Urteil vom Landgericht Bielefeld - 20 S 19/25
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.04.2025 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld zum Az. 411 C 189/24 abgeändert.
Das Versäumnisurteil des Amtsgericht Bielefeld vom 03.02.2025 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits erster und diejenigen zweiter Instanz trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 1, Abs. 2 ZPO abgesehen und auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
4Änderungen oder Ergänzungen haben sich im Berufungsverfahren wie folgt ergeben:
5Die Kammer hat die Parteien persönlich angehört sowie die Zeuginnen R. und B. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks zu dem Verhandlungstermin vom 03.12.2025 (Bl. 308 – 317 GA II) Bezug genommen.
6II.
7Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache Erfolg.
81.
9Die Klage ist unbegründet.
10Der Herausgabeanspruch der Klägerin gemäß § 695 BGB ist zwar zunächst entstanden, diesem steht jedoch die Einrede der Beklagten aus § 242 BGB entgegen.
11Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe des Hundes aus dem Pflegvertrag vom 05.01.2024 (Bl. 12 - 14 GA-I) i.V.m. § 695 BGB.
12Bei dem „Tierpflegevertrag“ handelt es sich um einen Verwahrungsvertrag gem. § 688 BGB. Grund des Vertrages und einzige Hauptleistungspflicht war die temporäre Übernahme und Pflege des Hundes „Trudi“ durch die Beklagte. Bei dieser Übernahme handelte es sich um eine Verwahrung, da sie die Aufbewahrung einer beweglichen Sache im Sinne des Gewährens von Raum für ebendiese und die Übernahme der Obhut für sie zum Gegenstand hatte.
13In den Rücknahmeverlangen der Klägerin u.a. vom 15.08.2024 (Bl. 18 /19 GA-I) ist eine schlüssig erklärte Kündigung des Dauerschuldverhältnisses zu sehen.
14Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen nicht. Die Kündigung ist nach den §§ 695, 688 i.V.m. § 90a S. 3 BGB wirksam.
15Aufgrund der Kündigung der Klägerin war die Beklagte zunächst zur Herausgabe des Hundes verpflichtet.
162.
17Diesem Herausgabeanspruch steht allerdings die Einrede aus § 242 BGB entgegen.
18a)
19Weder die Klägerin noch die Beklagte sind auf Grundlage der Schutzverträge Eigentümerin geworden.
20Deutsches Recht findet unabhängig der Frage, ob durch den Schutzvertrag Eigentum übertragen wurde, Anwendung.
21Obwohl bei einem Eigentumserwerb des Hundes verschiedene Staaten beteiligt sind und damit neben Deutschland auch Ungarn - der Sitz der Stiftung –, findet gem. Art. 43 Abs. 3 EGBGB deutsches Recht Anwendung. Vorliegend besteht ein qualifizierter Statutenwechsel. Dies ist der Fall, wenn ein sachenrechtlicher Tatbestand zum Zeitpunkt des Statutenwechsels aus der Sicht des alten Sachstatuts wie auch des neuen Sachstatuts noch offen war, z. B. bei einem gestreckten Erwerbstatbestand. Das ist zu bejahen, wenn die Einigung oder Teile davon im Ausgangsstaat, die Übergabe dagegen im Bestimmungsstaat erfolgt. Das ist hier der Fall. Die Einigung der Klägerin mit der ungarischen Stiftung sowie die Übergabe des Hundes erfolgte in Süddeutschland, als die Klägerin den Schutzvertrag vom 18.09.2022 unterzeichnete. Die Abgabe der Willenserklärung nahm Frau B. als Vertreterin der ungarischen Stiftung allerdings in Ungarn vor. Dann ordnet Art. 43 Abs. 3 EGBGB an, dass in einem anderen Staat erfolgte Vorgänge „wie inländische“ zu berücksichtigen sind (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2025, EGBGB Art. 43 Rn. 167).
22Im Übrigen ist auch dann deutsches Recht anwendbar, wenn der Schutzvertrag lediglich als schuldrechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist.
23Denn weiter ist gem. Art 4 Abs. 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) das deutsche Schuldrecht anwendbar.
