Urteil vom Landgericht Bielefeld - 10 Ks 22/24
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes und Körperverletzung zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe
als Gesamtstrafe verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 211 Abs. 1, 2 Var. 9, 223 Abs. 1, 53 StGB
1
Gründe
2I. Feststellungen zur Person
3Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in U./S. geboren. Der 00 Jahre alte Vater und die 00-jährige Mutter sind miteinander verheiratet und haben ihren Lebensmittelpunkt in S.. Vor der Verrentung arbeitete der Vater im …gewerbe. Die Mutter ist seit nunmehr 00 Jahren als … tätig. Zur Familie gehören ältere Geschwister, die ebenfalls in S. leben. Ein weiteres Geschwisterkind verstarb bereits im Alter von 00 Monaten. Rückblickend betrachtet, vermisste der Angeklagte seit jeher eine harte Hand in der Erziehung. Aus seiner Sicht habe sich der Vater nur wenig für die Belange seiner Kinder interessiert. Dieser sei nur selten zu Hause gewesen und habe regelmäßig dem Alkohol zugesprochen. Die Mutter sei zwar zugewandt gewesen, aber auch sie habe die notwendige Konsequenz bei der Erziehung vermissen lassen.
4Während der Kindheit und Jugend machte der Angeklagte nach eigenen Angaben innerhalb und außerhalb des häuslichen Umfelds Gewalterfahrungen. Er bezeichnet sich selbst als „hart im Nehmen“ und kräftiger als andere. Er habe bereits in der Grundschule Erfahrungen in körperlichen Auseinandersetzungen mit zum Teil älteren Mitschülern gesammelt. Im Alter von 00 Jahren habe er einen Mitschüler, von dem er sich geärgert fühlte, körperlich angegangen und habe seinen Kopf auf den Fußboden geschlagen, so dass dieser geblutet habe. Auch in der Folgezeit sei er als junger Mensch tätlichen Auseinandersetzungen, auch gegen mehrere Personen, nicht aus dem Weg gegangen, sondern habe diese mit Vehemenz geführt.
5Der Angeklagte besuchte im Alter von 00 Jahren die einjährige Vorschule. Er durchlief sodann die - in S. übliche - insgesamt 00 Jahre dauernde Grundschulausbildung und beendete sie mit einem Schulabschluss, der ihn zur Aufnahme auf eine Berufsschule befähigte. Auf dieser verblieb er für ungefähr ein halbes Jahr, bevor er sich dem Beruf des …s zuwandte und in der Nähe von U. ein einjähriges Praktikum absolvierte. Eine Berufsausbildung schloss sich allerdings nicht an. Stattdessen nahm er als ungelernte Kraft im Alter von 00 Jahren eine Vollzeittätigkeit in Form von nicht angemeldeten Gelegenheitsarbeiten … auf. Als 00-Jähriger leistete er den Wehrdienst ab. Hier wurde er als … eingesetzt. Nach Beendigung des Militärdienstes war er für ein halbes Jahr bei einer …firma beschäftigt. Danach nahm er seine frühere Arbeit wieder auf und verdingte sich wieder als …arbeiter oder im …. Erst 0000, er war bereits 00 Jahre alt, bezog der Angeklagte eine eigene Wohnung.
6Im Jahr 0000 kam der Angeklagte erstmals für Arbeiten auf … im Umkreis von F. und O. nach Deutschland, da er in S. arbeitslos war. Auf Vermittlung eines Bekannten meldete er in S. ein Kleingewerbe an und nahm Arbeiten auf verschiedenen … im Umkreis von O. an. Bereits nach einigen Monaten kam es zu einem Zerwürfnis mit dem Bekannten, welches den Angeklagten dazu veranlasste, nach S. zurückzukehren. Seine Reise zu Fuß endete in W., wo er sich nach einem Telefonat mit der Schwester dazu entschloss, wieder in O. nach Arbeit zu suchen. Seine Hoffnung auf Erwerbsmöglichkeiten wurde zunächst erfüllt. Da sich nunmehr ein längerer Aufenthalt in Deutschland abzeichnete, besuchte er einen sechsmonatigen Sprachkurs, den er mit durchschnittlichem Ergebnis erfolgreich abschloss. Gespräche mit nicht ...-sprachigen Arbeitskollegen, Freunden oder Nachbarn führte der Angeklagte auf Deutsch.
7In der Folge ergab sich für ihn die Möglichkeit, das … zu verlassen und eine Anstellung im …handel bei der Firma R. anzunehmen. Nach der 00 Monate dauernden Tätigkeit wurde er über eine Leiharbeitsfirma im Jahr 0000 an seinen letzten Arbeitgeber, die Firma N., vermittelt. Der Angeklagte wurde dort als … eingesetzt. Anfang 0000 zog er nach D., wo er die zunächst bezogene Bleibe wegen seines lauten Verhaltens nach wenigen Wochen wieder verlassen musste, um in die Wohnung in der L.-straße Nr., dem späteren Tatort, zu ziehen.
8Im 0000 kam es zu Unstimmigkeiten mit der Firma N., da der Angeklagte meinte, seine Arbeit würde, auch im Hinblick auf die zahlreichen von ihm erbrachten Überstunden, nicht hinreichend entlohnt. Er fühlte sich und seine Arbeit zudem nicht ausreichend geachtet. Der Streit mündete in einer durch den Angeklagten ausgesprochenen Kündigung. Ab 0000 versuchte er sich daher wieder an einer selbständigen Tätigkeit im …, wobei er Arbeiten im Bereich des …, sowie … anbot. Zu diesem Zweck schloss er sich, auch weil er keine Fahrerlaubnis hatte, mit einem ...en Geschäftspartner zusammen, um die anfangs zahlreich eingehenden Aufträge gemeinsam zu erledigen. Nach einer Meinungsverschiedenheit trennten sich Ende 0000 die Wege der beiden. In Ermangelung von Aufträgen gab der Angeklagte sein Gewerbe im 0000 auf und lebte sodann bis zu seiner Inhaftierung von Leistungen des Jobcenters. Schulden bestehen nicht.
9Der Angeklagte ist ledig und kinderlos. Seine erste mehrere Monate andauernde Liebesbeziehung mit einer Frau führte der Angeklagte im Alter von 00 Jahren. Hieran schlossen sich wechselnde Partnerinnen an. Im Alter von 00 Jahren baute der Angeklagte zu einer damals 00-Jährigen eine Liebesbeziehung auf. Als die Verbindung scheiterte, bezeichnete er sie fortan als „die größte Hure“. Obgleich sie zwar schnell einen neuen Partner gefunden hatte, kam sie emotional nicht von ihm los. Auch um sie zu demütigen, forderte er bei Gelegenheit eines erneuten Annährungsversuchs von ihr, dass sie ihn in der Öffentlichkeit oral befriedigen solle. Obschon sie hierzu bereit war, lehnte er ihr Angebot mit der Begründung ab, dass er nicht mit einer Schlampe zusammen sein wolle. In Deutschland war er von 0000 bis 0000 mit einer ...-stämmigen V. zusammen.
10Der Angeklagte leidet an einer dissozialen (ICD-10: F60.2) sowie einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8). Ferner besteht ein langjähriges Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD-10: F10.2). Hinzu kommen die Diagnosen eines schädlichen Konsums von Cannabis (ICD-10 F12.1) sowie ein schädlicher Gebrauch von Amphetaminen (ICD-10: F15.1). Der Angeklagte hat keine schweren körperlichen Erkrankungen. Insbesondere zeigten sich trotz seines geschilderten langjährigen Alkoholkonsums bei ihm weder hirnorganische Veränderungen, noch - beispielsweise in Folge des untersuchungshaftbedingten Alkoholentzugs - Entzugserscheinungen. Eine körperliche Alkoholabhängigkeit liegt nicht vor.
11Der Genuss von Alkohol - auch im Übermaß - nimmt seit Kindheitstagen einen bedeutenden Anteil im Leben des Angeklagten ein. So will er bereits im Alter von neun Jahren das erste Mal betrunken gewesen sein. In der Folge soll sich der Konsum wiederholt haben, so dass sich bereits im Alter von 00 Jahren ein derartiger Gewöhnungseffekt bei ihm eingestellt haben soll, dass er gewohnt gewesen sein will, ca. x Liter Wodka zu trinken, ohne dass es zu Ausfallerscheinungen kam. Nach eigenen Angaben trank er aus Anlass der Geburtstagsfeier im Alter von 00 Jahren über einen Zeitraum von elf Stunden rund drei Liter Wodka. Der Konsum soll bei ihm in diesem Fall zu einer körperlichen Reaktion in Form des Erbrechens geführt haben. Darüber hinaus konnte er aber beispielsweise an den Tagen nach dem Konsum ohne Einschränkungen seinem Arbeitsalltag nachgehen.
12Im Jahr 0000 wurde er im Vollrausch und bei drohender Suizidalität durch das Ordnungsamt in das H.-Klinikum O. gebracht. Gleichwohl beeinträchtigte ihn das Trinken in der Folgezeit wenig. Bis 0000 nahm er regelmäßig ein Antidepressivum ein, welches die Alkoholwirkung abschwächte. Seiner Arbeit ging er beanstandungsfrei nach und auch sonst erfuhr der Angeklagte trotz des Alkoholkonsums keine nachteiligen Auswirkungen im sozialen Umfeld und in der Lebensführung. Im Zeitraum 0000 bis 0000 trank er fast jeden Tag Alkohol, nach eigener Schätzung meistens ca. x ml Wodka und ein bis zwei Dosen Bier zu je x Liter.
13Der Angeklagte konsumierte in der Vergangenheit gelegentlich auch Cannabis. Er gab den Konsum aber wieder auf, da er unter dem Eindruck des Rauschmittels Persönlichkeitsveränderungen feststellte, die ihm missfielen. Ebenso nahm er ab und zu Amphetamine zu sich.
14Durch die Begehung von Straftaten ist er bislang nicht aufgefallen.
15Im vorliegenden Verfahren befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgericht Bielefeld vom 00.00.0000, Az. 9 Gs 5895/24, seit demselben Tag in Untersuchungshaft, die in der JVA Bielefeld-Brackwede vollzogen wird.
16II. Feststellungen zur Sache
171. Vorgeschichte
18Im 0000 lebte der zu diesem Zeitpunkt 00 Jahre alte IT. NB., das spätere Opfer des Angeklagten, in der Einrichtung IJ., HV.-straße Nr. in D.. Das Personal der Einrichtung kümmert sich um chronisch mehrfach beeinträchtigte Abhängigkeitskranke, die nicht mehr in der Lage sind, an vorherrschend auf Abstinenz ausgerichteten therapeutischen Angeboten teilzunehmen. Zu dieser Zielgruppe gehörte auch IT. NB., der schon seit vielen Jahren schwer alkoholkrank war und deshalb unter Betreuung stand. Von der Statur her hager gebaut, maß seine Körpergröße nur x m. Er war ein umgänglicher Mensch, der sich jedoch anderen gegenüber gern als besonders gebildet und wissend präsentierte. Wenn ihm etwas nicht passte, was gelegentlich vorkam, reagierte er widerspenstig, jedoch nicht körperlich übergriffig. Häufig kam es vor, das er nachts nicht ins Wohnheim zurückkehrte, sondern lieber in der Trinkerszene am Bahnhof D. verweilte. Die Strecke von gut x km legte er in der Regel zu Fuß zurück. Seine Eigenheit, sich nach D. zu begeben, war hinlänglich bekannt, so dass die Sozialarbeiter ihn innerhalb kurzer Zeit fanden und zurückbrachten. Meist kehrte er nach kurzem Aufenthalt der Wohneinrichtung wieder den Rücken, um sich seinen Kumpels erneut anzuschließen.
