Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 259/06

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

a)

Pressen zum Trennen von Kakaomasse in Kakaokuchen und Kakaobutter, die einen Rahmen, in welchem eine Vielzahl von Druckelementen angeordnet ist, und eine Einrichtung zum Zusammendrücken der Druckelemente aufweisen, worin die Druckelemente jeweils einen Hohlraum zum Aufnehmen von zu drückender Kakaomasse aufweisen, in welchem Hohlraum mindestens ein Kompressor vorhanden ist, und worin ein Filter vor dem Kompressor und auf der Seite des Hohlraums gegenüber dem Kompressor angeordnet ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen,

bei denen der Abstand zwischen den Filtern in der Füllposition des Kompressors in einem Bereich von 60 bis 90 Millimetern liegt und bei denen dieser Abstand nicht durch Einbringen eines Füllmittels in einen größeren Hohlraum herbeigeführt wird;

und/oder

b)

ein Verfahren zum Modifizieren einer Presse zum Trennen von Kakaomasse in Kakaokuchen und Kakaobutter, die einen Rahmen, in welchem eine Vielzahl von Druckelementen angeordnet ist, und eine Einrichtung zum Zusammendrücken der Druckelemente aufweist, worin die Druckelemente jeweils einen Hohlraum zum Aufnehmen von zu drückender Kakaomasse aufweisen, in welchem Hohlraum mindestens ein Kompressor vorhanden ist, und worin ein Filter vor dem Kompressor und auf der Seite des Hohlraums gegenüber dem Kompressor angeordnet ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden,

bei dem der Abstand zwischen den Filtern in der Füllposition des Kompressors in einem Bereich von 60 bis 90 Millimetern liegt und wobei dieser Abstand nicht durch Einbringen eines Füllmittels in einen größeren Hohlraum herbeigeführt wird;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 03. Mai 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots¬mengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebots¬empfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungs-zeitraum und Verbreitungs¬gebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, verei¬dig¬ten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und zugleich verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Nachfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte ver¬pflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 03. Mai 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,-- €.


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