Schlussurteil vom Landgericht Bonn - 17 O 284/23

Tenor

1.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 152.904,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.10.2023 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber den Beklagten auf Übertragung der streitgegenständlichen angeblichen Anteile des Klägers an der vermeintlichen E. CVBA, d.h.

– 1 Anteil D., im Nennbetrag von 25.000,00 Euro (Zeichnung: 22.03.2016, RegNr. N01)

– 3 Anteile D., im Nennbetrag von 75.000,00 Euro (Zeichnung: 16.04.2018, RegNr. N02 bis N03)

– 1 Anteil D., im Nennbetrag von 25.000,00 Euro (RegNr. N04)

– 1 Anteil D., im Nennbetrag von 25.000,00 Euro (RegNr. N05)

– 1 Anteil D. im Nennbetrag von 25.000,00 Euro (Zeichnung: 11.03.2020, RegNr. N06) – 1 Anteil D. im Nennbetrag von 25.000,00 Euro (Zeichnung: 11.03.2020, RegNr. N07)

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) im Annahmeverzug bezüglich des Angebots des Klägers gegenüber den Beklagten auf Übertragung der vorgenannten, angeblichen Anteile an der vermeintlichen Genossenschaft mit beschränkter Haftung (CVBA) befinden.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den vom Kläger gezeichneten und unter Antrag zu 1.) benannten Beteiligungen resultieren.

4.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4% p.a. für den Zeitraum bis zum 02.10.2023 auf 18.958,75 Euro für die Zeit seit dem 31.12.2015, auf weitere 68.319,44 Euro für die Zeit ab 23.04.2018, auf weitere 40.252,90 Euro für die Zeit ab 04.04.2019 und auf weitere 21.373,26 Euro für die Zeit ab 16.03.2020 zu zahlen.

5.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

6.

Das Urteil ist wegen der Zahlungsansprüche gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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