Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 102/08

Tenor

Die Beklagten werde verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgel¬des bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft bezüglich der Beklagten zu 1) an dem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Bearbeiten von Hohlzylindern mittels eines Lasers, insbesondere zur Herstellung einer Rundschablone, wobei eine Lagerung für den Hohlzylinder, zum Hohlzylinder parallele Führungen für eine Laseroptik tragender Schlitten beweglich geführt ist, und ein Antrieb für den Schlitten vorhanden sind,

im Geltungsbereich des deutschen Anteils des europäischen Patents EP 0 558 098 B1 anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

bei denen in die Enden des Hohlzylinders nur je ein Stützkegel eingreift, von denen ei¬ner in Achsrichtung des Hohlzylinders verstellbar ist;

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in wel¬chem Umfang die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.07.2006 begangen worden sind, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zei¬ten und -prei¬sen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfän¬ger,

b) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen¬höhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Internetadresse, der Schaltungszeiträume und Zugriffszahlen;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I. 1. bezeich¬neten, seit dem 26.07.2006 begangenen Angebotshandlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilet, an die Klägerin 16.821,20 EUR nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins nach § 247 BGB seit dem 20.05.2008 zu zahlen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auf¬erlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,00 EUR. Bei der Vollstreckung allein der Verurteilung zur Unterlas-sung ist Sicherheit in Höhe von 500.000,00 EUR zu leisten, bei Vollstreckung allein der Verurteilungen zur Auskunftserteilung Sicherheit in Höhe von 125.000,00 EUR und bei Vollstreckung allein der Verurteilung zur Zahlung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VI. Der Streitwert wird auf 750.000,00 EUR festgesetzt.


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