Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b 0 264/09 U.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 15.000,00 zu zahlen,

2.

a) der Klägerin vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von insgesamt EUR 1.021,50 sowie 

b) im Zusammenhang mit einer Grenzbeschlagnahme entstandene Verwahrungsgebühren in Höhe von EUR 623,50

zu erstatten,

wobei die Beklagte aus den unter 1. und 2. genannten Beträgen an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.2.2010 zu zahlen hat.

II.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen.

IV.

Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

V.

Der Streitwert beträgt EUR 50.623,50.

 


12

 

T a t b e s t a n d

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Entscheidungsgründe

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