antragsgegner im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” als Sprecher eines “Kompetenzfeldes Mobilität und Kommunikation” auftrete und hierbei auch das Logo der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” verwende. Es käme daher grundsätzlich ein auf § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 9 a), 5 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 Abs. 2 UWG gestützter Unterlassungsanspruch in Betracht.
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Der Antragsteller hat indes bereits nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, § 294 ZPO, dass zwischen ihm und dem Antragsgegner ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG besteht. Denn dem Vortrag des Antragstellers ist nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, inwieweit er selbst im geschäftlichen Verkehr eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, hinsichtlich derer er mit anderen Gewerbetreibenden in Konkurrenz tritt (vgl. herzu LG Köln in GRUR-RR 2008, 198 – 199, zitiert nach juris, dort Randziffer 27 und OLG München in Magazindienst 2006, 1213 – 1229, zitiert nach juris, dort Randziffer 85). Auch dazu, welche konkreten Leistungen der Antragsgegner selbst oder die von ihm vertretenen Verbände (MOBKOM e. V. und Frequenz e.G.) gegen Entgelt am Markt anbieten, trägt der Antragsteller nichts vor.
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Einem auf § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 9 a), 5 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 Abs. 2 UWG gestützten Unterlassungsanspruch kann indes nach Aktenlage auch dann kein Erfolg beschieden sein, wenn davon ausgegangen werden müsste, dass zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, weil der Antragsteller seine Aktivitäten im Bereich der Absatzförderung zugunsten seiner Mitglieder mit Hilfe der von diesen gezahlten Mitgliedsbeiträge finanziert, und damit Dienstleistungen erbringt, die auch sonst am Markt gegen Entgelt angeboten werden, und dass der Antragsteller mit den oder für die von ihm vertretenen Organisationen (Frequenz eG und mobcom e. V.) seinerseits vergleichbare Leistungen bewirbt, die gewöhnlich gegen Entgelt angeboten werden und den Markt betreffen, auf dem auch der Antragsteller tätig wird.
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aa) Soweit der Antragsteller geltend macht, der Antragsgegner habe sich zuletzt mit E-Mail vom 25. Mai 2010 an verschiedene Vertreter der Senatsverwaltung, der Berlin-Partner GmbH, der Industrie- und Handelskammern von Berlin und Potsdam und von Unternehmen gewandt, um für eine vom ihm geplante Veranstaltung auf der Messe “IT-Profits”, zu werben, liegt hierin in Ansehung des konkreten Einzelfalles keine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von §§ 3 ff. UWG.
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Zwar hat sich der Antragsgegner ausweislich der von dem Antragsteller als Anlage AST 5 (Blatt 17/18 der Akten) vorgelegten E-Mail vom 25. Mai 2010 gegenüber den Adressaten der E-Mail im Zusammenhang mit der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” als Sprecher des Kompetenzfeldes “Mobilität und Kommunikation” bezeichnet. Der Antragsteller hat durch Vorlage des Protokolls der Sitzung des “Strategiekreises” der vorgenannten Marketinginitiative vom 18. Juni 2009 (AST 1, Blatt 11 bis 13 der Akten) und durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Herrn O. vom 31. Mai 2010 (AST 3, Blatt 15 der Akten) ferner glaubhaft gemacht, dass die Mitglieder dieses Strategiekreises vereinbart haben, dass die “Aktivitäten von WMIT in einen Arbeitskreis des SIBB e. V. übertragen werden”, so dass auf der Grundlage des Antragsvorbringens davon ausgegangen werden müsste, dass dem Antragsteller die Erfüllung der Aufgaben übertragen werden sollte, die zuvor von der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” wahrgenommen worden waren.
