Urteil vom Landgericht Detmold - 2 O 89/25
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Vertragsbeziehung zwischen der Verfügungsklägerin zu 1) und der Verfügungsbeklagten zum Geschäftskonto mit der Nr. N01 fortzuführen ist sowie die Vertragsbeziehung zwischen dem Verfügungskläger zu 2) und der Verfügungsbeklagten zu dem Tagesgeldkonto Nr. N02 und dem Geschäftskonto Nr. N03 fortzuführen ist. Die Fortführung wird jeweils bis zum 31.03.2026 befristet.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
1
Tatbestand:
2Die Verfügungsklägerin zu 1) und der Verfügungskläger zu 2) begehren jeweils Fortführung ihrer Vertragsbeziehungen zur Verfügungsbeklagten, der M..
3Bei der Verfügungsklägerin zu 1) handelt es sich um die GmbH, deren Geschäftsführer der Verfügungskläger zu 2) ist. Die Verfügungsklägerin zu 1) ist ein Umzugsunternehmen.
4Die Verfügungsklägerin zu 1) besaß bei der Verfügungsbeklagten ein Geschäftskonto zur Nr. N01.
5Der Verfügungskläger zu 2) führte bei der Verfügungsbeklagten das geschäftliche Tagesgeldkonto Nr. N02 und das Geschäftskonto Nr. N03 als Selbstständiger.
6Den Verträgen lagen die M.-AGB zu Grunde. Dort heißt es in § 26 Abs. 1: „(…) bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes (kann) auch die M. die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die M., so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die M. beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.“
7Mit Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 15.04.2025 wurde der Verfügungsklägerin zu 1) die gesamte Geschäftsbeziehung zum 20.06.2025 mit der Begründung, dass kein Interesse an der Fortführung der gesamten Geschäftsbeziehung bestehe, gekündigt. Die Konten des Verfügungsklägers zu 2) wurden mit Schreiben vom 12.05.2025 zum 11.07.2025 gekündigt.
8Die Verfügungskläger behaupten, die Kündigungen würden einen erheblichen Mehraufwand in der Buchhaltung der Verfügungsklägerin zu 1) bedeuten (insb. Anpassung der Buchhaltungs- und IT-Systeme, Umstellung der Lastschriftverfahren, Information aller Kunden zu neuen Kontodaten, Änderung von Dokumentenvorlagen und Kommunikationsmitteln). Eine kurzfristige Umstellung auf ein anderes Bankinstitut innerhalb weniger Wochen sei nicht realisierbar – weder technisch, noch organisatorisch. Auch würden andere Bankinstitute eine solche Kündigung argwöhnisch aufnehmen. Die Kündigung würde auch zu wirtschaftlichen Nachteilen im Hinblick auf die Kundenbeziehungen in Höhe von einem 6-7-stelligen Betrag führen, der aber nicht beziffert werden könne.
9Gleiches gelte für die Konten des Verfügungsklägers zu 2).
10Die Verfügungsklägerin zu 1) und der Verfügungskläger zu 2) hätten sich stets vertragskonform verhalten, sodass eine Kündigung wegen der langjährigen Geschäftsbeziehung nicht möglich sei. Art. 3 GG verbiete eine grundlose Kündigung ohne Sachgrund und an diesen Artikel sei die Verfügungsbeklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts gebunden. Der Kündigungsgrund „kein Interesse an der Fortführung der gesamten Geschäftsbeziehung“ sei sachlich nicht nachvollziehbar. Der Vorwurf, die Konten des Verfügungsklägers zu 2) würden der Umgehung der Kündigung bezüglich der Verfügungsklägerin zu 1) dienen, sei nach der Praxis in der Vergangenheit willkürlich. Es handele sich um eine jahrelang akzeptierte Praxis, dass auch Transfer-Aktionen zwischen den Konten der Verfügungsklägerin zu 1) und des Verfügungsklägers zu 2) erfolgt seien, die bis zu der Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung der Verfügungsklägerin zu 1) nie beanstandet worden sei.
11Sie seien noch nie strafrechtlich verurteilt worden, es habe immer Freisprüche oder Einstellungen gegeben und die vielen Verfahren resultierten aus der Unwissenheit der Kunden darüber, dass das Widerrufsrecht beim Umzugsvertrag nicht bestünde und vielmehr ein Schadenersatzanspruch gem. § 415 HGB bestehen könne. Es hätte auch seit 2016 schon öfter Rücküberweisungen gegeben, eine Kündigung sei deswegen nie erfolgt.