19Ab etwa 0000 lernte der Angeklagte IT. NB. über die Zeit in der Trinkerszene zunächst flüchtig kennen. Eigentlich fühlte er sich dieser nicht verbunden, wenngleich auch er regelmäßig Alkohol, gelegentlich eine geringe Menge Amphetamin, konsumierte. Er betrachtete sich den Trinkkumpanen gegenüber als überlegen, da er sich nicht als alkoholabhängig ansah, bis Mitte 0000 über eine feste Arbeitsstelle verfügte und ab dann mit einem eigenen Gewerbe im … selbständig war. Zudem schätzte er es, zwar in Gesellschaft aber nicht unbedingt in der Öffentlichkeit zu trinken. IT. NB. war für ihn ein Obdachloser, weil dieser im Gegensatz zu ihm keine eigene Wohnung hatte. Berührungspunkte zwischen den beiden Männern gab es deshalb so gut wie gar keine.
20Um sich in D. und Umgebung fortzubewegen, nutzte der Angeklagte ein elektrisch betriebenes VC. (eMTB), dessen Akku er an einer Steckdose in seiner Wohnung auflud.
212. Tatgeschehen
22In einer Nacht in dem Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 war der Angeklagte auf dem Rückweg von einem Bekannten, mit dem er zusammen Alkohol getrunken hatte. Er fuhr mit seinem E-Bike durch D. und kam hierbei am Bahnhofsplatz vorbei. Das Fahrradfahren bereitete ihm trotz seines Alkoholkonsums keine Schwierigkeiten. Am Bahnhof in D. traf er auf den schon alkoholisierten IT. NB.. Nach einem kurzen Gespräch lud der Angeklagte ihn zu sich nach Hause ein, um dort gemeinsam die nächsten Stunden mit Gesprächen und gemeinsamen Alkoholkonsum zu verbringen und vielleicht etwas zu essen. Aus seiner Sicht war IT. NB. aufgrund dessen schweigsamen Naturells zwar dazu ein wenig geeigneter Geselle. Es entsprach aber seiner Gewohnheit, ab und zu Zechkumpane zu sich einzuladen.
23Gemeinsam machten sie sich zu Fuß zu der etwa x m entfernten Wohnung des Angeklagten. Vor dem Haus angekommen, verschloss er sein E-Bike in seinem Schuppen und nahm den ausgebauten Akku mit, als er in Begleitung des IT. NB. die Wohnung betrat.
24Aus unbekanntem Anlass, möglicherweise bedingt durch die narzisstisch gesteigerte Kränkbarkeit und ein erhebliches persönlichkeitsinhärentes Gewaltpotential des Angeklagten auf der einen und die bisweilen auf Dritte besserwisserisch wirkende Art des IT. NB. auf der anderen Seite, kam es in der Wohnung zwischen den beiden zu einem handgreiflichen Streit, den die Kontrahenten mit den Fäusten führten. Der Angeklagte nahm dabei billigend in Kauf, dass es zu einer Verletzung des Geschädigten kommen könnte. Im Verlauf schlug der Angeklagte seinen Gegner zu Boden. Auch als IT. NB. bereits blutend am Boden lag, schlug der Angeklagte weiter auf ihn ein. Er war ihm körperlich sowohl in Größe als auch Gewicht (x m und x kg) überlegen, so dass dessen Gegenwehr im Kampf wenig bewirkte.
25Als er das Opfer seines Gewaltausbruchs reglos aber noch lebend vor sich liegen sah, erkannte er, dass er eine Grenze überschritten hatte. Er erkannte, dass man ihn für den Zustand des IT. NB. verantwortlich machen werde, und rechnete mit nachteiligen, spürbaren Konsequenzen im Sinne von Strafsanktionen. Diese Folgen seines Tuns war er nicht bereit zu tragen. Um die Auseinandersetzung nicht bekannt werden zu lassen, denn er ging davon aus, dass IT. NB. hiervon gegenüber Zechkumpanen oder dem Personal der Einrichtung IJ. berichten werde, kam er zu dem Schluss, dass es besser sei, seinen Gegner zu töten.
26Mit bloßen Händen wollte er sein Tötungsvorhaben nicht umzusetzen. Er wählte den Akku seines E-Bikes als Schlagwerkzeug aus, weil er ihn als ausreichend hart und schwer ansah, um hiermit die todesbringenden Schläge auszuführen. Mit dem Akku in der schlagführenden Hand hieb er dann mehrfach, mindestens drei Mal, zielgerichtet und von unterschiedlichen Seiten aus auf den Kopf des sich nicht mehr wehrenden IT. NB. ein.
27Dieser erlitt durch die Gewalteinwirkung mehrere Schädelbrüche und ein schweres Schädelhirntrauma, wodurch er verstarb. Die spätere Obduktion des Leichnams ergab als Todesursache ein schweres Schädelhirntrauma mit massiver Zerstörung des Gesichtsschädels, Schädelbasisfraktur und nach innen verlagerten Bruchbildungen der beiden Schläfenbeinschuppen. Zum Todeszeitpunkt zeigte der Geschädigte einen mittleren Grad der Trunkenheit.
28Zur Tatzeit war der Angeklagte angetrunken, wobei der genaue Grad der Alkoholisierung durch die Kammer nicht festzustellen gewesen ist. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war hierdurch jedoch nicht vermindert oder aufgehoben.
293. Nachtatgeschehen
30Ungefähr drei Tage lang ließ der Angeklagte den Leichnam des IT. NB. in dessen Blut in der Wohnung liegen. Der in der Wohnung liegende Tote wurde für den Angeklagten nicht nur zu einer psychischen, sondern auch olfaktorischen Belastung. Daher entkleidete er sein Opfer und reinigte den Leichnam und die Kleidung. Mittels eines für das Schneiden von Styropor und Dämmstoffen bestimmten Messers, dessen scharfe Klinge wellenförmig geschliffen war, trennte er anschließend Kopf, Arme, Beine, Hände und Füße vom Rumpf ab. Die Leichenteile verpackte er in insgesamt x mehrfach mit Folie umwickelte Pakete und lagerte diese in einer Gefriertruhe und einem Gefrierschrank in der Wohnung. Durch Verbrennen beseitigte er später die Kleidung des Toten. Schließlich unterzog er seine Wohnung einer gründlichen Reinigung, um sichtbare Spuren des Geschehens zu beseitigen.
31Weil IT. NB. in der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 nicht in die Einrichtung IJ. zurückgekehrt war, erstattete die Pflegedienstleistung am 00.00.0000 eine Vermisstenanzeige bei der Polizei. Sie rechneten zu diesem Zeitpunkt damit, ihn zeitnah - wie in der Vergangenheit auch - wiederzufinden. Doch Herr NB. blieb auch trotz polizeilicher Suche unauffindbar.
32Erst in der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 wurden die sterblichen Überreste des Getöteten bei einer Durchsuchungsmaßnahme der Polizei in der Wohnung des Angeklagten in der L.-straße Nr. in D. aufgefunden. Auslöser der Wohnungsdurchsuchung war ein Streit zwischen dem Angeklagten und dem BC. TV. auf dem Bahnhofsplatz in D. gegen 00:00 Uhr. Der genaue Inhalt des Streits konnte nicht aufgeklärt werden. Er veranlasste BC. TV. an jenem Abend aber jedenfalls dazu, die Hilfe eines ebenfalls am Bahnhof aufhältigen Bekannten zu suchen, da er sich durch den Angeklagten mit einem Messer bedroht fühlte. Diese Bedrohung hatte er ernst genommen, da der Angeklagte ihm in der zurückliegenden Zeit die Leichenteile in seiner Wohnung gezeigt hatte.
33Den herbeigerufenen Polizeibeamten offenbarte BC. TV. sein Wissen bezüglich der Kühltruhenleiche. Unter Vorhalt der Dienstwaffe und eines Tasers ließ sich der unbewaffnete Angeklagte daraufhin widerstandslos festnehmen. Den Polizisten gegenüber räumte er die Lagerung der Leiche zwar ein und, dass es ihm leidtue, was er getan habe. Er sei immer das schwarze Schaf der Familie gewesen. Niemand werde verstehen, warum er es getan habe. Es gebe Situationen im Leben, wo keiner einem vorher sage, was richtig und falsch sei. Über Einzelheiten der Tat wollte er dagegen nicht berichten. Auf die Frage nach der Identität des Toten lachte er nur und entgegnete, dazu nichts zu sagen.
34Bereitwillig händigte der Angeklagte den Polizeibeamten an der Wohnanschrift L.-straße Nr. in D. angekommen seine Wohnungsschlüssel aus. Wie von dem Angeklagten beschrieben, wurden in Tiefkühltruhe und Tiefkühlschrank der Wohnung in x mit Folien umwickelten Paketen Leichenteile gefunden, bei denen es sich um die sterblichen Überreste des IT. NB. handelte.
35III. Beweiswürdigung
36Diese Feststellungen sind das Ergebnis der Beweisaufnahme.
371. Einlassung des Angeklagten
38Der Angeklagte hat die Tötung des Geschädigten IT. NB. durch die Einwirkung mit einer Fahrradbatterie auf den Kopf des Opfers ebenso eingeräumt, wie auch das Zerstückeln der Leiche.
39Am letzten Tag der Beweisaufnahme hat der Angeklagte mittels seines Verteidigers erklärt, dass er am Tattag stark betrunken gewesen sei. Auf einer Skala von 1 bis 10 bewerte er seine Trunkenheit mit 7 bis 8. Kurz vor Erreichen seiner Wohnung sei er auf den Geschädigten getroffen. Er habe ihn mit nach Hause genommen, um dort noch etwas zu trinken oder zu essen. Nach einiger Zeit sei er ins Badezimmer gegangen. Als er herausgekommen sei, sei etwas passiert. Es habe wohl einen Streit gegeben, er wisse nicht mehr warum. Es sei wie ein Filmriss, ein Blackout gewesen, er könne sich das nicht erklären. Er habe auf den Geschädigten eingeschlagen und ihn zusätzlich mit dem Akku des E-Bikes auf den Kopf geschlagen. Als er - der Angeklagte - wieder zu sich gekommen sei, habe er über dem Geschädigten gesessen. Dieser sei bereits tot gewesen. Einzelheiten der Tat könne er nicht mitteilen. Danach habe er sich Gedanken gemacht, was passiert sein könnte. Wie er die Leiche beseitigen sollte, habe er nicht gewusst, daher habe IT. NB. noch etwa drei Tage tot in seiner Wohnung gelegen. Danach habe er sich entschieden, die Leiche zu zerteilen und einzufrieren.
40Nachfragen der Kammer und der weiteren Verfahrensbeteiligten zu seiner Einlassung hat der Angeklagte nicht beantworten wollen.
412. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass sich das Tatgeschehen - abweichend von der Einlassung des Angeklagten - wie festgestellt ereignete.
