Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 2a O 302/13

Tenor

  • 1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, es ab sofort zu unterlassen,

  • a. im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Pflegedienstleistungen für Senioren das nachstehend wiedergegebene Zeichen

C:\Users\r-legal\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\VZCGW3PE\Logo_Senioren_Service.jpg

zu verwenden;

  • b. im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Pflegedienstleistungen für Senioren die Domain “senioren-service-provita24.de“ zu verwenden;

  • 2. Der Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der Wort-/Bildmarke Nr. DE 30 2009 041 650 gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen;

  • 3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er die in Ziffer 1 genannten Handlungen vorgenommen hat;

  • 4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird;

  • 5. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.525,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.11.2013 freizustellen.

  • 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 7. Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits zu 73 % und der Klägerin zu 27 % auferlegt.

  • 8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Klägerin hinsichtlich der aus den Ziffer 1 ersichtlichen Verurteilungen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von je 35.000,00 Euro, hinsichtlich der aus der Ziffer 3 ersichtlichen Verurteilung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro und hinsichtlich der aus den Ziffern 5 und 7 ersichtlichen Verurteilung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Euro. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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