Urteil vom Landgericht Bonn - 21 KLs 1/23

Tenor

Für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 55 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2024 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, sämtliche zukünftige materielle Schäden, die aus dem im Zeitraum vom 27.05.2004 bis 27.05.2010 von ihm an der Nebenklägerin begangenen sexuellen Missbrauch resultieren, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

Es wird festgestellt, dass die Schmerzensgeldforderung in Höhe von 15.000 Euro aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen herrührt.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die durch den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin vom 17.06.2024 angefallenen gerichtlichen Kosten, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sowie die der Adhäsionsklägerin durch den Adhäsionsantrag vom 17.06.2024 entstandenen notwendigen Auslagen. Seine durch den Adhäsionsantrag vom 17.06.2024 entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.

- §§ 176 Abs. 1 (in den Fassungen vom 01.04.2004 und vom 05.11.2008), 53, 56 StGB –


1

I.

2 3 4 5 6 7 8 9

II.

1.

10 11 12 13

2.

14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34

3.

35 36 37 38 39 40 41

III.

1.

42

2.

43

a)

44 45 46 47 48 49

b)

50

c)

51 52 53 54 55

d)

56

e)

57

f)

58 59

g)

60 61 62 63

IV.

64 65 66 67 68

V.

69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81

VI.

82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92

VII.

93 94

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen