Beschluss vom Landgericht Dessau-Roßlau (1. Zivilkammer) - 1 T 221/12, 1 T 222/12

Tenor

Die sofortigen Beschwerden des (früheren) vorläufigen Sachwalters vom 07.08.2012 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Dessau-Roßlau - Insolvenzgericht - vom 06.08.2012 (hier Az. 1 T 221/12) und 07.08.2012 (hier Az. 1 T 222/12) - 2 IN 162/12 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der (frühere) vorläufige Sachwalter zu tragen.

Wert der Beschwerdeverfahren: 5.000,00 € (Az. 1 T 221/12) u. 7.500,00 € (Az. 1 T 222/12)

Gründe

1

Die sofortigen Beschwerden des (früheren) vorläufigen Sachwalters vom 07.08.2012 (Bl. 192 - 194 III d. A. und Bl. 196 - 199 III d. A.) gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Dessau-Roßlau - Insolvenzgericht - vom 06.08. und 07.08.2012 sind zwar statthaft (§§ 6 Abs. 1 S. 1, 58 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 InsO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt (§§ 4, 6 Abs. 2 InsO, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO). In der Sache bleiben die Rechtsmittel aber erfolglos. Aus den zutreffenden Erwägungen des Nichtabhilfebeschlusses des Insolvenzgerichts vom 08.08.2012 sind die angefochtenen Beschlüsse nicht zu beanstanden.

A.

2

Ergänzend ist im Hinblick auf die sofortige Beschwerde vom 07.08.2012 gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 06.08.2012 (Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 7.500,00 €) Folgendes auszuführen, wobei sich das Beschwerdegericht der Übersichtlichkeit halber an dem Aufbau der Beschwerdeschrift orientiert:

3

I. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 7.500,00 € nicht deshalb rechtswidrig, „weil schon unklar bleibt, welche Handlungen Herr Rechtsanwalt … vornehmen soll.“. Wie den Beschlussgründen deutlich zu entnehmen ist, knüpft der Beschluss an die Aufforderung des Insolvenzgerichts vom 02.08.2012 (Bl. 125 f. III d. A.) an. Mit Verfügung von jenem Tag war dem (früheren) vorläufigen Sachwalter aufgegeben worden, sämtliche für das Insolvenzantragsverfahren eingerichtete Anderkonten binnen 24 Stunden auf den Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt …, zu übertragen und dem Gericht hierüber unverzüglich zu berichten. Wie der Bericht des Beschwerdeführers vom 03.08.2012 (Bl. 145 f. III d. A.) zeigt, in dem er auf diese Aufforderung ausdrücklich Bezug nimmt, war dem (früheren) vorläufigen Sachwalter durchaus bewusst, „welche Handlungen“ er vorzunehmen hatte. Der angefochtene Beschluss bringt in seinen Gründen überdies klar zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer der Ursprungsaufforderung vom 02.08.2012 nach wie vor nicht vollständig nachgekommen ist, und zwar trotz mit Verfügung des Insolvenzgerichts vom 03.08.2012 (Bl. 138 f. III d. A.) erfolgter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 €.

4

II. Auch ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € nicht deshalb rechtswidrig, „weil unklar bleibt, welche Handlungen von Rechtsanwalt … erzwungen werden sollten.“. Auf die vorstehenden Ausführungen kann sinngemäß Bezug genommen werden. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € mit Verfügung des Insolvenzgerichts vom 03.08.2012 (Bl. 138 f. III d. A.) nimmt ausdrücklich Bezug auf die oben erwähnte Anordnung des Insolvenzgerichts vom 02.08.2012, sämtliche eingerichteten Anderkonten auf den Insolvenzverwalter zu überführen. Wie die Androhungsverfügung vom 03.08.2012 unmissverständlich klar macht, ist der (frühere) vorläufige Sachwalter dieser Aufforderung „nicht vollständig nachgekommen“, weshalb er vom Insolvenzgericht in ebenso unmissverständlich klarer Weise aufgefordert wurde, „die vorgenannte Verpflichtung zu erfüllen oder die Gründe anzugeben und glaubhaft zu machen, die der Erledigung entgegenstehen.“. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht innerhalb der in der Androhungsverfügung genannten Frist „von 24 Stunden ab Erhalt dieser Verfügung“ nachgekommen.