42a) Dies ergibt sich aus den weiteren Angaben zum Tatgeschehen, die der Angeklagte vor der Hauptverhandlung getätigt hatte.
43aa) Das festgestellte Tatgeschehen fußt zunächst auf einem handschriftlichen, in ...er Sprache verfassten Brief des Angeklagten an den psychiatrischen Sachverständigen des hiesigen Verfahrens Dr. FI..
44Dr. FI. hat der Kammer - insoweit als Zeuge - geschildert, wie es zu der Übergabe des Briefes gekommen ist. Er - Dr. FI. - habe den Angeklagten im Rahmen eines mit ihm für den 00.00.0000 vereinbarten Explorationsgespräches getroffen. Er habe gegenüber dem Angeklagten deutlich gemacht, dass dieser nicht an der Exploration teilnehmen müsse und diese freiwillig wäre. Zum Explorationsgespräch habe der Angeklagte dann den Brief mitgebracht und ihn mit den Worten überreicht, dass der Inhalt ihm wichtig sei und der Sachverständige den Brief haben könne.
45Der Inhalt des Briefes sei während des Explorationsgesprächs von dem anwesenden Dolmetscher für die ...e Sprache übersetzt worden. Im Rahmen der Exploration sei er mit dem Angeklagten den Brief Satz für Satz durchgegangen und habe ihn mit dem Angeklagten erörtert.
46Anschließend veranlasste Dr. FI. eine schriftliche Übersetzung des Briefes in die deutsche Sprache, die der vereidigte Übersetzer NP. YL. unter dem 00.00.0000 vornahm. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat die Kammer die folgende Passage durch zwei weitere allgemein vereidigte Übersetzer ins Deutsche übertragen lassen. Alle drei Übersetzer haben den Abschnitt zum Kerngeschehen unabhängig voneinander wie folgt ins Deutsche übersetzt:
47Ich war auf dem Rückweg von einem Kumpel.
48Ich habe ihn zu mir nach Hause eingeladen.
49Ich bin auf die Toilette gegangen.
50Ich bin zurückgekommen und ich weiß nicht, was passiert ist.
51Ich denke, wir haben gerangelt, denn plötzlich kam ich wieder zu Bewusstsein, und als ich ihn auf dem Boden geschlagen habe, hat er noch gelebt.
52Ich habe jedoch an die Konsequenzen gedacht und habe ihn mit der Fahrradbatterie totgeschlagen.
53Der in dem Brief geschilderte Tathergang beruht zur Überzeugung der Kammer auf authentischen und glaubhaften Angaben. Der Angeklagte hat den Tatablauf in seiner Muttersprache und frei von den Einflüssen Dritter geschildert. Er war zu diesem Zeitpunkt rechtsanwaltlich vertreten und entschloss sich dennoch, seine Erinnerung an das Tatgeschehen eigeninitiativ und ohne jedwede Rücksprache mit seiner Verteidigung darzustellen.
54Für die Glaubhaftigkeit des schriftlich formulierten Geschehensablaufs spricht, dass der Angeklagte insoweit nicht nur das Vor- und Nachtatgeschehen beschrieb, sondern auch einen umfangreichen Einblick in sein Seelenleben gewährt hat. So beginnt er seine Ausführungen mit teils wirr wirkenden allgemeinen Schilderungen zu seiner Lebenssituation. U.a. hat er beschrieben, dass er das Gefühl habe, dass niemand ihn brauche. Viele Dinge würden ihn ärgern, er habe unterdrückte Wut in sich und oft keine Kontrolle über seine Emotionen. Im Hinblick auf das Nachtgeschehen hat er u.a. eindrücklich beschrieben, dass ihn die Anwesenheit der Leiche in seiner Wohnung psychisch belastet habe. Er sei depressiv geworden und habe sich heimlich gewünscht, gefasst zu werden. Die Gefühlslage des Angeklagten wird geradezu greifbar, als er schildert, dass er mit einem Styropormesser die Leiche zerteilt habe und für ihn die Geräusche der brechenden Knochen am schlimmsten gewesen seien. Seit seiner Inhaftierung habe er sich erleichtert gefühlt, auch wenn er nicht den Rest seines Lebens im Gefängnis verbringen wolle.
55bb) Die Glaubhaftigkeit der schriftlichen Angaben des Angeklagten wird flankiert von den kongruenten mündlichen Ergänzungen, die er im Rahmen der Explorationsgespräche mit dem Sachverständigen Dr. FI. getätigt hat.
56Dr. FI. hat - insoweit als Zeuge - berichtet, dass der Angeklagte in dem nach dem Eindruck des Zeugen sehr offenen Explorationsgespräch am 00.00.0000 bei der Besprechung des von ihm überreichten Schriftstücks geschildert habe, am Tattag viel getrunken zu haben, die Menge sei ihm aber nicht mehr erinnerlich. Er habe den Geschädigten am Bahnhof in D. getroffen und mit zu sich nach Hause genommen. Er - der Angeklagte - habe noch Fahrrad fahren können, allerdings vertrage er auch viel Alkohol. Er sei jedenfalls nicht in einem Ausnahmezustand gewesen. Überhaupt sei er nie so betrunken, dass er nicht mehr könne. Auch unter Alkoholeinfluss sei er immer noch aktiv und habe Lust was zu machen. Es sei aber zu einer Art Blackout gekommen, als er in seiner Wohnung zur Toilette gegangen sei. Solche Blackouts habe er schon mal unter Alkoholeinfluss gehabt. Der Angeklagte habe vermutet, dass es eine Schubserei gegeben habe. Er habe dann realisiert, was gerade geschehen sei, nämlich, dass er den Geschädigten offenbar zu Boden geschlagen habe. Seine Erinnerungen daran seien schwammig. Der Geschädigte habe aber noch gelebt.
57Im Rahmen der psychiatrischen Nachexploration am 00.00.0000 habe der Angeklagte dann ergänzende Angaben zur Tötung des Geschädigten gemacht. Er habe in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass sich der Geschädigte, nachdem er ihn zu Boden geschlagen habe, in Rückenlage unter ihm befunden habe. Der Geschädigte habe zwar nicht mehr gesprochen, sich aber noch bewegt.
58Er - der Zeuge - habe die Angaben des Angeklagten in den beiden Explorationsgesprächen als authentisch empfunden. Er habe flüssig und konstant von dem Geschehen berichtet. Ihm - Dr. FI. - habe sich der Eindruck aufgedrängt, dass der Angeklagte das - auch aus ärztlicher Sicht nachvollziehbare - Bedürfnis gehabt habe, sich von der Tat freizureden.
59cc) Die von dem Verteidiger des Angeklagten am letzten Tag der Beweisaufnahme vorgetragene Einlassung des Angeklagten ist vor diesem Hintergrund hingegen widerlegt.
60Bereits die Genese und der Inhalt der Erklärung sprechen gegen den in ihr geschilderten Tatablauf. Sie ist erkennbar prozesstaktisch zugeschnitten worden. Bereits am ersten Verhandlungstag hat die Kammer den rechtlichen Hinweis erteilt, dass auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes in Verdeckungsabsicht in Betracht komme. Im weiteren Verhandlungsverlauf sind die vorliegenden Beweismittel, insbesondere das handschriftlich verfasste Schreiben des Angeklagten, eingeführt und rechtlich vorläufig gewürdigt worden. Zudem lag zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung durch die Verteidigung das Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung bereits in schriftlicher Form vor, welche dem Angeklagten jedenfalls für die Tötungshandlung eine volle Schuldfähigkeit attestierte.
61Die anschließend abgegebene Verteidigererklärung ist damit auf die konkrete prozessuale Situation und die vorläufige rechtliche Würdigung der Kammer abgestimmt gewesen. Sie steht im nicht auflösbaren Widerspruch zu den eigenen Angaben des Angeklagten, wonach er vor den tödlichen Schlägen mit der Fahrradbatterie auf den Kopf des Geschädigten wieder klar gedacht und erst dann beschlossen habe, den Geschädigten zu töten. Die mittels Verteidigererklärung abgegebene Einlassung des Angeklagte behauptet dagegen, dass er die Tötungshandlung in einem Zustand der Bewusstlosigkeit begangen haben will. Eine derartige Würdigung und Einordnung in das Gesamtgeschehen ist mit den weiteren zur Verfügung stehenden Angaben des Angeklagten nicht vereinbar. Sie ist auch aus sich selbst heraus nicht schlüssig, wenn der Angeklagte auf der einen Seite die Tötungshandlung im Zustand der Bewusstlosigkeit begangen, auf der anderen Seite aber Erinnerungen an die Kampflage und das eingesetzte Tatwerkzeug haben will.
62Im Ergebnis ist von einem äußerlich zweiaktigen Geschehen auszugehen, bei dem es zunächst zu einer Rangelei mit Fäusten zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten kam, in deren Verlauf der körperlich unterlegene Geschädigte zu Boden ging. Der über dem Geschädigten befindliche Angeklagte erkannte dann, dass dieser noch lebte. Er nahm dann die in der Wohnung befindliche Fahrradbatterie und tötete den Geschädigten mit mindestens drei wuchtigen Schlägen gegen den Kopf.
63b) Der festgestellte Geschehensablauf wird darüber hinaus durch weitere Indizien gestützt.
64aa) Der Zeuge VE., ein Wohnungsnachbar des Angeklagten, hat erklärt, dass er um die Zeit Ende 0000 an einem Abend um ungefähr Mitternacht aus der Wohnung des Angeklagten einen lauten Knall, als ob etwas Schweres hingefallen sei, vernommen habe. Er habe schon geschlafen und seine Frau und er seien von dem Geräusch wach geworden. Danach sei es wieder ruhig im Haus gewesen. Einige Tage später habe er einen merkwürdigen, ekligen Geruch im Haus wahrgenommen, den er nicht habe zuordnen können. Zur ungefähr gleichen Zeit habe er an zwei bis drei Tagen abends merkwürdige Geräusche aus der Wohnung des Angeklagten gehört, die sich am ehesten als Hackgeräusche beschreiben ließen. Der Angeklagte habe sich auch zuvor nicht immer leise verhalten, aber diese Geräusche seien ihm in Erinnerung geblieben.
65bb) Die Untersuchungsergebnisse der Rechtsmedizinerin Dr. UZ. CA., auf deren Ausführungen die Feststellungen der Kammer zu den Verletzungen und Todesursache des IT. NB. fußen, belegen ebenso den festgestellten Geschehensablauf.
66Die Sachverständige hat ausgeführt, am 00.00.0000 die Öffnung der Leiche vorgenommen zu haben. Zu diesem Zweck seien x straff mehrfach mit durchsichtiger Folie umwickelte bzw. in Mülltüten verpackte Leichenteile im überwiegend aufgetauten Zustand auf den Obduktionstisch verbracht worden. Nach Entfernung der Folien hätte sich ein vollständiger, unbekleideter männlicher Leichnam präsentiert.
67Zur Todesursache hat sie ausgeführt, dass ein schweres Schädelhirntrauma zum Eintritt des Todes geführt habe. Ein Todeseintritt erst durch das Zerteilen des Körpers sei auszuschließen, da die Schnittkanten an den Körperteilen avitale Merkmale aufwiesen, sie also nach dem Tod zugefügt worden sein müssen.
