Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 88/12 U.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

a)              Datenspeichersysteme in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

              umfassend: eine Speichersteuerung und einen DRAM-Datenspeicher, welcher mit der Speichersteuerung derart verbunden ist, dass Daten zwischen der Speichersteuerung und dem DRAM-Datenspeicher unter Verwendung eines Datenprotokolls übertragen werden, wobei das Datenprotokoll unterschiedliche Rahmen umfasst, wobei der DRAM-Datenspeicher ausgestaltet ist, Fehlerkorrekturcode-Informationen (Error Correction Code, ECC) zu enthalten oder Fehlerkorrekturcodeinformationen nicht zu enthalten, und wobei das Datenprotokoll einen Datenmaskierungsrahmen aufweist, in welchem Datenmaskierungsinformation durch die ECC-Information ersetzt wird, wenn Daten zu einem DRAM-Datenspeicher, der ECC-Information enthält, übertragen werden;

b)              Datenspeichersysteme in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu vertreiben, die für ein Verfahren zum Übertragen von Daten in einen DRAM-Datenspeicher unter Verwendung eines Datenprotokolls geeignet sind, wobei der DRAM-Datenspeicher ein Fehlerkorrekturcode-(Error Correction Code, ECC)DRAM-Speicher oder ein Nicht-ECC-DRAM-Speicher ist, wobei das Datenprotokoll unterschiedliche Rahmen umfasst, wobei Datenmaskierungsbits in einem Datenmaskierungsrahmen des Datenprotokolls durch ECC-Bits ersetzt werden, wenn Daten in einen ECC-DRAM-Speicher geschrieben werden;

2.              dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1a) bezeichneten Handlungen seit dem 15. April 2007 und die zu 1b) bezeichneten Handlungen seit dem 28. Mai 2011 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)              der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse unter Angabe der Typen- und Produktbezeichnungen, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den genauen Produkt- und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Produkt- und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

              wobei

              die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 28. Mai 2011 zu machen sind; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von dem Kläger zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

              die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.              die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter 1a) bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von dem Kläger zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;

4.              die unter 1a) beschriebenen, frühestens seit dem 28.04.2011 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom … ) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der Rückgabe wie für Verpackung, Transport oder Lagerung zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

II.             

Es wird festgestellt,

1.              dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die zu I. 1a) bezeichneten, in der Zeit vom 15. April 2007 bis zum 27. Mai 2011 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.              dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 28. Mai 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention. Diese trägt die Streithelferin.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR.


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Entscheidungsgründe

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