Urteil vom Landgericht Detmold - 02 O 145/22

Tenor

Das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Detmold vom 27.09.2022, Az. 02 O 145/22 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 247,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2022 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 210,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2022 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Erwerbsschaden in Höhe von 11.760,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2022 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 32,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2022 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten der Säumnis – werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.


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