Urteil vom Landgericht Bielefeld - 21 S 168/13
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.08.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück teilweise – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2009 zu zahlen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2I.
3Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige Berufung ist geringfügig begründet, im Übrigen unbegründet.
6Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenen Recht in Höhe von 39,82 € gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG, 398 BGB.
7Die Abtretung der Klageforderung an die Klägerin durch den Unfallgeschädigten I. mit Vertrag vom 15.01.2009 (Bl. 12 d. A.) erfüllungshalber ist wirksam, da die (Mit-)Haftung der Beklagten zu 100 Prozent unstreitig ist und die Parteien allein über die Höhe der Mietwagenkosten streiten. Die Forderungseinziehung durch Mietwagenunternehmen – wie die Klägerin – durch abgetretenes Recht verstößt nicht gegen § 134 BGB i. V. m. §§ 2, 4, 5 RDG, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten in Streit steht und nicht die Haftung dem Grunde nach oder die Quote in Streit stehen (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2012, VI ZR 143/11-juris; Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11-juris). Auch die Abtretung erfüllungshalber führt zu keinem anderen Ergebnis, da dieses nur zwischen den Parteien des Abtretungsvertrags in Bezug auf ihr Vertragsverhältnis und mögliche Erfüllungswirkungen Ausfluss hat, aber nicht auf die Abtretung an sich.
8Bezüglich der geltend gemachten Schadenshöhe wegen der Mietwagenkosten gilt folgendes:
9Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Der Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den geringeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u. Ä.) allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter – ggfls. nach Beratung durch einen Sachverständigen – zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Zuschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2013, aaO.; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 249 Rn. 32 ff.).
10Die Frage, ob der Geschädigte I. hier berechtigt war, zu einem Unfallersatztarif – wie geltend gemacht mit dem 30%igen Aufschlag – anzumieten, stellt sich in diesem Rechtsstreit nicht. Zwar macht die Klägerin gegenüber dem Geschädigten I. mit Rechnung vom 27.01.2009 (Bl. 8 d. A.) einen 30prozentigen Aufschlag für unfallersatzbedingten Mehraufwand geltend. Dieser war aber ursprünglich nicht vereinbart. Die Klägerin hat erstmals mit Schriftsatz vom 11.06.2014 den Mietvertrag vom 15.01.2009 vorgelegt (Bl. 574 d. A.). Aus diesem ergibt sich lediglich die Anmietung ohne Vereinbarung eines Aufschlags für unfallbedingten Mehraufwand, wie er in der Rechnung vom 27.01.2009 aber abgerechnet wird. Wann und ob überhaupt ein solcher Mehraufwand vereinbart wurde, ist nicht vorgetragen. Eine nachträgliche Vereinbarung zu Lasten des Schädigers verstieße aber auch gegen § 254 BGB, da dadurch bewusst die Schadensbeseitigungskosten erhöht worden wären.
11Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Kosten für einen Zusatzfahrer in Höhe von 151,26 €. Zwar sind diese Kosten grundsätzlich erstattungsfähig. Die Beklagte hat aber von Anfang an die Üblichkeit der Nutzung durch und damit die Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit eines Zusatzfahrers bestritten (Bl. 56 f. d. A.). Die Klägerin hat aber erst zweitinstanzlich mit Schriftsatz vom 11.06.2014 ihren Vortrag diesbezüglich konkretisiert und erstmals Beweis für die Notwendigkeit angeboten bzw. schriftliche Erklärungen des Herrn I. vorgelegt (Bl. 566 f., 568 f., 575). Es handelt sich bei der Erforderlichkeit dieser Kosten um anspruchsbegründende Tatsachen, welche von der Klägerin zu beweisen wären. Mit ihren Beweisantritten in zweiter Instanz ist sie aber nach den §§ 529, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Gründe, weshalb sie diese Angriffsmittel nicht bereits erstinstanzlich vorbringen konnte, sind weder ersichtlich noch dargetan.