68Das schwere Schädelhirntrauma habe sich anhand eines Brillenhämatoms mit Schwerpunkt der linken Augenregion, einer oberflächlichen Hautaufreißung des linken Augenoberlides, sowie eines Defektes des linken Augapfels gezeigt. Ferner seien Schleimhautdefekte mit korrespondierender Einblutung der Unterlippe, Lockerung der Zähne des Unterkiefers mit frisch wirkendem Abbruch, eine kleinscherbige Zertrümmerung des gesamten Mittelgesichts und der knöchernen Augenhöhlen mit Schwerpunkt linksseitig, Zerlegung des Unterkieferknochens, nach innen verlagerte Frakturfragmente des Schläfenbeins beidseits, Frakturausläufer im Hinterhauptsbereich und eine kleinscherbige Zerlegung mit Scharnierfraktur der Schädelbasis festzustellen gewesen. Unterhalb der harten Hirnhaut sei nur wenig Blut zu finden gewesen, während es aber Einblutungen der weichen Hirnhäute der Stirnhirnregionen sowie eine hirnrindenprellungssuspekte Einblutung im linken Schläfenlappen gegeben habe. Schließlich seien Bluteinatmungsherde beidseits, eine Lungengewebsüberblähung und Blutarmut zu konstatieren gewesen.
69Durch die massive Zerstörung des Gesichtsschädels, die Schädelbasisquerfraktur und nach innen verlagerten Bruchbildungen der Schläfenbeinschuppen sei es, neben Schädelinnenraum- und Hirngewebseinblutungen, zu einer ausgeprägten Blutaspiration gekommen. Anhalte für (mit-)todesursächliche, innere Organveränderungen hätten sich makromorphologisch nicht ergeben.
70Die Sachverständige hat bestätigt, dass die im Nachgang der Tat vorgenommene Zerteilung des Leichnams mittels eines Styropor- bzw. Dämmstoffmessers vorgenommen worden sein könne. Sie hat in diesem Zusammenhang eingangs erläutert, dass sich die zugehörigen Schnittränder avital präsentiert hätten, sie also zugefügt worden sein müssen, als IT. NB. bereits verstorben war. Ein handelsübliches Styropor- oder Dämmstoffmesser zeichne sich darüber hinaus durch eine wellenschliffartige Klinge aus. Die Leichenteile hätten an den Trennschnitten ein derartiges, zu einem solchen Messer passendes, Schnittmuster gezeigt.
71Die Sachverständige Dr. CA. hat auch ausgeführt, dass das Verletzungsbild mit der Einwirkung stumpfer Gewalt durch einen schweren Gegenstand wie einem Fahrradakku in Einklang zu bringen sei. Das Frakturbild belege, dass es zu mindestens drei Hieben mit einem solchen Gegenstand gegen den Kopf des Geschädigten gekommen sein müsse.
72Auf weitere Nachfrage hat die Sachverständige zu bedenken gegeben, dass bei dem Leichnam daumenseitig im Bereich beider Arme dezente Verletzungen zu erkennen gewesen seien. Diese könnten mit einem Abwehrverhalten des Geschädigten erklärt werden. Aus rechtsmedizinischer Sicht lasse sich aber nicht mehr rekonstruieren, in welcher Reihenfolge die Verletzungen beigebracht worden seien und ob zwischen Abwehrverletzungen und den Hieben mit stumpfer Gewalt gegen den Kopf eine zeitliche Zäsur gelegen habe.
73Die Kammer ist den Feststellungen der Sachverständigen Dr. CA. gefolgt, da sie keine Veranlassung gehabt hat, an der Richtigkeit der von ihr gefundenen Ergebnisse zu zweifeln. Die Ausführungen der forensisch erfahrenen Gutachterin sind widerspruchsfrei, inhaltlich nachvollziehbar und überzeugend gewesen.
74cc) Dass es sich bei den am 00.00.0000 in der Tiefkühltruhe der Wohnung des Angeklagten in der L.-straße Nr. in D. aufgefundenen Leichenteile um die sterblichen Überreste des bis dahin vermissten IT. NB. handelte, steht durch einen DNA-Abgleich fest.
75In seinem Gutachten vom 00.00.0000 hat das LKA NRW u.a. sämtliche sichergestellten Leichenteile untersucht und mit dem DNA-Identifizierungsmuster des Geschädigten IT. NB. abgeglichen. Von sämtlichen Leichenteilen und den sie umschließend Folien seien zu diesem Zweck Abriebe genommen worden. Aus dem so gewonnenen Spurenmaterial sei die DNA isoliert worden, quantifiziert und bei ausreichendem DNA-Gehalt eine STR-DNA-Analyse in den 16 für die DNA-Analyse-Datei relevanten STR-Systemen mit Hilfe der PCR-Methoden durchgeführt worden. Sämtlichen der insgesamt 27 untersuchten Abriebe habe der Geschädigte IT. NB. als Spurenverursacher oder Spurenmitverursacher zugeordnet werden können.
76Die Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration des Geschädigten zum Todeszeitpunkt beruhen auf dem rechtsmedizinischen Gutachten zu forensisch-toxikologischen Untersuchung auf Alkohol vom 00.00.0000 durch das Institut für Rechtsmedizin. Die Sachverständige Prof. Dr. VU. hat ausgeführt, dass für die Analyse Herzblut und Urin des Toten untersucht worden seien. Die Analyse sei head space-gaschromatographisch in Verbindung mit einem Flammenionisationsdetektor (FID) erfolgt, da dieses Verfahren den selektiven Nachweis von Ethanol neben anderen Alkoholen z.B. Fäulnisalkoholen und Aceton ermögliche. Es seien jeweils zwei Urineinzelproben an zwei verschiedenen gaschromatographischen Systemen gemessen worden. Da kein Oberschenkelvenenblut vorgelegen habe und nur wenig Herzblut habe gewonnen werden können, sei nur eine statt zwei Einzelbestimmungen an zwei verschiedenen Messgeräten durchgeführt worden. Die Berechnung der Blutalkoholkonzentration sei unter Verwendung des Divisors 1,06 (gemäß der aktuellen Richtlinie zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration für forensische Zwecke) erfolgt.
77Für das Herzblut habe sich danach im Mittel eine BAK von 2,03 ‰ und für den Urin im Mittel von 1,69 ‰ ergeben. Da im Obduktionsprotokoll vermerkt worden sei, dass die Leiche fäulnisverändert gewesen sei, könnten bis zu 0,5 ‰ Ethanol durch solche mikrobiologischen Vorgänge entstanden sein. Im Ergebnis habe bei dem Geschädigten zum Todeszeitpunkt eine mittlere Trunkenheit vorgelegen.
783. Subjektives Vorstellungsbild des Angeklagten
79Die Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten ergeben sich aus den bereits dargestellten handschriftlich in ...er Sprache verfassten Angaben des Angeklagten sowie dem oben festgestellten äußeren Geschehensablauf.
80Raum für die Anwendung des Zweifelssatzes zu Gunsten des Angeklagten dahingehend, dass er bereits die anfängliche tätliche Auseinandersetzung mit wenigstens bedingtem Tötungsvorsatz führte, verbleibt vorliegend nicht. Objektive Anknüpfungstatsachen, die überhaupt die Feststellung eines alternativen subjektiven Vorstellungsbildes zu Gunsten des Angeklagten zulassen, hat die Kammer nicht festgestellt. Sie tritt auch nicht in der Einlassung des Angeklagten vom dritten Verhandlungstag hervor, da er dort geltend macht, die Tötungshandlung in einem Zustand der Bewusstlosigkeit vollzogen zu haben.
81Die Schilderung des Angeklagten als Rangelei und Schubserei und die anfängliche Ausgestaltung als Faustkampf führen zur Feststellung einer (bloß) mit Körperverletzungsvorsatz geführten Auseinandersetzung. Objektive Anknüpfungstatsachen, die die Annahme eines von Anfang an mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Kampfes rechtfertigen würden, sind nicht festzustellen gewesen. Dass der Geschädigte im Zuge der Auseinandersetzung wohl auch Faustschläge gegen den Kopf erlitt und dabei zu Boden ging, führt zu keiner anderen Bewertung. Der festgestellte Sachverhalt präsentiert sich dabei bis zur entscheidenden Zäsur in objektiver und subjektiver Hinsicht als eine eher banale Schlägerei unter alkoholisierten Menschen. Er lässt die Schlussfolgerung auf einen Tötungsvorsatz, gerade unter Berücksichtigung der erhöhten Hemmschwelle für die Tötung eines Menschen, sowie der Tatsache, dass die initiale Auseinandersetzung mit bloßen Händen und ohne den Einsatz gefährlicher Werkzeuge oder Waffen geführt wurde, nicht zu. Hinzu kommt, dass im Rahmen der anfänglichen Auseinandersetzung auch keinerlei Tötungsmotiv ersichtlich ist. Der Geschädigte und der Angeklagte kannten sich nur flüchtig, sie waren sich - der Angeklagte hatte den Geschädigten zu sich nach Hause eingeladen - zunächst wohlgesonnen. Auch wenn die Stimmung in der Folge kippte und es zu einem Streit kam, der in eine tätliche Auseinandersetzung mündete, lässt sich hieraus kein anfängliches Motiv für die Tötung des Geschädigten herleiten.
82Als der Angeklagte dann den blutenden, aber lebenden Geschädigten unter sich am Boden liegen betrachtete, wurde ihm allerdings klar, dass die soeben geführte Auseinandersetzung auch strafrechtliche Folgen haben könnte. Dass den Angeklagten erst dann die Erkenntnis ereilte, dass seine Tat entdeckt werden könnte, wird insbesondere dadurch deutlich, dass er nach seiner schriftlichen Erklärung gegenüber Dr. FI. erst beim Anblick des Geschädigten an die Konsequenzen gedacht habe. Dies spricht dafür, dass er erst dann den Entschluss fasste, den Geschädigten durch wuchtige Stöße mit einer Fahrradbatterie gegen den Kopf zu töten, um so die zum Nachteil des Geschädigten begangene Körperverletzung zu verdecken. Die Entdeckung war auch eine realistische Konsequenz, da der Geschädigte bereits sichtbare Verletzungen davongetragen hatte, so dass beim Aufeinandertreffen mit Zechkumpanen oder dem Personal der Einrichtung IJ. Fragen nach der Herkunft dieser Blessuren aufgeworfen worden wären.
83Die Feststellung wird auch durch das Nachtatverhalten des Angeklagten getragen. Der Angeklagte wählte eine definitive Form der Verdeckung des Tatgeschehens, in dem er versuchte, den Leichnam durch das Zerteilen und Lagern in der Gefriertruhe gleichsam „verschwinden“ zu lassen.
844. Feststellungen zur Schuldfähigkeit
85Die Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, fußen auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. QM. FI., Facharzt für Psychiatrie sowie Psychotherapie mit dem Schwerpunkt forensische Psychiatrie.
