Urteil vom Landgericht Detmold - 10 S 37/13
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 07.02.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts L teilweise abgeändert:
Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 435,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 335,01 € für die Zeit vom dem 25.03.2011 bis zum 24.08.2011 und auf einen Betrag von 435,01 € seit dem 25.08.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 61,88 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Vermessungskosten richtet.
Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 82 % und der Beklagte 18 %. Der Beklagte trägt zudem 18 % der außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert für die II. Instanz wird auf 2.360,14 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
4II.
5Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erfolgt, und führt zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
6Die Anschlussberufung ist hinsichtlich der Vermessungskosten unzulässig, da es insoweit an einer Begründung der Anschlussberufung fehlt, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
71.
8Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 435,01 Euro gemäß den §§ 7, 11, 17, 18 StVG, §§ 2 Abs. 1 lit. b, Abs. 2, 6 Abs. 1 AuslPflVersG i. V. m. § 115 VVG.
9a.
10Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Fahrer des auf der Beklagtenseite versicherten Fahrzeuges alleiniger Unfallverursacher ist.
11b.
12Der Beklagte hat als behandelndes Büro im Rahmen des Grüne-Karte-Systems die Pflichten eines Haftpflichtversicherers neben dem ausländischen Versicherer übernommen (§ 2 Abs. 1 lit. b AuslPflVersG). Der durch ein ausländisches Kraftfahrzeug in Deutschland Geschädigte kann das Y nach den §§ 2 Abs. 1 lit. b, Abs. 2, 6 Abs. 1 AuslPflVersG i. V. m. § 115 VVG direkt in Anspruch nehmen (BGHZ 57, 265; OLG Hamm Versicherungsrecht 1972, 1040).
13c.
14Der Klägerin steht ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 63,00 Euro für An- und Abmeldekosten gegen den Beklagten nicht zu, da die vorgerichtlich regulierten 60,00 € zur Abgeltung des Schadens ausreichend und angemessen sind. Die An- und Abmeldekosten sind grundsätzlich erstattungsfähig, da das Fahrzeug der Klägerin in Folge des Verkehrsunfalls einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten und sie ein Ersatzfahrzeug gekauft hat. Die Höhe der Kosten kann gemäß § 287 ZPO geschätzt werden (s. etwa OLG Hamm, NJW-RR 1995, 224). Die Kammer hat die tatsächlich anfallenden Kosten über das Internet recherchiert (http://www.strassenverkehrsamt.de/artikel/kfz-behoerden-gebuehren). Nach Aus- wertung der Gebührentabellen ist sie zu der Überzeugung gelangt, dass der vorgerichtlich regulierte Betrag von 60,00 € ausreichend und angemessen ist.
15d.
16Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes gemäß § 11 Satz 2 StVG, da der von dem Amtsgericht ausgeurteilte Betrag von 100,00 € zur Abgeltung der erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen und zur Genugtuung der Klägerin ausreichend und angemessen ist (s. hierzu BGH NJW 1955, 1675).
17Mit dem Amtsgericht ist auch die Kammer auf der Grundlage des von der Klägerin vorgelegten Arztberichtes zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin in Folge des Verkehrsunfalls eine HWS-Distorsion und eine Gurtmarke erlitten hat. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die zuerst genannte Diagnose allein auf den Angaben der Klägerin gegenüber dem behandelnden Arzt beruht, ohne dass insofern objektivierbare Feststellungen getroffen werden konnten. Sie lässt sich aber zwanglos dem von der Klägerin im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung vor der Kammer geschilderten Unfallgeschehen zuordnen und wird gestützt durch die objektive Feststellung einer Gutmarke. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer die Ermessensentscheidung des Amtsgerichtes zur Höhe des Schmerzensgeldbetrages für sachgerecht. Das von der Klägerin beanspruchte Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € findet auch nach Auswertung anderer gerichtlicher Entscheidungen keine Grundlage. So hat etwa das Amtsgericht Langen (zfs 1995, 332) ein Schmerzensgeld in Höhe von ca. 250,00 € bei einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit für vier Wochen, 50 %-iger Arbeitsunfähigkeit für eine Woche und Schmerzen in Schultergelenken sowie versäumtem Urlaub zugesprochen. Im Vergleich dazu würde das von der Klägerin beantragte Schmerzensgeld die Grenzen der Billigkeit deutlich zu Lasten des Beklagten überspannen.
18e.
19Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 335,01 € gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
20Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dementsprechend kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen. Allerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (BGH NJW 2013, 383; NJW 2012, 2026) und dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2008, 2910).
21Hieraus folgt, dass dem Geschädigten ein Unfallersatztarif grundsätzlich in der Höhe zu ersetzen ist, die der Tatrichter zur Schadensbehebung als erforderlich i.S. des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ansieht. Nur ausnahmsweise ist nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif” in der konkreten Situation „ohne Weiteres” zugänglich war (BGH NJW 2007, 1676). Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen (BGH NJW 2008, 2910).
22Dem Beklagten ist dieser Beweis nicht gelungen. Nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C und seiner ergänzenden Anhörung vor der Kammer steht zur Überzeugung des Gerichtes nicht fest, dass für die Klägerin die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeuges von unter 750 Euro für 18 Tage ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Der Sachverständige hat schlüssig und gut nachvollziehbar dargelegt, dass die von dem Beklagten behauptete Anmietung in dem konkreten Zeitraum nicht möglich gewesen ist. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor der Kammer seine Methode der Datenerhebung substantiiert dargelegt und erläutert. Zweifel hinsichtlich der Seriösität der von ihm getroffenen Feststellungen bestehen nicht.
