Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 190/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, mit Ausnahme der durch die Streitverkündung verursachten Kosten, die insoweit der Streithelfer trägt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Beklagte, der Streithelfer und Frau Q sind Abkömmlinge der Eheleute F2 und K T - im nachfolgenden Erblasser -.
3Mit zwischen diesen Beteiligten geschlossenem notariellen Erbvertrag vom 12.04.1985 (Anlage K2 = Bl. # – ## d.A.) setzten die Erblasser den Streithelfers für den Fall ihres gemeinsamen Todes und nach dem Letztversterbenden von ihnen als Erben ein. Zugleich vereinbarten die Beteiligten einen Verzicht des Beklagten und seiner Schwester auf alle Erb- und Pflichtteilsansprüche aus an dem elterlichen Nachlass. Der Streithelfer beziehungsweise dessen Abkömmlinge wurden verpflichtet, dem Beklagten als Vermächtnis den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem im Grundbuch des Amtsgerichts T von U eingetragenen Miteigentumsanteil von 150/730 an dem Grundstück U, Flur ##, Nr. ####/###, I-Straße, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung nebst drei Nebenräumen im Anbau und einem Kellerraum im Anbau, im Aufteilungsplan mit Nr. I bezeichnet, sowie an dem eingetragenen Miteigentumsanteil von 150/730 an diesem Grundstück verbunden mit dem Teileigentum an dem Werkstattgebäude nebst einem Kellerraum, im Aufteilungsplan mit Nr. V bezeichnet, einzuräumen und dieses Recht auf Verlangen des Berechtigten im Grundbuch dinglich zu sichern. Ferner heißt es in dem notariellen Vertrag (dort S.3):
4Bei der Einräumung des Nießbrauchsrechtes hat der Nießbrauch alle öffentlichen und privaten Lasten zu tragen, insbesondere auch den außergewöhnlichen Erhaltungsaufwand.
5Im Falle der Ersatzerbschaft der Abkömmlinge der Frau S (…) sind die Ersatzerben verpflichtet, Herrn T den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem gesamten Wohnungseigentum und dem Teileigentum an der Parzelle Gemarkung U (…) einzuräumen und dieses Recht auf Verlangen des Berechtigten im Grundbuch zu sichern, mit der Maßgabe, dass der Nießbrauchberechtigte alle Lasten, auch die außergewöhnlichen Lasten, zu tragen hat.
6Die Klägerin erwirkte gegen den Streithelfer als Wohnungseigentümer des vorbezeichneten Grundbesitzes wegen Wohn- und Hausgeldforderungen zwei Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts F vom 26.01.2015 - ##-#######-#-# - und vom 21.07.2015 - ##-#######-#-# – (Anlagen K1 = Bl. # – # d.A.) über eine Gesamtforderung von 16.717,32 €. Das Wohngeld für die im Eigentum des Streithelfers stehenden Wohnungen Nr.1 und Nr.5 beträgt seit 2012 fortlaufend jeweils 240,00 €, mithin 480,00 € monatlich.
7Aufgrund dieser Titel ließ sich die Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts L vom 08.03.2016 – ### M ####/## – (Anlage K3 = Bl. ## – ## d.A.) folgende angebliche Forderungen des Streithelfers (Schuldners) gegen den Beklagten (Drittschuldner) pfänden und zur Einziehung überweisen (vgl. dort unter „Anspruch G“ = Bl. ## d.A.):
8Forderung des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner auf Zahlung/Erstattung der Wohngelder gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend die Eigentumswohnungen Nr.: 1 und 5 in der Wohnungseigentümergemeinschaft Is #, ##### U (gem. Regelung des Erbvertrages zwischen Schuldner, Drittschuldner (auf Erbenseite) und Erblasser (worin geregelt ist, dass der Drittschuldner als Nießbrausbrechtigter alle Lasten, auch außergewöhnliche Lasten der Wohnungen (somit auch die Wohngelder) zu tragen hat.