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Gleichwohl war das Schreiben des Antragsgegners vom 25. Mai 2010 nicht geeignet, bei den Adressaten desselben unrichtige Vorstellungen über die Berechtigung des Antragsgegners zu wecken, anstelle von Mitarbeitern des Antragstellers, als Vertreter der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” im Geschäftsverkehr aufzutreten und ihnen so den Eindruck zu vermitteln, vom Antragsgegner etwa angebotene Leistungen würden mit Billigung des Antragsgegners oder unter dem Dach der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” erbracht. Es war auch nicht geeignet, die Entscheidung der Adressaten dieser E-Mail über die Inanspruchnahme oder Förderung einer vom Antragsteller oder einer vom Antragsgegner angebotenen Leistung im Bereich des Marketing maßgeblich zu beeinflussen.
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Denn die von dem Antragsteller vorgelegte E-Mail richtet sich ganz überwiegend an Adressaten, die ausweislich des von dem Antragsteller vorgelegten Sitzungsprotokolls entweder persönlich als Vertreter des “Strategiekreises” der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” an der Sitzung von 18. Juni 2009 teilgenommen hatten oder die zu Organisationen bzw. Unternehmen gehören, die durch einen anderen Mitarbeiter bei dieser Sitzung beteiligt waren. Mit Rücksicht hierauf muss davon ausgegangen werden, dass den Adressaten der E-Mail vom 25. Mai 2010 Verlauf und Ergebnis der Sitzung, im Zuge derer den Angaben des Antragstellers zufolge eine Auflösung der bisherigen Arbeitskreise (Kompetenzfelder) und ihre Zusammenfassung in einem Arbeitskreis “Standortmarketing” unter dem Dach des Antragstellers beschlossen worden sein soll, dessen Leitung nicht dem Antragsgegner übertragen worden ist, im wesentlichen bekannt gewesen ist. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner in diesem Schreiben ausdrücklich an die Beschlüsse aus der letzten Sitzung des “Strategiekreises” der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” und an sein bereits dort angekündigtes Konzept für eine Marketingstrategie anknüpft und darauf verweist, dass von Seiten des Antragstellers weiterhin Bedenken gegen die vom Antragsgegner favorisierte Vorgehensweise bei der Förderung der Unternehmen der IT-Branche bestehen. Hiermit macht er deutlich, dass die von ihm für den 10. Juni 2010 auf der Messe “IT-Profits” geplante Veranstaltung gerade nicht unter dem Dach des Antragstellers und im Rahmen des ihm etwa zugewiesenen Arbeitskreises “Standortmarketing” erarbeitet worden ist.
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Dass der Antragsgegner ein vom ihm befürwortetes Marketingkonzept für den IT-Bereich bewirbt, hat der Antragsteller im Rahmen des freien Wettbewerbs grundsätzlich hinzunehmen.
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bb) Soweit der Antragsteller geltend macht, der Antragsgegner habe sich zuvor im Rahmen der Veranstaltung “ConhIT” im April 2010 im Zusammenhang mit der zuletzt unter dem Dach des Antragstellers angesiedelten Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” und unter Verwendung von dieser Initiative zuzuordnenden Werbeträger als Sprecher des Kompetenzfeldes “Mobilität und Kommunikation” präsentiert, lässt der Vortrag des Antragstellers weder erkennen, welche konkreten Werbematerialien der Antragsgegner verwandt haben soll, noch auf welche konkrete Art und Weise er sich anderen Markteilnehmern als Sprecher einer der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” zuzuordnenden “Kompetenzfeldes Mobilität und Kommunikation” präsentiert haben soll, noch ist der Vortrag des Antragstellers hierzu glaubhaft gemacht.
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cc) Der Antragsteller kann sich im Ergebnis auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich der Antragsgegner im Zusammenhang mit der Messe CeBit im März 2010 ausweislich des von ihr als Anlage Ast 6 (Blatt 20 der Akten) vorgelegten “screenshots” im Rahmen eines Internet-Auftrittes unter Verwendung des “Logos” und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwendung des Namens der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” als Sprecher “Mobilität und Kommunikation” bezeichnet hat. Zwar wäre diese an beliebige Markteilnehmer gerichtete Botschaft grundsätzlich geeignet, Fehlvorstellungen über die Einbindung des Antragsgegners und eines von ihm vertretenen Unternehmens, nämlich der Frequenz e.G., in die Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” herbeizuführen. Denn dieser Internet-Auftritt legt aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise nahe, dass der Antragsgegner und/oder das von ihm vertretene Unternehmen gegenwärtig als Sprecher für den Aufgabenbereich “Mobilität und Kommunikation” in die Aktivitäten der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” eingebunden ist und die Marketinginitiative daher in diesem Aufgabenbereich repräsentiert, obwohl dies nach dem Vortrag des Antragstellers nicht der Fall sein soll.