12Der Verfügungskläger zu 2) sei - neben der Geschäftsführung für die Verfügungsklägerin zu 1) – auch Inhaber der Einzelfirma I., einer separaten Firma ohne GmbH – Zusatz gewesen. Das Einzelunternehmen würde nach Gründung der GmbH schrittweise aufgelöst werden.
13Die Kündigung gegenüber der Verfügungsklägerin zu 1) sei dieser am 02.05.2025 zugestellt worden.
14Die Verfügungskläger beantragen,
151.) festzustellen, dass die Kündigung der Geschäftsbeziehung zwischen der Antragstellerin zu 1.) und der Antragsgegnerin zum 20.06.2025 rechtswidrig ist und anzuordnen, dass die Geschäftsbeziehung bis zur Rechtskraft in einem Hauptsacheverfahren fortzusetzen ist,
162.) hilfsweise für den Fall, dass ein Hauptsacheverfahren nicht durchgeführt, anzuordnen, dass die Geschäftsbeziehung bis zum 31.03.2026 fortzusetzen ist.
173.) festzustellen, dass die Kündigungen des dem Antragsteller zu 2.) gehörenden Tagesgeldkontos Nr. N02 und des dem Antragsteller zu 2.) gehörenden Geschäftskontos Nr. N03 zum 11.07.2025 rechtswidrig sind und die Fortführung des Tagesgeldkonto Nr. N02 und des Geschäftskontos Nr. N03 bei der Beklagten bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren anzuordnen ist,
184.) hilfsweise für den Fall, dass ein Hauptsacheverfahren nicht durchgeführt, anzuordnen, die Fortführung des Tagesgeldkonto Nr. N02 und des Geschäftskontos Nr. N03 bei der Beklagten bis zum 31.10.2025.
19Die Verfügungsbeklagte beantragt,
20den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
21Sie behauptet, dass die Kündigung aufgrund der Unseriösität der Verfügungsklägerin zu 1) erfolgt sei. Es habe 28 Überweisungsrückrufe im Jahr 2025 gegeben und eine negative Presseberichterstattung bezüglich Betrugsvorwürfen, negative Google-Rezensionen sowie zwei Strafanzeigen bzw. ein Arrestbeschluss. Auch auf dem Konto des Verfügungsklägers zu 2) habe es 3 Überweisungsrückrufe gegeben. Weiterhin sei sie nach dem GwG zur Kündigung verpflichtet gewesen.
22Sie ist daher der Ansicht, die Fortführung der Geschäftsbeziehung sei ihr nicht zumutbar und sie habe diese durch ordentliche Kündigung zurecht beendet.
23Sie behauptet, dass es aktuell kein Einzelunternehmen mit der Firmierung „I.“ gebe.
24Dass der Verfügungskläger zu 2) Geschäfte der Verfügungsklägerin zu 1) über sein Konto abgewickelt habe, würde gegen den Girovertrag verstoßen, bei welchem der Verfügungskläger zu 2) angegeben habe, das Konto für eigene Rechnung zu führen. Wegen dieser Umgehung habe auch eine Kündigung im Hinblick auf den Verfügungskläger zu 2) erfolgen dürfen. Dies ergebe sich aus aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten.
25Sie behauptet, die Kündigung gegenüber der Verfügungsklägerin zu 1) sei dieser am 16.04.2025 zugegangen und daher läge wegen der Überschreitung der Monatsfrist eine Selbstwiderlegung des Eilbedürfnisses hinsichtlich des Verfügungsgrundes vor.
26Sie ist der Ansicht, der Verfügungsgrund sei nicht substantiiert vorgetragen.
27Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin zu 1) und der Verfügungskläger zu 2) hat mit Antragstellung vom 22.05.2025 eine eidesstattliche Versicherung zum vorgenannten Sachvortrag abgegeben.
28Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 17.06.2025 Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
31A.
32Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
33I.
34Er ist statthaft, da das Interesse nicht auf Geld gerichtet ist.
35II.
36Das angerufene Gericht ist gem. §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1 ZPO zuständig.
37III.
38Nach Ansicht der Kammer besteht auch ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO.