9Auf diesen ihm am 29.03.2016 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gab der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten am 29.03.2016 eine (Drittschuldner-) Erklärung ab (Anlage K4 = Bl. ## – ## d.A.), in der es unter anderem heißt:
10Die Forderung wird vom Grundsatz her als begründet anerkannt. Mein Mandant ist grundsätzlich zur Zahlung bereit. Allerdings können die Rechte der Eigentümergemeinschaft meinem Mandanten gegenüber nicht weiter reichen, als diejenigen, die der Schuldner selbst meinem Mandanten gegenüber bis zum Pfändung hatte.
11Dies bedeutet, dass von meinem Mandanten solange keine Zahlung geleistet werden kann, bis diesem eine nachvollziehbare Abrechnung erteilt worden ist. Der Schuldner hat meinem Mandanten gegenüber sei 2004 nicht mehr abgerechnet.
12(…)
13Weitere Einwendungen müssen vorbehalten bleiben.
14Es dürfte nun an der Zeit sein, die von meinem Mandanten geforderten Abrechnungsunterlagen zusammenzustellen und diese zu meinen Händen zu überlassen. Hierbei dürfte es sich im Wesentlichen um die Jahresabrechnungen der Hausverwaltung handeln. Hierzu würde überdies der jeweils zustimmende Beschluss der Eigentümerversammlung gehören, durch den die Fälligkeitsvoraussetzungen erst geschaffen werden konnten.
15Nach Vorliegen der Abrechnungen wird noch zu prüfen sein, welche Kostenposition von meinem Mandanten zu übernehmen sein werden.
16Hierauf antwortete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 29.04.2016 (Anlage K5 = Bl. ## - ## d.A.):
17(…)
18Ich sage hiermit anwaltlich zu, die bis jetzt vorliegenden Jahresabrechnungen 2013 und 2014 sowie - nach Vorlage - die Jahresabrechnung 2015 für beide Wohnungen Ihrem Mandanten zu Ihren Händen zur Verfügung zu stellen, sofern Ihr Mandant den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in vollem Umfange d.h. gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 16.717,32 EUR bedient zzgl. eines Kostenvorschusses für Gerichtskosten in Höhe von 20,00 EUR.
19(…)
20Ich bin angehalten, in jedem Falle zu verhindern, dass Ihnen die Jahresabrechnungen zur Verfügung gestellt werden und Ihr Mandant eine Zahlung sodann verweigert mit Hinweis auf bestehende oder vermeintliche Aufrechnungen, Zurückbehaltungsrechte pp. (…)
21Mit dem Beklagten am 15.07.2016 zugestellter Klageschrift hat die Klägerin als Gläubigerin der in den vorbezeichneten Vollstreckungsbescheiden titulierten Forderungen gegen den Beklagten als Drittschuldner Wohngeldzahlungsansprüche geltend gemacht und angekündigt zu beantragen,
22den Beklagten zu verurteilen, an sie 16.717,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2016 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.100,51 € zu bezahlen.
23Am 06.07.2016 zahlte der Beklagte an den Kläger 3.484,00 €.
24Mit Schriftsatz vom 02.11.2016 hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise in Höhe von 3.484,00 € für erledigt erklärt und angekündigt zu beantragen,
25die Kosten des Rechtsstreites dem Beklagten insoweit aufzuerlegen und den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.233,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2016 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.100,51 € zu bezahlen.
26Mit Schriftsatz vom 08.11.2016 hat die Klägerin die teilweise Rücknahme der Klage in Höhe von 2.695,48 € erklärt und angekündigt zu beantragen,
27den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.021,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2016 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.100,51 € zu zahlen.
28In der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2016 hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise in Höhe von 3.484,00 € für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigung widersprochen. Ferner hat die Klägerin dort bezugnehmend auf die Teilklagerücknahme in Höhe von 2.695,48 € beantragt,
29den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.537,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2016 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.100,51 € zu zahlen.
30Mit Schriftsatz vom 08.12.2016 hat die Klägerin erklärt, ihre teilweise Erledigungserklärung in Höhe von 3.484,00 € zu widerrufen und die Klage stattdessen teilweise in Höhe eines weiteren Betrages von 2.613,00 € zurückzunehmen, mit dem Antrag, die Kosten des Rechtsstreites dem Beklagten gemäß § 269 Abs.3 Satz 3 ZPO aufzuerlegen. Ferner hat die Klägerin dort angekündigt zu beantragen,
31den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.408,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2016 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.100,51 € zu zahlen.
