Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 104/07

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwider-handlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

a) für Rahmen für ein Fenster oder eine Tür, mit einer Füllung oder Verglasung, wobei der Rahmen eine Außen- und eine Innenseite aufweist und im Wesentlichen ein die Innenseite des Rahmens bildendes, mehrere Hohlkammern aufweisendes Grundprofil aus Kunststoff und ein die Außenseite des Rahmens bildendes Metallprofil umfasst, wobei die Füllung oder Verglasung auf der Innenseite von einer Glasleiste oder einer Glasanschlags-Kammer des Grundprofils und auf der Außenseite von dem Metallprofil gehalten wird,

im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes Aluvorsatzschalen (Metallprofile) anzubieten oder in Verkehr zu bringen,

wobei der Rahmen kein zusätzliches metallisches Verstärkungsprofil einer der Hohlkammern des Grundprofils aufweist und wobei das die Au-ßenseite bildende Metallprofil wenigstens eine versteifende Hohlkammer aufweist;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.09.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Stückzahlen, laufende Meter, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesre-publik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ty-penbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der ge-werblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklag-ten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirt-schaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf An-frage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsemp-fänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbrei-tungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbrei-tungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug der Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Aluvorsatzschalen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Lieferpapiere vorzulegen hat;

3. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwider-handlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,

Rahmen für ein Fenster oder eine Tür, mit einer Füllung oder Verglasung, wobei der Rahmen eine Außen- und eine Innenseite aufweist und im Wesentlichen ein die Innenseite des Rahmens bildendes, mehrere Hohlkammern aufweisendes Grundprofil aus Kunststoff und ein die Außenseite des Rahmens bildendes Metallprofil umfasst, wobei die Füllung oder Verglasung auf der Innenseite von einer Glasleiste oder einer Glasanschlags-Kammer des Grundprofils und auf der Außenseite von dem Metallprofil gehalten wird,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei der Rahmen kein zusätzliches metallisches Verstär-kungsprofil in einer der Hohlkammern des Grundprofils aufweist und wobei das die Außenseite bildende Metallprofil wenigstens eine versteifende Hohlkammer aufweist;

4. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 3. bezeichneten Hand-lungen seit dem 25.09.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe,

a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Stückzahlen, laufende Meter, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesre-publik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ty-penbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der ge-werblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklag-ten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirt-schaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf An-frage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsemp-fänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbrei-tungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbrei-tungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug der Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 3. genannten Vorrichtungen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Lieferpapiere vorzulegen hat.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. und I. 3. bezeichneten, seit dem 25.09.2005 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entsteht.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen