Urteil vom Landgericht Bonn - 24 Ks 8/24
Tenor
Für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist des versuchten Mordes schuldig.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 211, 22, 23 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB
1
Gründe
2Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden.
3A.
4Feststellungen
5I.
6Zur Person
7Der Angeklagte wurde am 00.00.1991 in A geboren. An seinen inzwischen verstorbenen Vater, der Staatsangehöriger der B war, hat er kaum Erinnerungen. Sein Vater hatte ihn sexuell missbraucht. Der Angeklagte wuchs bei seiner Mutter, die gelernte Erzieherin ist, in A-1 auf. Die Beziehung zu ihr war von Streitigkeiten geprägt, was den Angeklagten psychisch belastete. Nach eigener Angabe wurde er auch von den Partnern der Mutter, die ihn nicht schützte, missbraucht. Der Angeklagte entwickelte eine Traumafolgestörung. Er begann ab dem Jugendalter, Stimmen zu hören, die ihm sagten, dass er es nicht verdiene zu leben und dass und wie er sich töten solle.
8Der Angeklagte ging in A regulär sechs Jahre lang in die Grundschule und besuchte anschließend das Gymnasium. Es kam zu Problemen mit seinen Mitschülern, weil er Alkohol und Drogen ablehnte und sich nicht mit typisch jugendlichem Verhalten identifizierte. Ihn interessierten die Natur, Tiere sowie religiöse Fragen und er suchte Vorbilder in der Religion. Nach ungefähr zwei Jahren verließ der Angeklagte das Gymnasium und besuchte verschiedene Internate, die die Mutter bezahlte. Dort wurde er gemobbt und er fiel mit selbstverletzendem Verhalten auf. Schon als Kind hatte er begonnen, sich zur Verdrängung seiner Traumata und zu seiner Entlastung und Beruhigung selbst zu verletzen. Er hat deshalb Narben an seinen Unterarmen. Nachdem die Mutter die Finanzierung des Internats eingestellt hatte, verließ der Angeklagte im Alter von ungefähr 16 Jahren die Schule in der 10. oder 11. Klasse ohne Abschluss. Er ging Gelegenheitsjobs nach und bezog eine eigene Wohnung. Eine begonnene Ausbildung zum Event-/Restaurantmanager brach er ab. Zeitweise arbeitete er bei seiner Mutter, die in A eine Tanzschule betrieb. Als Hobby trainierte der Angeklagte verschiedene Kampfsportarten.
9Im Jahr 2014 lernte der Angeklagte die Zeugin C aus D kennen und ging mit ihr eine Beziehung ein. Im selben Jahr zog er von A zu ihr nach D. Sie bewohnten die Wohnung von Cs Mutter und lebten von wenig Geld. Der Angeklagte ging Nebenjobs, vornehmlich in der Gastronomie, nach. Zeitweise lebten er und die Zeugin C auch von Sozialleistungen. Während der Beziehung schaffte der Angeklagte einen jungen Husky namens E an, den er erzog und um den er sich liebevoll kümmerte.
10In der Beziehung erlebte die Zeugin C den Angeklagten einerseits als sympathisch, charismatisch und freundlich, andererseits als impulsiv, aggressiv, bestimmend und kontrollsüchtig. Nach dem ersten Beziehungsjahr begannen die ersten Auseinandersetzungen zwischen den beiden. Außerdem war die Beziehung durch das gestörte Verhältnis des Angeklagten zu seiner Familie belastet.
11Ungefähr im Jahr 2018/2019 zog die Mutter des Angeklagten zu ihrem neuen Freund nach H. Seitdem hat der Angeklagte zu ihr keinen Kontakt mehr.
12Im Jahr 2022 endete die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C. Der Angeklagte zog mit dem Husky in eine eigene Wohnung in D. Er litt unter dem Ende der Beziehung. Infolgedessen nahm er nach eigenem Bekunden alle zwei bis drei Tage Benzodiazepine zu sich, die er auf dem Schwarzmarkt kaufte, und trank täglich zwei Flaschen Wodka, bis sein Hund ihn Anfang des Jahres 2023 bewusstlos auffand und er seinen Suchtmittelkonsum selbst beendete, denn er wollte für seinen geliebten Hund da sein. Anschließend versuchte er, sich als Model und als Schauspieler für Fernsehsendungen selbstständig zu machen, und nahm an Castings teil. Bis Ende April 2023 war er außerdem rund vier Wochen lang für das Unternehmen S tätig, indem er als Vertreter an Haustüren Internet- und Handyverträge vermittelte.
13Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
14II.
15Zur Sache
16Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung der Kammer folgender Sachverhalt fest:
171. Vortatgeschehen
18Der Geschädigte F bewohnt mit seiner Ehefrau das freistehende Einfamilienhaus unter der Anschrift I-Straße 00 in G. Die Straße führt in nördliche Richtung am Haus mit der Nummer XX vorbei und zum ungefähr 100 bis 150 Meter entfernten Friedhof.
19Am Abend des 09.05.2023 hielt sich der Geschädigte mit dem Zeugen J in seinem Haus auf. Seine Ehefrau war geschäftlich in K. Der Zeuge J und der Geschädigte kennen sich gut, da der Zeuge bereits seit ungefähr vier Jahren für den Geschädigten, dem mehrere Immobilien gehören, als IT-Dienstleister tätig ist. Der Geschädigte hatte J bereits am Nachmittag des 09.05.2023 gebeten, zu ihm zu kommen, um seinen Fernseher und das Netzwerk einzurichten. Der Zeuge war deshalb gegen 19 Uhr dieses Tages zu dem Geschädigten gekommen. Sie hielten sich im Wohnzimmer auf, als es gegen 20 Uhr an der Haustür klingelte.
20Die Haustür besteht aus einem größeren durchsichtigen Glaselement im oberen Bereich, einem Briefkastenelement mit zwei Einwurfschlitzen im mittleren Bereich und einem weiteren Glaselement im unteren Bereich. Der Geschädigte konnte deshalb, als er durch den Flur zur Haustür ging, sehen, dass davor der ihm bis dahin unbekannte Angeklagte stand. Dieser hatte dunkle, lange, gelockte Haare und war ganz überwiegend in schwarz gekleidet. Er trug einen schwarzen Anzug, schwarze, glatte Lederschuhe und schwarze Latexhandschuhe sowie ein weißes Hemd. Der Geschädigte öffnete ihm die Haustür. Der Angeklagte hielt auf den Unterarmen einen Laptop und gab sich als Mitarbeiter der Firma L aus. Er erkundigte sich danach, ob es Probleme mit dem Internetanschluss gebe. Der Geschädigte antwortete, das treffe sich gut, und rief seinen IT-Spezialisten J hinzu. Dieser erklärte dem Angeklagten knapp, dass es keine Störungen gebe, und der Angeklagte entfernte sich. Nachdem der Angeklagte sich wenige Meter von der Haustür entfernt hatte, trat der Geschädigte vor die Tür und rief ihm ironisch hinterher, er habe gedacht, dieser wolle ihm eine Bibel verkaufen.
212. Tatgeschehen
22Nach dem Schließen der Haustür begaben sich der Geschädigte und der Zeuge J zurück in die Küche, wo der Zeuge weitere Einstellungen am Laptop vornahm. Nach zwei bis drei Minuten klingelte es erneut an der Haustür. Der Geschädigte ging wiederum in den Hausflur, von dem aus er bereits durch die Glaselemente sehen konnte, dass der Angeklagte erneut vor der Haustür stand. Noch auf dem Weg zur Haustür rief er zu dem Zeugen J: „Da ist der Typ schon wieder, komm‘ noch mal.“ Dem Geschädigten kam das Erscheinen des Angeklagten zwar merkwürdig vor, er sah aber, weil bis dahin nichts vorgefallen und außerdem J anwesend war, keinen Anlass, die Tür geschlossen zu halten. Insbesondere befürchtete er keinen Angriff auf seine Person. Er öffnete dem Angeklagten sodann die Haustür teilweise, wobei er die Türklinke mit der linken Hand festhielt. Die Tür, die nach innen öffnet und deren Anschlag von innen gesehen links ist, war um 60° bis 70° geöffnet. Der Geschädigte stand im geöffneten Türspalt dem Angeklagten gegenüber.