32Die Klägerin macht nunmehr gemäß Schriftsatz vom 08.12.2016 im Wege der Einziehungsklage folgenden Anspruch gegen den Beklagten als Drittschuldner geltend:
33- Aus den Jahresabrechnungen 2013 für Wohnung Nr.1 gemäß Einzelabrechnung vom 29.12.2014 (Anlage K7 = Bl. ### – ### d.A.) 2.399,12 € abzüglich gezahlter Wasser- und Abwassergebühren sowie 50% Versicherungskosten, mithin 1.733,62 € (S.4 des Schriftsatzes vom 08.12.2016 = Bl. ### d.A.), und für Wohnung Nr.5 gemäß Einzelabrechnung vom 29.12.2014 (Anlage K7 = Bl. ### – ### d.A.) 2.189,81 € abzüglich gezahlter 50% Versicherungskosten, mithin 1.984,31 € (S.5, ebenda = Bl. ### d.A.).
34- Aus den Jahresabrechnungen 2014 für Wohnung Nr.1 gemäß Einzelabrechnung vom 11.11.2015 (Anlage K7 = Bl. ### – ### d.A.) 2.223,45 € abzüglich gezahlter Wasser- und Abwassergebühren sowie 50% Versicherungskosten, mithin 1.557,95 € (S.4 des Schriftsatzes vom 08.12.2016 = Bl. ### d.A.), und für Wohnung Nr.5 gemäß Einzelabrechnung vom 11.11.2015 (Anlage K7 = Bl. ### – ### d.A.) 2.012,52 € abzüglich gezahlter 50% Versicherungskosten, mithin 1.806,64 € (S.5, ebenda = Bl. ### d.A.).
35- Aus den Jahresabrechnungen 2015 für Wohnung Nr.1 gemäß Einzelabrechnung vom 30.05.2016 (Anlage K9 = Bl. ### – ### d.A.) 2.816,92 € abzüglich gezahlter Wasser- und Abwassergebühren sowie 50% Versicherungskosten, mithin 2.151,42 € (S.5 des Schriftsatzes vom 08.12.2016 = Bl. ### d.A.), und für Wohnung Nr.5 gemäß Einzelabrechnung vom 30.05.2016 (Anlage K9 = Bl. ### – ### d.A.) 2.380,40 € abzüglich gezahlter 50% Versicherungskosten, mithin 2.174,90 € (S.5, ebenda).
36Die Klägerin behauptet, sie habe dem Beklagten mit Schreiben vom 16.06.2016 (Anlage K6 = Bl. ## - ## d.A. und Bl. ### – ### d.A.; Anlage zur Klageerwiderung = Bl. ## – ## d.A.) über die darin unstreitig enthaltenen Wirtschaftspläne 2013, 2015 und 2016 auch den für 2014 übersandt. Sie behauptet, die streitgegenständlichen Abrechnungen gegenüber dem Streithelfer seien sachlich und rechnerisch zutreffend, was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet.
37Die Klägerin vertritt die Rechtsansicht, der Beklagte habe die Klageforderung mit Drittschuldnererklärung vom 29.03.2016 anerkannt. Infolge einer Beweislastumkehr müsse der Beklagte deshalb Einwendungen, insbesondere das Nichtbestehen der Forderung, beweisen. Der Beklagte habe keinen Anspruch auf Vorlage der Jahresabrechnungen beziehungsweise auf ungeschwärzte Einzelabrechnungen der Klägerin.
38In der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2017 hat die Klägerin die Klage in Höhe eines weiteren Betrages von 435,50 € zurückgenommen und auch insoweit Kostenantrag nach § 269 Abs.3 Satz 3 ZPO gestellt.
39Die Klägerin und der Streithelfer beantragen nunmehr,
40den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.973,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2016 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.100,51 € zu zahlen.