24Eine ausdrückliche Rechtswahl haben die Parteien der Schutzverträge nicht getroffen. Das anwendbare Recht ergibt sich mangels Rechtswahl insofern aus Art. 4 Abs. 1 b) Rom I-VO, wonach Dienstleistungsverträge dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
25Im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 AEUV ist ein für die Rom I-VO maßgebliches, weites Verständnis des Begriffs prägend, das ferner in der Dienstleistungs-RL (RL 2006/123/EG) zum Ausdruck kommt. Nach Art. 4 Nr. 1 RL 2006/123/EG ist eine „Dienstleistung“ jede selbständige Tätigkeit, die regelmäßig gegen Entgelt erbracht wird. Demnach unterliegt die Verwahrung dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalts- bzw. Niederlassungsort des Verwahrers. (MüKoBGB/Martiny, 9. Aufl. 2025, Rom I-VO Art. 4 Rn. 88, beck-online). Mithin ist das Recht am Wohnort der Klägerin anwendbar, also deutsches Recht.
26Der Schutzvertrag ist nicht als Kaufvertrag und Einigung nach § 929 ff. BGB auszulegen. Vielmehr ist der Schutzvertrag als Vertrag eigener Art mit starken Elementen eines Verwahrungsvertrages einzuordnen.
27Zunächst deutet das Wort „Schutzvertrag“ nicht auf einen Kaufvertrag bzw. einen Vertrag zur Eigentumsübertragung hin. Die in dem Vertrag aufgeführten Bezeichnung der Parteien sprechen ebenfalls gegen einen Kaufvertrag. Die Parteien bezeichnen sich darin nicht als Käufer und Verkäufer, sondern als Übergeber und Übernehmer. Zudem wird in dem Vertrag ausgeführt, dass sich die Adoptantin verpflichtet, das Tier nicht zu verschenken oder zu verkaufen. Weiter ist geregelt, dass Welpen des Hundes dem Tierschutzverein zustehen und nicht der Klägerin. Auch die Pflicht aus dem Schutzvertrag, dass die Tierschutzorganisation jederzeit auch – unangemeldet – befugt sein soll, sich von der vertragsgerechten Haltung des Tiers zu überzeugen, spricht dafür, dass die Tierschutzorganisation weiter über den Hund entscheiden darf. Zusätzlich wird auf die Kündigungsmöglichkeit hingewiesen und auf die Herausgabeverpflichtung.
28Tierübernahmeverträge zwischen Tierheimen als Übergeber und Tierübernehmern entziehen sich dieser rein ökonomischen Logik. Sinn und Zweck eines Tierübernahmevertrags ist es, Haustiere aus staatlicher in würdige Privatobhut zu vermitteln. Die standardisierte Schutzgebühr soll dabei nicht den Marktwert des Tieres - also den von einem Verkäufer gewähnten Mindestsachwert nebst Aufwands- und Gewinnzuschlag - realisieren, sondern zur Finanzierung der gemeinnützig agierenden Tierheime beitragen. Bereits die Bezeichnung „Schutzgebühr“ ist dem Administrativen entlehnt und zeigt den am Gemeinwohlinteresse orientierten Obhutszweck der Zahlung auf (vgl. dazu AG Eisenhüttenstadt Urt. v. 6.2.2020 – 5 C 195/18, BeckRS 2020, 1045 Rn. 19-22, beck-online; LG Krefeld, Urteil vom 13.04.2007 - 1 S 79/06, BeckRS 2008, 21784; AG Krefeld, Urteil vom 01.09.2006 - 7 C 255/06, BeckRS 2008, 21737; AG Kassel, Urteil vom 24.01.2019 - 435 C 2900/18, BeckRS 2019, 6422). Dies entspricht dem objektiven Empfängerhorizont und deckt sich u.a. auch mit der Aussage der Zeuginnen, dass es das oberste Bestreben der ungarischen Tierschutzorganisation gewesen sei, den Hund jederzeit unproblematisch herauszubekommen, sollten Tierschutzanforderungen nicht erfüllt werden.
29Mithin ist der Schutzvertrag jeweils nicht als Kaufvertrag und nicht als eine Einigung zur Eigentumsübertragung zu verstehen. Damit hat der Schutzvertrag das Gepräge einer Verwahrung, so dass die Regeln des Verwahrungsvertrages Anwendung finden.
30b)
31Die Beklagte hat aber auch das Eigentum an dem Hund nicht durch das Dokument vom 31.01.2025 erworben, § 929 S.2 BGB.
32Ob der Erwerber unmittelbaren, mittelbaren (BGH NJW 2005, 359 (363)) oder Mitbesitz (OLG Brandenburg NJW 2003, 1055 (1056); BeckOGK/Klinck Rn. 129) innehat, ist gleichgültig. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, von wem der Besitz erlangt worden ist (Baur/Stürner SachenR § 51 Rn. 20). Voraussetzung ist aber, dass der Veräußerer keinerlei Besitzbeziehung zur Sache mehr hat oder behält (BGH NJW 2005, 359 (363); Staudinger/C. Heinze, 2020, Rn. 124).