23Der Angeklagte führte ein langes Küchenmesser, dessen glänzende, mindestens 20 Zentimeter lange Klinge am Griff breiter war und spitz zulief, bei sich, welches er aber bewusst verborgen hielt. Der Angeklagte erklärte, er habe noch eine Frage, nämlich ob die beiden hier schon länger wohnten. Dabei zeigte er auf den Geschädigten und den Zeugen J, der hinter dem Geschädigten den Flur in Richtung der Haustür betreten hatte. Tatsächlich wollte der Angeklagte jedoch mit dem Messer auf den Geschädigten einstechen. Ohne eine Antwort abzuwarten zog er deshalb plötzlich mit der rechten Hand das Küchenmesser, das er zuvor entweder hinter dem Rücken oder unter seiner Kleidung verborgen gehalten hatte, hervor. Seinem Tatplan entsprechend hob er es blitzschnell über seinen Kopf, sprang mit dem erhobenen Messer in der Hand auf den Geschädigten zu und stach von oben herab in Richtung des Oberkörpers des 1,92 Meter großen Geschädigten. Ob der Angeklagte ihn töten, den gut situierten Geschädigten ausrauben oder seine Kampfkünste ausprobieren wollte, konnte die Kammer nicht feststellen. Jedenfalls hielt es der Angeklagte, der mit 1,87 Metern nur geringfügig kleiner als der Geschädigte ist, für möglich und nahm billigend in Kauf, den Geschädigten tödlich zu verletzen. Der Geschädigte hatte mit keinem Angriff auf ihn gerechnet und war aufgrund dessen wehrlos, was dem Angeklagten bewusst war.
24Dass der Angeklagte den Geschädigten nicht traf, lag allein daran, dass dieser und der hinzugeeilte Zeuge J instinktiv versuchten, die Haustür zuzuschlagen, sobald sie das Messer sahen. Dadurch wurde die Stichbewegung der rechten Hand des Angeklagten, womit dieser nicht gerechnet hatte, entlang der Türaußenseite abgelenkt. Es gelang dem Geschädigten und dem Zeugen J allerdings nicht, die Tür vollständig zu schließen, denn der Angeklagte hatte sein linkes Bein zwischen das Türblatt und den Rahmen gestellt. Verzweifelt drückten der Geschädigte im oberen Bereich und der Zeuge J im unteren Bereich gegen das Türblatt, während der Angeklagte sich seinerseits immer wieder kraftvoll und entschlossen von außen gegen die Tür warf. Er hielt das Messer weiterhin in der rechten Hand und versuchte damit, durch den Türspalt den Geschädigten zu treffen. Dieser Kampf an der Haustür dauerte zehn bis 15 Minuten an. In dieser Zeit wurde das Haustürblatt mal wenige Zentimeter in die eine, mal wenige Zentimeter in die andere Richtung bewegt. Der Geschädigte und der Zeuge J schafften es, obwohl sie zu zweit waren, nur mit größter Mühe, das Eindringen des athletischen Angeklagten in das Haus zu verhindern. Sie waren an den Füßen lediglich mit Socken bekleidet und fanden auf dem glatten Fußboden des Hausflures kaum Halt und waren zunehmend erschöpft. Als der Angeklagte erneut aggressiv seinen Körper gegen die Haustür drückte und sein Gesicht sehr nah an der Glasscheibe war, gelang es dem Geschädigten jedoch, mit seiner rechten Faust dem Angeklagten durch den Türspalt auf die Nase zu schlagen, sodass dieser aus der Nase blutete. Nachdem der Angeklagte sich auch dadurch nicht von seinem Angriff abbringen ließ, erinnerte sich der Geschädigte an ein Feuerzeug in seiner Hosentasche. Mit der rechten Hand griff er danach und reichte es dem Zeugen J, den er dabei anschrie: „Nimm das Feuerzeug und fackel‘ ihm die Hose ab!“ Der Zeuge J versuchte umgehend, mit dem Feuerzeug die Schuhe des Angeklagten anzuzünden, was ihm allerdings nicht gelang. Anschließend drückten die laut stöhnenden Kontrahenten mit nachlassenden Kräften die Haustür erneut hin und her. Auch der Angeklagte war nun sehr erschöpft und er erkannte schließlich, dass er den Geschädigten mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zeitnah nicht mehr erreichen konnte. Als er die Haustür wiederum ein Stück nach innen drückte und J etwas nachgab, zog er sein Bein zurück und entfernte sich von der Haustür.
25Bei Begehung der Tat war der Angeklagte bei bestehender Unrechtseinsicht in der Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, nicht eingeschränkt.
263. Nachtatgeschehen
27Der Geschädigte rief die Polizei. Nachdem J ihm mitgeteilt hatte, dass der Angeklagte mit schwarzen langen Taschen in den Garten des Geschädigten gegangen sei, ließ der Geschädigte geistesgegenwärtig die Rollläden im Erdgeschoss herunter. Der Angeklagte verließ das Grundstück und entfernte sich zügig mit zwei dunklen, schmalen und länglichen Taschen in der Hand über den am Straßenende gelegenen Friedhof. Dabei klirrte es metallisch, entweder, weil der Angeklagte eine Tasche fallen ließ oder weil er mit ihr gegen das Friedhofstor stieß. Dem Zeugen M, der im benachbarten Haus Nr. XX im 2. Obergeschoss wohnt und sich auf dem Balkon aufhielt, kam das Geräusch verdächtig vor. Er hatte den Angeklagten vom Balkon aus beobachtet und begab sich nun zum Haus des Geschädigten, um nachzusehen, ob dort vielleicht eingebrochen worden war. Der Geschädigte schickte ihn jedoch mit dem Hinweis, dass der Angreifer ein Messer habe, schnell wieder weg.
28Am Tatort traf sodann die Polizei ein. Eine Nahbereichsfahndung blieb erfolglos. Die Polizeibeamten PK N und PK O konnten jedoch Speichel- und Blutanhaftungen an der Haustür vor dem einsetzenden Regen schützen bis Beamte der Spurensicherung eintrafen und forderten den Geschädigten und J auf, zwecks Vernehmung zur Polizeiwache in P zu fahren. Dort wurden die beiden noch am selben Abend getrennt voneinander als Zeugen vernommen. Anschließend zog der Geschädigte, der sich die Tat nicht erklären konnte, für zehn Tage in ein Hotel und beauftragte vorübergehend einen Personenschützer.
29Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurde der Ermittlungsleiter KHK Q mithilfe eines Phantombilds schließlich auf den Angeklagten aufmerksam, nachdem ein Kollege ihn im Intranet wiedererkannt hatte. Denn der Angeklagte hatte im Juni und Oktober des Jahres 2023 je ein Raubgeschehen und im September 2023 zwei Diebstähle zu seinem Nachteil angezeigt. Die Blut- und Speichelspuren an der Haustür des Geschädigten konnten dem Angeklagten zugeordnet werden. Es wurde ein Wohnungsdurchsuchungsbeschluss und schließlich ein Haftbefehl gegen den Angeklagten erwirkt, aufgrund dessen er am 06.03.2024 festgenommen wurde.
30B.
31Einlassung
321.
33Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zunächst nicht zur Sache geäußert. Der psychiatrische Sachverständige Dr. R, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Psychotherapie sowie Innere Medizin, hat den Angeklagten am dritten Sitzungstag außerhalb der Hauptverhandlung exploriert und die Kammer darüber informiert, wie der Angeklagte sich ihm gegenüber wie folgt zur Sache eingelassen hat:
34Er sei als selbstständiger Vertreter mehrerer Firmen tätig gewesen, um Internet- und Handyverträge zu vermitteln. Er sei von Haus zu Haus gegangen, so auch am 00.00.2023. Sein Fahrrad habe er in der Nähe abgestellt. Er habe mit dem Laptop in der Hand an der Haustür des Geschädigten geklingelt. Dieser habe direkt gesagt, er sehe aus wie Michael Jackson, er sehe unglaublich gut aus. Er sei von ihm angefasst worden, woraufhin er entgegnet habe, ihn bitte nicht anzufassen. Ein weiterer Mann sei dann hinzugekommen und habe gesagt, dass kein Interesse an einem Vertrag bestehe. Hierauf sei er zurück zu seinem Fahrrad gegangen. Dann sei ihm aber eingefallen, dass er noch gar nicht nach einem neuen Internetvertrag gefragt habe, denn zu einem neuen Vertrag gebe es ein neues Handy dazu. Er sei deshalb zurück zum Haus des Geschädigten gegangen. Dort sei der andere Mann direkt auf ihn zugekommen und habe ihn als „der hübsche Braune“ bezeichnet. Er sei dann von beiden angefasst worden und es habe geheißen, er trage „hübsche Kleidung“. Daraufhin habe er sie weggeschubst. Die beiden seien aggressiv geworden, hätten ihm gedroht, ihn am Hals gepackt und ihm ins Gesicht geschlagen. Er habe sie zurück in die Wohnung gestoßen und mit seinem Klappmesser gedroht. Er habe sich aber nicht bereichern oder jemanden verletzen, sondern sich nur wehren wollen. Die Tür sei zugegangen und sein Bein sei in der Tür eingeklemmt worden. Er habe dann Feuer verspürt und Schmerzen gehabt, woraufhin er sich mit voller Kraft gegen die Tür geworfen und so sein Bein befreit habe. Dann habe er seinen Laptop vom Boden genommen und sei zurück zu seinem Fahrrad gegangen.
