Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 224/07

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 07. Juni 2003

Vorrichtungen zum Schlankmachen von Personen durch Ver-besserung der Hautdurchblutung mittels Unterdruck ohne zu-sätzliche Gelenkbelastung mit

- einem Gehäuse, welches eine Druckkammer bildet, in der eine mit den Beinen betätigbare Arbeitseinrichtung ange-ordnet ist,

- einer Öffnung in dem Gehäuse, welche den Körper der Person umschließt,

- einer Dichtmanschette zur Abdichtung des Gehäuses im Bereich der Öffnung gegenüber dem Körper der Person,

- einer Vakuumpumpe zur Erzeugung eines Unterdrucks in dem Gehäuse

in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht und/oder zu den genannten Zwecken eingeführt und besessen haben,

bei denen eine Liegeeinrichtung vorgesehen ist, durch die der Körper der Person abstützbar ist, wobei die Person während der Betätigung der Arbeitseinrichtung eine liegende Position auf der Liegeeinrichtung einnimmt,

und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferan-ten und anderer Vorbesitzer der vorstehend beschriebenen Erzeugnisse,

c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufge-schlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Ver-breitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu f) nur für Benutzungshandlungen seit dem 06. Mai 2005 geschuldet werden

und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Ange-botsempfänger statt der Klägerin einem von diesem zu be-zeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichte-ten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

2. die in ihrem Besitz befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer 1. zu vernichten und die Vernichtung der Klägerin nachzuwei-sen.

II. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 06. Mai 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird und

2. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für Hand-lungen gemäß Ziffer I. 1. im Zeitraum vom 07. Juni 2003 bis einschließlich 05. Mai 2005 eine angemessene Ent-schädigung zu zahlen.

III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 11.676,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.000,- EUR für den Zeitraum 10. Mai 2008 bis 29. Mai 2008, aus 3.829,40 EUR seit dem 30. Mai 2008 sowie aus 7.846,99 EUR seit dem 16. Juni 2008 zu zahlen.

IV. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.750,- EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank seit dem 29. Januar 2008 zu zahlen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten in Höhe von 3 % als Gesamtschuldnern, im Übrigen nach Kopfteilen auferlegt.

VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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