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Gleichwohl trägt auch diese Internetpräsentation den mit dem Antrag geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht. Denn nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Antragsteller von dieser Verletzungshandlung schon im Zusammenhang mit der CeBit im März 2010 Kenntnis erlangt hat, so dass es jedenfalls an dem für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund fehlt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer II Bezug genommen. .
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b) Der Antragsteller kann das mit dem Antrag verfolgte Unterlassungsbegehren ferner auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass er berechtigt sei, nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch im Interesse seiner Mitglieder gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen, § 8 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Denn der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht § 294 ZPO, dass er alle Anforderungen erfüllt, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG gegeben sein müssen, damit dem Antragsteller eine eigene Klagebefugnis zugebilligt werden kann. So lässt sein Vortrag weder erkennen, in welcher Art und in welchem Umfange er nach Maßgabe der in seiner Satzung getroffenen Regelungen zur Förderung der unternehmerischen Interessen seiner Mitglieder berufen ist, noch sind die Angaben zur Mitgliederzahl und zum Umfang der tatsächlich in Ausübung des Satzungszwecks entfalteten Tätigkeiten glaubhaft gemacht.
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Dem Vortrag des Antragstellers ist ferner nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, inwieweit die dem Antragsgegner zur Last gelegten Verletzungshandlungen geeignet sein sollen, einen eigenen Unterlassungsanspruch seiner Mitglieder nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3 ff. UWG gegen den Antragsgegner zu begründen, so dass davon auszugehen wäre, dass das vom Antragsteller beanstandete Verhalten die Interessen seiner Mitglieder berührt, § 8 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm, 28. Aufl. 2010, Rdnr. 3,51 zu § 8 UWG). Insoweit käme allenfalls die Beeinträchtigung der Interessen der Mitgliedsunternehmen im Zusammenhang mit dem Internet-Auftritt des Antragsgegners im März 2010 in Betracht. Hier fehlt es – wie noch darzulegen sein wird - indes an dem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund.
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Für die Durchsetzung eines Anspruches seiner Mitglieder auf Unterlassung einer Verletzungshandlung, die als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu qualifizieren wäre, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, ist der Antragsteller nicht aktivlegitimiert, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es insoweit auch an einem unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff fehlt. Das wirtschaftliche Fortkommen der Mitglieder wird dadurch, dass der Antragsgegner im Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” als Sprecher des Funktionskreises “Mobilität und Kommunikation” auftreten mag, allenfalls mittelbar berührt.
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2. Verwendung von Folien, Texten, “Funktionsbezeichnungen” des Antragstellers, seiner Arbeitskreise, seiner Untergruppierungen oder der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg”
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Soweit der Antragsteller einen Anspruch geltend macht, der darauf zielt, es dem Antragsgegner zu untersagen, Folien, Texte oder “Funktionsbezeichnungen” zu verwenden, lässt sich seinem Vortrag bereits nicht entnehmen, bei welchen Gelegenheiten der Antragsgegner welche im Einzelnen zu bezeichnenden “Folien oder Texte” des Antragstellers (im geschäftlichen Verkehr) verwendet haben soll und welche Rechte dem Antragsteller an diesen “Folien oder Texten” je zustehen sollen. Der Antragsteller hat seinen Vortrag hierzu auch nicht glaubhaft gemacht, § 294 ZPO. Ein auf die Untersagung dieses Verhaltens gerichteter Verfügungsanspruches scheidet daher schon aus tatsächlichen Gründen und unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage eingreifen, auf die der Antragsteller dieses Begehrens stützen könnte, aus.
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Hinsichtlich der “Funktionsbezeichnung”, mit der der Antragsteller offenbar die Beschreibung des Aufgabenbereichs eines “Sprechers des Kompetenzfeldes Mobilität und Kommunikation” meint, käme ein Anspruch auf Unterlassung allenfalls insoweit in Betracht, als die Verwendung dieser konkreten Bezeichnung durch den Antragsgegner geeignet wäre, eine unlautere, weil irreführende geschäftliche Handlung des Antragsgegners zu begründen. Dies kann nur der Fall sein, soweit diese Bezeichnung, die schlicht einen Aufgabenbereich beschreibt und an der dem Antragsteller für sich genommen kein die Verwendung durch Dritte ausschließendes Recht zustehen kann, im Zusammenhang mit einem Hinweis auf die Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” verwendet wird. Dass auch insoweit keine Unterlassungsansprüche bestehen, ist bereits erörtert worden. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer I 1. Bezug genommen.
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3. Verwendung des grafisch gestalteten Wortkennzeichens/des “Logo” der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” oder von “Logos” des Antragstellers oder seiner Arbeitskreise und Unterorganisationen
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a) Soweit der Antragsteller einen Anspruch geltend macht, der darauf zielt, dem Antragsgegner die Verwendung eines “Logo” des Antragstellers oder seiner Arbeitskreise und Unterorganisationen zu untersagen, ist bereits nicht vorgetragen, welche konkreten, dem Antragsteller oder seiner Organisation selbst zuzuordnenden “Logos” der Antragsgegner bei welchen Gelegenheiten je verwandt haben soll, noch ist ein derartiges Verhalten glaubhaft gemacht, § 294 ZPO. Auch zu den übrigen Voraussetzungen eines auf Unterlassung der Verwendung derartiger “Logos” trägt der Antragsteller nichts vor.
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b) Hinsichtlich des “Logo” der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” gilt folgendes:
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aa) Der Antragsteller kann den mit dem Antrag geltend gemachten Anspruch, es dem Antraggegner zu untersagen, das grafisch gestaltete Wortkennzeichen der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” zu verwenden, zunächst nicht mit Erfolg auf ein ihm zustehendes Nutzungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk stützen, § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG in Verbindung mit § 31 UrhG.
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Es kann dahin stehen, ob das vorgenannte Kennzeichen überhaupt die für das Eingreifen des Urheberrechtsschutzes erforderliche Schöpfungshöhe aufweist, § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Denn der Antragsteller hat bereits nicht nachvollziehbar dazu vorgetragen, welche Nutzungsrechte für welche konkreten Nutzungsarten zunächst der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg”, die nach seinen Angaben in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert gewesen sein soll, vom Schöpfer dieses Kennzeichens eingeräumt worden sein sollen. Auch einen Vertrag, aus dem hervorginge, welche Nutzungsrechte an dem Kennzeichen der vorgenannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen worden sein sollen, legt der Antragsteller nicht vor.
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Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar dargetan, wann und auf welche Weise diese Nutzungsrechte dem Antragsteller übertragen worden sein sollen. Nach § 34 UrhG können Nutzungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Dass eine solche Zustimmung vorgelegen hätte, trägt der Antragsteller nicht vor. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn etwaige Nutzungsrechte im Zuge einer Unternehmensveräußerung im Sinne von § 34 Abs. 2 UrhG auf den Antragsteller übertragen worden wären. Tatsachen, aus denen folgte, dass dem Antragsteller (aufgrund eines entsprechenden Vertrages mit der zuvor den der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” unter Beteiligung sämtlicher zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Gesellschafter) das gesamte Gesellschaftsvermögen oder aber Teile desselben, zu denen das nunmehr von dem Antragsteller beansprucht Nutzungsrecht gehörte, wirksam übertragen worden wäre, trägt der Antragsteller nicht vor.
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Hiernach scheidet ein auf § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG gestützter Unterlassungsanspruch aus.
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bb) Der Antragsteller kann sich nach Aktenlage auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Antragsgegner habe unbefugt eine ihm zuzuordnende geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 5 MarkenG im geschäftlichen Verkehr gebraucht. Zwar wird das grafisch gestaltete Wortkennzeichen (vom Antragsteller als Abbildung vorgelegt mit der Anlage AST 2) den Angaben des Antragstellers zufolge als Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr gebraucht und zunächst auf von der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründeten Marketinginitiative benutzt worden.
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Ob diesem Zeichen mit Rücksicht aufgrund einer ihm zuzubilligenden Unterscheidungskraft oder aufgrund einer Verkehrsgeltung (die im Übrigen nicht glaubhaft gemacht ist), eine unternehmensidentifizierende Funktion im Sinne von § 5 MarkenG zukommen kann, kann dahin stehen.
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Der Antragsteller ist für die Durchsetzung eines Anspruches auf Unterlassung der Verwendung dieses Kennzeichens durch den Antragsgegner nämlich nur dann aktivlegitimiert, wenn er Inhaber dieses Kennzeichens geworden oder vom Inhaber des Kennzeichens zur Geltendmachung des Unterlassungsbegehrens ermächtigt worden wäre. Beides ist nach Aktenlage nicht der Fall.
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Dem Vortrag des Antragstellers zufolge hat zunächst die Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg”, die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden sein soll, das streitbefangene Kennzeichen gebraucht und ihm im Rahmen ihrer Tätigkeit Verkehrsgeltung in der IT-Branche verschafft, so dass zunächst die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhaberin dieses Kennzeichens gewesen ist. Dass dieses Kennzeichen wirksam auf ihn übertragen worden wäre, hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargetan.
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Eine geschäftliche Bezeichnungen im Sinne von § 5 MarkenG kann grundsätzlich nur zusammen mit dem Unternehmen bzw. Unternehmensteil oder dem Geschäftsbetrieb, für den es Verwendung findet, auf einen Dritten übertragen werden (Ingerl/Rohnke, 2. Aufl. 2003, Rdnr. 11 vor §§ 27 ff. UWG). Zu Tatsachen aus denen folgte, dass ein der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustehendes Gesellschaftsvermögen insgesamt oder hinsichtlich des Bereiches, der der werbenden Tätigkeit mit dem grafisch gestalteten Kennzeichen “We make IT.berlinbrandenburg” zuzuordnen wäre (durch einen entsprechenden mit der GbR geschlossenen Vertrag unter Beteiligung sämtlicher zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Gesellschafter) auf ihn übertragen worden wäre, trägt der Antragsteller nichts vor.
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Soweit er geltend macht, der “Strategiekreis” der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” habe am 18. Juni 2009 auf der Grundlage eines Angebots des Antragstellers beschlossen, die Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” mit allen “Rechten und Pflichten” auf den Antragsteller “zu übertragen”, während die bisherigen “Kompetenzfelder” und der “Strategiekreis” der Marketinginitiative “aufgelöst” worden seien, lässt sich dem nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, welche Konsequenzen diese Übertragung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für die Zuordnung des Gesellschaftsvermögens der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihres Fortbestandes gehabt haben soll. In dem von dem Antragsteller als Anlage AST 1 vorgelegten Protokoll der Sitzung des “Marketingkreises” vom 18. Juni 2006 heißt es hierzu lediglich: “die Aktivitäten von … [werden] in einen Arbeitskreis der xxx e. V. übertragen”. Dass dem Antragsteller hiermit das Gesellschaftsvermögen ganz oder in Teilen oder sämtliche Gesellschaftsanteile übertragen werden sollten, ist dieser Anmerkung nicht zu entnehmen. Es liegt vielmehr nahe, dass dem Antragsteller in dieser Sitzung nur die Planung und Umsetzung von Marketingstrategien, die zunächst unter dem Dach der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” durchgeführt worden sind, in organisatorischer Hinsicht übertragen worden sind und er mit der Weiterführung der Tätigkeiten der Marketinginitiative beauftragt worden ist. Hierin ist jedoch keine Rechtsnachfolge im Sinne einer Unternehmensveräußerung oder einer Übertragung – sämtlicher – Gesellschaftsanteile auf den Antragsteller zu sehen.