39Die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung kann nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich hierbei lediglich um eine Vorfrage über den Bestand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses handelt. Ein Feststellungsantrag ist jedoch auslegungsfähig. Wird die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung begehrt, ist ein derartiger Klageantrag in der Regel dahin auszulegen, dass der Fortbestand des Vertragsverhältnisses festgestellt werden soll. Soweit deshalb – wie vorliegend – neben einem Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des im Streit befindlichen Rechtsverhältnisses auch begehrt wird, die Unwirksamkeit einer Kündigung festzustellen, kommt letzterem keine selbstständige Bedeutung zu (vgl. dazu insg. BGH, Urteil vom 1.8.2017 – XI ZR 469/16, NJW-RR 2017, 1260; OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss v. 21.4.2020 – I-6 U 136/19, BeckRS 2020, 9320). Vor diesem Hintergrund sind die gestellten Feststellungsanträge als einheitlicher Klageantrag anzusehen und im Sinne der Fortführung des Vertragsverhältnisses auszulegen, da keine abweichenden Anhaltspunkte für eine divergierende Auslegung bestehen.
40B.
41Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.
42Der Verfügungsanspruch und –grund liegen vor und sind hinreichend glaubhaft gemacht worden.
43I.
44Es liegt ein Verfügungsanspruch gem. §§ 935, 940 ZPO vor.
45Entscheidend ist dafür, ob die Kündigungen wirksam sind, denn dann wäre das Vertragsverhältnis fortzuführen und eine entsprechende Feststellung zu treffen.
461.
47Beide Seiten können Giroverträge gem. §§ 675, 627 BGB durch Kündigung beenden. Bei einer ordentlichen Kündigung sind vom Kreditinstitut die in den AGB bestimmten Fristen (Nr. 19 Abs. 1 S. 3 AGB-Banken) und Gebote zur Rücksichtnahme auf das Kundeninteresse (Nr. 26 Abs. 1 AGB-M.) zu beachten (BeckOK BGB/D. Fischer, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 675, Rn. 61). Die Verfügungsbeklagte bezieht sich zur Kündigung gegenüber der Verfügungsklägerin zu 1) auf § 26 Abs. 1 ihrer AGB (Bl. 8 d. A.). § 26 Abs. 1 der AGB zielen auf eine ordentliche Kündigung ab, welche einen sachlichen Grund zur Kündigung benötigt.
48Ein sachlicher Grund zur Kündigung muss ebenfalls deshalb vorliegen, weil die Verfügungsbeklagte als Anstalt öffentlichen Rechts im Bereich der Daseinsvorsorge der unmittelbaren Grundrechtsbindung nach Art. 1 Abs. 3 GG unterliegt (vgl. dazu Langenbucher/Bliesener/Spindler/Servatius, 3. Aufl. 2020, 35. Kap. Rn. 165). Die AGB müssen den Vorgaben zu Art. 3 GG entsprechen (BGH, Urt. v. 05.05.2015, Az. XI ZR 214/14, VuR 2015, 422). Bei anlassloser Kündigung liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor (Langenbucher/Bliesener/Spindler/Servatius, 3. Aufl. 2020, 35. Kap. Rn. 165). Denn dann liegt eine willkürliche Ungleichbehandlung vor, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Die Kündigungen sind daher in diesem Falle gem. § 134 BGB nichtig (BGH, Urt. v. 05.05.2015, Az. XI ZR 214/14, VuR 2015, 422).
49Zwischen M. und ihren Kunden bestehen zwar privatrechtliche Rechtsbeziehungen. Gleichwohl sind diese teilweise auf Grund spezieller öffentlich-rechtlicher Regelungen sowie unter dem Aspekt des Verwaltungsprivatrechts durch verfassungsrechtliche Wertungen überlagert („keine Flucht ins Privatrecht“). Dies gilt insbesondere für den hier interessierenden Kontrahierungszwang (Langenbucher/Bliesener/Spindler/Servatius, 3. Aufl. 2020, 35. Kap., Rn. 161). Aus § 5 Sparkassengesetz NRW folgt auch im vorliegenden Fall ein Kontrahierungszwang bzw. ein öffentlichrechtlicher Anspruch des Einzelnen auf Errichtung und Unterhaltung eines entsprechenden Kontos auf Guthabenbasis. Allerdings besteht ein solcher gem. § 5 Abs. 2 S. 2 a) nicht, wenn Dienstleistungen missbraucht worden wären oder gem. d) eine Unzumutbarkeit vorläge. Insofern sind die sachlichen Gründe der Ungleichbehandlung diesbezüglich auch einfachgesetzlich ausgeformt worden.