41Der Beklagte beantragt,
42die Klage abzuweisen.
43Der Beklagte vertritt die Rechtsansicht, das von der Klägerin dargestellte Zahlenmaterial sei schlicht nicht nachzuvollziehen, so dass er zivilprozessual hierzu keine Ausführungen zu machen brauche. Im Übrigen fände im Verhältnis zwischen ihm und dem Streithelfer § 556 Abs.3 BGB mit der daraus resultierenden Abrechnungspflicht entsprechende Anwendung.
44Hilfsweise erklärt der Beklagte gegenüber der gepfändeten Forderung die Aufrechnung mit folgenden – zwischen den Parteien dem Grunde und der Höhe nach streitigen - Gegenforderungen:
45- 300,00 € aus einem Prozessvergleich vor dem Amtsgericht Siegburg vom 07.11.2008 – 3 II 21/07 WEG – (Protokoll Bl. ## - ##R d.A.),
46- 379,27 € aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 28.05.2009 – 3 II 21/07 WEG – (Bl. ## – ##R d.A.),
47- 176,42 € wegen der Rückführung eingelagerter Sachen des Streithelfers gemäß Rechnung vom 08.10.2009 (Bl.## d.A.),
48- 1.685,17 € entsprechend jeweils 75% der Verbrauchsabrechnungen 19.11.2013, 25.11.2014, 12.11.2015 und 17.11.2016 (Bl. ## – ## d.A. sowie Bl. ### – ### d.A.) für Heizkosten von Waschküche und Treppenhaus sowie der Müllabfuhr-Rechnungen der S2 vom 24.01.2013 und vom 23.01.2014 (Bl. ### – ### d.A.).
49Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
50E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
51Die zulässige Klage ist nicht begründet.
52Die Klägerin hat gegen den Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 10.973,34 € aus der mit Erbvertrag vom 12.04.1985 begründeten Verpflichtung des Beklagten zur Tragung der privaten Lasten des Objektes (§ 1047 BGB) in Verbindung mit den §§ 836 Abs.1, 835 Abs.1, 1.alt. ZPO.
53Zwar hat die Klägerin durch den dem Beklagten als Drittschuldner ausweislich der Zustellungsurkunde vom 24.03.2016 an diesem Tage (Anlage K3 = Bl. ## d.A.) wirksam zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (vgl. §§ 829 Abs.3, 835 Abs.3 Satz 1 ZPO) ein eigenes materielles Recht zur Einziehung der gepfändeten (angeblichen) Forderung des Streithelfers gegen den Beklagten erworben (vgl. BGH NJW 1988, 1201ff. = juris Rd.10; OLG Köln, RPfleger 2003, 670ff. = juris Rd.17; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 835 Rd.3 und § 836 Rd.3; Hein JuS 2015, 35, 36). Die Frage, ob die gepfändete angebliche Forderung indes bestand oder die Pfändung der Klägerin in Ermangelung einer bestehenden Forderung des Streithelfers gegen den Beklagten ins Leere ging (vgl. BGH NJW-RR 2007, 927 Rd.8; BGH NJW 2002, 755, 757: „nichtig“), ist hingegen Gegenstand der Begründetheitsprüfung der vorliegenden Einziehungsklage. Die insoweit und vorbehaltlich der Rechtswirkungen der Drittschuldnererklärung des Beklagten (§ 840 Abs.1 ZPO) für die tatsächlichen Voraussetzungen ihres Zahlungsanspruches darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat die Klageforderung indes nicht schlüssig dargelegt.