- 44
Aus dem Vortrag des Antragstellers wird auch nicht deutlich, inwieweit die “Auflösung” von “Kompetenzfeldern” und des “Strategiekreises” der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” zu einer Auflösung (und Auseinandersetzung) der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund eines Aufhebungsvertrages oder Gesellschafterbeschlusses oder nach Maßgabe der §§ 723 ff. BGB geführt haben soll.
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Soweit den Antragsteller die Benutzung des grafisch gestalteten Wortzeichens der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” schuldrechtlich gestattet worden sein mag, könnte er einen Anspruch nach § 15 MarkenG nur dann im eigenen Namen geltend machen, wenn hierzu vom Inhaber des Kennzeichens im Sinne einer Prozessstandschaft ermächtigt worden wäre. Dies ist jedoch nach Aktenlage nicht der Fall.
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cc) Ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des grafisch gestalteten Wortzeichens der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” folgt schließlich auch nicht aus § 8 Abs. 1 und 3 Nrn. 1 und 2 UWG in Verbindung mit §§ 3 ff. UWG. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer I 1. Bezug genommen.
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III. Schließlich fehlt es hinsichtlich des mit dem Antrag verfolgten Anspruches soweit er nicht bereits der Sache nach offensichtlich unbegründet ist, auch an dem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund, §§ 935, 940 ZPO.
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Dabei kann offenbleiben, inwieweit für den Antragsteller grundsätzlich die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG streiten kann, die sowohl für Unterlassungsansprüche, die auf ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne von §§ 3 ff. UWG gestützt werden, als auch für kennzeichenrechtliche Ansprüche nach dem Markengesetz greifen kann (Köhler/Bornkamm, 28. Aufl. 2010, Rdnr. 3.14 zu § 12 UWG).
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Denn auch diese Dringlichkeitsvermutung ist widerlegt, wenn der Verletzte das als rechtswidrig beanstandete Verhalten in positiver Kenntnis der maßgeblichen Umstände längere Zeit hingenommen hat, so dass aus seinem Abwarten geschlossen werden kann, ihm sei die Wahrung seiner Ansprüche nicht so eilig, dass ihre Durchsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren gerechtfertigt wäre. Ob dies der Fall ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Köhler/Bornkamm, 28. Aufl. 2010, Rdnr. 3.15 zu § 12 UWG)
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Im vorliegenden Fall geht aus dem vom Antragsteller zur Glaubhaftmachung seines Sachvortrages vorgelegten Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30. April 2010 (AST 8) hervor, dass der Antragsgegner bereits auf der Messe CeBit einen Vortrag gehalten haben soll, bei dem er Folien verwendet haben soll, die mit einem “Logo” des Antragstellers und/oder ihm zugeordneter Organisationen sowie mit dem grafisch gestalteten Wortzeichen das der Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” zuzuordnen ist, versehen waren.
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Der Antragsteller hat ferner geltend gemacht, dass der Antragsgegner bereits im März 2010 und zwar anlässlich der CeBit das grafisch gestaltete Wortzeichen “We make IT” zur Gestaltung seines Internet-Auftrittes verwendet und mit diesem Wortzeichen und der Bezeichnung “we make IT Berlin Brandenburg” auf einen Veranstaltungsrückblick für die Jahre 2008 – 03/2010 hingewiesen hat. In diesem Zusammenhang hat sich der Antragsgegner auch als Sprecher “Mobilität und Kommunikation” bezeichnet und zwar auf eine Weise, die nahelegt, dass ihm diese Funktion im Rahmen der Marketinginitiative “we make IT Berlin Brandenburg” zugewiesen ist (Anlage AST 6).
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Es ist aufgrund von Presseveröffentlichungen im Internet gerichtsbekannt, dass die CeBIT 2010 in der Zeit vom 1. bis zum 6. März 2010 stattgefunden hat. Hieraus folgt, dass der Antragsgegner das vom Antragsteller beanstandete Verhalten in seinem wesentlichen Kernbereich und soweit es geeignet sein könnte, einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers zu begründen, bereits mehr als zwei Monate vor Antragstellung aufgenommen hat.