33Die Beklagte war bzw. ist hier unstreitig Besitzerin des Hundes. Zudem hatte die ungarische Tierschutzstiftung – wie oben bereits ausgeführt – das Eigentum durch den Schutzvertrag an die Klägerin nicht verloren. Mithin ist die Stiftung weiterhin mittelbare Besitzerin.
34Darüber hinaus fehlt es auch an einer Einigung der Beklagten mit der Stiftung über den Eigentumsübergang. Es konnte auch nach Vernehmung der Zeuginnen nicht festgestellt werden, von wem das mit „Tierübereignung“ überschriebene Dokument (Bl. 104.C GA-I) unterschrieben worden ist. Damit fehlt es an einer Willenserklärung der vertretungsbefugten Bevollmächtigten der Tierschutzstiftung. Die Zeugin B. hat insoweit bekundet, sie habe dieses Dokument nicht unterzeichnet. Auch die Zeugin R. konnte nicht angeben, von wem die Unterschrift stammt.
35Es liegt aber auch keine Anscheinsvollmacht vor. Für eine Anscheinsvollmacht als Rechtsscheinvollmacht bedarf es eines Rechtsscheintatbestands, der dem Vertretenen als Geschäftsherrn zurechenbar ist und auf den der Geschäftsgegner vertraut, sodass er daraufhin handelt. Die Angaben des Vertreters und sein Wille, für den Geschäftsherrn zu handeln, genügen nicht. Die Rspr. und das überwiegende Schrifttum gehen übereinstimmend davon aus, dass eine Anscheinsvollmacht vorliegt, wenn jemand wiederholt und über einen längeren Zeitraum als Vertreter aufgetreten ist, der Vertretene das Verhalten nicht kannte und bei der Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können. Zudem muss der Geschäftsgegner das Verhalten des Vertreters kennen, gutgläubig sein und im Vertrauen auf die vermeintliche Vollmacht das Vertretergeschäft vorgenommen haben. Dabei bedarf es einer Gesamtbetrachtung der für den Rechtsschein sprechenden Umstände. Sofern man mit der Rspr. davon ausgeht, dass die Duldungs- und Anscheinsvollmacht gleichermaßen einen positiven Vertrauenstatbestand begründen, kann es bei Abgrenzungsschwierigkeiten dahinstehen, ob der Vertretene das Handeln des Vertreters kannte (vgl. Mü-KoBGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, BGB § 167 Rn. 121, beck-online).
36Die Kammer konnte aber auch nach der Anhörung der Parteien und Vernehmung der Zeuginnen R. und B. nicht feststellen, wer dieses Dokument auf der Seite der ungarischen Stiftung unterschrieben hat. Dadurch ist die Zeugin R. insoweit – im Hinblick auf die Übermittlung des Dokumentes – lediglich als Botin und nicht als Vertreterin aufgetreten.
37c)
38Die Beklagte hat ebenfalls kein Eigentum an dem Hund gemäß §§ 929 Satz 2, 932 Abs. 1 BGB erworben, da die Beklagte den Hund nicht von der Veräußererin – der ungarischen Stiftung – sondern von der Klägerin erhalten hat.
39Auch ein gutgläubiger Erwerb gemäß §§ 931, 934 BGB greift nicht, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Einigung schon im Besitz des Hundes war und dann ggfls. nur § 929 S.2 BGB zur Anwendung kommen könnte (vgl. BeckOK BGB/Kindl, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 931 Rn. 2, beck-online).
40d)
41Der Beklagten steht aber die Einrede gemäß § 242 BGB zu, da sie sich darauf berufen kann, dass sie den Hund an die Klägerin aufgrund der Kündigung des „Tierpflegevertrages“ herausgeben müsste, diese allerdings im zweiten Schritt den Hund wieder an die Beklagte zurückgeben müsste.
42Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung und setzt der (auch gesetzlich zulässigen) Rechtsausübung dort Schranken, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt. So verbietet er die Durchsetzung eines Anspruchs, wenn der Gläubiger das Erlangte wieder an den Schuldner herauszugeben hätte (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est; st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2022 - II ZR 81/21, ZIP 2022, 1695 Rn. 17 mwN). Es fehlt dann an einem schutzwürdigen Eigeninteresse des Gläubigers an der Durchsetzung der ihm formal zustehenden Rechtsposition (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 – VI ZR 203/22 –, Rn. 50, juris, mit weiteren Nachweisen).