541. Allein die im Tatbestand wiedergegebene Drittschuldnererklärung des Beklagten vom 29.03.2016 begründet keine der Klägerin günstigere Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Zwar führt eine Drittschuldnererklärung mit dem Inhalt, dass dieser die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei (§ 840 Abs.1 Ziffer 1. ZPO) als tatsächliche Wissenserklärung grundsätzlich zur einer Umkehr der Beweislast (Becker in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 840 Rd.9; Thomas/Putzo/Seiler, aaO., § 840 Rd.11 jeweils m.w.N.). Abweichend von den Sachverhaltskonstellationen der in den vorbezeichneten Kommentarstellen zitierten Rechtsprechung (BGH DStR 1997, 1776f. - Nichtannahmebeschluss zu OLG Hamm InVo 1997, 193; BGHZ 69, 328, 332 = NJW 1978, 44) hat der Beklagte aber unter dem 29.03.2016 gerade keine Erklärung mit dem uneingeschränkten Inhalt, die gepfändete Forderung anzuerkennen abgegeben, sondern nur über eine im Grundsatz bestehende Forderung. In den unmittelbar folgenden Sätzen hat der Beklagte zudem ausdrücklich und unmissverständlich (§ 133 BGB) klargestellt, dass zwischen der erbvertraglich im Grundsatz bestehenden Zahlungspflicht gegenüber dem Streithelfer und den Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu unterschieden sei und dass ohne die bislang fehlende „nachvollziehbare Abrechnung (…) keine Zahlung geleistet“ werde. Nicht zuletzt der sich an diese Hinweise anschließende ausdrückliche Einwendungs- und Prüfungsvorbehalt nach Erhalt der Abrechnungen steht deshalb einer Beweislastumkehr entgegen.
552. Soweit die Klägerin im Anschluss an die in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2016 aufgeworfene Frage nach dem Streitgegenstand und den Schwierigkeiten der Nachvollziehbarkeit der Klageforderung (vgl. S.1, letzter Absatz, und S.2 des Sitzungsprotokolls) mit Schriftsatz vom 08.12.2016 ihr Klagebegehren auf Zahlung gemäß den verbleibenden Spitzen aus den Einzelabrechnungen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 umgestellt hat, gilt folgendes:
56a) Zwar erfasst der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 08.03.2016 infolge der periodisch anfallenden Wohngeldvorschusszahlungen (§ 28 Abs.2 WEG; vgl. MüKo/Engelhardt, BGB, Band 7, 7. Aufl. 2016, § 28 WEG Rd.16 und Rd.17) gemäß § 832 ZPO auch die künftig zu erbringenden Vorschusszahlungen, wenn man diese als erbvertraglich begründete Verpflichtung des Beklagten zur Tragung der privaten Lasten des Objektes einstuft. Denn diese Wohngeldzahlungen als Lasten des Objektes werden von dem weiten Wortlaut des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfasst (vgl. auch Becker in Musielak/Voit, aaO., § 832 Rd.2).
57Indes begehrt die Klägerin nunmehr nicht mehr die Zahlung der Wohngeldvorschüsse als Lasten des Objektes, sondern die auf den Streithelfer als Eigentümer der Wohnungen Nr.1 und Nr.5 auf der Grundlage der genehmigten Jahresabrechnungen (§ 28 Abs.3 WEG) und mit dieser Beschlussfassung der Eigentümerversammlung (§ 28 Abs.5 WEG) in Verbindung mit den jeweiligen Einzelabrechnungen erstmals rechtsbegründend festgestellten Nachzahlungsforderungen (vgl. dazu MüKo/Engelhardt, aaO., § 28 WEG Rd.28 und Rd.56 jeweils m.w.N.). Diese Umstellung des Klagebegehrens ist jedenfalls infolge der rügelosen Einlassung des Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung zivilprozessual unbedenklich (§§ 267, 263 ZPO). Auch werden diese Nachzahlungsansprüche in Anbetracht ihrer gemeinsamen Grundlage mit den Vorschusszahlungen in § 28 WEG (vgl. MüKo/Engelhardt, aaO., § 28 WEG Rd.16) – als private Lasten des Objektes - von der weiten Formulierung „auf Zahlung/Erstattung der Wohngelder“ des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 08.03.2016 erfasst.
58b) Der Höhe nach hat die Klägerin indes einen Zahlungsanspruch des Streithelfers gegen den Beklagten in Höhe von 10.973,34 € nicht überprüfbar und deshalb nicht schlüssig dargelegt.