12Die Klägerin verkennt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu der Frage, wie die Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten nach § 287 ZPO zu schätzen ist (zuletzt vom 18.05.2010, VI ZR 293/08-juris). Die Klägerin meint auch weiterhin in der Berufungsbegründung, es sei allein nach der Schwacke-Liste zu schätzen und nur dann von dieser abzuweichen, wenn konkrete Umstände von der Beklagten aufgezeigt würden, dass geltend gemachte Mängel der Schwacke-Liste sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirkten. Die – ständige – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besagt aber lediglich, dass sowohl die Schwacke-Liste wie die Frauenhofer-Liste als auch das arithmetische Mittel beider Markterhebungen geeignete Schätzgrundlagen für das Gericht bei seinem Vorgehen nach § 287 ZPO darstellen. Die Klägerin hätte also mit konkreten Tatsachen darlegen müssen, dass sich die geltend gemachte Mängel aus der Anwendung des arithmetischen Mittels beider Listen – durch das Amtsgericht – in erheblichen Umfang auf den Fall auswirken (vgl. BGH, aaO.). Der erstinstanzliche Vortrag beider Parteien erschöpft sich aber darin, die jeweils von dem anderen angeführte Liste anzugreifen, was aber keine konkreten Tatsachen gegen die Anwendung der auch von der Kammer praktizierten Mittelwertmethode gebietet. Die Bezugnahme auf Ausführungen des Landgerichts Bonn (Bl. 455) stellt ebenfalls keine konkrete Tatsache dar, welche die Mittelwertmethode erschüttern könnte, da die Methode an sich vom BGH akzeptiert wird. Einziger konkreter Ansatz gegen die Mittelwertmethode könnten die Ergebnisse des gerichtlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen V. vom 03.01.2013 sein. Allerdings haben bei dessen Erhebung weniger als 20 % der angeschriebenen Unternehmen in einem Umkreis von 30 km um S. den Fragebogen beantwortet (9 von 46, siehe Bl. 340). Die Kammer hält eine derart geringe Resonanz auf die Befragung für nicht ausreichend repräsentativ, um hinsichtlich der Üblichkeit oder Angemessenheit von Preisen eine Aussage treffen zu können, zumal die benannten Preise im Minimum und Maximum erheblich voneinander abweichen (um das drei-fache eines Tagespreises).
13Vorliegend ergibt sich aus der Schwacke-Liste 2009 für den maßgeblichen Markt S. – PLZ 33 – bezüglich der Fahrzeugklasse 5 – ein Wochenbetrag im gewichteten Mittel („Modus“) von 520,10 €. Bei 9 Tagen Mietzeit ergibt sich damit ein Betrag in Höhe von 668,70 € ergibt (520,10 / 7 X 9).
14Bei der Fraunhofer-Liste 2009 ergibt sich für den maßgeblichen Markt S. – PLZ 33 – bezüglich der Fahrzeugklasse 5 ein Wochenbeitrag im Mittel von 315,99 €, wobei dieser noch um die nicht in der Schwacke-Liste enthaltene Vollkasko-Versicherung zu bereinigen ist. Bei Schwacke ist ein Betrag von 154,00 € für die Vollkasko für einen Wagen in der Kategorie 5 für eine Woche ausgewiesen. Zusammenaddiert ergibt sich ein Betrag von 674,10 € (154,00 + 520,10). 154,00 € entsprechen dabei 23 % von 674,10 €. Das Mittel von Frauenhofer um 23 % bereinigt ergibt einen Wochenpreis von 243,31 €. Umgerechnet auf 9 Tage ergibt sich ein Preis von 312,83 €.
15Das Mittel aus den Preisen von Schwacke und Fraunhofer beträgt somit 490,77 € (668,70 + 312,83 / 2).
16Soweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung – erstmals – vorgetragen hat, dass der verunfallte Wagen in die Klasse 6 einzuordnen gewesen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Unbestritten hat die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Wagen im Jahr 2003 erstzugelassen worden und damit bei dem Unfall mehr als fünf Jahr alt war. Daher war die Fahrzeugklasse nach § 287 ZPO um eine Klasse herabzustufen. Im Übrigen ist Gegenstand des Rechtsstreits die Ersatzfähigkeit der Kosten eines Wagens der Klasse 5.
17Von dem demnach berechtigten Grundpreis in Höhe von 490,77 € ist im Wege des Vorteilsausgleichs ein Abzug im Hinblick auf die mit der Nichtnutzung des verunfallten Fahrzeugs verbundenen Ersparnisse vorzunehmen. Diese sind regelmäßig auf 10 % zu schätzen. (LG Bielefeld, Urteil vom 09.10.2009, 21 S 27/09, SVR 2010, 221-223, m. w. N.) Demnach ergibt sich vorliegend ein Abzugsposten von 49,08 €. Es verbleibt ein erstattungsfähiger Grundpreis von 441,69 €.