43Das fehlende schutzwürdige Eigeninteresse ergibt sich aus Folgendem:
44Auf der einen Seite ist die Beklagte einem Herausgabeanspruch der Klägerin gemäß § 695 BGB ausgesetzt, auf der anderen Seite steht der ungarischen Stiftung ein Anspruch auf Herausgabe aus § 985 BGB grundsätzlich zu, da die Tierschutzverträge nicht zu einer Eigentumsübertragung geführt haben.
45Entscheidend ist nunmehr, dass die Beklagte aufgrund des „zweiten“ Schutzvertrages vom 15.09.2024 ein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB geltend machen kann. Ein derartiges Recht steht der Klägerin gegenüber der ungarischen Stiftung nicht zu.
46Diese Frage ist wiederum auf der Grundlage der abgeschlossenen Schutzverträge zu beantworten. Der „erste“ Schutzvertrag zwischen der ungarischen Stiftung und der Klägerin vom 18.09.2022 ist mit der Kündigung vom 29.08.2024 wirksam beendet worden. Der Stiftung stand ein Kündigungsrecht zu. Denn die Klägerin hat unstreitig gegen den Schutzvertrag mit der ungarischen Stiftung verstoßen, da sie den Hund vertragswidrig über einen längeren Zeitraum in die Obhut der Beklagten übergab. Nach dem Vertrag ist es verboten, das Tier u.a. anderweitig unterzubringen. Zugleich ist die ungarische Stiftung bei Nichteinhaltung dieses Schutzvertrages berechtigt, diesen ohne Einhaltung etwaiger Fristen zu kündigen.
47Da der Hund unstreitig über einen längeren Zeitraum in die Obhut der Beklagten gegeben wurde und der Hund auch im Rahmen der Kontrolle bei der Beklagten angetroffen wurde, musste für den Verstoß der Klägerin gegen den Tierschutzvertrag auch kein Beweis angeboten werden.
48Darüber hinaus sind die entsprechenden Regelungen bezüglich der Weitergabe und der anderweitigen Unterbringung nicht nach den § 305 ff. BGB unwirksam. Es fehlt an einer unangemessenen Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
49Diese liegt vor, „wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen“ (stRspr, BGH NJW 2001, 2331; 2000, 1110 (1112); 1997, 3022, je mwN aus der Rspr. des BGH; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1042; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Pfeiffer Rn. 158). Durch die Anfügung des S. 2 ist nunmehr in den Gesetzestext aufgenommen, dass eine unangemessene Benachteiligung auch dadurch begründet werden kann, dass die beiderseitigen Rechte und Pflichten nicht klar und hinreichend deutlich umschrieben sind (vgl. dazu BeckOK BGB/H. Schmidt, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 307, beck-online, mit weiteren Nachweisen).
50Durch den Schutzvertrag soll die artgerechte Haltung des Tieres, die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorgaben sowie eine umfassend verantwortungsbewusste Pflege sichergestellt werden.
51Die Kündigung vom 29.08.2024 wurde unter anderem darauf gestützt, dass das Tier nicht ohne Absprache mit dem Verein weitergegeben oder anderweitig untergebracht werden darf.
52Durch diese Regelungen und die enthaltene Aufzählung ist eindeutig, dass das Tier nicht ohne Absprache endgültig weitergegeben oder für eine gewisse Dauer anderweitig untergebracht werden kann. In diesem Gesamtzusammenhang ist auch unter Berücksichtigung des Tierwohls bei der Unterbringung immer von einer gewissen Dauer auszugehen. Bei Urlaub, Krankheit, Gassi gehen mit einer dritten Person etc.
53ist also weder eine Weitergabe noch eine anderweitige Unterbringung anzunehmen. Im Übrigen fehlt es an einer unangemessenen Benachteiligung unabhängig davon bereits dadurch, dass eine Weitergabe bzw. Unterbringung grundsätzlich durch eine Absprache sogar möglich ist. Die Klägerin hat aber den Hund über einen längeren Zeitraum ohne Absprache bei der Beklagten untergebracht und durch das Versenden der Bilder sogar den Eindruck vermittelt, dass es dem Hund bei ihr selbst gut gehen würde. Auch darauf wurde die Kündigung der Stiftung vom 29.08.2024 gestützt.
54Demnach hat die Klägerin als Hinterlegerin im Sinne des § 695 BGB keine Einwendungsmöglichkeit gegenüber der ungarischen Stiftung. Die Differenzierung nach einem Zurückbehaltungsrecht des Hinterlegers gegenüber dem Eigentümer rechtfertigt sich schon aus einer an § 242 BGB orientierten Auslegung des Vertretenmüssens (vgl. dazu MüKoBGB/Henssler, 9. Aufl. 2023, BGB § 695 Rn. 8 f., beck-online, mit weiteren Nachweisen).
55Dagegen besteht der Schutzvertrag zwischen der ungarischen Stiftung und der Beklagten vom 15.09.2025 weiter fort. Anhaltspunkte für Tatsachen, die eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung tragen würden, haben sich auch nach der Anhörung der beiden Zeuginnen nicht ergeben. Darüber hinaus liegen keine Gründe für eine Kündigung dieses Vertrages vor. Demnach hat die Beklagte eine Einwendungsmöglichkeit und ist nicht zur Rückgabe verpflichtet.
56Im Übrigen konnte die Beklagte die Einrede auch nach § 242 BGB erheben, da Einreden grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben werden können.
57Aber auch im konkreten Fall ist das Verhalten der Beklagten nicht unredlich, da die Rechtslage ungeklärt war und sich die Beklagte bereits zeitnah nach dem Herausgabeverlangen der Klägerin an die Stiftung zur weiteren Klärung im Sinne des Tierwohls gewandt hat. Dies ergibt sich bereits aus der als Anlage KGuK 4 (Bl. 16 f. GA-I) eingereichten E-Mail der Beklagten vom 28.06.2024. Im Übrigen wurde vorprozessual und vor dem 29.08.2024 bereits ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Demnach liegt ein unredliches Verhalten der Beklagten nicht vor und Ausführungen zu einem etwaigen unredlichen Verhalten der Klägerin selbst aufgrund des Herausgabeverlangens, obwohl – wie oben bereits ausgeführt – gegen den Tierschutzvertrag verstoßen wurde -, können dahinstehen.
58Vor diesem Hintergrund entfaltet der Schutzvertrag zwischen der ungarischen Stiftung und der Klägerin vom 17./18.02.2025 keine Wirkung mehr, da die ungarische Stiftung eine Leistung versprochen hat, die unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Denn zu diesem Zeitpunkt war der Besitz von dem Hund auf der Grundlage des Schutzvertrages vom 15.09.2024 mit der Beklagten und unter Berücksichtigung der wirksamen Kündigung des „ersten“ Schutzvertrages gegenüber der Klägerin zu Recht bei der Beklagten.
59e)
60Da die Klage der Abweisung unterliegt, können Ausführungen zu Zurückbehaltungsrechten dahinstehen.
61III.
62Der Berichterstattervermerk war nicht zu korrigieren.
63Als Protokollanlage unterliegt der Berichterstattervermerk der Ergänzung und Berichtigung entsprechend § 160 Abs. 4, § 164 ZPO (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 160 ZPO, Rn. 8a, mit weiteren Nachweisen). Es liegt aber keine Unrichtigkeit nach § 164 Abs. 1 ZPO vor. Gemäß der Aufzeichnung und der Erinnerung der Kammermitglieder hat die Klägerin in der persönlichen Anhörung die Aussage so getätigt, wie sie in dem Berichterstattervermerk aufgenommen wurde. Im Übrigen ist die begehrte Korrektur für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Relevanz.
64IV.
65Die Revision wird nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
66Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, oder wenn andere (tatsächliche oder wirtschaftliche) Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (vgl. – in unterschiedlichen Formulierungen – BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029; BGH NJW 2002, 2957; BGHZ 152, 182 = NJW 2003, 65; BGH NJW 2003, 2319; NJW-RR 2004, 537; BVerfGK 17, 196 (200) = BeckRS 2010, 48248; BVerfG BeckRS 2022, 20740 Rn. 14). Das kann insbesondere bei Musterprozessen und Verfahren, in denen die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, Tarife, Formularverträge oder Allgemeiner Geschäftsbedingungen erforderlich wird, aber auch in sonstigen Fällen, in denen richtungsweisende Entscheidungen des Revisionsgerichts notwendig erscheinen, der Fall sein (BGHZ 154, 288 = NJW 2003, 1943).
67Die Voraussetzungen nach § 543 ZPO liegen aufgrund des konkreten Einzelfalls im Hinblick auf die Auslegung des Wortlauts der Schutzverträge und im Hinblick auf die Einrede nach § 242 BGB nicht vor. Die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich im Übrigen vielmehr auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 242 BGB und der Auslegungsmethoden zweifelsfrei beantworten.
68V.
69Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
70Grundsätzlich richtet sich die Verurteilung bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nach § 709 ZPO. Bei einer Klageabweisung richtet sie sich wegen der Kosten nach § 708 Nr. 11 ZPO analog (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 708 ZPO, Rn. 13).
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