86a) Diagnosen
87Der Sachverständige hat für den Angeklagten zwei leitende Diagnosen aus dem psychiatrischen Formenkreis formuliert: Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8). Bei der Begutachtung sei dabei besonders hervorgetreten, dass der Angeklagte Gewalt als Mittel als selbstverständlich ansehe, er sich nach außen sehr emotionsarm zeige, aber auch äußerst kränkungssensibel sei. Im Einzelnen:
88aa) Bei dem Angeklagten lasse sich zweifelsfrei anhand der diagnostischen Kriterien des ICD-10 zunächst die Diagnose der dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) stellen. Diesbezüglich zeige der Angeklagte ein sehr deutliches herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer. Dies lasse sich insbesondere anhand der von ihm beschriebenen früheren Körperverletzungen belegen, wobei er bei seiner Schilderung ein sehr deutliches Gefühl von Stolz und die Rechtmäßigkeit für sein Verhalten zum Ausdruck gebracht habe. Wenn er jemanden verletzt habe, habe er dieser Person wenig Bedeutung beigemessen, wodurch bei ihm bereits seit der Kindheit/Jugend ein deutliches Defizit an Empathie/Einfühlungsvermögen festgestellt werden könne. Er habe zudem über eine sehr niedrige Hemmschwelle hinsichtlich der Anwendung körperlicher Gewalt berichtet und mache durchaus auch den Eindruck, dass er Lust und Freude empfinde, wenn er andere Menschen aus Rachemotiven demütige, wie zum Beispiel mit seiner Lebensgefährtin geschehen, die ihn betrogen hätte. Dabei nehme er emotional unbeteiligt in Kauf, durch sein Verhalten andere Menschen auch auf psychischer Ebene zu schädigen. Ferner habe sich bei ihm ein über Jahre hinweg andauerndes Verhalten von Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen gezeigt, bspw. indem er angegeben habe, unter dem Einfluss von Restalkohol gearbeitet, Geschlechtsverkehr ohne Verhütung gehabt oder Diebstähle im Bekanntenkreis begangen zu haben. Der Angeklagte zeige zwar keine Schwierigkeiten, soziale Beziehungen einzugehen. Er vermöge aber nicht, diese längerfristig aufrechtzuhalten. Es zeige sich die bei ihm eine sehr geringe Frustrationstoleranz und auch eine sehr niedrige Schwelle für aggressives und auch gewalttätiges Verhalten. Besonders steche hervor, dass er eine lehrbuchmäßige Unfähigkeit aufweise, Schuldbewusstsein zu entwickeln oder aus Erfahrung oder Bestrafung zu lernen. So habe er entlang der Exploration regelmäßig beteuert, kein Alkoholproblem zu haben. Er habe zum Ausdruck gebracht, dass es ihm egal sei, wenn er in einer Entziehungsanstalt untergebracht werde.
89Schließlich werde die Diagnose durch die Tendenz des Angeklagten bestätigt, regelmäßig andere zu beschuldigen und verantwortlich für seine Situation zu machen. Der Diagnose stehe auch nicht entgegen, dass sich der Angeklagte z.B. gegenüber Arbeitskollegen oder seiner Familie sozialadäquat verhalten habe. Vielmehr sei es durchaus typisch für eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, dass die Betroffenen unterscheiden könnten, wem gegenüber sie sich wie zu verhalten hätten.
90bb) Aus forensisch-psychiatrischer Sicht, lasse sich - zweitens - beschreiben, dass der Angeklagte mit der Etablierung seines gewaltaffinen aggressiven Durchsetzungsstils einen Rollenwechsel vollzogen habe und aus der zuvor verhassten Position des vom Vater vernachlässigten und von den Mitschülern gehänselten und erniedrigten Jungen, in die Rolle einer dominanten und starken Person gewechselt sei, die ihren Selbstwert daraus ziehe, dass sie sich in einem gewaltaffinen und konsumierenden Milieu zu behaupten vermocht habe. Da er hierdurch den ersehnten Respekt seiner Peergroup bekommen habe, habe sich bei ihm eine erhebliche Selbstwerterhöhung sowie eine gravierende Erweiterung seiner inneren Freiheitsgrade eingestellt, womit es zur Ausbildung einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) gekommen sei. Diese sei mit einer zunehmenden egozentrierten und bedürfnisorientierten Wahrnehmung seiner Umwelt einhergegangen, wobei er die eigenen Wünsche immer mehr in den Vordergrund gestellt und gleichzeitig die Bedürfnisse seiner Mitmenschen immer weniger berücksichtig habe. Hierbei sei es auch zu einer erheblichen Abflachung seines Empathievermögens und zur Chronifizierung einer gewalttätigen Handlungsbereitschaft gekommen.
91Auch im Rahmen von partnerschaftlichen Trennungen komme seine narzisstische Persönlichkeitsstruktur sehr deutlich zum Ausdruck. Diesbezüglich habe er eindrucksvoll berichtet, dass seine Expartnerin ihn zurückgewollt hätte, woraufhin er darauf fokussiert gewesen sei, diese für ihre Untreue zu bestrafen und öffentlich zu demütigen. Als sie dann tatsächlich bereit gewesen wäre, ihn in der Öffentlichkeit oral zu befriedigen, habe er sein Ziel des Machtgewinns und der sozialen Demütigung erreicht. Er habe sie dann weggeschickt, um die Demütigung noch weiter zu untermauern. Da dieser Prozess ausschließlich einem destruktiven, der narzisstischen Selbstaufwertung durch die Abwertung und Demütigung einer anderen Person gedient habe und er sich in vielen Bereichen durch den Schweregrad des destruktiven Charakters seiner Persönlichkeitsstörung erheblich von anderen Menschen mit narzisstischer Persönlichkeitsstörung unterscheide, könne bei dem Angeklagten von einem malignen Narzissmus gesprochen werden.
92cc) Der Sachverständige hat den Angeklagten darüber hinaus auf bestehende Abhängigkeitserkrankungen untersucht. Auf der Grundlage aller vorliegenden Befunde sowie auf der Grundlage des eigenen klinischen Eindrucks lasse sich bei dem Angeklagten für den angelasteten Tatzeitraum die psychiatrische Diagnose eines langjährigen Abhängigkeitssyndroms von Alkohol (ICD-10: F10.2) beschreiben. Der Sachverständige hat dabei - abermals - betont, dass die Diagnostik insbesondere auf den nicht nachprüfbaren Eigenangaben des Angeklagten beruhen würden. Zwar lasse sich, insbesondere unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen FP., FV., die ein auffälliges Trinkverhalten des Angeklagten geschildert hätten, durchaus feststellen, dass der Angeklagte ein krankhaftes Konsumverhalten zeige. Die von dem Angeklagten beschriebenen Konsummengen ließen sich hingegen nicht belegen. Es liege der Eindruck nahe, dass die von dem Angeklagten benannten Mengen überhöht dargestellt worden sein könnten, da sich Hinweise auf einen exzessiven Alkoholmissbrauch im Rahmen einer MRT-Bildgebung des Gehirns im 0000 nicht gezeigt hätten. Der Sachverständige hat hierzu ferner ausgeführt, dass sich bei dem Angeklagten auch keine weiteren Anzeichen einer Abhängigkeit gezeigt hätten, die bei dem angegebenen Konsum zu erwarten gewesen wären. So seien während der Untersuchungshaft Entzugssymptome nicht zu Tage getreten. Der Angeklagte sei als vollzugstauglich, sporttauglich und neurologisch unauffällig eingestuft worden. Einen Tremor oder erhöhten Blutdruck als Entzugsfolge habe er ebenso nicht gezeigt. Nach alledem sei zwar von einer erheblichen Alkoholgewöhnung, die durch die BAK von 1,58 ‰ bei der Verhaftung bestätigt werde, auszugehen, nicht aber von einer körperlichen Alkoholabhängigkeit. Dies rechtfertige im Ergebnis die Annahme des diagnostizierten Abhängigkeitssyndroms.
93b) Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit
94Der Sachverständige hat festgestellt, dass das Vorliegen eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB sicher nicht zu bejahen sei. Im Hinblick auf die tatgegenständliche initiale Körperverletzungshandlung und bei Unterstellung wahrheitsgetreuer Angaben in der Eigenanamnese des Angeklagten könne man allenfalls zu seinen Gunsten über eine temporäre krankhafte seelische Störung durch den Alkoholkonsum nachdenken, mit der Folge, dass eine verminderte Steuerungsfähigkeit möglichweise nicht ausgeschlossen werden könne, wobei man sich dann aber im Bereich der Ratewahrscheinlich bewege.
95aa) Der Sachverständige hat erläutert, dass im Kern allenfalls eine temporäre krankhafte seelische Störung aufgrund des Konsums von Alkohol als Eingangsmerkmal festgestellt werden könne (hierzu sogleich).
96In Bezug auf die weiteren Eingangsmerkmale des § 20 StGB hat der Sachverständige keine Anhaltspunkte feststellen können. Eine „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ sei nicht ersichtlich, insbesondere, weil es im Vorfeld des Tatgeschehens keine emotional vorbelastete oder affektiv aufgeladene Beziehung zu dem Geschädigten gegeben habe. Auch das Eingangsmerkmal der „Intelligenzminderung“ treffe nicht zu. Die intellektuellen Fähigkeiten des Angeklagten lägen orientierend im Normbereich, bei grundsätzlich gut reflektierten aber egozentriert eingeengten Denkprozessen und einer erhöhten Anspruchshaltung.
97Für das vierte Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung müssten funktionelle Abnormitäten des Seelenlebens festgestellt werden, welche die psychosoziale Funktionsfähigkeit eines Menschen nicht etwa nur zum Zeitpunkt einer Delinquenzhandlung, sondern grundsätzlich auch schon im Vorfeld in erheblichem Maße beeinflusst haben müssten. Die diesbezüglichen Störungen müssten aber auch so „schwer“ ausgeprägt sein, dass sie den Beeinträchtigungen entsprächen, wie sie auch unter einer genuinen chronischen psychischen Erkrankung auftreten können. Bei dem Angeklagten ließen sich drei Störungsbilder feststellen, die grundsätzliche in dieses Eingangsmerkmal hineinfallen würden. Hierbei handele es sich um die dissoziale Persönlichkeitsstörung, die narzisstische Persönlichkeitsstörung sowie die Alkoholabhängigkeit. Diesbezüglich lasse sich allerdings feststellen, dass sich bei dem Angeklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine forensisch-relevante Einschränkung in der Lebensführung ergeben hätten. So sei er im Tatzeitraum noch einer geregelten Beschäftigung nachgegangen, die er wenige Tage nach der Tat wieder aufgenommen habe, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Er sei vor dem verfahrensgegenständlichen Delikt zudem befähigt gewesen, seinen Alkoholkonsum kontrolliert zu betreiben und auch längere Zeit bei einem Arbeitgeber beschäftigt zu sein, was unter Berücksichtigung der auch nüchtern aufbrausenden Wesensart des Angeklagten, ein hohes Maß an Kontrollfähigkeit hinsichtlich des eigenen Verhaltens und der Impulskontrolle erfordert habe. Es finde sich bei dem Angeklagten im Tatzeitraum auch keine forensisch-relevante Einschränkung der Lebensführung oder der psychosozialen Leistungsfähigkeit. Er sei sozial integriert und auch noch in der Lage gewesen, sich um alle Belange des täglichen Lebens selbständig zu kümmern.