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Mit Rücksicht auf das weiter vorgelegte Schreiben des Vorstandsvorsitzenden des Antragstellers vom 24. März 2010 (AST 7) muss ferner davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller bzw. seinem Vertretungsorgan der Umstand, dass der Antragsgegner zuvor im Geschäftsverkehr/in der Öffentlichkeit unter Hinweis auf die Marketinginitiative “We make IT.berlinbrandenburg” und unter Verwendung des dieser Initiative zuordnenden grafisch gestalteten Wortkennzeichens als Sprecher für “Mobilität und Kommunikation” aufgetreten ist, spätestens am 24. März 2010 bekannt gewesen ist, so dass der Antragsgegner seitdem um die Tatsachen wusste, aus denen ein etwaiger Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung “We make IT.berlinbrandenburg” und des Wortkennzeichens sowie auf eine Selbstdarstellung, im Zuge derer sich der Antragsgegner als Sprecher des “Kompetenzfeldes Mobilität und Kommunikation” der Marketinginitiative “we make IT Berlin Brandenburg” präsentiert, folgen konnte.
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Nachdem der Antragsgegner in Reaktion auf die ihm mit Schreiben vom 30. April 2010 übermittelte Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 7. Mai 2010 reagiert, der Aufforderung zur Abgabe der begehrten Unterlassungserklärung jedoch in der Sache entgegen getreten war und stattdessen eine Meditation hinsichtlich etwaiger Streitpunkte angeregt hatte, musste der Antragsteller ferner damit rechnen, dass eine zügige außergerichtliche Sicherung seiner Ansprüche nicht durchzusetzen sein werde. Gleichwohl hat der Antragsteller dem Antragsgegner am 17. Mai 2010 und damit mehr als zwei Wochen nach dem Schreiben vom 30. April 2010 eine weitere Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung übersandt, mit dem er dem Antragsgegner eine Frist zur Abgabe derselben gesetzt hat, die am 25. Mai 2010 abgelaufen ist. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Antragsteller sodann erst am 31. Mai 2010 eingereicht.
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Der Antragsteller hat mithin von dem Zeitpunkt der ersten Kenntnisnahme von Umständen, in denen er eine Verletzung ihm zustehender Rechtspositionen sieht, bis zur gerichtlichen Durchsetzung der von ihm geltend gemachten Ansprüche insgesamt mehr als zwei Monate verstreichen lassen und hat auch nachdem der Antragsgegner ihn mit Schreiben vom 7. Mai 2010 hatte wissen lassen, dass er die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgeben werde, weitere drei Wochen zugewartet, bis er im Wege der einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner vorgegangen ist.
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Dieser Zeitraum ist auch im Hinblick darauf, dass dem Antragsteller nach Kenntnisnahme von den für die Rechtsverletzung maßgebenden Umständen eine gewisse Überlegungszeit sowie unter Umständen auch Zeit für die Einholung von Rechtsrat einzuräumen ist zu lang, um noch davon ausgehen zu können, dass dem Antragsteller die Verfolgung seines Unterlassungsbegehrens eilig ist. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Wiederholung des von dem Antragsteller beanstandeten Verhaltens nunmehr unmittelbar bevorstehen mag. Denn dieses Eilbedürfnis hat der Antragsteller durch seine zögerliche Verfolgung der von ihm gerügten Eingriffe in ihm zustehende Rechtspositionen selbst herbeigeführt.
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 935 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 4x
- § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- GRUR-RR 2008, 198 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 3 ff. UWG 3x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 2 Nr. 2 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz 2x
- UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten 1x
- UrhG § 2 Geschützte Werke 1x
- UrhG § 34 Übertragung von Nutzungsrechten 2x
- MarkenG § 5 Geschäftliche Bezeichnungen 3x
- §§ 27 ff. UWG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 723 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- MarkenG § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch 1x
- § 8 Abs. 1 und 3 Nrn. 1 und 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand 1x
- ZPO § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes 1x
- § 12 Abs. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 3 ff. UWG gestützt werden, als auch für kennzeichenrechtliche Ansprüche nach dem Markengesetz 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x