59aa) Die Anspruchsgrundlage dieses Zahlungsanspruches ergibt sich aus dem Erbvertrag vom 12.04.1985 sowie der dort begründeten Verpflichtung des Beklagten zur Tragung der privaten Lasten des Objektes (§ 1047 BGB). Dass sich dieser Begriff der Lasten des Objektes nicht nur an dem Gesetzeswortlaut von § 1047 BGB und dem dort verwendeten engeren Begriff der Lasten orientiert (vgl. dazu Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl. 2017, § 1047 Rd.2f.), folgt unter verständiger Würdigung der mit dem Erbvertag verfolgten wirtschaftlichen Zielsetzung (§§ 133, 157, 242 BGB), wie sie auch in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2016 (vgl. S.2 des Sitzungsprotokolls) mit den Parteien erörtert worden ist: Der Beklagte soll wegen der ihm aufgrund seines Nießbrauchsrechtes eingeräumten Nutzungsziehung aus den Wohnungen (§ 1030 Abs.1 BGB) den Streithelfer von den Kosten befreien, die durch die Nutzung des Beklagten entstehen beziehungsweise die ihm diese Nutzung erst ermöglichen. Die in dem Erbvertrag für den Fall der Ersatzerbschaft der Abkömmlinge vorgesehene Regelung, dass der Nießbrauchsberechtigte „alle Lasten, auch die außergewöhnlichen Lasten“ zu tragen hat, unterstreicht diese Würdigung und den zugrundeliegenden wirtschaftlichen Hintergrund.
60bb) Jedoch genügen die von der Klägerin behaupteten und nach ihrem streitigen Sachvortrag eine Kostenbelastung des Streithelfers in dieser Höhe ausweisenden Abrechnungen nicht den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung eines Zahlungsanspruches im Zivilprozess (§ 138 Abs.1 und Abs.2 ZPO).
61Denn in dem hier maßgeblichen Schuldverhältnis zwischen dem Streithelfer als Inhaber des gepfändeten angeblichen Zahlungsanspruches und des Beklagten als (Dritt-) Schuldner dieses Anspruches gelten nicht die Regelungen des WEG, sondern die des BGB. Für den Fall einer zwischen einem Alleineigentümer einer Immobilie und einem Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechtes schuldrechtlich getroffenen Vereinbarung, dass der Berechtigte bestimmte Betriebskosten anteilig zu tragen und Vorauszahlungen zu leisten hat, befürwortet der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes eine entsprechende Anwendung von § 556 Abs.3 BGB (Urteil vom 25.09.2009 – V ZR 36/09 = MDR 2010, 18ff. = NZM 2009, 904f.; so auch Ehlert in Bamberger/Roth, BeckOK-BGB, 42. Edit. 2014, § 556 Rd.2; MüKo/Schmid/Zehelein, BGB, 7. Aufl. 2016, § 556 Rd.2). Ob diese Rechtsprechung insgesamt auf den vorliegenden Fall anwendbar ist oder ob diese Rechtsprechung nicht infolge des konkreten wohnungseigentumsrechtlichen Hintergrundes der erbvertraglichen Regelungen auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Streithelfer und dem Beklagten nur eingeschränkt übertragbar ist, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn selbst in dem für die Klägerin günstigeren Fall einer nur eingeschränkten Anwendung der Überlegungen der Entscheidung des V. Zivilsenates, genügt der Sachvortrag der Klägerin nicht der zivilprozessualen Darlegungslast.
62Dies folgt daraus, dass die Klägerin als Inhaberin eines materiellen Einziehungsrechtes eines angeblichen Zahlungsanspruches des Streithelfers gegen den Beklagten die tatsächlichen Voraussetzungen für die eingeklagten Nachzahlungsansprüche darlegen und beweisen muss (vgl. für die insoweit vergleichbare Lage im Mietrecht nur BGH NJW 2008, 1801,1802 Rd.28ff.; Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 556 Rd.536).
