Urteil vom Landgericht Bielefeld - 8 O 368/22
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.130,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2022 Zug um Zug gegen Rückgabe der Einbauküche „Katalog 48, Programm F 17 Feel, Nolte Küchen GmbH & Co. KG.KG, Frontkombination 96 a, Lacklaminat, Articweiß matt, Griff Kombination 595, Matrix-Art, Edelstahl-Optik, Korpus-Kombination: ARW, arkticweiß, Arbeitsplattenausführung: APD, 40 mm mit Dickkante, Arbeitsplattenfarbe E 32, Steineiche, Arbeitsplattenkantenfarbe: 000 * wie Arbeitsplattendenddekor, Bestell-Nr. (…) gem. Rechnung vom (…)“ zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der im Antrag zu Ziff. 1. bezeichneten Einbauküche in Annahmeverzug befindet.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrags geltend.
3Am 09.10.2021 erwarb der Kläger bei der Beklagten eine Einbauküche der Marke Nolte zu einem Kaufpreis von 9.332,00€ einschließlich Lieferung und Montage. Der Kläger zahlte bislang 8.130,00€ auf den vereinbarten Kaufpreis.
4Am 25.01.2022 wurde die Küche von der Beklagten geliefert und eingebaut. Dabei stellte sich heraus, dass die mitgelieferte Lichtleiste defekt und die Spüle gerissen war. Die Parteien vereinbarten einen Termin zur Nachbesserung am 05.05.2022. Zu diesem Termin war eine neue Lichtleiste jedoch noch nicht vorhanden. Im Rahmen des Termins wurde beim Ausbau der defekten Spüle die Arbeitsplatte beschädigt.
5Es wurde ein weiterer Termin am 01.08.2022 vereinbart, an dem sich der Kläger Urlaub nahm. Um 11 Uhr war an diesem Tag noch niemand von der Beklagten erschienen, sodass sich der Kläger mit der Beklagten in Verbindung setzte. Diese teilte ihm jedoch mit, dass der Termin nicht wahrgenommen werden könne.
6Die Beklagte bot dem Kläger daraufhin einen weiteren Termin am 09.08.2022 an, den der Kläger jedoch ablehnte. Er erklärte mit anwaltlichen Schreiben vom 19.08.2022 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises auf. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung mit Schreiben vom 31.08.2023 ab.
7Der Kläger ist der Ansicht, er sei wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Die Rücktrittsvoraussetzungen hätten vorgelegen. Eine Fristsetzung sei nicht erforderlich gewesen, da ein Festhalten am Vertrag für ihn unzumutbar gewesen sei. Er behauptet, er habe jedes Vertrauen in eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch die Beklagte verloren.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.130,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 1.9.2022 Zug um Zug gegen Rückgabe der Einbauküche „Katalog:48, Programm:F17 Feel, Nolte Küchen GmbH & Co.KG, Front-Kombination:96A, Lacklaminat, Articweiß matt, Griff-Kombination:595, Matrix Art, Edelst.-Optik, Korpus-Kombination:ARW Articweiß, Arbeitsplatten-Ausführung:APD, 40 mm mit Dickkante, Arbeitsplattenfarbe:E32, Steineiche, Arbeitsplattenkantenfarbe:000 * wie Arbeitsplattendekor, Best-Nr. (…) gemäß Rechnung (…) laut Anlage zu zahlen;
10festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der im Antrag zu Ziffer 1 bezeichneten Einbauküche in Annahmeverzug befindet.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen eines Rücktritts lägen nicht vor. Insbesondere könne sich der Kläger nicht auf ein Fehlschlagen der Nacherfüllung berufen, da kein zweiter erfolgloser Nacherfüllungsversuch stattgefunden habe. Sie ist der Ansicht, der Kläger müsse sich zumindest den Wert der von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen.
14Mit Schriftsatz vom 08.02.2023 hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Nutzungsersatz erklärt. Am 06.03.2023 hat vor dem Landgericht Bielefeld die mündliche Verhandlung mit persönlicher Anhörung des Klägers stattgefunden.
15Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig und begründet.
19Die Klage ist zulässig. Für den Klageantrag zu 2) bezüglich der Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme der Einbauküche besteht das Feststellungsinteresse angesichts der mit der Feststellung verbundenen Vereinfachung und Beschleunigung des Zugriffs in der Zwangsvollstreckung, §§ 756 Abs. 1, 765 Nr. 1 ZPO.
21Die Klage ist auch begründet.
23Der Kläger kann Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises von 8.130,00€ Zug-um-Zug gegen Rückübertragung und Rückgabe der streitbefangenen Einbauküche von der Beklagten verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus § 346 Abs. 1 Alt. 2 BGB.
24Nach § 346 Abs. 1 Alt. 2 BGB sind, wenn einer Partei ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht, im Fall des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Die Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist wirksam vom Kaufvertrag mit der Beklagten zurückgetreten.