23cc.
24Die Kammer errechnet den „Normaltarif“ für Mietwagenkosten in ständiger Rechtsprechung aus dem arithmetischen Mittel der Werte aus dem Schwacke Automietpreisspiegel und der Liste des Fraunhofer Institutes. Bei der Anwendung der Tabellen ist von der jeweiligen Gesamtmietdauer auszugehen und daraus der jeweilige Tagesmietpreis zu errechnen, also beispielsweise bei einer Mietdauer von 4 Tagen insgesamt der Tagesmietpreis bei einer Anmietung für 3 Tage und nicht etwa der Preis für 3 Miettage zzgl. des Preises für lediglich 1 Miettag (OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2011 - I-13 U 108/10 m. w. N.). Die von dem Amtsgericht auf der Grundlage des Gutachtens des Kfz-Sachverständigen vom 27.07.2010 in Ansatz gebrachte Mietdauer von 18 Tagen wurde in II. Instanz nicht mehr gerügt, sodass auch die Kammer diesen Wert zugrunde legt. Bei dem beschädigten Fahrzeug handelt es sich um einen Pkw Volvo V 50, der nach der Schwacke-Liste in die Klasse 6 einzuordnen ist.
25Bei der Bemessung des „Normaltarifs“ nach der Schwacke-Liste ist vom gewichteten Mittel (sogenannter „Modus“) auszugehen. Das gewichtete Mittel gibt im Gegensatz zum ebenfalls ausgewiesenen arithmetischen Mittel die tatsächlich angebotenen Preise wieder. Dies stellt - auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2010, 1445 ff.; NJW 2010, 2569) - eine geeignete Grundlage für die Schätzung des „Normaltarifs“ dar. Bei der Liste des Fraunhofer Instituts ist mangels Angabe eines Moduswertes von dem Mittelwert der Ergebnisse auszugehen (hierzu insgesamt OLG Karlsruhe: Urteil vom 11.08.2011 - 1 U 27/11).
26Die Kammer ist bei der Berechnung von folgenden Parametern ausgegangen:
27- Mietwagenklasse 6
28- PLZ-Gebiet 321 bzw. 32
29- Marktpreisspiegel 2010
30- Anmietdauer 18 Tage
31Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
32Wochenpauschale Schwacke 2010: 644,00 €
33Geteilt durch 7 (Tage): 92,00 €
34Mal 18 (Tage): 1.656,00 €
35Wochenpauschale Fraunhofer 2010: 309,86 €
36Geteilt durch 7 (Tage): 44,27 €
37Mal 18 (Tage): 796,78 €
38Summe: 2.452,78 €
39Geteilt durch 2: 1.226,39 €
40Abzgl. 10 % ersparte Aufwendungen: - 122,64 €
41Abzgl. vorgerichtl. Zahlung: - 768,74 €
42Rest: 335,01 €
43dd.
44Die Klägerin muss sich im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen (BGH NJW 1967, 552). Die Ersparnis beträgt nach den maßgeblichen technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen 10 % der Mietwagenkosten (OLG Hamm NZV 2000, 376).
45ee.
46Weitere Zu- oder Abschläge – wie von dem Amtsgericht vorgenommen – sind nicht vorzunehmen.
47Ein Aufschlag von 10 % (sog. „Mehrkosten Unfallersatzgeschäft“) stößt bereits deshalb auf Bedenken, als die Rechnung der Firma B vom 18.08.2010 die Kosten nicht explizit als Unfallersatztarif ausweist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss sich der Unternehmer bei der Vermietung zu einem überhöhten Einheitstarif ohne Unterscheidung zwischen Unfallersatztarif und Normaltarif jedoch so behandeln lassen, als gelten für ihn die Grundsätze des Unfallersatztarifes (BGH NJW 2010, 1445). Insoweit fehlt es an substantiiertem Vortrag der Klägerin zu unfallbedingten Mehrleistungen. Die Klägerin kann sich im hiesigen Rechtsstreit auch nicht darauf berufen, dass ihr von Seiten der Streitverkündeten versichert worden sei, dass die Erstattung der Mietwagenkosten im Rahmen der Unfallregulierung unproblematisch sei, sodass sie berechtigterweise auf die Angemessenheit der abgerechneten Tarife habe vertrauen dürfen. Denn der Beklagte muss im Rahmen der Unfallregulierung nur für den erforderlichen Herstellungsaufwand aufkommen, nicht jedoch für einen etwaigen Vertrauensschaden der Klägerin in Folge einer – behaupteten – Aufklärungspflichtverletzung eines Dritten.
48Der von dem Amtsgericht vorgenommene „Zuschlag Kasko Haftungsbegrenzung 18 Tage“ ist nicht ersatzfähig. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (vgl. BGH NJW 2005, 1041). Davon kann hier jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden, da das Ersatzfahrzeug (Fahrzeugklasse 5) im Vergleich zu dem Unfallwagen (Fahrzeugklasse 6) minderwertig war.
492.
50Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 117,09 € gemäß den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB, da es insoweit bereits an einem substantiierten Vortrag hinsichtlich des errechneten Zinsbetrages fehlt.
51Der titulierte Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288, 291 BGB. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch in Höhe von 11,99 % besteht nicht, da die Inanspruchnahme des von der Klägerin behaupteten Kredites in Höhe von 2.500,00 Euro für die ihr berechtigterweise zustehenden Mietwagenkosten in Höhe von weiteren 335,01 Euro nicht erforderlich war.
523.
53Die Klägerin hat schließlich einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 61,88 Euro gemäß den §§ 280, 286 BGB.
544.
55Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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