Urteil vom Landgericht Detmold - 10 S 37/13

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 07.02.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts L teilweise abgeändert:

Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 435,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 335,01 € für die Zeit vom dem 25.03.2011 bis zum 24.08.2011 und auf einen Betrag von 435,01 € seit dem 25.08.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 61,88 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Vermessungskosten richtet.

Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 82 % und der Beklagte 18 %. Der Beklagte trägt zudem 18 % der außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

          Der Gegenstandswert für die II. Instanz wird auf 2.360,14 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen