Beschluss vom Landgericht Braunschweig (13. Große Strafkammer) - 13 Qs 32/15

Tenor

Auf die Beschwerde des Anzeigeerstatters … wird die Entscheidung des Amtsgerichts Braunschweig vom 09.01.2015 aufgehoben.

Der Anzeigeerstatter … wird als Nebenkläger zugelassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

1

Der Anzeigeerstatter und Beschwerdeführer … ist der in Trennung lebende Ehemann der Angeklagten. Am 24.09.2012, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig am 26.09.2012, erstattete er Strafanzeige gegen die Angeklagte wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB, übler Nachrede gemäß § 186 StGB, Verleumdung gemäß § 187 StGB, falscher Versicherung an Eides statt gemäß § 156 StGB und aller anderen in Frage kommenden Delikte, mit der er seinen Verfolgungswillen gegenüber der Angeklagten zum Ausdruck brachte.

2

Dieser Strafanzeige zugrunde lag unter anderem der Sachvortrag der Angeklagten in einer nicht-öffentlichen Sitzung vor dem Amtsgericht Braunschweig zum Umgangsrecht betreffend das gemeinsame Kind … zum dortigen Aktenzeichen 250 F 209/12 EAUG am 03.09.2012. Die Angeklagte habe in diesem Rahmen der Wahrheit zuwider folgendes behauptet:

3

„Ich habe bereits während der Ehe Dinge beobachtet, die mich beunruhigt haben. So hat mein Mann - er ist während der Ehe gerne in Unterhose zu Hause herumgelaufen - wenn er auf die Toilette gegangen ist, immer die Tür aufgelassen, sodass … hinter ihm her gegangen ist. Sie hat dann auch seinen Penis angefasst und das hat auch … so gemacht und er war ganz stolz, dass … auch seinen Penis angefasst hatte. Ich habe beobachtet, dass … und sein Vater im Zimmer saßen, dies war zu Anfang unserer Ehe und ich hatte gekocht und wollte beide zum Essen holen. Mein Mann und … saßen nebeneinander auf dem Bett und hatten beide die Unterhose etwas herunter gezogen. … hatte auch keine Jeans an und die Hand meines Mannes lag auf dem Geschlechtsteil von … . Ich habe ihn noch angesprochen, sowas könne er doch nicht machen.“

4

Auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses, dass der Sohn … des Beschwerdeführers ausdrücklich bestritten habe, jemals sexuell von seinem Vater bedrängt oder geschlagen worden zu sein, beantragte die Staatsanwaltschaft Braunschweig am 02.10.2014 den Erlass eines Strafbefehls gegen die Angeklagte bei dem Amtsgericht Braunschweig. Gegen die Angeklagte bestehe hinreichender Tatverdacht bezüglich § 164 Abs. 1 StGB und § 156 StGB, da sie am 03.09.2012 nicht nur die oben genannten Angaben vor dem Familiengericht gemacht habe, sondern die Richtigkeit der im Wesentlichen gleichlautenden Angaben des Schriftsatzes vom 16.08.2012 auch eidesstattlich versichert habe. Zu der Frage der Beschränkung der Strafverfolgung hinsichtlich der in diesem Sachverhalt zumindest ebenfalls verwirklichten üblen Nachrede gemäß § 186 StGB verhält sich weder die Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 02.10.2014 noch der Strafbefehl. Am 17.10.2014 erließ das Amtsgericht den Strafbefehl (Az. 8 Cs 206 Js 48185/12), auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wie beantragt. Die Angeklagte legte gegen diesen Strafbefehl rechtzeitig Einspruch ein.

5

Unter dem 20.11.2014 hat der Beschwerdeführer gegenüber dem Amtsgericht Braunschweig erklärt, dass er sich dem Verfahren als Nebenkläger anschließe und insoweit beantragt, die Nebenklage zuzulassen. Er gehe davon aus, dass hier § 395 Abs. 3 StPO als Grundlage der Zulassung in Betracht komme.