352.
36Auf Nachfragen der Kammer hat der Angeklagte am selben Tag weiter ausgeführt:
37Er habe bis Ende 00/2023 bei der Firma S gearbeitet. Anschließend sei er in selbstständiger Tätigkeit unterwegs gewesen, auf Provision für große Anbieter. Für die Vermittlung von Handytarifen erhalte man 100 bis 200 Euro. Es gebe bei Telekommunikationsunternehmen Online-Formulare für die Vermittlung von Verträgen an Freunde und Familie - das funktioniere auch für Fremde. Ihm sei im Erfolgsfall eine Quittung ausgestellt worden, mit der er zu einem Mitarbeiter gegangen sei, der ihm Bargeld gegeben habe. Das sei meistens in T und einmal in U gewesen, ohne dass er sich genau erinnere wo. Vorher habe er mit dem Kundensupport geredet, der ihn zu der Vermittlung beraten habe.
38Sein Fahrrad habe er an dem Abend auf dem nahegelegenen Friedhof in der Nähe des Eingangs abgestellt. Er habe eine schwarze eckige Laptoptasche und eine schwarze längliche Tasche mit Werkzeugen für die Reparatur seines Fahrrads dabeigehabt. Handschuhe habe er getragen, falls er Männern hätte die Hände schütteln müssen, da er aufgrund seiner Missbrauchserfahrung Probleme mit Männern habe. Vorher sei er an weniger als 20 anderen Haustüren zwischen V und P gewesen, könne aber nicht mehr sagen, wo genau, und habe am Rhein eine Pause gemacht, habe aber an dem Tag noch keine Verträge verkauft. Die Hausauswahl sei zufällig gewesen. An Uhrzeiten erinnere er sich nicht. Das Klappmesser trage er immer bei sich, seitdem Personen versucht hätten, seinen Hund zu stehlen.
393.
40Am fünften Sitzungstag hat der Angeklagte die Geschehnisse an der Haustür erneut dargestellt:
41Der Geschädigte habe zu ihm gesagt, dass er wie Michael Jackson aussehe und sehr hübsch sei. Hierbei habe er sich sehr unwohl gefühlt, aber nur gesagt, warum er da sei, nämlich um verschiedene Verträge von der L usw. anzubieten. Der Geschädigte habe gesagt, das mache sein IT-Dienstleister, der im Wohnzimmer sei. Ein anderer Mann sei dann zur Tür gekommen. Die beiden hätten sich unterhalten, wie unglaublich hübsch er, der Angeklagte, aussehe. Sie hätten ihn an den Haaren angefasst. Er habe ihnen gesagt, er wolle das nicht. Sie hätten aber weitergemacht, woraufhin er sie weggeschubst habe. Sie seien deshalb aggressiv geworden. Einer von beiden habe ihm ins Gesicht geschlagen. Der andere Mann habe ihn dann am Hemd gepackt, ihn habe der Angeklagte auch weggestoßen. Er habe dann sein Klappmesser genommen, sie hätten die Tür zugeworfen und sein Bein eingeklemmt. Er habe hierauf zu ihnen gesagt, sie sollten sein Bein rauslassen. Irgendjemand habe Feuer an seinem Bein entzündet. Daraufhin habe er mit dem Messer gegen den Briefkasten geschlagen. Als die beiden kurz nachgelassen hätten, habe er sein Bein aus der Tür ziehen können. Er habe am Auge Blut gespürt und sein Bein habe sehr wehgetan. Er habe seinen Laptop vom Boden aufgesammelt, seine Taschen eingesammelt und sei zurück zu seinem Fahrrad gegangen. Mit dem Fahrrad sei er so weit weggefahren wie möglich, weil er Angst gehabt habe, dass ihn jemand verletze. Bei dem Vorfall habe er extrem stark Stimmen gehört, weil er Stress und Angst gehabt habe. Was die Stimmen gesagt hätten, daran erinnere er sich nicht mehr.
42Auf Nachfrage der Kammer zur Situation mit dem Messer hat der Angeklagte weiter erklärt:
43Nachdem er das Klappmesser gezogen habe, hätten die beiden auf der Türschwelle gestanden. Erst sei der eine, dann der andere dort aufgetaucht. Sie hätten, als er das Messer gezogen habe, schlagartig die Tür zugeschlagen. Er habe gar nicht reingewollt. Sie hätten ihn am Sakko angefasst und reingezogen. Er habe das sehr unangenehm gefunden. Er habe gesagt, er wolle das nicht. Am Anfang sei das so ein Ziehen gewesen, daraus sei ein Packen und Reinziehen geworden. Sie hätten gesagt, dass er wie Michael Jackson aussehe, Makeup trage und bestimmt die Haare gemacht habe. Er habe nicht an Flucht gedacht, sondern an seinen Hund und dass er das ertragen müsse, um Geld zu verdienen. Er habe gedacht, wenn die ihn so toll finden, sagten sie vielleicht Ja zum Vertrag.
44C.
45Beweiswürdigung
46I.
47Zur Person
48Die getroffenen Feststellungen zur Person basieren auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, auf der Aussage der Zeugin C und auf den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. R zur Traumafolgestörung.
49Der Angeklagte hat angegeben, in A bei seiner Mutter aufgewachsen zu sein. Das schwierige Verhältnis zu ihr und seinem Vater sowie den Missbrauch hat er wie festgestellt beschrieben. Weiter hat er erklärt, in A zur Grundschule gegangen zu sein, bevor er auf mehrere Internate, an die er sich aber nicht genau erinnere, gewechselt sei, wo es Probleme, u.a. wegen seines selbstverletzenden Verhaltens, gegeben habe. Ohne Schulabschluss habe er anschließend eine Ausbildung zum Event-/Restaurantmanager begonnen, aber abgebrochen und sei dann Gelegenheitsjobs nachgegangen. Aufgrund der Beziehung zu der Zeugin C sei er zu ihr nach D gezogen, habe für sie einen Hund angeschafft und sei auch in der Region D Gelegenheitsjobs, überwiegend in der Gastronomie, nachgegangen. Nach der Trennung von der Zeugin C habe er zeitweise Rauschmittel konsumiert, den Konsum aber selbstständig wieder beendet. Anschließend habe er versucht, sich als Model und als Schauspieler für Fernsehsendungen selbstständig zu machen, und habe an Castings teilgenommen. Außerdem habe er für das Unternehmen S Internet- und Handyverträge vermittelt.
50Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die Zeugin C hat die Angaben des Angeklagten zu seiner Person glaubhaft bestätigt und ergänzt. Ihre Kenntnisse stammen im Wesentlichen aus der Beziehung, die sie mit ihm führte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Angeklagte zu dieser Zeit ihr gegenüber falsche Angaben zu seiner Person, seinen familiären Verhältnissen und seiner Vergangenheit gemacht hat. Es ist außerdem nicht erkennbar, dass die Zeugin ihre Kenntnisse gegenüber der Kammer zulasten oder zugunsten des Angeklagten falsch wiedergegeben hat. Vielmehr ist sie um eine wahrheitsgemäße und vollständige Schilderung bemüht gewesen. So hat sie Wissenslücken, etwa zu seiner Schulzeit, freimütig eingeräumt. Sie hat ausgewogen sowohl positive als auch negative Eigenschaften des Angeklagten beschrieben. Soweit sie von Auseinandersetzungen mit ihm berichtet hat, hat sie auch hier deutlich gemacht, soweit sie sich an Einzelheiten nicht erinnern konnte. In Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten hat sie von seinem schwierigen Verhältnis zu seiner Mutter und von ihrem Eindruck, dass der Angeklagte unter unbehandelten Traumata leide, berichtet. Damit korrespondierend hat der Sachverständige Dr. R überzeugend festgestellt, dass der Angeklagte unter einer Traumafolgestörung leidet (siehe unten C. II. 4. c) aa) und D. III. 3. a).
51Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, gründet dies auf der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 12.09.2024.
52II.
53Zur Sache
54Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, dem Inhalt der verlesenen Urkunden und den in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen. Insbesondere:
551. Vortatgeschehen
56Die Überzeugung vom Vortatgeschehen gründet die Kammer im Wesentlichen auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten und des Zeugen J.