50Ein solcher sachlicher Grund liegt vor, wenn die Umstände, die die M. zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der M. für eine nachvollziehbare und der Sachlage angemessene Reaktion halten muss (OLG Stuttgart Beschl. v. 10.1.2022 – 9 U 358/21, BeckRS 2022, 20236, Rn. 12).
512.
52Dem Kündigungsschreiben gegen die Verfügungsklägerin zu 1. selbst (Bl. 8 f. d. A.) sind keine weiteren Umstände zu entnehmen. Es wird nur die Leerformulierung gewählt, dass eine Vertragsfortführung nicht im Interesse der Verfügungsbeklagten sei, ohne dass der zugrundeliegende Grund angegeben wird.
53Ein fehlendes Interesse an der Fortführung der gesamten Geschäftsbeziehung kann kein solcher Grund sein.
54Gleiches gilt für eine vorgetragene Unseriösität der Verfügungskläger, die von der Verfügungsbeklagten durch Presseberichterstattung zu betrügerischen Handlungen, zwei Strafanzeigen, einem Arrestbeschluss und achtundzwanzig Rücküberweisungen geltend gemacht wird.
55Hinsichtlich des Arrestbeschlusses ist auch schon nicht ersichtlich, in wie weit er mit den Strafanzeigen in Zusammenhang steht, warum er erteilt worden ist und dies in Zusammenhang zu der Verfügungsbeklagten steht.
56Dabei ist auch zu beachten, dass sich dieser Kündigungsgrund nicht im Kündigungsschreiben wiederfindet, obwohl dies erforderlich ist (BeckOGK/Foerster, 1.3.2025, BGB § 675h Rn. 29). Der Kündigungsgrund ist daher vorliegend als nachgeschoben zu erachten (OLG München, Urteil vom 05-05-1995 - 14 U 875/94, NJW-RR 1996, 370).
57Bloße Verdachtsäußerungen zu betrügerischen Handlungen der Verfügungskläger reichen nach Wertung der Kammer nicht aus, um für einen unvoreingenommenen Beobachter die Kündigung nachvollziehbar zu begründen und so einen sachlichen Grund zur Kündigung anzunehmen.
58Im konkreten Fall ist zum einen zu berücksichtigen, dass es eine strafrechtliche Verurteilung des Verfügungsklägers zu 2. unstreitig nicht gibt. Auch fehlt auch der unmittelbare Zusammenhang des Verdachts einer strafbewehrten Tätigkeit zu der Bank. Es wird hier gerade nicht ein rechtswidriges Anlagegeschäft über die Bank abgewickelt, die so direkt in rechtsmissbräuchliches Verhalten einbezogen wäre (vgl. OLG München, Urteil vom 05-05-1995 - 14 U 875/94, NJW-RR 1996, 37). Die Bank wird vorliegend nicht durch ihre eigene Tätigkeit Teil einer Straftat. Sie verbleibt nur Zahlungsvermittler.
59Auch die Grundrechtsbindung der Verfügungsbeklagten macht deutlich, dass der sachliche Grund einiges an Gewicht haben muss, damit das Grundrecht der Verfügungskläger eingeschränkt werden kann.
60Selbst wenn man den Vortrag der Verfügungsbeklagten als darlegungs- und beweisbelasteter Partei zu diesem Punkt (OLG Düsseldorf Hinweisbeschluss v. 21.4.2020 – I-6 U 136/19, BeckRS 2020, 9320 Rn. 3) als wahr unterstellt, liegt mithin kein hinreichender Kündigungsgrund vor. Es war daher kein Beweis durch Einvernahme der präsenten Zeugen vorzunehmen, wobei jedenfalls die Strafanzeigen und der Vermögensarrest also solcher und die Rücküberweisungen auch von Verfügungsklägerseite nicht bestritten worden sind.
613.
62Ebenso kann der weitere nachgeschobene Kündigungsgrund, aufgrund der Sorgfaltspflichten nach dem GwG zur Kündigung verpflichtet gewesen zu sein, nicht durchgreifen.
63Zwar muss ein Geldinstitut, das die verstärkten Sorgfaltsanforderungen nicht erfüllen kann, nach § 15 Abs. 9 GwG in Verbindung mit § 10 Abs. 9 S. 2 GwG die Geschäftsbeziehung kündigen, und zwar ungeachtet der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen (OLG Düsseldorf Beschl. v. 22.7.2020 – 9 W 42/20, BeckRS 2020, 43666).
64Zunächst liegt vorliegend jedoch schon nicht die im zitierten Beschluss des OLG Düsseldorf v. 22.7.2020 – 9 W 42/20, BeckRS 2020, 43666, Rn. 9, gegebene Konstellation zu Grunde. Dort wurde § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG angeführt, wonach erhöhte Sorgfaltspflichten einer Bank greifen, wenn an der Geschäftsbeziehung oder Transaktion eine in einem solchen Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist. Wenn solche Auslandsbeziehungen bestehen, greift ein erhöhter Sorgfalts-, Arbeits- und Risikoaufwand für die Bank, von dem sie sich lösen können muss. Die Bank muss die Möglichkeit haben, sich auch gegen diese besonderen Sorgfaltspflichten, die zur Zeit des Beschlusses des OLG Düsseldorf im Jahre 2020 neu bzw. verändert eingeführt worden sind, entscheiden zu können. Dieser Auslandsbezug, der besondere Sorgfaltspflichten der Verfügungsbeklagten hervorrufe würde, wird jedoch schon nicht vorgetragen und weiterhin ist seit der Gesetzesänderung nunmehr ein Zeitraum von fünf Jahren vergangen, in welchem die Verfügungsbeklagte aufgrund dieses Umstandes dann schon die Kündigung hätte erklären können.
65Vorliegend greifen daher nur die allgemeinen Sorgfaltspflichten der Verfügungsbeklagten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1-4 GwG, die ebenfalls zur Kündigung nach § 10 Abs. 9 S. 2 GwG führen können. Dass hier indes die Voraussetzungen von § 10 Nr. 1-4 GwG erfüllt wären, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
664.
67Auch die weitere Argumentation der Verfügungsbeklagten bezüglich der weiteren Kündigung gegenüber dem Verfügungskläger zu 2), dass der Verfügungskläger zu 2) gehalten wäre, das Konto auf eigene Rechnung zu führen und Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit der Verfügungsklägerin zu 1) ständen, nicht erfolgen dürften, kann nicht durchgreifen. Die Verfügungsbeklagte führt nur aus, dass dies gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften verstoßen würde. Hierbei verbleibt die Verfügungsbeklagte unsubstantiiert.
68II.
69Es liegt auch ein Verfügungsgrund gem. § 940 ZPO vor.
701.
71Zunächst liegt keine Selbstwiderlegung bezüglich des Verfügungsgrundes durch Zuwarten von einem Zeitraum von mehr als einem Monat nach Kenntnis der Umstände, die zur Antragstellung führen, vor, da verfügungsklägerseits eine Kündigungszustellung am 02.05.2025 vorgetragen wird und verfügungsbeklagtenseits eine Zustellung am 16.04.2025. Der Antrag ist am 22.05.2025 erhoben worden. Die Verfügungsbeklagte konnte als darlegungs- und beweisbelastete Partei zu diesem Punkt jedoch keine Zustellungsurkunde oder ähnlichen Nachweis zum vorgetragenen Zeitpunkt vorbringen, sodass sie mit diesem Einwand nicht durchgreifen kann.
722.
73Ein Verfügungsgrund ist auch aufgrund der Punkte der Umstellung der Buchhaltung, von Problemen im Hinblick auf die Informationen der Kunden, von wirtschaftliche Nachteilen, einer Rufschädigung anderen Banken gegenüber und hinsichtlich Problemen beim Neuabschluss eines Girovertrags, hinreichend vorgetragen worden und glaubhaft gemacht worden (s. Punkt C.). Diese Umstände sind lebensnah und für die Kammer nachvollziehbar. Durch einen Bankwechsel ist die Verfügungsklägerseite für einen gewissen Zeitraum daran gehindert, am Geschäftsverkehr teilzunehmen, was sich betrieblich erheblich nachteilig auswirkt, weil kein Tagesgeschäft mehr möglich ist.
