Urteil vom Landgericht Bielefeld - 4 O 522/05

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 06.08.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Ge-samtschuldner den vergangenen und künftigen materiellen Schaden zu erset-zen, den dieser aufgrund der fehlerhaften Behandlung vom 02.08.-04.08.2004 noch erleidet, sofern Ansprüche aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 21,6 % und die Beklagten zu 78,4 % als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Oldenburg (5. Zivilsenat) - 5 U 28/15
8. Juli 2015
5 U 28/15 8. Juli 2015

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