57Der Geschädigte hat seine Wohnsituation und den Besuch des ihm schon seit längerem gut bekannten Zeugen J wie festgestellt beschrieben. Er hat weiter bekundet, dass J und er sich im Wohnzimmer aufgehalten hätten, als es an der Haustür geklingelt habe. Durch das Glas der Haustür habe er einen Mann gesehen. Dessen Aussehen hat der Geschädigte anschaulich als sehr gepflegt beschrieben und mit Michael Jackson verglichen. Der Mann sei, so der Geschädigte, komplett in schwarz gekleidet gewesen. Er habe einen schwarzen Anzug, schwarze Schuhe und schwarze Handschuhe sowie ein weißes Hemd getragen. Er habe schwarze, lockige Haare gehabt und auf den Unterarmen einen Laptop getragen. Er habe sich danach erkundigt, ob mit dem Internetanschluss alles in Ordnung sei, was der hinzugerufene J bejaht habe. Diese Angaben hat der Zeuge J im Wesentlichen bestätigt. So hat er das Auftreten und Aussehen des Mannes sowie den grundsätzlichen Ablauf in Übereinstimmung mit dem Geschädigten beschrieben.
58Soweit der Geschädigte und der Zeuge J das Ende des ersten Kontakts mit dem Mann an der Haustür unterschiedlich beschrieben haben, folgt die Kammer den Angaben des Geschädigten. Dieser hat bekundet, vor dem Schließen der Haustür dem Mann ironisch noch etwas hinterhergerufen zu haben, weil er wegen dessen Aussehens zunächst angenommen habe, es handele sich möglicherweise um ein Mitglied der Zeugen Jehovas. Der Überzeugung der Kammer steht nicht entgegen, dass der Zeuge J sich an eine solche Äußerung nicht zu erinnern vermochte und gemeint hat, selbst die Tür geschlossen zu haben. Die von dem Geschädigten geschilderte ironische Äußerung ist als Reaktion auf das Auftreten des Mannes, das dem Geschädigten ungewöhnlich vorkam, lebensnah. Es ist auch gut nachvollziehbar, dass dem Geschädigten seine einprägsame Äußerung in Erinnerung geblieben ist. Ebenso fügt sich in diese Schilderung ein, dass der Geschädigte anschließend die Haustür schloss. Denn er war der Hausherr, er hatte dem Mann geöffnet und er war von diesem angesprochen worden. Deshalb ist es überzeugend, dass auch er es war, der mit dem Schließen der Haustür den ersten Kontakt beendete. Demgegenüber ist es gut möglich, dass der Zeuge J die Äußerung nicht mitbekam, weil der Geschädigte dafür vor die Tür trat. Soweit der Zeuge J gemeint hat, die Haustür selbst geschlossen zu haben, handelt es sich um ein Detail, dem damals keine Bedeutung zukam, sodass dessen genaue Erinnerung wiederum von dem Zeugen nicht zu erwarten ist.
59Die Kammer hat ergänzend die von der Polizei gefertigten Lichtbilder, die den Eingangsbereich und die Haustür mit den beschriebenen Glaselementen zeigen, in Augenschein genommen.
602. Tatgeschehen
61a)
62Die Feststellungen zum Angriff auf den Geschädigten stützt die Kammer vollumfänglich auf die belastbaren Angaben des Geschädigten und des Zeugen J.
63Der Geschädigte hat bekundet, wie er auf das erneute Klingeln wieder den Mann durch das Glas der Haustür gesehen und J gebeten habe, mit zur Tür zu kommen. Detailliert hat der Geschädigte beschrieben, wie er dann mit der linken Hand die Haustür wie festgestellt ein Stück weit geöffnet und im Bereich der geöffneten Tür gestanden habe, als der Mann ihn gefragt habe, ob sie hier schon länger wohnten. Sachlich und gefasst hat er weiter ausgeführt, wie der Mann plötzlich den rechten Arm gehoben habe und wortlos mit einem langen Messer in der Hand und der Klinge nach unten zeigend auf ihn zugesprungen sei. Der Mann sei, so der Geschädigte, etwas kleiner als er selbst gewesen und habe mit dem Messer von oben in einer Abwärtsbewegung in Richtung seines Oberkörpers gestochen. Gleichzeitig habe dieser sein linkes Bein in die Tür gestellt.
64Diese anschauliche und nachvollziehbare Schilderung hat der Zeuge J bestätigt. Er hat bekundet, wie er noch mal dem Geschädigten zur Haustür gefolgt sei und wie nach der Frage des Mannes „das Ganze“ losgegangen sei. Er habe, so der Zeuge, gesehen, wie der Mann das Messer hochgehoben habe und mit dem Messer in der Hand auf den Geschädigten losgegangen sei. Dabei hätten sich sowohl der Arm als auch der Mann auf den Geschädigten zubewegt. Auf Nachfrage hat er erklärt, dass er das Messer habe sehen können, weil er sich leicht nach aus seiner Sicht links versetzt hinter dem Geschädigten befunden und durch die Glastür habe hindurchsehen können.
65Die übereinstimmenden Schilderungen sind überzeugend, nachvollziehbar und passen zu den sich aus den eingeführten Lichtbildern ergebenden räumlichen Verhältnissen; zudem korrespondieren sie mit den weiteren Angaben des Geschädigten und des Zeugen J, der Angeklagte habe bei seiner Frage, ob die beiden hier schon länger wohnten, auch auf den Zeugen J gezeigt. Der Angeklagte und J konnten sich in dem Moment nur sehen, wenn der Geschädigte und J im Hausflur versetzt zueinander waren. Dazu passt ferner, dass sich auch J gegen die Haustür warf und sie zudrückte. Er hat dieses Verhalten nachvollziehbar damit begründet, er habe selbst das Messer gesehen, sonst hätte er nicht so reagiert.
66Soweit J geschildert hat, die Haustür zugeschlagen zu haben, weil der Geschädigte den Angriff erst ein paar Sekunden später realisiert habe, wohingegen der Geschädigte erklärt hat, J sei erst hinzugelaufen gekommen, als er die Haustür schon zugeschlagen habe, ist dieser Widerspruch leicht mit den unterschiedlichen Perspektiven und der Dynamik des Geschehens erklärlich. Denn die ganze Aufmerksamkeit des Geschädigten war nachvollziehbarerweise auf das Messer gerichtet. Der Messerangriff fand unmittelbar vor ihm statt und wurde von oben herab ausgeführt. J kam hingegen hinter dem Geschädigten den Flur entlang und drückte, wie die beiden übereinstimmend bekundet haben, im unteren Bereich gegen die Haustür. Deshalb ist nachvollziehbar, dass der Geschädigte nicht genau mitbekam, ab wann J gegen die Haustür drückte. Dasselbe gilt für den Zeugen J. Er sah, als er den einige Meter langen Hausflur entlang kam, wie der Mann das Messer hob und sich damit in der Hand auf den Geschädigten zubewegte. Das nahm der Zeuge zum Anlass, zur Haustür zu eilen und sich, so seine Worte, unten „auf die Tür draufzuschmeißen“. War sein Blick einerseits auf das Messer, andererseits auf den unteren Türbereich gerichtet, ist nachvollziehbar, dass der Zeuge es so empfand, dass er zuerst die Haustür zudrückte. Die Kammer geht davon aus, dass der Geschädigte und J tatsächlich ungefähr zur selben Zeit die Haustür zuschlugen. Denn der Angriff erfolgte nach ihren übereinstimmenden Angaben blitzschnell und gebot eine umgehende Abwehr.
67b)
68Zum anschließenden Kampf an der Haustür haben der Geschädigte und der Zeuge J übereinstimmend, wie festgestellt, ausgesagt.
69Der Geschädigte hat insbesondere bekundet, wie der Mann immer wieder versucht habe, sie durch den Türspalt zu verletzen, wodurch er, der Geschädigte, gezwungen gewesen sei, etwas nach links auszuweichen, sodass er schlechter Druck auf die Haustür habe ausüben können. Es sei ein Kampf um die Haustür gewesen, der zehn bis 15 Minuten gedauert habe. Der Mann sei extrem aggressiv und entschlossen gewesen. Sie alle hätten laut gestöhnt und es habe Erschöpfungspausen gegeben. Als der Mann mit dem Gesicht nahe an der Tür gewesen sei, habe er ihm mit der Faust auf die Nase geschlagen.
70Anschaulich und lebensnah hat der Geschädigte auch beschrieben, wie J und er auf dem glatten Boden des Hausflures mit ihren Socken keinen Halt gefunden hätten und weggerutscht seien, sodass sie, obwohl sie zu zweit gewesen seien, Probleme gehabt hätten, dem Angriff standzuhalten. Dabei habe sich, so der Geschädigte, die Haustür um einige Zentimeter hin und her bewegt, sodass der Mann jederzeit sein Bein hätte rausziehen können. Er habe zur Verteidigung nur sein Feuerzeug in der Hosentasche gespürt, das er mit der Aufforderung, die Hose des Mannes anzuzünden, an J weitergereicht habe. Er wisse nicht, ob J den Mann tatsächlich verletzt habe. Der Mann habe schlussendlich aber sein Bein herausgezogen.
