Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 292/05

Tenor

I.

Das Teil-Versäumnisurteil vom 21. Dezember 2005 gegen die Beklagte zu 1) bleibt aufrecht erhalten.

II.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Geräte zur Ausführung eines Initialisierungsprotokolls, um eine Datenrate für eine spätere Datenübertragung über eine Kommunikationsverbindung auszuhandeln, die zwischen einem ersten Transceiver (TRX1) und einem zweiten Transceiver (TRX2) angeschlossen ist,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

wobei das Initialisierungsprotokoll folgende Schritte aufweist:

- Eine erste Phase (Vorschlag), in der wenigstens der erste Transceiver (TRX1) einen ersten Satz von Datenratenwerten vorschlägt;

- eine zweite Phase (Auswahl), in der mitgeteilt wird, welcher Datenratenwert ausgewählt wird;

- eine dritte Phase (Bestätigung), in der bestätigt wird, dass ein ausgewählter Datenratenwert die Datenrate für die spätere Übertragung wird;

- in der ersten Phase (Vorschlag) wird der erste Satz von Datenratenwerten über eine zum zweiten Transceiver (TRX2) gesendete Vorschlagsnachricht vorgeschlagen;

- in der zweiten Phase (Auswahl) wird der Datenratenwert, der ausgewählt wird, über eine zwischen dem ersten Transceiver (TRX1) und dem zweiten Transceiver (TRX2) übertragene Auswahlnachricht mitgeteilt;

- in der dritten Phase (Bestätigung) wird der ausgewählte Datenratenwert über eine zwischen dem ersten Transceiver (TRX1) und dem zweiten Transceiver (TRX2) übertragene Bestätigungsnachricht bestätigt;

- bevor die dritte Phase (Bestätigung) ausgeführt wird, meldet der erste Transceiver (TRX1) oder der zweite Transceiver (TRX2) über eine zwischen dem ersten Transceiver (TRX1) und dem zweiten Transceiver (TRX2) übertragene Meldenachricht einen neuen Datenratenvorschlag,

- worauf die erste Phase (Vorschlag) mit einem zweiten Satz von Datenratenwerten, der sich vom ersten Satz von Datenratenwerten unterscheidet, erneut durchgeführt wird;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 13. Juli 2001 die zu II.1. bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar unter Angabe

(a) der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

(b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Abnehmer,

(c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

(d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter II.1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden;

wobei die Beklagte zu 2) hinsichtlich der Angaben zu (a) und (b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen hat und

wobei der Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2) dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum in Deutschland befindlichen, unter II.1. bezeichneten Geräte zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 2) – Kosten herauszugeben.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu II.1. bezeichneten und seit dem 13. Juli 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten zu 1) im schriftlichen Vorverfahren entstanden sind. Diese Kosten trägt die Beklagte zu 1) alleine.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Teil-Versäumnisurteil vom 21. Dezember 2005 darf nur gegen Sicherheitsleistung in dieser Höhe fortgesetzt werden.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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