5

III. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 7.500,00 € „für den Fall (…), dass die Aufforderung des Gerichts weiterhin nicht binnen 24 Stunden vollständig befolgt wird“, ist auch nicht unbestimmt, wie die Beschwerde meint, die einen „Startpunkt für die Ermittlung der 24-Stunden-Frist“ vermisst. „Startpunkt“ ist der Zeitpunkt der Zustellung dieser Aufforderung (§§ 4 InsO, 221, 329 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ZPO). Das musste dem (früheren) vorläufigen Sachwalter als Rechtsanwalt klar sein, zumal sich dieser Anknüpfungspunkt bereits ausdrücklich aus der Androhungsverfügung des Insolvenzgerichts vom 03.08.2012 (Bl. 138 f. III d. A.) ergeben hatte, wo ausdrücklich auf den Zeitpunkt des „Erhalt(s) dieser Verfügung“ Bezug genommen wird.

6

IV. Soweit die Beschwerde die Kürze der Fristbemessung in der Zwangsgeldandrohung rügt, war diese sowohl unter dem Gesichtspunkt der (zu bejahenden) praktischen Umsetzbarkeit der begehrten Handlungen – der Beschwerdeführer selbst hat, wie aus dem seit einem Treffen mit dem Insolvenzverwalter vom 09.08.2012 zur Akte gelangten Schriftverkehr hervorgeht, binnen 24 Stunden nach dem Treffen die Auskehrung von Beträgen an den Insolvenzverwalter veranlasst – als auch unter dem Aspekt der Dringlichkeit und Notwendigkeit, mit der der Insolvenzverwalter auf die Mittel angewiesen ist, angemessen. Der Insolvenzverwalter hatte dem (früheren) vorläufigen Sachwalter bereits mit Schreiben vom 03.08.2012 (Bl. 151 - 153 III d. A.) mitgeteilt, „dringend auf alle verfügbaren Gelder angewiesen“ zu sein. Wenn die Beschwerde dieser – nach den im Sachverständigengutachten vom 30.07.2012 genannten Kennzahlen (u. a. zu Umsatz und Beschäftigtenzahl) plausiblen – Darstellung entgegenhält, mit den im Beschlusszeitpunkt übertragenen Konten und Mitteln verfüge „der Insolvenzverwalter über genügend Liquidität“, verkennt sie, dass die Insolvenzordnung dem früheren vorläufigen Sachwalter nicht zubilligt, wertend darüber zu befinden, welche und wie viele Mittel der Insolvenzverwalter benötigt, damit eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.

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V. Aus dem angeführten Urteil des BGH vom 12.10.1989 – IX ZR 184/88 – lässt sich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses herleiten. Es ist schon fraglich und im Ergebnis zu verneinen, ob der dort zugrundeliegende Sachverhalt mit dem Vorliegenden vergleichbar ist. Das im Fokus stehende Konto -151 ist mit dem im dortigen Sachverhalt für ein konkretes Bauvorhaben separat angelegten Konto nicht zu vergleichen. Das Gutachten des (früheren) vorläufigen Sachwalters vom 30.07.2012 stellt das Konto nicht als separiert dar, sondern erwähnt es mehrfach – in Abgrenzung zu weiteren, vorm vorläufigen Sachwalter separiert angelegten Konten – als ein für das vorläufige Insolvenzverfahren eingerichtetes Sonderkonto. So hießt es auf Seite 13 (Bl. 53 III d. A.): „Gleichzeitig wurde die zentrale Steuerung des Einkaufs vorbereitet, um jede Bestellung mit einer Zusage des vorläufigen Sachwalters zu versehen. Ebenso wurde der gesamte Zahlungsverkehr, nach Auskehr der Konten der S. auf das eingerichtete Sonderkonto, über die Buchhaltung des vorläufigen Sachwalters ausgeführt.“ Diese Ausführungen weisen darauf hin, dass offenbar der gesamte Geldverkehr der Schuldnerin über dieses Sonderkonto geführt wurde, was das dortige Vermögen zu solchem der Schuldnerin (Masse) macht. Auf Seite 80 des Gutachtens differenziert der vorläufige Sachwalter zwischen „Sonderkonten“, für die als Inhaber – u. a. bezogen auf das Konto -151 – als Inhaber „… als vorl. Sachwalter“ angegeben ist. Anders verhält es sich für die Konten -186 und -194, die das Gutachten ausdrücklich als zum Zwecke der Separierung von Geldern eingerichtet darstellt und als deren Kontoinhaber „…“ bezeichnet ist. Danach ist schon nach der Kontendarstellung im Gutachten des Beschwerdeführers unplausibel, dass und warum es sich bei dem Konto -151 um ein mit dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt vergleichbares, separiert angelegtes Konto handeln soll.

8

Davon unabhängig ist eine (wirksame) vom Beschwerdeführer schlagwortartig in den Raum gestellte „doppelseitige Treuhand“ nicht dargetan. Die Einrichtung eines Treuhandkontos dergestalt, dass der vorläufige Sachwalter nicht in seiner Amtseigenschaft, sondern als natürliche Person Treuhänder wird, bedarf nach einhelliger Auffassung der – hier nicht erfolgten – Mitwirkung des Insolvenzgerichts, sei es einer Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Einrichtung des Treuhandkontos analog § 181 BGB (AG Hamburg, ZInsO 2005, 1056), sei es einer gerichtlichen Zustimmung nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 2. Alt. InsO (Marotzke, ZInsO 2004, 721; vgl. zum Ganzen: HambKomm/Schröder, 4. Aufl., § 22 InsO, Rn. 99 f.).

9

Aber selbst wenn man diesen Überlegungen nicht folgen wollte, geht aus dem zitierten Urteil des BGH nicht etwa hervor, dass die vom BGH angenommene Rechtsfolge eines Absonderungs- oder Aussonderungsrechtes dem früheren vorläufigen Sachwalter ein Recht auf „Einbehaltung“ des – unterstellt – Treuhandkontoguthabens geben würde und ihn berechtigt, die Auskehrung der Gelder von Erklärungen des Insolvenzverwalters abhängig zu machen. Es ist Pflicht des Insolvenzverwalters, etwaig bestehende insolvenzfeste Sonderrechte zu berücksichtigen, was er auf der Grundlage einer eigenverantwortlichen Überprüfung nach Übertragung des Kontenbestandes zu entscheiden hat. Für das Ansinnen des früheren vorläufigen Sachwalters, die Auskehrung der nach seiner Auffassung wirksam treuhänderisch gebundenen Gelder von einer Vorab-Erklärung, mit der der Insolvenzverwalter die tatsächliche und rechtliche Bewertung des ehemaligen vorläufigen Sachwalters teilen und sich binden soll, abhängig zu machen, besteht nach der Insolvenzordnung keine Rechtsgrundlage.

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VI. Zuletzt begegnet auch die Höhe des festgesetzten wie auch des angedrohten weiteren Zwangsgeldes keinen Bedenken. Die Zwangsgeldhöhe muss in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwere des Pflichtverstoßes stehen (BGH, ZIP 2005, 865), wobei das vorhergehende Verhalten zu berücksichtigen ist. Danach erweist sich (die erst nach Erlass der beiden angefochtenen Beschlüsse und nur „scheibchenweise“ und bis zuletzt nicht vollständig aufgegebene) rechtswidrige „Einbehaltungshaltung“ des früheren vorläufigen Sachwalters als hartnäckiger und (auch gemessen an der Höhe der einbehaltenen Beträge) schwerer Verstoß gegen seine Rechtspflicht, mit der Insolvenzeröffnung sämtliche Konten „konditionslos“ auf den Insolvenzverwalter zu übertragen.

B.

11

Bzgl. der sofortigen Beschwerde vom 07.08.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom selben Tage (Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 7.500,00 € und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 €) kann auf die vorstehenden Ausführungen und die zutreffenden Erwägungen des Insolvenzgerichtes im Nichtabhilfebeschluss verwiesen werden. Die Beschwerde wiederholt nämlich im Wesentlichen die Erwägungen, mit denen sie sich gegen den Beschluss vom 06.08.2012 gewandt hat. Ob die Interpretation der Beschwerde, bei dem beigefügten Schreiben der … vom 07.08.2012 handele es sich um die Entlassung aus einer Treuhandvereinbarung, zutrifft, erscheint zweifelhaft, kann aber aus den oben unter A. V. genannten Gründen dahinstehen.

C.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzungen orientieren sich an der Höhe der festgesetzten Zwangsgelder.


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