Urteil vom Landgericht Bonn - 10 O 453/10

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der vom Finanzamt D-Süd durch Steuerbescheid vom ##.7.2010, Steuernummer ###/#####/####, festgesetzten Erbschaftsteuer in Höhe von 57.042 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung, und zwar hinsichtlich der Freistellung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000 € und hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Beklagten bleibt als Nacherbin die Beschränkung ihrer Haftung auf dasjenige vorbehalten, was sie aus der Erbschaft der am ##.8.20## verstorbenen C einschließlich der ihr gegen die Klägerin als Vorerbin zustehenden Ansprüche erlangt hat. Dieser Vorbehalt betrifft nicht die Kostenentscheidung.


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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16. Zivilsenat) - 16 U 193/14
25. Juni 2015
16 U 193/14 25. Juni 2015

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