71Diesen Hergang hat der Zeuge J bestätigt und ergänzt, dass es ihm tatsächlich nicht gelungen sei, den Schuh des Mannes anzuzünden, weil das Feuerzeug nach kurzer Zeit leer gewesen sei. Er glaube, dass der Kampf zu Ende gegangen sei, weil der Mann keine Kraft mehr gehabt habe. Er, der Zeuge, habe ganz am Ende, als die Kräfte nachließen, der Tür etwas Spiel gegeben und der Mann habe sein Bein rausgezogen. Vorher schon habe es Situationen gegeben, in denen der Angeklagte den Fuß hätte rausziehen können, was er aber nicht gemacht habe, vielmehr habe der Angeklagte weiter versucht, die Tür aufzudrücken. In diesem Moment aber habe er den Angeklagten vor Erschöpfung stöhnen gehört und der Tür deshalb etwas Spiel gegeben, was den erwünschten Erfolg gehabt habe.
72Die lange Dauer des Kampfes wird durch die Wahrnehmungen des Zeugen M bestätigt. Er hat bekundet, dass er in der Nähe des Geschädigten wohne und wie er drei Mal eine Person gesehen habe, die vom bzw. zum Grundstück des Geschädigten gegangen sei. Er habe Essen gekocht, während sein Sohn in der Badewanne gewesen sei. Er sei dann auf seinen Balkon gegangen. Dieser zeige zur Straße. Links von ihm sei das Haus des Geschädigten, rechts gehe es zum ungefähr 100 bis 150 Meter entfernten Friedhof. Er habe geraucht und einen unbekannten Mann gesehen. Dieser sei 1,80 bis 1,90 Meter groß gewesen und habe einen dunklen Anzug, ein weißes Hemd, schwarze Lackschuhe und Handschuhe getragen. Er habe schwarze, schulterlange Locken gehabt. Der Mann sei zunächst gemütlich vom Nachbarhaus in Richtung Friedhof gegangen. Er habe sich, so der Zeuge, noch mit seiner Tochter über das komische Aussehen des Mannes lustig gemacht, weitergekocht und seinen Sohn aus der Badewanne geholt. Anschließend sei er wieder auf den Balkon gegangen und habe den Mann gemütlich in die andere Richtung und auf das Grundstück des Geschädigten gehen sehen. Sie hätten dann Spaghetti gegessen, was vielleicht zehn Minuten gedauert habe. Danach sei er noch mal auf den Balkon gegangen und habe den Mann schnell in Richtung Friedhof gehen sehen. Der Mann habe außerdem zwei dunkle längliche, schmale Taschen, ähnlich Anglertaschen, getragen. Als der Mann durch das Tor zum Friedhof gegangen sei, habe es ein metallisches Klirren gegeben. Diese Beobachtung fügen sich nahtlos in die übereinstimmenden und nachvollziehbaren Schilderungen des Geschädigten und des Zeugen J ein. Insgesamt bestätigen und ergänzen sich so die drei Schilderungen gegenseitig im Sinne eines stimmigen Gesamtbildes.
73c)
74Die Feststellungen zur Beschaffenheit des Messers beruhen auf den Aussagen des Geschädigten und des Zeugen J. Sie haben es als langes Messer mit einer spitz zulaufenden, glänzenden Klinge beschrieben. Für den Geschädigten, der das Messer unmittelbar vor sich sah, stellte es ein typisches Küchenmesser in der größten Variante dar. Die Klingenlänge hat er auf 20 bis 25 Zentimeter geschätzt. Der Zeuge J hat zunächst angegeben, das ganze Messer sei 20 bis 30 Zentimeter lang gewesen. Auf den Vorhalt, dass er in seiner polizeilichen Vernehmung eine Gesamtlänge von 30 bis 40 Zentimetern angegeben habe, hat er klargestellt, dass das richtig sei. Diese Divergenz in seiner Aussage ist mit dem Zeitablauf und der nachlassenden Erinnerung leicht zu erklären. Die Kammer misst seiner Aussage gegenüber der Polizei einen höheren Beweiswert bei. Denn der Zeuge wurde noch am Abend der Tat vernommen, sodass seine Erinnerung, wie er auch selbst erklärt hat, damals noch sehr frisch war. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass die Messerklinge jedenfalls 20 Zentimeter lang war.
75d)
76Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem Angreifer um den Angeklagten handelt.
77aa)
78Am Tatort wurden Spuren gesichert, die zweifelsfrei dem Angeklagten zuzuordnen sind. Das ergibt sich aus dem molekulargenetische Gutachten der W GmbH (W), das die Kammer in der Hauptverhandlung im allseitigen Einverständnis verlesen hat.
79An der Haustür wurden Speichelanhaftungen und ein Bluttropfen mittels Bakterietten wie folgt gesichert und asserviert:
802.1. Glastür Spucke, 1 Bakteriette,
812.2. Blut Tür, 2 Bakterietten,
822.3. Türgriff oben Speichel, 2 Bakterietten,
832.4. Glas Tür Speichel, 2 Bakterietten.
84Diese Spuren wurden dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW) zur Untersuchung übersandt, das seinerseits W mit der Untersuchung beauftragte. Dort wurden die Spuren wie folgt bezeichnet und untersucht:
852.1. = 523-020627-001 NW230626_0425,
862.2. = 523-020627-002 NW230626_0426,
872.3. = 523-020627-003 NW230626_0427,
882.4. = 523-020627-004 NW230626_0428.
89Außerdem wurden dem Angeklagten zwei Speichelproben mit der Bezeichnung „W. M. 1991/A, männlich“ entnommen, die wiederum über das LKA NRW an W zur Untersuchung übersandt wurden. W untersuchte die dort mit „523-020627-007 NW240418 7323/_7324“ bezeichneten Speichelproben und gelangte zu dem Ergebnis, dass es 3,8 x 10^30 wahrscheinlicher sei, dass die Vergleichsperson W. M. 1991 Verursacher der anhaftenden Zellmaterialien an den Spuren 001-004 sei als dass Verursacher eine unbekannte mit der Vergleichsperson W. M. 1991 unverwandte Person sei. Die Vergleichsperson W. M. 1991 sei, so W, somit ohne vernünftigen Zweifel Verursacher der anhaftenden Zellmaterialien an den Spuren 001-004. Das ist überzeugend. Denn die Alleltabelle, die die Kammer in der Hauptverhandlung ebenfalls verlesen hat, zeigt durchweg eine vollständige Übereinstimmung der an der Haustür gesicherten DNA mit der DNA des Angeklagten wie folgt:
90-
91
Merkmalsystem und DNA-Muster:
(…)
Der Angeklagte hat sich im Laufe der Hauptverhandlung auch eingelassen, an der Haustür des Geschädigten gewesen zu sein. Der gesicherte Bluttropfen passt im Übrigen zu der Aussage des Geschädigten, wonach er dem Angeklagten mit der Faust auf die Nase geschlagen habe. Denn es ist naheliegend, dass der Angeklagte nach dem Schlag aus der Nase blutete.
93bb)
94Auch die gefertigten Phantombilder belegen die Täterschaft des Angeklagten. Zum einen fertigte der Geschädigte mithilfe seines Sohnes ein Phantombild, das er der Polizei zur Verfügung stellte und das die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat. Zum anderen hat die Polizei aufgrund der Aussage des Geschädigten ein weiteres Phantombild gefertigt, das die Kammer ebenfalls in Augenschein genommen hat. Beide Phantombilder sehen nahezu gleich aus und passen sehr gut zu der Täterbeschreibung des Geschädigten und des Zeugen J. In der Hauptverhandlung hat sich die Kammer selbst von der Übereinstimmung der Bilder mit dem auffälligen Aussehen des Angeklagten überzeugen können.
95cc)
96Schließlich haben der Geschädigte sowie die Zeugen J und M in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, den Angeklagten wiederzuerkennen. Dass der Geschädigte den Angeklagten wiedererkannt hat, ist naheliegend, weil er ihm während des Kampfes an der Haustür nur durch eine Glasscheibe getrennt gegenüberstand. Aber auch der Zeuge J hat erklärt, den Angeklagten anhand der Aufmachung und der Haare wiederzuerkennen. Tatsächlich hat der Angeklagte auch während der Hauptverhandlung lange schwarze gelockte Haare und ein schwarzes Sakko getragen. Angesichts dessen überzeugt es schließlich, dass der Zeuge M ausgesagt hat, den Angeklagten anhand seiner Statur und Haare wiederzuerkennen, auch wenn er ihn am Tattag nur aus einer Entfernung von mehreren Metern sehen konnte.