6

Unter dem 8.01.2015 hat der Beschwerdeführer seine Anschlusserklärung weiter begründet. Er führt hierzu aus, dass § 164 Abs. 1 StGB auch den Einzelnen vor ungerechtfertigter Strafverfolgung schütze, sodass er Verletzter im Sinne des § 395 Abs. 3 StPO sei. Auch die nach dieser Norm erforderlichen besonderen Gründe lägen vor, da der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal Opfer ungerechtfertigter Anschuldigungen durch die Angeklagte geworden sei. Durch die Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs der Tochter … sei es nicht nur zu einem erheblichen sozialen Bruch in der Vater-Kind-Beziehung gekommen, sondern bei dem Beschwerdeführer sei es auch zu erheblichen psychologischen Problemen gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 08.01.2015 Bezug genommen.

7

Mit Beschluss vom 09.01.2015 hat das Amtsgericht den Beschwerdeführer nicht als Nebenkläger zugelassen. Die Voraussetzungen der §§ 395 Abs. 3, 396 StPO lägen nicht vor. Das Verfahren betreffe den Vorwurf der falschen Verdächtigung in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides statt gemäß §§ 164 Abs. 1, 156, 52 StPO, sodass eine zur Nebenklage berechtigende Tat im Sinne des § 395 Abs. 1 Nr. 1-6 StPO nicht gegeben sei. Das Verfahren betreffe auch keine der in § 395 Abs. 3 StPO aufgezählten Taten. Die Angeklagte sei bisher unvorbelastet. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die eine Nebenklage begründeten.

8

Gegen diesen Beschluss hat der Anzeigeerstatter am 19.01.2015 Beschwerde eingelegt. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 19.01.2015 Bezug genommen.

9

Unter dem 11.02.2015 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten über die Staatsanwaltschaft dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

10

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und hat unter Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichts Bad Kreuznach vom 12.09.2013, Aktenzeichen 2 Qs 77/13, die Ansicht vertreten, dass der vom Landgericht Bad Kreuznach dargelegte Bewertungsmaßstab für die Zulassung der Nebenklage sprechen könne.

11

Die Kammer hat vor der Entscheidung der Angeklagten rechtliches Gehör gewährt. Von dieser Möglichkeit hat diese keinen Gebrauch gemacht.

II.

12

Die Beschwerde des Anzeigeerstatters ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1.

13

Zwar bestimmt § 396 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsatz StPO, dass die Entscheidung über den Anschluss im Falle des § 395 Abs. 3 StPO, der hier einschlägig ist, unanfechtbar sei. Nach herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung ist im Rahmen des § 396 Abs. 2 Satz 2 StPO jedoch zwischen der materiellen und der formellen Anschlussbefugnis zu unterscheiden. Dem gerichtlichen Beschluss über das Vorliegen der formellen Anschlussbefugnis kommt nach herrschender Meinung lediglich deklaratorische Bedeutung zu, da die Nebenklägerstellung bereits durch die Anschlusserklärung selbst, und zwar als einer prozessrechtlichen Bewirkungshandlung, begründet werde. Daher ist nach herrschender Meinung gegen den Beschluss nach § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO bezüglich des Vorliegens der formellen Voraussetzungen der Nebenklageberechtigung die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO möglich, und zwar sowohl bei Zulassung wie auch bei Nichtzulassung der Nebenklage (Letzgus, NStZ 1989, 352, 353 m.w.N.).

14

Hier ist die Beschwerde zulässig, da das Amtsgericht das Vorliegen der formellen Voraussetzungen der Anschlussbefugnis nach § 395 Abs. 3 StPO verkannt hat.

