Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 100/01

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Absetzkipper herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die folgende Merk-male aufweisen:

a) (1) der Absetzkipper weist zwei Arme auf;

(2) die Arme sind

(a) im Wesentlichen parallel zueinander angeordnet,

(b) im hinteren Bereich der Fahrzeugladefläche angelenkt,

(c) um Achsen schwenkbar, die zum hinteren Rand der Ladefläche etwa parallel laufen;

(3) an dem freien Ende der Arme sind Angriffsorgane angeordnet, mit denen Ang-riffspunkte eines Wechselbehälters erfassbar sind;

(4) ein am Fahrgestell angelenkter Hydraulikzylinder ist zum Verschwenken der Arme vorgesehen;

(5) die Arme

(a) weisen eine erste Abwinkelung nach oben auf, und zwar in dem Bereich zwischen dem Anlenkungspunkt im hinteren Bereich der Ladefläche und dem Angriffspunkt des Hydraulikzylinders,

(b) weisen eine zweite Abwinkelung auf, und zwar oberhalb der ersten Abwinkelung;

(6) die Abwinkelungen führen dazu, dass die Längsachsen des unteren Endes und des oberen Endes jeden Armes in etwa parallel zueinander angeordnet sind;

und/oder

b) (1) der Absetzkipper weist zwei Arme auf;

(2) die Arme sind

(a) im Wesentlichen parallel zueinander angeordnet,

(b) im hinteren Bereich der Fahrzeugladefläche angelenkt,

(c) um Achsen schwenkbar, die zum hinteren Rand der

Ladefläche etwa parallel laufen;

(3) an dem freien Ende der Arme sind Angriffsorgane angeordnet, mit denen Ang-riffspunkte eines Wechselbehälters erfassbar sind;

(4) ein am Fahrgestell angelenkter Hydraulikzylinder ist zum Verschwenken der Arme vorgesehen;

(5) die Arme

(a) weisen eine durch eine Abrundung gebildete erste Abwinkelung nach oben auf, und zwar in dem Bereich zwischen dem Anlenkungspunkt im hinteren Bereich der Ladefläche und dem Angriffspunkt des Hydraulikzylinders,

(b) weisen eine zweite Abwinkelung auf, und zwar oberhalb der ersten Abwinkelung;

(6) die Abwinkelungen führen dazu, dass die Längsachsen des unteren Endes und des oberen Endes jeden Armes in etwa parallel zueinander angeordnet sind;

2.

den Klägern darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Juli 1997 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und

Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen-höhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die unter I.1 bezeichneten, seit dem 26. Juli 1997 began-genen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- € vorläufig vollstreck-bar.

Die Sicherheit kann auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die nach § 234 Abs. 1 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Sicherheitsleistung geeignet sind.


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