63Zwar ist auch im Mietrecht ein pauschales Bestreiten der in Nebenkostenabrechnungen aufgelisteten Kostenpositionen durch den Mieter wegen § 138 Abs.1 und Abs.2 ZPO zivilprozessual grundsätzlich nicht zulässig, weil dieser zunächst die Nebenkostenabrechnung durch Einsichtnahme in die entsprechenden Belege überprüfen kann und deshalb auf der Grundlage dieser Überprüfung substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit des Rechnungsinhaltes erheben muss (vgl. Langenberg, aaO., § 556 Rd.539; Lützenkirchen NJW 2015, 1740, 1742 sowie ders. – zur Belegprüfung im Einzelnen – NJW 2015, 3624ff. jeweils m.w.N.). Dies setzt indes voraus, dass der Vermieter dem Mieter zuvor eine überprüfbare Nebenkostenabrechnung übersandt hat, die die erforderlichen Mindestangaben in Form einer Zusammenstellung der Gesamtkosten, der Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, der Berechnung des jeweiligen Anteils des Vermieters sowie der Abzüge der Vorauszahlungen enthalten muss (arg. § 259 BGB; vgl. BGH NJW 2010, 3228 Rd.13; BGH NJW 2007, 1059, 1060 Rd.8; BGH NJW 2005, 3135, 3136).
64Diese Überlegungen gelten für das Verhältnis zwischen dem Streithelfer und dem Beklagten insoweit, als auch dort der Schutzzweck der Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Abrechnung greift. Hierdurch soll es dem Zahlungspflichtigen ermöglicht werden, den Anspruch seines Gläubigers nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen (BGH NJW 2012, 1502, 1503 Rd.24). Deshalb müssen beispielsweise Nebenkostenabrechnungen im Wohnraummietrecht einen betriebswirtschaftlich nicht geschulten „Durchschnittsmieter“ dazu in die Lage versetzen, die ihm angelasteten Kosten zu ersehen und deren Richtigkeit zu überprüfen (BGH NJW 2005, 3135, 3136; MüKo/Häublein, BGB, 6. Aufl. 2012, § 535 Rd.162). Ungeachtet der allein das Recht der Wohnraummiete betreffenden §§ 556, 556a BGB gelten diese Rechtsgrundsätze über die §§ 315 Abs.3, 242 BGB auch im Recht der Gewerberaummiete, (OLG Dresden NJW-RR 2002, 801f.; MüKo/Häublein, aaO., § 535 Rd.163; vgl. ferner jüngst – zur Frage eines Verstoßes gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz: BGH NJW 2015, 855). Hieran anschließend ist kein Grund dafür erkennbar, dem Beklagten eine diesen Grundsätzen entsprechende Überprüfung des streitgegenständlichen Abrechnungswerkes zu versagen.
65Der Umstand, dass die den Streithelfer als Wohnungseigentümer treffenden Wohngeldzahlungspflichten (oben 2.a)) auch als private Lasten der Wohnungen Nr.1 und Nr.5 letztendlich auf den wirksam gefassten – im Einzelnen streitigen - Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlungen beruhen (vgl. dazu MüKo/Engelhardt, aaO., § 28 WEG Rd.56), rechtfertigt hier keine abweichende Entscheidung. Denn die dem Wohnungseigentümer im Falle einer rechtswidrigen Beschlussfassung zustehenden Anfechtungsmöglichkeiten (§§ 46 Abs.1, 47 Satz 1 WEG; vgl. Palandt/Wicke, BGB, 76. Aufl. 2017, § 46 WEG Rd.1 m.w.N.) können dazu führen, dass der Streithelfer aus einer ihm gegenüber dem Beklagten bestehenden vertraglichen Nebenpflicht heraus dazu verpflichtet sein könnte, gegen rechtswidrige Beschlussfassungen vorzugehen. Der von dem Beklagten erhobene Einwand der fehlenden Nachvollziehbarkeit des von der Klägerin vorgetragenen Zahlenwerkes ist deshalb weder rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) noch zivilprozessual (§ 138 Abs.4 ZPO) unzulässig. Vielmehr zeigt die Begründung des vorprozessualen Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29.04.2016, dass die Klägerin mit ihrer hier gewählten Verfahrensweise etwaigen Einwendungen des Beklagten gegen die (Jahres-) Abrechnungen zuvorkommen möchte. Eine Rechtsgrundlage hierfür besteht indes nicht.
