Beschluss vom Landgericht Bochum - 10 T 128/02

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner nach einem Streitwert von bis zu 300 EUR.

Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.


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