98bb) Der Sachverständige hat im Hinblick auf das erste Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung erläutert, dass sich in der forensisch-psychiatrischen Beurteilung bei dem Angeklagten keine Anhaltspunkte für eine körperlich begründbare Psychose, eine exogene Psychose, eine degenerative Erkrankung, ein Durchgangssyndrom, eine epileptische Erkrankung, affektive Psychosen, eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, körperliche Abhängigkeiten oder genetisch bedingte Erkrankungen finden würden. Das erste Eingangsmerkmal der „krankhaften seelischen Störung“ liege somit aus medizinischer Sicht nicht vor.
99cc) In Betracht komme aufgrund der eigenen, nicht weiter nachprüfbaren Angaben des Angeklagten allenfalls eine temporäre krankhafte seelische Störung zum Tatzeitpunkt, da der Angeklagte beschrieben habe, zum Tatzeitpunkt stark alkoholisiert gewesen zu sein.
100Der Angeklagte habe für den verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum den Zustand einer erheblichen Alkoholisierung und einen gegebenenfalls zusätzlich erfolgten Konsum von Amphetaminen geltend gemacht, wobei er die jeweiligen Konsummengen und den Zeitraum des Konsums aber nicht habe benennen können. Damit bestehe jedenfalls hypothetisch die Möglichkeit, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt einen rauschbedingten akuten psychotischen Zustand aufgewiesen haben könnte. Sicher lasse sich dies aber nicht feststellen.
101Aus medizinischer Sicht würden zwar gewichtige Hinweise darauf hindeuten, dass der Angeklagte zur Tatzeit wohl alkoholisiert gewesen sei. Weitgehend unklar sei aber, selbst unter der Berücksichtigung der Angabe des Angeklagten in der während der Hauptverhandlung abgegeben Erklärung, er würde seine Betrunkenheit am Tatabend auf einer Skala von 1 bis 10 bei 7 bis 8 einordnen, welche Mengen Alkohol der Angeklagte denn tatsächlich konsumiert habe. Ebenso könne der Konsum von Amphetaminen zum Tatzeitpunkt nicht sicher festgestellt werden. Insoweit habe der Angeklagte lediglich die Vermutung geäußert, möglicherweise auch Amphetamine konsumiert zu haben.
102Für die medizinische Beurteilung könne damit allenfalls ein mittelschwerer alkoholbedingter J. zu Grunde gelegt werden, der zwar das Eingangsmerkmal der temporären krankhaften Störung erfülle, aber den Schluss einer aufgehobenen Schuldfähigkeit nach § 20 StGB nicht zulasse.
103Aber auch im Hinblick auf die Annahme einer verminderten Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit nach § 21 StGB würden vorliegend erhebliche Zweifel bestehen.
104Für die medizinische Beurteilung der verminderten Schuldfähigkeit komme es auf den Schweregrad der Berauschung an, der wiederum von der Toleranzentwicklung, respektive Konsumgewöhnung des Angeklagten beeinflusst werde. Insbesondere bei starker Alkoholgewöhnung oder -toleranz habe selbst eine BAK von 3‰ und mehr nicht zwingend größere Ausfallerscheinungen zur Folge, während sie bei Personen ohne diese Merkmale bereits tödliche Wirkung haben könne. Dies bedeute, dass selbst einem schwer alkoholisierten Menschen immer noch bewusst sein könne, dass er einen anderen Menschen nicht töten oder schwer verletzen dürfe. Entscheidend sei daher, ob der Angeklagte aufgrund der vorliegenden Alkoholisierung noch in der Lage gewesen sei, nach dieser Unrechtseinsicht zu handeln. Die Feststellung einer forensisch relevanten akuten Berauschung setze das Vorliegen erheblicher neurologischer oder psychopathologischer Leistungs- und Funktionseinbußen voraus, die auf neurologischer Ebene (Sprache, Gleichgewicht, Koordination), akut hirnorganischer Ebene (Bewusstsein, Denken, Wahrnehmung), affektiver Ebene (Veränderung der Stimmungslage, z.B. rasche Wechsel zwischen unterschiedlichen Zuständen) sowie auf der Verhaltensebene (sozialer Rückzug, distanzgemindertes Verhalten, heftige Reaktionen auf geringen Anstoß, erhöhte Diskussions-, Streit- und Kampfbereitschaft) zu beurteilen seien.
105Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Angeklagte hierzu allerdings keine validen Angaben zu machen vermocht habe, da er für den Zeitraum der anfänglichen körperlichen Auseinandersetzung mit dem Getöteten eine ausgeprägte Erinnerungslücke geltend gemacht habe.
106In der zusammenfassenden Beurteilung gelte es daher, den Gesamtzustand des Angeklagten anhand des Zusammentragens der vorliegenden Einzelsymptome zu charakterisieren und letztlich auch zu prüfen, ob es sich hierbei um eine Tat handele, die mit der Persönlichkeit des Angeklagten in Einklang zu bringen sei oder ob diese als wesensfremd imponiere. Berücksichtige man an dieser Stelle die vom Angeklagten berichteten gewalttätigen Verhaltensweisen unter Alkoholeinfluss, dessen deutliche Empathieverarmung, sowie dessen auch gegenwärtig bestehende Rechtfertigungshaltung hinsichtlich der Anwendung und der Anwendungsgründe körperlicher Gewalt, wäre bei ihm eine durchaus ich-syntone Haltung zu beschreiben sowie eine deutliche herabgesetzte Hemmschwelle hinsichtlich der Anwendung körperlicher Gewalt. Allerdings dürfe nicht aus dem Blick verloren gehen, dass der Angeklagte im nüchternen Zustand - trotz aller Impulsivität - keine Tendenzen zur Anwendung körperlicher Gewalt berichtet und gelernt habe, sich in Risikosituation zurückzuziehen. Beachte man ferner den Umstand, dass er den Geschädigten zu sich nach Hause eingeladen habe, spreche vieles dafür, dass sich das Tatgeschehen spontan aus einem unbekannten situativen Kontext heraus ergeben haben werde.
107Sodann hat der Sachverständige resümiert, dass sich anhand der vorliegenden eingeschränkten Informationsgrundlage für den Tatzeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der durchaus konsumgewohnte Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt in der Tatnacht formal gedankliche Störungen wie sprunghaftes Denken, Situations- oder Personenverkennungen, oder eine Störung von Bewusstsein oder situativer Orientierung aufgewiesen habe. Darüber hinaus hätten sich keine Hinweise dafür ergeben, dass der Realitätsbezug gestört gewesen wäre oder ein akuter (deliranter) Verwirrtheitszustand vorgelegen hätte. Andererseits hätten sich fremd-anamnestisch Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte infolge übermäßigen Alkoholkonsums wenigstens ein Mal in aggressive Erregungszustände geraten sei. Beispielhaft hat der Sachverständige ein von dem Zeugen FP. geschildertes Geschehen herangezogen. Herr FP. hat bekundet, dass er sich an eine Begebenheit erinnere, bei der der Angeklagte sich aus Anlass einer Feier in dessen Garten aufgehalten habe. Der Angeklagte sei alkoholisiert gewesen und im Verlauf der Feier mit einem ebenfalls alkoholisierten Gast aneinandergeraten. Dabei sei es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Er - der Zeuge FP. - sei dann dazwischen gegangen, weil er das Gefühl gehabt habe, dass der Streit auch körperlich hätte werden können. Er habe den Angeklagten dann nach Hause geschickt, wobei dieser der Aufforderung dann auch widerspruchslos gefolgt sei.
108Die konkrete Feststellung des Berauschungszustandes zur Tatzeit liege - so der Sachverständige Dr. FI. - aber im Bereich der Ratewahrscheinlichkeit und lasse sich auf forensisch-psychiatrischer Ebene auch nicht näher eingrenzen. So habe der Angeklagte für die forensisch-psychiatrische Beurteilung der vor dem Tatgeschehen konsumierten Getränke keine validen Angaben machen, sondern lediglich bekunden können, dass er „schwer alkoholisiert“ gewesen sei. Eine derart schwere Alkoholisierung lasse sich aus psychiatrischer Sicht allerdings nicht hinreichend sicher feststellen, da über diese vage Angabe hinaus objektive Anknüpfungstatsachen fehlen würden. Dagegen spreche auch, dass der Angeklagte noch befähigt gewesen sei, zielsicher mit seinem Fahrrad in Richtung seiner Wohnung zu fahren, unterwegs mit dem Geschädigten in die Interaktion zu kommen und diesen zu sich nach Hause einzuladen. Aus den vorgenannten Gründen seien nicht einmal Schätzungen der zur Tatzeit vorliegenden Blutalkoholkonzentration oder des Ausmaßes der Intoxikation möglich gewesen. Es sei auch vollkommen unsicher, ob und in welcher Menge der Angeklagte andere Drogen als Alkohol am Tatabend konsumiert habe. Am ehesten könne damit von einer mittelgradigen Alkoholisierung ausgegangen werden, die aber nicht den sicheren Schluss zulasse, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit vermindert gewesen sei.
109Denn vorliegend komme hinzu, dass der Angeklagte keinerlei psychotische oder neurologische Symptome beschrieben habe, die die These eingeschränkter Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit untermauern könnten. Welche Ursache und welche Qualität der von dem Angeklagten beschriebene „Blackout“ gehabt habe, den er beim Gang zur Toilette erfahren haben will, lasse sich ebenfalls nicht aufklären oder näher eingrenzen. Das spontane Auftreten eines akuten psychotischen Zusatzbildes, in welchem es gegebenenfalls zu einer schweren situativen Verkennung oder einem schweren Verwirrtheitszustand bei dem Angeklagten gekommen sein könnte, lasse sich anhand der Angaben des Angeklagten für den verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum nicht manifestieren. Ein denkbares Szenario im Sinne einer Deliktshypothese sei allenfalls, dass sowohl der Geschädigte, als auch der Angeklagte zur Tatzeit alkoholisiert gewesen seien und durch weiteren Alkoholkonsum die bereits eingeschränkte Impulskontrolle weiter herabgesetzt worden sei. So könnte sich der Streit zwischen den beiden Beteiligten in der Wohnung des Angeklagten hochgeschaukelt und zu einem Impulsdurchbruch geführt haben. Ein solcher Impulsdurchbruch belege aber auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten nicht zwingend, dass dieser in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei.
110Der Sachverständige hat in seinem Gutachten deutlich hervorgehoben, dass sich die medizinische Würdigung nur auf den Beginn des körperlichen Übergriffs auf den Geschädigten beziehen würde. Denn selbst wenn hinsichtlich des Beginns der körperlichen Auseinandersetzung - zu Gunsten des Angeklagten - von einem Zustand der zumindest verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden sollte, ließe sich daraus nicht kausal auf den Zustand des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tötungshandlung schließen. Dieser habe davon berichtet, dass er in diesem Moment wieder zu sich gekommen sei und realisiert habe, was gerade geschehen sei, nämlich, dass er den Geschädigten offensichtlich auf den Boden geschlagen habe. Er habe noch gelebt und als dem Angeklagten die Konsequenzen klargeworden seien, hätte er ihn mit der Fahrradbatterie totgeschlagen. Aus diesen Schilderungen lasse sich ableiten, dass der Angeklagte in der Lage gewesen sei, das Unrecht seines vorangegangenen fremdaggressiven Verhaltens zu erkennen und auch die damit einhergehenden juristischen Folgen für ihn zu erfassen. Er habe sich vor diesem Hintergrund dazu entschieden, sich der strafrechtlichen Verfolgung zu entziehen, indem er den Herrn NB. getötet habe. Diese Kaskade an Entscheidungen verdeutliche das Vorhandensein eines hinreichenden Maßes an Problembewusstsein, situativer Orientierung und planerischen Fertigkeiten. Auch der Umstand, dass der Angeklagte den Fahrradakku auch erst geholt haben werde, um diesen als Waffe gegen den Kopf des Getöteten einzusetzen, lasse auf ein mehrschrittiges und zielgerichtetes Handeln schließen und spreche gegen eine Tathandlung in einem akuten Verwirrtheitszustand. Hierdurch sei es unwahrscheinlich, dass sich die Tatbegehung im Zustand aufgehobener oder verminderter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ereignet habe. In der Gesamtbetrachtung des lebensgeschichtlichen Werdegangs des Angeklagten und dessen chronifizierter Gewaltbereitschaft, sei die volle Einsichts- und Steuerungsfähigkeit anzunehmen.