74Dies gilt auch im Hinblick auf die Konten des Verfügungsklägers zu 2). Die Verfügungsbeklagte ist dem Vorbringen, dass das Einzelunternehmen erst nunmehr schrittweise nach Gründung der GmbH aufgelöst werde, nicht mehr entgegengetreten. Dem Verfügungskläger zu 2) muss auch hier die berufliche selbstständige Tätigkeit möglich bleiben. Auch definiert die Verfügungsbeklagte die Konten des Verfügungsklägers zu 2) selbst als „Geschäfts“-Konto und „geschäftliches“ Tagesgeldkonto in ihrem Kündigungsschreiben vom 12.05.2025. Dies wird auch aus den Vertragsunterlagen deutlich, die die Verfügungsbeklagte vorgelegt hat. Dort wird der Verfügungskläger zu 2) ebenfalls als Selbstständiger bezeichnet. Unabhängig davon, ob sich diese Selbstständigkeit sich auf das Einzelunternehmen bezieht, ist ihm eine weitere selbstständige berufliche Tätigkeit zu ermöglichen.
753.
76Es wird auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, § 940 ZPO analog, gewahrt.
77Es liegt zwar eine Leistungsverfügung vor, wenn man die Fortführung des Vertrags unbegrenzt verlängern würde. Denn das wäre alles, was man auch in einer Hauptsache nur erreichen könnte und eine solche würde vorweggenommen werden.
78Eine Leistungsverfügung ist jedoch in Ausnahmefällen berechtigt. Es müssten derartige Nachteile vorliegen, die irreparabler, existenzgefährdender Natur sind. Es liegt bereits in der Natur der Sache, dass die Verfügungskläger, wenn sie auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen klagen müssten, in der Zwischenzeit durch die Nichtfortführung des Girokontos erhebliche Nachteile erleiden würden, die bereits darin bestehen, dass sie am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht mehr teilnehmen könnten (vgl. LG Leipzig, Urteil vom 6. 10. 2000 - 8 O 7375/00, NJW 2001, 80).
79Jedoch kann dieser Punkt der Vorwegnahme der Hauptsache schon durch eine zeitliche Einschränkung im Urteil zur einstweiligen Verfügung umgangen werden und es wird daher auch von Verfügungsklägerseite nur die Fortführung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache beantragt bzw. hilfsweise bis zum 31.03.2026.
80Um die Hauptsache im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht unzulässig vorwegzunehmen, ist das Urteil daher in dieser Konstellation zeitlich zu beschränken, wobei ein Zeitraum bis zum 31.03.2026 als ausreichend erscheint, eine neue Kontoverbindung bei einem anderen Geld- oder Kreditinstitut einzugehen oder eine erstinstanzliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren herbeizuführen (vgl. LG Leipzig, Urteil vom 6. 10. 2000 - 8 O 7375/00, NJW 2001, 80).
81C.
82Es liegt auch eine genügende Glaubhaftmachung gem. §§ 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO in Form der eidesstattlichen Versicherung vor.
83D.
84Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
85Es wird deklaratorisch die sofortige Vollstreckbarkeit des Urteils erklärt.
86Der Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO und wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Grundgesetz Artikel 3 3x
- HGB § 415 Kündigung durch den Absender 1x
- ZPO § 937 Zuständiges Gericht 1x
- ZPO § 943 Gericht der Hauptsache 1x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 2x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 469/16 1x
- NJW-RR 2017, 1260 1x (nicht zugeordnet)
- 6 U 136/19 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand 1x
- ZPO § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes 3x
- BGB § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung 1x
- BGB § 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung 1x
- § 26 Abs. 1 ihrer AGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 Abs. 1 der AGB 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 1 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 214/14 2x
- BGB § 134 Gesetzliches Verbot 1x
- 9 U 358/21 1x (nicht zugeordnet)
- 14 U 875/94 2x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 1996, 370 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 1996, 37 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 9 GwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 9 S. 2 GwG 2x (nicht zugeordnet)
- 9 W 42/20 2x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG 1x (nicht zugeordnet)
- 8 O 7375/00 2x (nicht zugeordnet)
- NJW 2001, 80 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 936 Anwendung der Arrestvorschriften 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x