26Der Kläger hat mit Schreiben vom 19.08.2021 der Beklagten gegenüber gem. § 349 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Dabei war er auch zum Rücktritt berechtigt.
27Sein Rücktrittsrecht ergibt sich aus §§ 437 Nr. 2, 434, 433, 323 Abs. 1 Var. 1 BGB. Demnach kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Kaufsache mangelhaft ist. Die Mangelhaftigkeit der Kaufsache richtet sich nach § 434 BGB in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2021 gültigen Fassung. Vorliegend liegt ein Mangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 vor, da die zur Küche gehörenden Elemente Lichtleichte und die Spüle unstreitig bereits bei Auslieferung der Küche defekt gewesen sind und damit keine gewöhnliche und für den Kläger zu erwartende Beschaffenheit aufweisen.
28Der Wirksamkeit des Rücktritts steht nicht entgegen, dass der Kläger der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung war gem. § 440 S. 1 BGB entbehrlich. Nach dieser Vorschrift bedarf es einer Fristsetzung unter anderem dann nicht, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach § 440 S. 2 BGB nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt.
29Im vorliegenden Fall kann es dahinstehen, ob die Nacherfüllung fehlgeschlagen i.S.d § 440 S. 1 Alt. 1 BGB ist, da die weitere Nacherfüllung dem Kläger jedenfalls unzumutbar ist.
30Bei der Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses der Parteien, die Art der Sache und der Zweck, für den der Verkäufer sie benötigt, die Art des Mangels und die Begleitumstände der Nacherfüllung. Die Unzumutbarkeit ist allein aus der Perspektive des Käufers, also dem Kläger, zu verurteilen, eine Interessenabwägung findet nicht statt.
31Vorliegend war die Nachbesserung dem Kläger schon deshalb unzumutbar, weil er die begründete Befürchtung hegen durfte, dass eine (erneute) beabsichtigte Nacherfüllungsmaßnahme nicht zum Erfolg führen würde. Zum einen hatte der Kläger bereits die Erfahrung eines fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuchs am 05.05.2022 gemacht. Bei diesem Termin sind die bei der Montage der Küche zutage getretenen Mängel nicht, auch nicht teilweise, behoben worden. Die defekte Lichtleiste war unstreitig am 05.05.2022 noch immer nicht vorhanden. Darüber hinaus ist auch der Austausch der defekten Spüle fehlgeschlagen. Zudem wurde durch das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten, das sich diese gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss, die anfänglich intakte Arbeitsplatte beschädigt.
32Darüber hinaus hat die Beklagte den mit dem Kläger vereinbarten weiteren Termin zur Nacherfüllung am 01.08.2022 nicht eingehalten. Damit hat sie die Befürchtung des Klägers, eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung werde seitens der Beklagten nicht mehr erfolgen, sowie die Annahme der Unzuverlässigkeit bestärkt. Sie hat den selbst vereinbarten Termin unentschuldigt nicht wahrgenommen und dem Kläger, der sich für diesen Tag hierfür Urlaub genommen hatte, dies erst auf dessen Nachfrage am Terminstag mitgeteilt. Insgesamt hat die Beklagte die berechtigten Interessen ihres Vertragspartners nicht hinreichend gewürdigt und die nach den Umständen erforderliche Initiative und Sorgfalt im Rahmen der Nacherfüllung vermissen lassen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich bei der Küche um einen Kaufgegenstand handelt, auf die der Kläger täglich angewiesen und die für ihn aufgrund der defekten Spüle nur sehr eingeschränkt nutzbar gewesen ist. Der Kläger führte im Rahmen seiner Anhörung glaubhaft aus, dass er die Spüle nur bis zu einer Höhe von 4 cm mit Wasser füllen könne und diese daher führ ihn praktisch nicht nutzbar sei. Im Zusammenhang mit den Nacherfüllungsbemühungen der Beklagten ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Auslieferung der Küche bereits am 25.01.2022 erfolgte. Der erste Termin zur Nacherfüllung fand jedoch erst am 05.05.2022 statt. Es war bei diesem Termin bereits eine erhebliche Zeit verstrichen, in der der Kläger die Küche nur sehr eingeschränkt nutzen konnte. Auch zwischen dem ersten Nacherfüllungsversuch und dem vereinbarten weiteren Termin am 01.08.2022 vergingen noch einmal ca. 3 Monate.
33Insgesamt ergibt sich aus den vorliegenden Umständen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Klägers die Unzumutbarkeit eines weiteren Nacherfüllungsversuchs. Aus Sicht des Klägers war es im Zeitpunkt des Rücktritts, auf den bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit abzustellen ist, offen, ob die Beklagte einen weiteren Nacherfüllungstermin wahrnehmen werde und ob in diesem Fall eine Nacherfüllung gelingen würde. Bezeichnend für das verloren gegangene Vertrauen führte der Kläger im Rahmen der Güteverhandlung am 06.03.2023 - nicht protokolliert - aus, dass ja bei einer Nacherfüllung durch die Beklagte keiner wisse, „was dann wieder passieren würde“.