973. Nachttatgeschehen
98Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den Aussagen des Geschädigten und der Zeugen J und M. Letzterer hat, wie bereits ausgeführt, insbesondere dazu Angaben gemacht, wie der Angeklagte sich über den Friedhof entfernte. Die Polizeibeamten N und O haben der Kammer die ersten Maßnahmen am Tatort beschrieben und wie sie Speichel- und Blutspuren vor dem einsetzenden Regen sicherten.
99Der Geschädigte hat auch geschildert, wie er infolge der Tat verunsichert war, zu seiner Sicherheit vorübergehend in ein Hotel zog und einen Personenschützer beauftragte. Das ist nachvollziehbar wegen der Intensität des Angriffs auf dem eigenen Grundstück und weil der Geschädigte das Motiv des Angriffs nicht kannte.
100KHK Q hat der Kammer einen umfassenden Überblick über die Entwicklung des Ermittlungsverfahrens sowie die hierbei gewonnenen Erkenntnisse gegeben und insbesondere auch bekundet, wie ein Kollege von ihm den Angeklagten auf dem Phantombild wiedererkannte. Denn der Angeklagte hatte, wie KOKin X und KOKin Y der Kammer berichtet haben, später im Jahr 2023 selbst angebliche Straftaten zu seinem Nachteil angezeigt.
1014. Zur Einlassung des Angeklagten
102Der Einlassung des Angeklagten konnte die Kammer hingegen keinen Glauben schenken.
103a)
104Die Einlassung ist schon für sich genommen nicht nachvollziehbar.
105Die von dem Angeklagten geschilderte selbstständige Tätigkeit, ohne zugrundeliegende Abrede Vertragsabschlüsse für Internet- und Mobilfunkanbieter angeboten zu haben, ist schon wenig plausibel. Der Angeklagte konnte sein Geschäftsmodell auch nicht konsistent erläutern. Obwohl er zunächst behauptet hat, auf diese Weise bereits Provisionen erhalten zu haben, hat er hierzu auf Nachfrage nichts Konkretes angeben können, auch nicht, an welchen Haustüren er zuvor geklingelt haben will. Später hat er sich dahingehend eingelassen, (bisher) keine Verträge verkauft zu haben.
106Ebenso wenig nachvollziehbar ist seine Einlassung zum eigentlichen Tatgeschehen. So sei er, nachdem er von dem Geschädigten und J unmittelbar angefasst worden sei, was er als unangenehm empfunden habe, zunächst weggegangen, dann aber zum Haus des Geschädigten zurückgekehrt, um nach dem Abschluss eines Vertrags zu fragen, weil es ein neues Handy dazugebe. Dass der Angeklagte aus diesem Grund freiwillig zu den beiden, nach seiner Darstellung übergriffigen, Männern zurückkehrte, ist schon für sich genommen, jedenfalls aber angesichts seiner Missbrauchserfahrung in der Kindheit wenig nachvollziehbar.
107Ebenso wenig überzeugend ist seine Erklärung, er habe Handschuhe getragen, falls er Männern die Hände hätte schütteln müssen. Die angebliche Vermittlung von Verträgen ist zwanglos ohne das Schütteln von Händen durchführbar. Nachvollziehbar wird das Tragen der Latexhandschuhe nur mit der Absicht, Spuren zu vermeiden, was wiederum für das Tatgeschehen spricht, das der Geschädigte und der Zeuge J geschildert haben.
108Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass der Angeklagte im Ermittlungsverfahren noch eine ganz andere Verteidigung angeführt hatte. KHK Q hat ausgesagt, der Angeklagte habe im Rahmen der ersten Wohnungsdurchsuchung am 06.03.2024 auf den Tatvorhalt entgegnet, dass dem Geschädigten seine Piercings und seine rot gefärbten Haare, die er schon länger trage, aufgefallen sein müssten. Zudem habe er überall auf seiner Kleidung Hundehaare, die man am Tatort hätte feststellen müssen.
109Dass der Angeklagte seine Einlassung offenkundig an das jeweilige Beweisergebnis angepasst hat, ergibt sich auch aus Folgendem: So hat er sich erstmals am dritten Tag der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen und erklärt, der Geschädigte habe direkt zu ihm gesagt habe, er sehe wie Michael Jackson und unglaublich gut aus. Das hat der Geschädigte tatsächlich gesagt, als er kurz zuvor in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen wurde. Der Geschädigte hat damit allerdings lediglich seine Gedanken beschrieben, die ihm durch den Kopf gegangen seien, als er den Angeklagten erstmals vor seiner Tür habe stehen sehen. Er hat hingegen gerade nicht bekundet, sich so gegenüber dem Angeklagten geäußert zu haben.
110Der Angeklagte hat zum Tatgeschehen auch widersprüchliche Angaben gemacht. Zunächst hat er erklärt, nach dem zweiten Klingeln unangebracht angefasst worden zu sein, woraufhin er den Geschädigten und J weggeschubst habe. Die beiden seien dann aggressiv geworden, hätten ihm gedroht, ihn am Hals gepackt und ihm ins Gesicht geschlagen. Er habe sie zurück in die Wohnung gestoßen und sie mit seinem Klappmesser gedroht. Später hat er sich dahingehend eingelassen, sie hätten, als er das Messer gezogen habe, einerseits schlagartig die Tür zugeschlagen, andererseits ihn sogar am Sakko angefasst und reingezogen.
111b)
112Die Einlassung ist zudem durch die glaubhaften Aussagen des Geschädigten und des Zeugen J widerlegt. Wie ausgeführt, haben sie einen deutlich anderen Geschehensablauf geschildert. Dabei haben die beiden stets nachvollziehbare, detaillierte und sich gegenseitig (bis auf Abweichungen in Nebenpunkten) stützende und ergänzende Angaben gemacht. Sie haben keinerlei Belastungstendenzen gezeigt, sondern insbesondere der Geschädigte hat auch entlastende Umstände berichtet. Die Kammer hat auch überhaupt keinen Grund für eine Falschbelastung oder Mehrbelastung erkennen können. Außerdem sind die Angaben des Geschädigten und des Zeugen J durchweg seit der sehr zeitnahen Erstvernehmung bis heute konstant. Sie haben den in der Hauptverhandlung geschilderten Geschehensablauf im Wesentlichen bereits gegenüber dem ersten Einsatzmittel am Tatort, PK N und PK O, angegeben, wie die Zeugen der Kammer berichtet haben. Anschließend sind der Geschädigte und der Zeuge J noch am späten Abend des Tattages von der Kriminalpolizei vernommen worden und haben auch dort unabhängig voneinander das Kerngeschehen so beschrieben wie sie es gegenüber der Kammer bekundet haben, was die Kammer durch Vorhalte eingeführt hat. Es ist auch zeitlich nicht ersichtlich ist, wie die beiden die weitgehend inhaltsgleichen Aussagen in der Kürze der Zeit hätten absprechen können. Schließlich haben sich für die Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Geschädigte und der Zeuge J sich in der von dem Angeklagten geschilderten anzüglichen und übergriffigen Weise verhalten haben oder gar von sich aus aggressiv geworden sind.
113c)
114Der Angeklagte hat ein solches Verhalten der beiden auch nicht aufgrund einer krankhaften Verkennung wahrgenommen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine bloße Schutzbehauptung.
115aa)
116Zwar besteht nach den Ausführungen des Sachverständigen bei dem Angeklagten eine komplexe Persönlichkeitsstörung, die das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung erfüllt. Es handele sich um eine Traumafolgestörung aufgrund seiner Missbrauchserfahrung, die sich nur begrenzt von einer Borderline-Störung abgrenzen lasse. Bei einer ausgeprägten Persönlichkeits-/Borderline-Störung, insbesondere aber bei einer Traumafolgestörung, komme ein Stimmenhören häufig vor.
117Die Feststellung des Sachverständigen ist für die Kammer gut nachvollziehbar. Der Sachverständige hat bekundet, wie der Angeklagte ihm gegenüber erklärt habe, dass er im Kindesalter sowohl von seinem Vater als auch von weiteren Partnern seiner Mutter sexuell missbraucht worden sei, ohne dass sie ihn beschützt habe. Seit er ein Kind sei, höre er Stimmen, die unter Stress und Schmerzen extrem stark seien und die ihm sagten, dass er es nicht verdiene zu leben und dass und wie er sich töten solle. Stress würde zum Beispiel durch aggressive Männer verursacht, er sehe dann auch immer wieder „die Dinge von damals“. Wenn er sich den Stimmen entgegenstelle, würden sie immer lauter und er sehe dann Bilder, wie er sich töten solle. Hingegen seien die Stimmen bei extrem schlimmen Schmerz oder wunderschönen Erinnerungen leiser. Vor der Arbeit habe er sich immer extreme Schmerzen zugefügt, um sich konzentrieren zu können.