15

Denn nach dem dem Gericht in dem Strafbefehl zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt kommt auch eine Verletzung des Beschwerdeführers durch eine rechtswidrige Tat gemäß § 186 StGB in Betracht. Dafür ist es unerheblich, dass die Norm des § 186 StGB in dem Strafbefehl nicht genannt wird, und dass die Staatsanwaltschaft in der Abschlussverfügung vom 02.10.2014 auch keine Beschränkung der Strafverfolgung gem. § 154 a StPO in Bezug auf § 186 StGB vorgenommen hat. Zum einen hat das Gericht den ihm im Strafbefehl zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt in seiner Gänze rechtlich zu würdigen, sodass es hier bei Nachweisbarkeit des unterbreiteten Sachverhalts auch einen Schuldspruch wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB treffen müsste. Auch eine eventuelle auf Beleidigungsdelikte bezogene Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a StPO, die die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht vorgenommen hat, stünde der Anschlusserklärung nicht entgegen, wie sich aus der Regelung des § 395 Abs. 5 Satz 2 StPO ergibt: Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Abs. 1 oder 2 StPO, soweit sie die Nebenklage betrifft. Die üble Nachrede gemäß § 186 StGB ist vorliegend auch verfolgbar, da der Beschwerdeführer innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 77b StGB rechtzeitig den gemäß § 194 StGB erforderlichen Strafantrag gestellt hat: Tatzeit der angeklagten Tat ist der 3.09.2012, das Strafverfolgungsverlangen des Beschwerdeführers ging am 26.09.2012 bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig ein.

2.

16

Die Beschwerde ist auch begründet.

17

Aus den oben genannten Gründen ist die formelle Anschlussbefugnis des Beschwerdeführers gemäß § 395 Abs. 3 StPO gegeben.

18

Wegen § 309 Abs. 2 StPO hat das Beschwerdegericht auch die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen und daher die materielle Anschlussbefugnis gemäß § 395 Abs. 3 StPO zu prüfen, die ebenfalls vorliegt.

19

Die Zulassung der Nebenklage ist hier aus besonderen Gründen zur Wahrnehmung der Interessen des Beschwerdeführers geboten im Sinne des § 395 Abs. 3 StPO.

20

Anhaltspunkte für die notwendige besondere Schutzbedürftigkeit können nach dem Willen des Gesetzgebers schwere physische oder psychische Folgen der Tat darstellen. Besondere Gründe können aber auch darin liegen, dass das Opfer Schuldzuweisungen durch den oder die Angeklagte abzuwehren hat. Bei der Beurteilung ist auf die individuelle Lebenssituation des Verletzten abzustellen. Das betroffene und geschützte Rechtsgut ist daher besonders zu beachten (Landgericht Bad Kreuznach, Beschluss vom 12.09.2013, 2 Qs 77/13, Rn. 17 m.w.N.).

21

An diesen Maßstäben gemessen ist die besondere Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers vorliegend zu bejahen.

22

Die verfahrensgegenständlichen Anschuldigungen zielen erkennbar darauf ab, für den Beschwerdeführer das Sorge- und Umgangsrecht für das gemeinsame Kind … zu vereiteln. Auch hatten die verfahrensgegenständlichen Äußerungen nach dem Vortrag des Beschwerdeführers erhebliche Auswirkungen auf die Beziehung zu seinem Kind sowie auf seine eigene psychische Verfassung, was er durch die Vorlage ärztlicher Atteste belegt hat. Das Sorge- und Umgangsrecht mit den leiblichen Kindern, das hier betroffen ist, stellt ein besonderes und bedeutendes grundrechtlich geschütztes Rechtsgut (Artikel 6 GG) dar, welches auch die individuelle Lebensführung prägt. Der Beschwerdeführer hat daher ein besonders schutzwürdiges Interesse daran, sich gegen unberechtigte Schuldzuweisungen, die diesen Bereich betreffen, zur Wehr zu setzen (Landgericht Bad Kreuznach, a.a.O., Rdnr. 19).

III.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.

 


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