111Abschließend hat der Sachverständige ausgeführt, dass in der Gesamtbeschau das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen keinesfalls als Persönlichkeits- oder Wesensfremdes imponiere. Bei dem Angeklagten sei aufgrund vergangener Gewalterfahrungen ein gewisser Grad an Erfahrung vorhanden, verbunden mit einer grundsätzlichen Befähigung, im berauschten Zustand auch anders zu entscheiden. Zusammenfassend würden sich hinsichtlich der in der Tatnacht erfolgten Entscheidungsfindung und der Durchführung der verfahrensgegenständlichen Tötungshandlung somit mehr Anhaltspunkte für den Erhalt der Steuerungsfähigkeit zeigen, als für das Vorliegen von erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit.
112c) zur Maßregel
113Für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB fehle es bereits an einer Tat, die gem. §§ 20, 21 StGB im Zustand der Schuldunfähigkeit oder gesicherten verminderten Schuldfähigkeit begangen worden sei, so der Sachverständige Dr. FI.. Von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB sei ebenfalls abzusehen. Es fehlt bereits an einer feststellbaren Hangtat. Diese würde voraussetzen, dass eine Substanzkonsumstörung vorliegt, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Der einfache schädliche Gebrauch oder der vorübergehende schädliche Gebrauch reichen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht aus.
114Der Sachverständige Dr. FI. hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass ein Abhängigkeitssyndrom oder ein schwerer schädlicher Gebrauch in der Regel zu einer Einengung der Denk- und Handlungsausrichtung auf die Befriedigung des inneren Drangs zum Substanzgebrauch führe und folglich eine deutliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung mit sich bringe. Derartige Folgen hätten sich bei dem Angeklagten aber unter Berücksichtigung seiner Biografie und Suchtanamnese nicht feststellen lassen. Im Gegenteil habe der Angeklagte berichtet, dass selbst eine Steigerung des Alkoholkonsums ab dem Jahr 0000 sich nicht auf seine berufliche Leistungsfähigkeit oder Lebensgestaltung ausgewirkt habe. Auch auf gesundheitlicher Ebene habe er keine relevanten Auffälligkeiten geltend gemacht.
115Soweit der Sachverständige erläutert hat, dass der Angeklagte auch wiederkehrende depressive Episoden schildere, einhergehend mit Suizidgedanken und suizidalen Handlungsimpulsen im alkoholisierten Zustand, könne dies als Beeinträchtigung seiner Gesundheit durch das Konsumverhalten in Betracht kommen. Ob hieraus aber auch eine überdauernde Beeinträchtigung der Gesundheit abzuleiten sei, sei grenzwertig.
116Selbst wenn die Bewertung der vorangestellten Kriterien das Vorliegen einer Hangtat zulassen würde, hätte die Anordnung nach § 64 StGB - so der Sachverständige - aber zu unterbleiben, da die Feststellung einer positiven Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte nicht erbracht werden könne.
117Zwar hat der Sachverständige dem Angeklagten attestiert, dass er die intellektuellen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Behandlung in einer Entziehungsanstalt mitbringen würde, er durchaus Anpassungsfähigkeit zeige und er zudem suchtmedizinisch noch unerfahren sei. Anhand der stattgehabten Explorationsgespräche mit einer Dauer von ca. 10 Stunden lasse sich aber eine Vielzahl an Gründen hervorheben, die sehr deutlich gegen eine erfolgreiche Behandlung in einer Entziehungsanstalt sprechen würden. Dies beginne bereits mit der vom Angeklagten berichteten Einstellung, bei sich kein Alkoholproblem zu sehen. Selbst wenn man ihn darauf hinweise, dass es unter Alkoholeinfluss zu einem Tötungsdelikt sowie den weiteren von ihm geschilderten Gewalthandlung gekommen sei, habe er den diesbezüglichen Behandlungsbedarf nicht zu erkennen vermocht. Vielmehr habe er mitgeteilt, dass es ihm egal wäre, ob er in einer Entziehungsanstalt untergebracht werde, was nicht mit intrinsischer Behandlungsmotivation in Einklang zu bringen sei.
118Gegen einen erfolgreichen Behandlungsabschluss spreche auch seine tief verwurzelte Einstellung zu pädosexuellen Straftätern. Selbst in der aktuellen psychiatrischen Begutachtungssituation habe er keinen Hehl daraus gemacht, sofort zuschlagen zu wollen, wenn ihm jemand aus der vorgenannten Personengruppe gegenüberstehe. Diesen Patienten könne er in einer Klinik nicht permanent aus dem Weg gehen. Insoweit wären nach seiner - des Sachverständigen - Einschätzung Probleme in einer Klinik bereits vorprogrammiert. Darüber hinaus zeige er ausgeprägte Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion und eine bereits jetzt eingetretene Integration in das Submilieu der JVA Bielefeld, was konsekutiv auch in der Entziehungsanstalt zu erwarten wäre. Die von ihm in der Exploration geäußerte Ankündigung eines weiteren Gewaltdeliktes in der Haftanstalt zum Nachteil eines Paares, welches ihr Kind missbraucht habe, verdeutliche, dass er sich noch nicht auf dem Weg der Einsicht und der Reue befinde, sodass er auch therapeutisch nur schwer erreicht werden könne. Erschwerend kämen zwei ausgeprägte Persönlichkeitsstörungen hinzu, welche die therapeutische Behandlung in einer Entziehungsanstalt an ihre Grenzen führen würden. Während die narzisstische Persönlichkeitsstörung dazu führe, dass er den Behandlern nur eingeschränkten Einblick in sein Seelenleben geben würde, um den schmerzhaften Weg der Selbsterkenntnis und des Eingestehens eigener Fehler nicht gehen zu müssen, hätte die dissoziale Persönlichkeitsstörung zur Folge, dass er wenig Problemeinsicht aufbringen würde und sein eigenes Konsumverhalten auch weiterhin nicht als problematisch betrachten würde. Das gleichzeitige Vorhandensein einer selbstwertprotektiven narzisstischen Fassade und des geringen Empathievermögens würde zudem bereits zu Beginn der Behandlung den Aufbau einer tragfähigen therapeutischen Beziehung erschweren.
119Zusammenfassend sei es vom klinischen Gesamteindruck wenig wahrscheinlich, dass der Angeklagte die Behandlung in einer Entziehungsanstalt erfolgreich durchlaufen würde. Aus psychiatrischer Sicht sei in Ermangelung der dafür erforderlichen positiven Erfolgsaussichten die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht zu empfehlen.
120Zum Erlangen einer abstinenten sowie straffreien Lebensführung würde die alleinige Behandlung der Konsumstörung ohnehin nicht genügen. Vielmehr bedürfe es einer Modifikation seiner bisherigen Grundeinstellungen, respektive einer Abkehr von bisher etablierten Denk- und Verhaltensmustern, sowie die gleichzeitige psychotherapeutische Behandlung seiner Persönlichkeitsstörungen. Die erfordere einen mehrjährigen Behandlungszeitraum, für welchen das Behandlungskonzept einer Entziehungsanstalt nicht ausgelegt sei.
121d) Bewertung
122Die widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Feststellungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen, denen die Kammer folgt, führen weder für die Körperverletzungshandlung noch für die Tötungshandlung zur Feststellung einer verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit des Angeklagten i.S.d. §§ 20, 21 StGB.
123Dass der Angeklagte im Zustand aufgehobener Schuldfähigkeit nach § 20 StGB gehandelt hat, hat der Sachverständige aufgrund der feststellbaren Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar ausgeschlossen.
124Er hat lediglich im Hinblick auf die Anwendung des § 21 StGB aus medizinischer Sicht zu bedenken gegeben, dass bei vollständiger Berücksichtigung der Eigenangaben des Angeklagten zu seinem eigenen Konsumverhalten eine verminderte Schuldfähigkeit für Teile der prozessualen Tat, nämlich die Körperverletzungshandlung, nicht mit letzter Gewissheit ausgeschlossen werden könne. Der Sachverständige hat dabei mehrmals betont, dass objektivierbare Anknüpfungskriterien für den psychischen Zustand des Angeklagten zum Zeitpunkt der Körperverletzungshandlung nur äußerst eingeschränkt vorlägen. Er hat einschränkend herausgestellt, dass die gesamte psychiatrische Beurteilung auf den eigenanamnestischen Angaben des Angeklagten beruhe, die zwar weitgehend authentisch und offen vorgetragen gewirkt hätten, allerdings nicht mit beweiskräftigen Fakten untermauert werden könnten. So habe der Angeklagte beispielsweise geschildert, dass er ungefähr in den Jahren 0000/0000 unter dem Einfluss von Whisky „einen Mann fast totgeschlagen“ habe. Für eine solche Tat gebe es allerdings keine objektivierbaren Anhaltspunkte, zumal der Angeklagte auch keine näheren Angaben zu dem Geschehen gemacht habe.
125Erschwerend sei, dass die Tat zum Explorationszeitpunkt ca. 000 Monate zurückgelegen und der Angeklagte eine Erinnerungslücke geltend gemacht habe. Aus ärztlicher Sicht irritiere dabei die erhebliche Differenz zwischen dem geschilderten guten Zustand auf dem Heimweg zur Wohnung ohne psychische oder neurologische Ausfallerscheinungen und dem beschriebenen, nur kurze Zeit später angeblich eingetretenen psychischen Ausnahmezustand, der den Übergriff auf den Getöteten begründet haben soll. Anhand der hohen Reizbarkeit des Angeklagten, seiner gewaltaffinen Grundeinstellung und erhöhter narzisstischer Kränkbarkeit wäre durchaus auch in Betracht zu ziehen, dass der Angeklagte in der Tatnacht keinen höhergradigen Rauschzustand aufgewiesen habe und aufgrund spontaner Streitigkeiten auf den Geschädigten eingewirkt haben könnte. Zu diesem Ablauf passe die Schilderung des Angeklagten, dass man sich anfangs gegenseitig geschubst habe. Damit sei ein weiteres Deliktsszenario im Zustand erhaltener Steuerungsfähigkeit denkbar, in dem der Angeklagte aus Verärgerung oder aufgrund von Kränkung, auf den Geschädigten eingeschlagen haben könnte. Diesbezüglich habe der Angeklagte anhand seiner Angaben eindrücklich aufgezeigt, dass er auch außerhalb von Alkoholisierungen ein nicht unerhebliches persönlichkeitsinhärentes Gewaltpotential aufweise und einer körperlichen Auseinandersetzung nicht aus dem Weg gehen würde.
126Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang betont, dass auch die Ausführungen der Zeugen keine weitere tragfähige Eingrenzung ermöglicht hätten, weder zum allgemeinen Trinkverhalten des Angeklagten, noch zum Alkoholisierungszustand zum Tatzeitpunkt.
127Die Zeugen FP., FV. und PS. haben in diesem Zusammenhang berichtet, dass der Angeklagte schon regelmäßig Alkohol konsumiert habe. Einmal sei es, so der Zeuge FP., bei einer Feier in seinem Garten zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und einem weiteren Gast gekommen. Beide seien alkoholisiert gewesen. Der Streit habe aber geschlichtet werden können und er habe den Angeklagten dann nach Hause geschickt. Zu den Trinkmengen des Angeklagten haben die Zeugen FP. und FV. bekundet, dass der Angeklagte durchaus häufig bereits angetrunken zu einem Treffen in der Freizeit gekommen sei. Er habe dann während der Treffen noch weiter getrunken. Beide Zeugen haben auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Angeklagte aber auch unter dem von ihnen beobachteten Alkoholeinfluss keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe. Der Zeuge FV. hat ergänzend ausgeführt, dass der Angeklagte auch im angetrunkenen Zustand regelmäßig sicher mit seinem Fahrrad die Strecke von D. nach O. zurückgelegt habe. Der Zeuge VE. hat mitgeteilt, dass er den Angeklagten als Nachbarn trotz seines Alkoholkonsums als umgänglich wahrgenommen habe.
128Die Zeugin WY. hat schließlich geschildert, dass sie den Angeklagten nicht als übermäßig dem Alkohol zugeneigt gekannt habe. Sie habe den Angeklagten mehrmals in ihrer Freizeit getroffen. Sie beide hätten mit der Trinkerszene am Bahnhof in D. nichts zu tun gehabt. Vielmehr seien sie zum Beispiel zu zweit bei schönem Wetter mit dem Fahrrad an einen See in D. gefahren. Der Angeklagte habe bei dieser Gelegenheit vielleicht mal ein Radler getrunken.
129Für die Kammer bestehen in der Gesamtbeschau damit keine nicht behebbaren tatsächlichen Zweifel, die sich auf die Art und den Grad des psychischen Ausnahmezustandes beziehen. Vielmehr kann im Hinblick auf die gesamte prozessuale Tat zu Grunde gelegt werden, was der Sachverständige Dr. FI. nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt hat, nämlich, dass aufgrund der gesamten Tatausführung überwiegende Gründe dafür sprechen, dass der Angeklagte sowohl einsichts- als auch steuerungsfähig war.
130Betrachtet man, dass sich der konkrete Alkoholisierungsgrad des Angeklagten nicht feststellen ließ, dass er aufgrund der feststellbaren biografischen Angaben Alkohol gewöhnt war und er, wie er selbst sinngemäß angab, auch „unter Alkohol funktionierte“, dass er auch in der Tatnacht noch sicher Fahrrad fuhr, den Geschädigten zu sich nach Hause einlud und kurz nach der Körperverletzungshandlung zu Lasten des Geschädigten eine zielgerichtete Tötungshandlung ausführte, um das vorangegangene Tun zu verdecken, bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Angeklagte bereits hinsichtlich der Körperverletzung ohne Einschränkung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit agierte. Hinzu kommt die der Persönlichkeit des Angeklagten allgemein innewohnende Affinität zu körperlicher Gewalt, die allerdings allein die Schwelle einer psychiatrischen Erkrankung nicht überschreitet.
131Noch augenscheinlicher gilt dies in Bezug auf die konkrete Tötungshandlung, bei der der Angeklagte seine Lage erkannte und bewertete, indem er die juristischen Konsequenzen seines vorangegangenen Tuns erwog. Dies zeigt sein planvolles, klares und reflektiertes Vorgehen, welches, mit den Worten des Sachverständigen, medizinisch klar gegen die Erfüllung der in §§ 20, 21 StGB formulierten Kriterien spreche. Ergänzend hat der Sachverständige hierzu ausgeführt, dass sich, selbst wenn man für das Körperverletzungsdelikt einen Zustand verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht ausschließen würde, das „Aufklaren“ bei Vornahme der Tötungshandlung auch medizinisch damit erklären lasse, dass die anfängliche körperliche Auseinandersetzung zu einem Abbau von aufgestautem Druck geführt habe und der Angeklagte dann gedanklich klarer geworden sei. Es liege daher ebenso im Bereich einer Ratewahrscheinlichkeit, ob die Tötungshandlung noch unter dem überschießenden psychischen Einfluss der vorherigen Handlung unter verminderter Schuldfähigkeit gestanden habe oder nicht.
132Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. FI., denen die Kammer folgt und den weiteren festgestellten Anknüpfungstatsachen, schließt die Kammer aus, dass der Angeklagte zur Tatzeit vermindert schuldfähig war oder gar im Zustand der aufgehobenen Schuldfähigkeit gehandelt hat. Raum für die Anwendung des Zweifelssatzes zu Gunsten des Angeklagten verbleibt damit nicht.
133IV. Rechtliche Würdigung
134Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Mordes und Körperverletzung gemäß den §§ 211, 223 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht.
1351. Das Handeln des Angeklagten erfüllte zunächst den Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB, da er den IT. NB. im Zuge der in der Wohnung des Angeklagten geführten Auseinandersetzung tätlich anging und ihn vorsätzlich mit den Fäusten zu Boden und auf dem Boden liegend schlug. Hierbei erlitt der Geschädigte blutende Verletzungen im Bereich des Kopfes.
1362. Nachdem der Angeklagte dann zunächst von seinem noch lebenden Opfer abgelassen hatte, um die weiteren Schritte zu erwägen und der in der Wohnung befindlichen Fahrradbatterie habhaft zu werden, tötete er IT. NB. vorsätzlich durch die Einwirkung mit der Fahrradbatterie auf den Kopf seines Opfers.
137Hierbei verwirklichte er das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 Abs. 2, 9. Var. StGB. In Verdeckungsabsicht handelt, wer als Täter ein Opfer deswegen tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten.
138Die für die Annahme der Verdeckungsabsicht erforderliche Handlungsmehrheit liegt hier vor, da das Tatgeschehen in objektiver wie subjektiver Hinsicht eine deutlich hervortretende Zäsur aufzeigt. Eine Zäsur in objektiver Hinsicht ist darin zu sehen, dass der Angeklagte seine ursprüngliche Tathandlung, nämlich die körperliche Verletzung des Geschädigten mit den Händen, beendet hatte und zu einem Wechsel des Tatmittels schritt. Er musste die Fahrradbatterie zunächst an sich nehmen, um dann, nach der dadurch erfolgten Unterbrechung, erneut, nunmehr unter Einsatz massiver Gewalt, auf den Geschädigten einzuwirken. In diesem Ablauf ist damit nicht nur eine zeitliche Zäsur, sondern auch eine Zäsur in der Qualität des Angriffs auf das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit des Opfers zu erblicken.
139Auch in subjektiver Hinsicht liegt eine erhebliche Zäsur vor, weil der Angeklagte sein bisheriges Verhalten im Rahmen der einfachen körperlichen Auseinandersetzung reflektierte und dann den Entschluss fasste, den Geschädigten nun unter Zuhilfenahme eines gefährlichen Werkzeugs zu töten.
140Die Tat stellt sich demnach im Hinblick auf die Erfüllung des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht als mehraktiges Geschehen dar.
1413. Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
142V. Strafzumessung
1431. Körperverletzung des IT. NB.
144Die gegen den Angeklagten wegen der Köperverletzung zu verhängende Einzelstrafe hat die Kammer dem Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
145Bei der Zumessung der konkreten Strafe hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:
146Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer gewürdigt, dass er nicht vorbestraft ist und sich das Tatgeschehen aus einer emotional angespannten Situation im Streit mit dem späteren Opfer entwickelt hat. Ebenso war zu seinen Gunsten die beiderseitige Alkoholisierung zu berücksichtigen, die zu einer gewissen Enthemmung beigetragen hat.
147Gegen den Angeklagten musste jedoch ausfallen, dass er den Geschädigten aus einer banalen Rangelei heraus massiv anging und sein körperlich unterlegenes Opfer mit erheblicher Gewalteinwirkung zu Boden beförderte. Der Angeklagte schlug zudem noch auf den am Boden liegenden IT. NB. ein.
148Ausgehend von dem zur Verfügung stehenden oben genannten Strafrahmen und unter Abwägung der ausdrücklich genannten und aller sonstigen für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte ist für diese Tat eine Freiheitsstrafe von
1496 (sechs) Monaten
150tat- und schuldangemessen.
1512. Tötung des IT. NB.
152Die wegen der Tötung des IT. NB. zu verhängende Einzelstrafe hat die Kammer der gesetzlichen Strafdrohung des § 211 Abs. 1 StGB entnommen, der lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht.
153Selbst wenn man der Auffassung folgen sollte, wonach in Ausnahmefällen trotz Vorliegens eines Mordmerkmals eine Verurteilung (nur) wegen Totschlags in Betracht kommen kann, sind im hier gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der geschilderten tat- und täterbezogenen Gesamtumstände keine Anhaltspunkte gegeben, die ein solches Abweichen von der gesetzlichen Regelung rechtfertigen würden. Ebenso wenig sind außergewöhnliche schuldmindernde Umstände ersichtlich, auf Grund welcher die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen könnte und eine Milderung nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorzunehmen wäre.
154Ausgehend von der gesetzlichen Vorgabe des § 211 StGB hat die Kammer für die Tat daher eine
155lebenslange Freiheitsstrafe
156verhängt.
1573. Gesamtstrafenbildung
158Bei der Bildung der Gesamtstrafe war nach § 54 Abs. 1 S. 1 StGB auf eine
159lebenslange Freiheitsstrafe
160als Gesamtstrafe zu erkennen.
161VI. Maßregelanordnung
162Im Hinblick auf die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten war weder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, noch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen.
163Eine Tat, die gem. §§ 20, 21 StGB im Zustand der Schuldunfähigkeit oder gesicherten verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde, hat die Kammer nicht festgestellt, so dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Im Hinblick auf eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist die Voraussetzung, die eine Hangtat erfordert, im Fall des Angeklagten nicht erfüllt. Eine solche war nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. FI. nicht festzustellen. Er hat in diesem Bezug herausgestellt, dass allenfalls dann, wenn das gesamte eigenanamnestisch geschilderte Geschehen zu Grunde zu legen wäre, eine Hangtat in Betracht gezogen und die erforderliche Gefährlichkeitsprognose gestellt werden könne. Zudem fehlt es an der Erfolgsaussicht einer solchen Maßnahme.
164VII. Kostenentscheidung
165Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.
166Y. Dr. K. A.
167Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Landgericht Bielefeld 
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Referenzen
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 8x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 7x
- StGB § 211 Mord 5x
- StGB § 223 Körperverletzung 3x
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x
- StGB § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 3x
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 4x
- StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung 1x
- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 1x
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
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