118Damit steht im Einklang, dass die Narben des Angeklagten an seinen Unterarmen, die die Kammer auf Lichtbildern in Augenschein genommen hat, davon zeugen, dass er sich tatsächlich Selbstverletzungen zugefügt hat. Der Sachverständige hat die Schilderung des Angeklagten denn insoweit auch für plausibel erachtet. Er hat den Angeklagten als ernsthaft und unter deutlicher emotionaler Anspannung stehend beschrieben. Es habe in der Exploration keine Bagatellisierung, keine Aggravation und keine Hinweise auf eine locker-idealisierende Haltung gegeben. Der Angeklagte gehe, so der Sachverständige, von der Negativität seiner Persönlichkeit aus und sei für Bestätigung nicht empfänglich.
119bb)
120Es bestehen hingegen laut dem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. R keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte das festgestellte Tatgeschehen bedingt durch seine Persönlichkeitsstörung fälschlich so wahrgenommen hat, wie er es in seiner Einlassung wiedergegeben hat. Die Kammer ist dem Gutachten nach eigener Prüfung inhaltlich gefolgt.
121So hat der Sachverständige angegeben, es gebe zwar bei Borderline-Anteilen und Traumafolgestörungen eine Tendenz, Dinge zu inszenieren, etwa eigene Krankheiten oder Krankheiten der Kinder. Das sei aber, so der Sachverständige, nur bei Personen mit schwerer Persönlichkeitspathologie der Fall, für die es bei dem Angeklagten keine Anhaltspunkte gebe. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass der Angeklagte das Geschehen seiner Einlassung entsprechend wahrgenommen habe, während es sich tatsächlich so zutrug, wie von dem Geschädigten und dem Zeugen J geschildert. Eine massive Realitätsverkennung sei nur plausibel, wenn es einen Auslöser, etwa das Aussehen oder den Parfumgeruch einer der beiden Männer, gegeben hätte, der den Angeklagten an seinen Missbrauch erinnert hätte. Einen solchen Auslöser hat der Angeklagte, wie der Sachverständige gegenüber der Kammer zutreffend herausgestellt hat, aber nicht berichtet. Wie die Kammer festgestellt hat (siehe A II. 1. und 2.), gab es auch keine anzügliche Äußerung und erst recht keine übergriffige Handlung des Geschädigten und des Zeugen J, die als Auslöser hätten in Betracht kommen können.
122Während es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen - wenn auch nur (wie gerade erläutert) bei Unterstellung eines von der Kammer gerade nicht festgestellten auslösenden Umstandes - noch plausibel wäre, dass der Angeklagte eine verbale Äußerung fehlinterpretiert haben könnte, sei eine taktile Fehlwahrnehmung wie etwa das geschilderte Anfassen oder Hereinziehen gänzlich unplausibel. Der Angeklagte habe außerdem Erfahrungen mit Haustürgeschäften, was die Annahme einer Fehlwahrnehmung ebenfalls nicht plausibel mache. Das ist überzeugend, denn wie festgestellt war der Angeklagte für das Unternehmen S tätig, indem er als Vertreter an Haustüren Internet- und Handyverträge vermittelte, sodass ihm der Ablauf solcher Kontakte an der Haustür bekannt war.
123Schließlich hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass auch ein etwaiges Stimmenhören des Angeklagten seine Tathandlung nicht zu erklären vermag. Denn das aggressive Verhalten des Angeklagten, das er an der Haustür des Geschädigten zeigte, steht nicht im Einklang mit seinem bisherigen Verhalten, sich zur Verdrängung seiner Traumata und zu seiner Entlastung und Beruhigung selbst zu verletzen. Denn dabei handelte es sich um autodestruktives Verhalten. In Übereinstimmung damit hat der Angeklagte angegeben, regelmäßig Stimmen zu hören, die ihn zu einem solchen Verhalten aufforderten. Dazu passt nicht, dass er sich dahin eingelassen hat, sich an der Haustür gegen die Aggressivität des Geschädigten und des Zeugen J aktiv gewehrt zu haben. Denn die Abwehr von Fremdaggressivität stellt kein gegen sich selbst gerichtetes, destruktives Verhalten dar. Der Angeklagte hat auch nicht berichtet, dass er Stimmen gehört habe, die sein Handeln an der Haustür bestimmt hätten.
124D.
125Rechtliche Würdigung
126Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen des versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
127I.
128Indem der Angeklagte mit dem Küchenmesser in Richtung des Oberkörpers des Geschädigten stach, setzte er unmittelbar zu dessen Tötung an. Er handelte dabei jedenfalls mit bedingtem Tötungsvorsatz.
129Bedingter Tötungsvorsatz ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handels erkennt und dies billigt oder sich zur Erreichung des erstrebten Zieles zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (BGH, Beschluss v. 19.01.2021, 2 StR 309/20 Rn. 15). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist sowie ernsthaft darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGH, a.a.O.). Ob der Täter danach bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist jeweils hinsichtlich der Wissens- und Wollenselemente des Vorsatzes im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Die Prüfung erfordert daher eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, die dafür maßgebend sind. Erforderlich ist insbesondere, dass sich das Tatgericht auch mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und - soweit feststellbar - dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivlage und die sonst für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände, insbesondere die konkrete Angriffsweise, in Betracht zieht. Dabei ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung zwar ein wesentlicher Indikator. Sie ist aber kein allein maßgebliches Kriterium für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Gemessen hieran lag bei dem Angeklagten ein bedingter Tötungsvorsatz vor.
1301.
131Bei einem Stich in Richtung des Oberkörpers eines Menschen mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 20 Zentimetern handelt es sich um eine offenkundig lebensgefährliche Handlung. Denn auch der Laie weiß, dass wesentliche Blutgefäße in dieser Körperregion angesiedelt sind, deren Verletzung zu einem erheblichen Blutverlust und schließlich dem Tod führen kann. Erst recht ist ihm bekannt, dass sich dort das Herz und die Lunge befinden, deren verletzungsbedingter Ausfall zum Tod führen kann. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Angeklagte die Lebensgefährlichkeit seines Tuns erkannt hat. Tatsachen, welche den Angeklagten hätten veranlassen können, auf einen glimpflichen Ausgang seines Tuns zu vertrauen, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Vielmehr hat sie ergeben, dass nur das gerade noch rechtzeitige Zuschlagen der Haustür verhinderte, dass das Messer den Geschädigten in den Oberkörper traf. Damit hatte der Angeklagte nicht gerechnet.
1322.
133Dass der Angeklagte den als möglich und nicht fernliegend erkannten Eintritt des Todes des Geschädigten billigend in Kauf nahm, folgt aus dem Ergebnis der vorzunehmenden Gesamtschau.
134Die konkrete Tathandlung war für den Geschädigten äußerst gefährlich. Der Angeklagte führte den Stich in Richtung des Oberkörpers mit einem Messer mit einer 20 Zentimeter langen Klinge und mit einer schwungvollen Bewegung von oben nach unten aus. Dabei befand er sich in einer Vorwärtsbewegung auf den Geschädigten zu, was der Stichbewegung zusätzliche Wucht verlieh. All dies zeigt, dass der Tod des Geschädigten dem Angeklagten jedenfalls gleichgültig war. Die körperliche Kraft, über die der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat verfügte, zeigte dieser exemplarisch auch in dem anschließenden intensiven Kampf an der Haustür. Während dessen versuchte der Angeklagte mit all seiner Kraft, die Haustür nach innen zu drücken, was ihm trotz des Widerstandes des Geschädigten und J auch immer wieder ein Stück weit gelang. Außerdem versuchte er wiederholt weiter, den Geschädigten mit dem Messer zu erreichen und zu stechen, dieses Mal durch den Türspalt hindurch.
135II.
136Der Angeklagte versuchte, den Geschädigten heimtückisch zu töten. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist ein Tatopfer, das bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet (BGH, Beschl. v. 18.1.2024 - 4 StR 253/23, NStZ-RR 2024, 142, beck-online). Das ist hier der Fall.
137Der Geschädigte war arg- und infolgedessen wehrlos, als er auf das zweite Klingeln des Angeklagten diesem erneut die Haustür öffnete. Er rechnete nicht mit einem Angriff. Denn ihm kam das Erscheinen des Angeklagten zwar merkwürdig vor, er sah aber, weil bis dahin nichts vorgefallen war und außerdem der Zeuge J anwesend war, keinen Anlass, die Tür nicht erneut zu öffnen. Dass der Angeklagte ein langes Küchenmesser bei sich führte, bemerkte der Geschädigte in dieser Situation nicht, weil der Angeklagte es bewusst verborgen hielt. Der Geschädigte wurde in seiner Arglosigkeit zunächst noch dadurch bestärkt, dass der Angeklagte ihm lediglich eine harmlose Frage stellte. Als der Angeklagte dann jedoch plötzlich das Küchenmesser hervorzog und in Richtung des Oberkörpers des Geschädigten stach, war dieser davon überrascht und auf den Angriff nicht vorbereitet. Es war ihm deshalb weder möglich, vor dem Angeklagten zu flüchten, noch sich wirksam gegen den Messerangriff zu verteidigen. Das war dem Angeklagten bewusst und er nutzte diese Situation für seinen Angriff aus.