34Der Rücktritt ist auch nicht gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen.
36Nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist der Rücktritt bei einer nicht vertragsgemäßen Leistung ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Bei der Prüfung ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen (BGH Urt. v. 28.05.2014, VIII ZR 94/13). In diese Abwägung sind vorliegend die konkreten Mängel der Kaufsache einzubeziehen. Vorliegend waren sowohl die zur Küche gehörende Lichtleiste, als auch die Spüle bei der Anlieferung defekt. Es kann dabei dahinstehen, welchen Wert die Lichtleiste hat und ob ihr Fehlen unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist. Jedenfalls die gerissene Spüle stellt bereits für sich genommen einen nicht unerheblichen Mangel dar. Die Spüle ist bei der Benutzung einer Küche ein zentrales Element, da diese regelmäßig für verschiedenste Tätigkeiten wie das Reinigen von Geschirr und Lebensmitteln oder der Küche selbst genutzt wird. Durch den Umstand, dass der Kläger die Spüle nur bis zu einer Höhe von 4 cm mit Wasser füllen konnte, ist die Spüle für ihn als solche praktisch nicht nutzbar. Zudem musste er aufgrund der Art der Beschädigung selbst bei dieser eingeschränkten Nutzung immer damit rechnen, dass es doch zu einem Wasseraustritt und weiteren Beschädigungen an der Küche oder seinem sonstigen Eigentum kommt. Diese Gebrauchsbeeinträchtigung führt dazu, dass die Küche auch insgesamt für den Kläger nur eingeschränkt nutzbar gewesen ist, was die Erheblichkeit der Pflichtverletzung begründet.
37Nach alledem ist der Kaufvertrag gem. § 346 Abs. 1 BGB rückabzuwickeln und der bereits gezahlte Kaufpreis von 8.130,00 € an den Kläger zurückzuzahlen Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung der streitgegenständlichen Einbauküche.
39Der Anspruch des Klägers auf Kaufpreisrückzahlung ist nicht teilweise durch die Aufrechnung der Beklagten gem. § 389 BGB i.H.v. 933,20€ erloschen. Es liegt keine Aufrechnungslage i.S.d. § 389 BGB vor, da keine gegenseitigen Forderungen bestehen.
41Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Nutzungsersatz gem. § 346 Abs. 1 BGB. Der Anspruch besteht bereits dem Grunde nach nicht.
42Im vorliegenden Fall war die streitgegenständliche Küche seit dem Einbau beim Kläger - für die Beklagte erkennbar - mit mehreren Mängeln behaftet. Trotz der erkennbaren Mangelhaftigkeit hat die Beklagte erst für den 05.05.2022 einen Nachbesserungsversuch angekündigt, der jedoch misslang bzw. einen weiteren Schaden an der Küche auslöste. Auch der wiederum erst mehrere Monate später von der Beklagten angesetzte Termin zur Nachbesserung am 01.08.2022 führte nicht zur Behebung der anfänglichen Mängel, da für die Beklagte niemand erschien. Der Kläger hat bei seinem Rücktritt vom 19.08.2022 die Herausgabe der Küche angeboten, woraufhin die Beklagte nicht tätig geworden ist, sodass die Küche bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beim Kläger eingebaut gewesen ist. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände ist es nicht dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzurechnen, dass dieser die mangelbehaftete Küche seit dem 25.01.2022 in seinem Besitz hat. Vielmehr beruht dieser Umstand allein auf dem zögerlichen Verhalten der Beklagten im Hinblick auf die von Beginn an begehrte Nacherfüllung und spätere Rückabwicklung des Vertrags. Dieses Verhalten kann nicht dem Kläger zum Nachteil gereicht werden, mit der Folge, dass eine Nutzungsentschädigung gem. § 346 Abs. 1 BGB im vorliegenden Fall ausscheidet.
43Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 288, 286 ZPO.
45Der Feststellungsantrag als Klageantrag zu 2) ist ebenfalls begründet. Die Klägerin ist durch das Schreiben des Klägervertreters vom 19.08.2023 in Annahmeverzug geraten. In diesem Schreiben ist die Beklagte zur Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises aufgefordert und ihr die Rückgabe der streitgegenständlichen Einbauküche angeboten worden.
47Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 S. 1, 709 s. 1, 2 ZPO.
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W. |
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 Am 09.10 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Am 25.01 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug 1x
- ZPO § 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug 1x
- BGB § 346 Wirkungen des Rücktritts 5x
- BGB § 349 Erklärung des Rücktritts 1x
- BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln 1x
- BGB § 434 Sachmangel 1x
- BGB § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag 1x
- BGB § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung 5x
- BGB § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz 3x
- BGB § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 94/13 1x
- BGB § 389 Wirkung der Aufrechnung 2x
- ZPO § 288 Gerichtliches Geständnis 1x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- §§ 91 S. 1, 709 s. 1, 2 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x