18Die Kosten für die Haftungsbeschränkung sind im Rahmen des § 249 BGB ersatzfähig, und zwar grundsätzlich unabhängig von der Frage, ob das beschädigte Fahrzeug selbst voll- oder teilkaskoversichert war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass sich der Abschluss einer Haftungsbeschränkung als adäquate Schadensfolge darstellt, um die mit der Anmietung eines ungewohnten und ggf. neueren und teureren Fahrzeugs verbundene Risikoerhöhung abzufedern. (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 74/04-juris). Aus den Preisen der Haftungsbefreiung von 154,00 € (Schwacke) und 72,68 € (anteilig lt. Fraunhofer, s. o.) für jeweils eine Woche errechnet sich ein Mittelwert von 113,34 €. Umgerechnet auf die Mietdauer von 9 Tagen errechnet sich ein Preis von 145,72 €.
19Der vorgenannte Betrag der Haftungsbefreiung ist vorliegend allerdings im Wege des Vorteilsausgleichs gemäß § 287 ZPO zu reduzieren. Da von der Klägerin nicht dargelegt worden ist, dass das beschädigte Fahrzeug des Geschädigten I. vollkaskoversichert war, wurde er durch die Haftungsbefreiung während der Dauer der Anmietung hinsichtlich seines mit der Fahrzeugnutzung verbundenen wirtschaftlichen Risikos besser gestellt, als er es bei der Nutzung seines privaten Pkw gewesen wäre. Der damit verbundene Vorteil ist im Regelfall auf 50 % zu schätzen (vgl. LG Bielefeld, Urt. v. 09.10.2009, 21 S 27/09, SVR 2010, 221-223) und dies ist auch erlaubt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005, aaO.).
20Demnach verbleibt hier hinsichtlich der Haftungsbefreiung ein berechtigter Betrag von 72,86 €.
21Allerdings hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz bezüglich der gesondert angemieteten Winterreifen. Erst mit dem seit dem 01.10.2009 geltenden § 2 Abs. 3a StVO sind Winterreifen bei entsprechenden Wetterverhältnissen an Kraftfahrzeugen Pflicht. Für die davor geltende Rechtslage – wie hier – ist die Erstattungsfähigkeit von Zuschlägen für Winterreifen anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11-juris). Ob dies weiterhin unter der aktuellen Fassung des § 2 Abs. 3a StVO gilt, ist in diesem Rechtsstreit nicht zu entscheiden. Die erstattungsfähigen Kosten können dabei nach der Schwacke-Liste (die Fraunhofer-Liste weist entsprechende Beträge nicht aus) mit einem Modus von 10,00 € pro Tag nach § 287 ZPO mit einem Abzug wegen eines Vorteilsausgleichs von 10 % wegen der Nichtnutzung der eigenen Reifen, mithin 9,00 € pro Tag, angesetzt werden, was bei neun Tagen einen Betrag von 81,00 € ergibt.
22Danach ergibt sich folgende Berechnung:
23Zum Grundpreis von 441,69 € sind 72,86 € für die Haftungsbefreiung hinzuzurechnen, was 514,55 € ergibt. Zuzüglich 81,00 € für Winterreifen ergibt sich einen Betrag von 595,55 €. Abzüglich der bereits gezahlten 555,73 € ergibt sich noch ein Zahlbetrag in Höhe von 39,82 €.
24Bezüglich des vorgenannten Betrages befindet die Beklagte seit Rechtshängigkeit – 27.05.2009 – in Verzug, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Ein früherer Verzugsbeginn ist nicht feststellbar. Die Zahlungsaufforderung (Bl. 9) an die Beklagte lautet „Bitte zahlen Sie innerhalb 14 Tagen (…)“. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich die Zahlungszeit danach nicht nach dem Kalender berechnen lassen, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Ob sich das Datum nach dem Datum des Schreibens oder nach dem Zugang der Aufforderung richtet, ist nicht bestimmt. In dem Schreiben der Beklagten vom 23.02.2009 (Bl. 10 f.) dürfte zwar eine Zahlungsverweigerung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu sehen sein; der Zugang dieser empfangsbedürftigen Erklärung ist aber nicht dargelegt.
25Die Revision war entgegen dem Antrag der Klägerin nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen. Das Urteil hat weder grundsätzliche Bedeutung noch gebietet die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Anwendung der Mittelwertmethode ist nur eine der möglichen Schätzmethoden im Rahmen des § 287 ZPO.
26III.
27Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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