138III.
139Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Ein Fall der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB oder der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB liegt nicht vor. Unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. R ist die Kammer aufgrund eigener Wertung und in eigener Verantwortung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit bei bestehender Einsichtsfähigkeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert war. Der Angeklagte war bei Begehung der Tat nicht wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
1401.
141Nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, denen die Kammer auch insoweit nach eigener Prüfung folgt, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung gemäß §§ 20, 21 StGB etwa in Form einer Psychose. Kennzeichen einer Psychose seien, so der Sachverständige, Wahninhalte, Denkstörungen oder Fehlinterpretationen der Wirklichkeit, wofür keine Hinweise bestünden. Es gebe insbesondere keinen Anhalt dafür, dass das vom Angeklagten beschriebene Stimmenhören seit Jugendtagen der Ausdruck einer psychotischen Erkrankung sei. Ein Stimmenhören sei nur dann als Erkrankung im Sinne der §§ 20, 21 StGB relevant, wenn es in ein Wahnsystem eingebettet sei, wenn also die Unfähigkeit bestehe, die Realität angemessen einzuschätzen. Das sei, so der Sachverständige, beispielsweise der Fall, wenn der Betroffene von einer imperativen Stimme dazu aufgefordert würde, einem Impuls der Fremdaggressivität oder der Putativnotwehr nachzugehen, und er dem nicht widerstehen könne, weil das Denken durch psychotisches Erleben erheblich beeinträchtigt sei. Kennzeichnend sei, dass es keine Vorbereitungshandlung, sondern raptusartige Aggressionsausbrüche gebe. Im Anschluss daran hat der Sachverständige eine psychotische Erkrankung nachvollziehbar verneint. Stimmen, die zu selbstverletzendem Verhalten aufforderten, könnten auch mit der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten erklärt werden. Sein Ergebnis steht mit der Feststellung, dass der Angeklagte sich zur Spurenvermeidung Handschuhe angezogen hatte, ein langes Küchenmesser bei sich führte und sich nach dem ersten Tötungsversuch über zehn Minuten immer wieder aggressiv gegen die Haustür warf, im Einklang.
1422.
143Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer Intelligenzminderung konnte die Kammer nicht feststellen.
1443.
145Allerdings besteht bei dem Angeklagten, wie bereits dargelegt, eine komplexe Persönlichkeitsstörung in Form einer Traumafolgestörung, die das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung erfüllt. Diese hat sich indessen nicht in der Tatbegehung ausgewirkt.
146a)
147Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass eine Persönlichkeitsstörung das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung begründet, wenn sie hinreichend schwer wiegt. Das hat er im vorliegenden Fall angenommen. Hierfür hat er angeführt, dass die Persönlichkeitsstörung bei dem Angeklagten seit der frühen Jugend besteht und bis in das Erwachsenenalter andauert, dass er imperative Stimmen hört und sich selbst verletzt. Der Sachverständige hat als weiteres Kriterium eine hinreichende Beeinträchtigung der Alltagsgestaltung bejaht. Er hat zugrunde gelegt, dass der Angeklagte Probleme mit männlicher Dominanz habe, was ihm Schwierigkeiten in seinen Jobs bereite, weil seine Fähigkeit, in Teams zu arbeiten, eingeschränkt sei. Hierzu passe, dass er keine Anstellung längerfristig ausfülle. Auch die Beziehungsfähigkeit sei beeinträchtigt. Die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten wirke sich, so der Sachverständige, auf seine partnerschaftlichen Beziehungen aus, sie seien stärker konfliktbehaftet.
148Auch diese Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig, nachvollziehbar und fügen sich in die übrigen Feststellungen ein. So hat die Zeugin C, wie ausgeführt, von den Auseinandersetzungen in der Beziehung mit dem Angeklagten und seiner aggressiven, impulsiven Seite berichtet. Seine Aggressionsprobleme hätten, so die Zeugin, ihm Probleme bereitet, einen Job zu finden. Sie hat außerdem zu seiner Schwierigkeit im Umgang mit anderen Menschen, insbesondere dominanten Männern, bekundet.
149b)
150Eine Symptomatizität, also ein Zusammenhang zwischen der Persönlichkeitsstörung und der Tat, besteht hingegen nicht. Zwar sei es nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. R denkbar, dass übergriffiges Verhalten Dritter den Angeklagten aufgrund seiner Traumafolgestörung derart triggere, dass er bei einer Reaktion hierauf erheblich eingeschränkt sei, sich entsprechend seiner Unrechtseinsicht zu steuern. Ein wie von der Kammer festgestelltes mehrminütiges und mehraktiges Geschehen passe indes nicht zu einer spontanen Reaktion auf eine unvorhergesehene Kränkung durch Dritte. Tatsächlich gab es auch kein irgendwie geartetes kränkendes oder übergriffiges Verhalten des Geschädigten oder des Zeugen J (siehe oben A. II. 1. und 2.). Und es ist auch nicht plausibel, dass der Angeklagte sich ein solches eingebildet hat (siehe oben C. II. 4 c) bb).
151IV.
152Der Angeklagte ist nicht strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB, weil der Versuch aus seiner Sicht fehlgeschlagen war. Ein weiteres Einwirken auf den Geschädigten und mithin auch der billigend in Kauf genommene Todeserfolg waren aus Sicht des Angeklagten durch die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht mehr zu erreichen, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette hätte in Gang gesetzt werden müssen. Der Versuch war objektiv bereits fehlgeschlagen, als der Geschädigte und J die Haustür zuschlugen und sich von innen mit aller Kraft gegen sie stemmten, während der Angeklagte immer wieder von außen vehement gegen die Haustür drückte. So konnte der Angeklagte die Tür zwar viele Male etwas nach innen bewegen, mit seiner Kraft konnte er den Widerstand des Geschädigten und des Zeugen J aber nicht überwinden und mit seinem Messer den Geschädigten nicht mehr erreichen. Erst nach einem zehn bis 15-minütigen Kampf an der Haustür erkannte auch der Angeklagte schließlich, dass er aufgrund seiner Erschöpfung den Geschädigten und mithin den billigend in Kauf genommenen Todeserfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zeitnah nicht mehr erreichen konnte, und entfernte sich sodann.
153E.
154Strafzumessung
155§ 211 Abs. 1 StGB sieht für den Mord lebenslange Freiheitsstrafe vor. Gemäß § 23 Abs. 2 StGB kann der Versuch milder bestraft werden als die vollendete Tat. Von dieser Möglichkeit hat die Kammer Gebrauch gemacht. Demgemäß war gemäß § 49 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von drei bis zu fünfzehn Jahren eröffnet.
156Innerhalb des so eröffneten Strafrahmens der Freiheitsstrafe von drei bis zu fünfzehn Jahren hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass
157-
158
er bei der Tat finanzielle Sorgen hatte und psychisch labil war,
-
159
der Geschädigte keine körperliche Verletzung erlitt und keiner ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung bedurfte,
-
160
er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist,
-
161
er sich erstmalig in Haft befindet und er wegen seiner Traumafolgestörung besonders haftempfindlich ist.
Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass
163-
164
er seinen Angriff auf den Geschädigten durch den minutenlangen Kampf an der Haustür sehr beharrlich fortsetzte,
-
165
der Geschädigte durch die Tat stark verunsichert worden ist, weil er in seiner Wohnung angegriffen wurde und sich den Grund des Angriffs nicht erklären kann, er vorübergehend in ein Hotelzimmer zog und einen Personenschützer beauftragte.
Im Rahmen der Gesamtabwägung sah die Kammer daher die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
167sieben Jahren und drei Monaten
168als tat- und schuldangemessen an.
169F.
170Maßregeln der Besserung und Sicherung
171Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB scheitert bereits daran, dass der Angeklagte die Tat nicht im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt war nicht anzuordnen, weil die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht erfüllt sind.
172G.
173Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StGB § 211 Mord 3x
- StGB § 22 Begriffsbestimmung 2x
- StGB § 23 Strafbarkeit des Versuchs 3x
- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 2x
- StPO § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten 1x
- 2 StR 309/20 R 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 253/23 1x
- NStZ-RR 2024, 142 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 3x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 3x
- StGB § 24 Rücktritt 1x
- StGB § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 1x
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x