66Dass die im Tatbestand zitierten Abrechnungen, auf denen die Klägerin ihren Zahlungsanspruch stützt, in der dort gewählten geschwärzten Form und ohne jede inhaltliche Erläuterung nicht den eingangs aufgezeigten materiellen Anforderungen entsprechen, bedarf keiner Vertiefung. Gleichzeitig folgt aus dieser auch zivilprozessual nicht erwiderungsfähigen Darlegung die fehlende Schlüssigkeit der Klageforderung.
673. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs.1, 101 Abs.1, 2.HS, 269 Abs.3 Satz 2 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
68§ 269 Abs.3 Satz 3 ZPO begründet hier keine Kostenquote zu Lasten des Beklagten, da eine derartige Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht billigem Ermessen entspräche. Dies folgt daraus, dass die Klägerin auch ihre insoweit teilweise zurückgenommenen Klageforderungen nicht schlüssig dargetan hat.
69a) Die mit der Klageschrift vom 13.06.2016 ursprünglich begehrte Zahlung von 16.717,32 € entsprach vollinhaltlich den in den Vollstreckungsbescheiden vom 26.01. und 21.07.2015 titulierten Ansprüchen. Hierbei handelte es sich jedoch um Ansprüche und Titel der Klägerin gegen den Streithelfer. Für einen Anspruch des Streithelfers gegen den Beklagten sind diese Forderungen zunächst rechtlich nicht maßgeblich, auch eine Anspruchsgrundlage des Streithelfers gegen den Beklagten für die in diesen Titeln aufgeführten Kosten ist nicht erkennbar.
70Eine Begründung eines Anspruches des Streithelfers gegen den Beklagten in dieser Höhe durch die Klägerin fehlt. Die Ausführungen in der Klageschrift sowie der Replik vom 02.11.2016 zeigen indes, dass die Klägerin ihre gegen den Streithelfer titulierten Forderungen und die Rechtskraft dieser Titel mit der gepfändeten angeblichen Forderung des Streithelfers gegen den Beklagten in rechtsirrtümlicher Weise gleichsetzt.
71b) Die Ausführungen zu a) gelten für die mit Klägerschriftsatz vom 02.11.2016 nunmehr auf 13.233,32 € reduzierte und mit Schriftsatz vom 08.11.2016 wieder auf 14.021,84 € erhöhte Forderung sinngemäß. Diesen Schriftsätzen lässt sich weder eine verständliche inhaltliche Begründung der Forderungen noch deren rechnerische Zusammensetzung entnehmen.
72c) Die vor dem Hintergrund der fehlenden Nachprüfbarkeit gemäß 3.a) und b) in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2016 veranlasste Erörterung (vgl. oben unter 2.) ersetzt allein auf der Grundlage der dortigen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin (S.2, 1. und 2. Absatz, des Sitzungsprotokolls) keine schlüssige Darlegung.
73d) Für die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 18.11.2016 neu gefassten Berechnungen der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 08.12.2016 sowie die Teilklagerücknahme in der letzten mündlichen Verhandlung gelten zur fehlenden Schlüssigkeit die Ausführungen zu 2.b)aa) und bb).
74Streitwert: 16.717,32 € bis zum 17.11.2016 und bis 11.000,00 € für danach.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 829 Pfändung einer Geldforderung 1x
- ZPO § 835 Überweisung einer Geldforderung 1x
- ZPO § 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung 1x
- ZPO § 263 Klageänderung 1x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 2x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 3x
- BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten 3x
- BGB § 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten 1x
- BGB § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei 1x
- §§ 46 Abs.1, 47 Satz 1 WEG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1047 Lastentragung 3x
- § 28 WEG 5x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 832 Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen 1x
- BGB § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht 1x
- § 46 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 3x
- ZPO § 836 Wirkung der Überweisung 1x
- ZPO § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners 1x
- § 28 Abs.2 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs.3 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs.5 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen 1x
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 3x
- 3 II 21/07 2x (nicht zugeordnet)
- V ZR 36/09 1x (nicht zugeordnet)